Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4075/2011
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
Aargau, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 8. Juli 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch
en Befragung vom 24. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie sei
im 8. Monat schwanger und wolle nicht nach Italien zurückkehren, da die
italienische Regierung keine Hilfe leiste und sie deshalb ihr ungeborenes
Kind dort nicht aufziehen könne,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2011
in Italien um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 16. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gestellt habe und Italien innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet
habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
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der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
30. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, da Italien
seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien sprächen und der Geburtstermin erst auf den (…) zu erwarten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011
am 13. Juli 2011 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. Juli 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 sei
aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
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das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie müsse ernsthaft
befürchten, in Italien weder Unterkunft noch Zugang zu medizinischer
Versorgung zu erhalten und es bestehe die Gefahr, dass sie und ihr Kind
nicht regelmässig Mahlzeiten erhalten und deshalb Hunger leiden
würden,
dass es nicht zumutbar sei, mit einem neugeborenen Kind auf der
Strasse oder in Abbruchhäusern zu leben, wo die hygienischen
Bedingungen katastrophal seien,
dass die grundlegendsten Lebensbedürfnisse in Italien nicht gedeckt
seien und es auch schwierig werden werde, nach dem Sommer warme
Kinderkleider zu erhalten,
dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und
der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen unter anderem
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai
2011 verweist und den Bericht sowie eine auf diesen Bericht Bezug
nehmende Medienmitteilung der SFH vom 18. Juli 2011 als Beilage zur
Rechtsmitteleingabe einreicht,
dass sie im Weiteren einen Arztbericht vom 14. Juli 2011 zu den Akten
reicht,
dass im Arztbericht ausgeführt wird, aufgrund der aktuellen Datenlage sei
auf den (…) eine Entbindung des Kindes der Beschwerdeführerin durch
einen Kaiserschnitt geplant,
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dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder
ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 16. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin gestellt hat,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und das Ersuchen um Asyl
in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist Italien für die Prüfung des Asylantrages
der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass der generelle Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind würden in Italien zwingend einer
existenzbedrohenden Situation ausgesetzt und die unzureichende
Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum
Gesundheitswesen in Italien stelle eine erniedrigende Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK dar, nicht gehört werden kann,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 –
0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
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dass an dieser Einschätzung auch wie in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht wird allenfalls anderslautende Beschlüsse deutscher
Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund
der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit
einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen
Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
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dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit
ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr
liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche
Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass daran die geltend gemachte, durch die Umstände der Überfahrt von
Libyen nach Italien bedingte psychische Angeschlagenheit der
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Beschwerdeführerin in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern
vermag,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es sich bei der Festsetzung des Zeitpunktes des Vollzuges der
Wegweisung um eine Vollzugsmodalität handelt,
dass die Übergabeformalitäten mit den italienischen Behörden
erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die
Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung der Überstellungsfrist habe bis spätestens am 30.
Dezember 2011 zu erfolgen,
dass gemäss des Arztberichtes vom 14. Juli 2011 auf den (…) die
Entbindung des Kindes der Beschwerdeführerin durch Kaiserschnitt
geplant wurde,
dass entgegen dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Schwangerschaft und
Reisefähigkeit nicht pflichtwidrig unrichtig und unvollständig abgeklärt hat,
dass die Bestimmung des genauen Geburtstermins im Zusammenhang
der Prüfung des vorliegenden Prozessgegenstandes nicht als Bestandteil
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu gelten hat,
dass im Weiteren die neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich der
Beckenendlage des Kindes und die Beurteilung der Reisefähigkeit erst
nach Ergehen der angefochtenen Verfügung durch das Arztzeugnis vom
14. Juli 2011aktenkundig diagnostiziert wurden,
dass im Übrigen im Arztzeugnis vom 14. Juli 2011 entgegen dem
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht von einer Reiseunfähigkeit
der Beschwerdeführerin gesprochen wird, sondern von jeder
Reisetätigkeit dringend abgeraten wurde,
dass die zuständigen Behörden die neue medizinische Ausgangslage
und die notwendigen Betreuungsbedürfnisse für die Beschwerdeführerin
und ihr Kind gebührend berücksichtigen und einen Vollzug der
Wegweisung nicht zur Unzeit umsetzen werden,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig ist,
dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist und
demnach auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang
gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: