B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4076/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, (…),
Somalia,
vertreten durch Magda Burkhard,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (…).
E-4076/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, suchte am 9. September
2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010
stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Mit
Verfügung vom 10. Dezember 2013 erachtete das BFM die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art.
84 Abs. AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt und
stellte fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen und damit die bereits
angeordnete Wegweisung dahingefallen.
B.
Mit Eingabe vom 30. März 2012 reichte B._______ für seine fünf Kinder
ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz.
C.
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter C._______ ersuchten das BFM
mit Eingabe des sie ebenfalls vertretenden A._______ vom 6. September
2012 um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Zur Begründung brachte
die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 2005 geheiratet. Ihr Ehe-
mann habe sie eingesperrt und geschlagen. Sie sei deshalb im Jahr (…),
nachdem die Ehefrau ihres Bruders von (…) umgebracht worden sei, in
ihr Elternhaus zurückgekehrt und habe sich zusammen mit ihrer Mutter
um die fünf Kinder ihres in der Schweiz lebenden Bruders gekümmert. Ih-
re Ehe sei im Jahr 2009 geschieden worden. Seither habe sie keinen
Kontakt mehr zu ihrer Tochter. Die allgemeine Situation in Somalia sei
zunehmend schwieriger geworden. Als der älteste Sohn ihres Bruders,
D._______, im April 2012 mit anderen Jugendlichen nach Äthiopien ge-
gangen sei, habe sie sich grosse Sorgen gemacht, dass er der Al Sha-
baab in die Hände gefallen sein könnte. Sie sei deshalb zusammen mit
ihrer Mutter und den anderen vier Kindern ihres Bruders ebenfalls nach
Äthiopien geflohen, wo sie D._______ schliesslich in E._______ gefun-
den habe.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem
E-4076/2014
Seite 3
BFM ergänzend mit, D._______ sei aus Angst vor einer Zwangsrekrutie-
rung durch die Al Shabaab nach Äthiopien geflohen. Sie hätten ihn in
E._______ wiedergefunden und würden seither dort mit finanzieller Un-
terstützung ihres Bruders in einem gemieteten Zimmer leben. Das Leben
in Äthiopien sei schwierig und sie hätten keine Zukunftsperspektiven.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, ihre Mutter C._______ sei
am (…) nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt in Äthiopien verstor-
ben. Das BFM schrieb daraufhin jenes Asylgesuch am 23. April 2014 als
gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführerin ersuchte um ra-
sche Behandlung ihres Gesuchs.
F.
Am 12. März 204 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin führte ergänzend an, sie sei im Jahr 1993 ein
erstes Mal und nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2008 ein weiteres Mal
vergewaltigt worden. Auch habe sich die Al Shabaab bei ihr telefonisch
wiederholt nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders erkundigt.
G.
Mit am 25. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
Mit gleichzeitig eröffneter Verfügung desselben Datums fällte sie in Bezug
auf die fünf Kinder von B._______ (vgl. vorstehend Bst. B.) denselben ab-
lehnenden Entscheid. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E-4078/2014) gleichen Datums wie
das im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergehende ab.
H.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren oder die vor-
läufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E-4076/2014
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2014 hiess der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
J.
Das BFM hielt in seiner fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August
2014 – welche der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 zur Kenntnis
gebracht wurde – fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E-4076/2014
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.3 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung
der Beschwerdeführerin aus, es sei ihr bekannt, dass noch immer Teile
Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregie-
rung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsi-
cherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Tei-
len des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Be-
völkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten und
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserele-
vante Nachteile erlitten hätte oder konkret bedroht gewesen wäre. Das
BFM schliesse zwar nicht zum vornherein aus, dass sie vor mehreren
Jahren Opfer von Vergewaltigungen geworden sei, häusliche Gewalt erlit-
ten habe oder von der allgemein schwierigen Situation in Somalia betrof-
fen gewesen sei. Hierbei handle es sich jedoch um Ereignisse, die im
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits mehrere Jahre und
E-4076/2014
Seite 6
damit zu weit zurücklägen, um noch als Anlass für dieses angesehen zu
werden.
Sie habe Somalia deshalb verlassen, weil der älteste Sohn ihres Bruders
weggelaufen sei und die allgemeine Situation schwierig gewesen sei.
Dabei handle es sich indessen nicht um eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Vorausset-
zungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Aus-
landsverfahren.
Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf ihre Lebens- und Aufenthalts-
verhältnisse in E._______ darauf hinzuweisen, dass sie Mitglied des
"Somali Community & Literacy Centre" sei, womit davon ausgegangen
werden könne, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Ausser-
dem habe sie die Möglichkeit, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und Unterstützung zu
suchen, sollte ihre Lage tatsächlich kritisch sein.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe nebst Wie-
derholungen zum Sachverhalt fest, D._______ und andere Mitschüler
seien im April 2012 von E._______ aufgefordert worden, als Selbstmord-
attentäter tätig zu werden. Weil er dies nicht habe tun wollen und aus
Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei D._______ mit seinen Kollegen
nach Äthiopien geflüchtet. Sie habe alleine nach Äthiopien gehen wollen,
um ihn zurückzuholen. Weil ihre Mutter jedoch weitere Repressalien
durch die Al Shabaab befürchtet habe und selber schon sehr krank ge-
wesen sei und sich deshalb nicht alleine um die Kinder hätte kümmern
können, seien sie alle gemeinsam nach Äthiopien geflohen, wo sie seit-
her unter sehr schwierigen Bedingungen leben würden.
Bezüglich der Sicherheitslage in Somalia sei auf die Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 hinzuwei-
sen. Diese sei in Mogadishu unberechenbar und instabil. Die Zahl der
Anschläge habe zugenommen und Zivilisten würden in extremer Unsi-
cherheit leben. Die Al Shabaab verübe Anschläge in Mogadishu und im
Land, weshalb sich die "Médecins sans Frontières" aus Somalia zurück-
gezogen hätten. Die Clanstrukturen seien zerstört worden. Angehörige
von Minderheitenclans wie sie hätten praktisch keinen Zugang zum Ge-
sundheits- und Bildungssystem, wobei insbesondere Minderjährige und
Jugendliche, ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter be-
troffen seien. Sie habe deshalb begründete Furcht um ihre Sicherheit und
E-4076/2014
Seite 7
ihr Leben. Das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die fal-
schen Massstäbe angewandt. Die Mitgliedschaftskarte des "Somali
Community & Literacy Center" werde zur Entgegennahme des Geldes,
welches ihr Bruder überweise, benötigt und bedeute kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Sie halte sich illegal in Äthiopien auf und es bestehe jeder-
zeit die Gefahr der Inhaftierung. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 sei ihr ein
weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar.
6.
6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Mit dem
BFM ist festzuhalten, dass zwar nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren Opfer
von Vergewaltigungen geworden ist, häusliche Gewalt erlitten hat oder
von der allgemein schwierigen Situation in Somalia betroffen war. Diese
Ereignisse liegen indessen zu lange zurück, weshalb sowohl ein zeitlicher
als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang hinsichtlich einer Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin in Somalia zu verneinen ist. Dies gilt auch
in Bezug auf den vorgebrachten gewaltsamen Tod der Schwägerin, wobei
es sich nicht um einen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten
Vorfall gehandelt hat, so dass auch deshalb keine akute Gefährdungssi-
tuation abgeleitet werden kann. Obwohl die Beschwerdeführerin nach
dem Tod der Schwägerin weiterhin in jenem Haus wohnte, kam es offen-
bar abgesehen von den nicht substanziiert vorgebrachten Drohanrufen,
denen bereits die für eine asylrelevante Gefährdung erforderliche Intensi-
tät des Eingriffs abgeht, zu keinen weiteren Übergriffen der Al Shabaab.
Darüber hinaus und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass sich grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin ergeben. Deren Bruder ersuchte das BFM am 15. Juni 2011
um Ausstellung eines Reisedokuments ab 20. Oktober 2011 für rund sie-
ben Wochen und gab dabei als Reiseziel Äthiopien und als Reisegrund
den Besuch seiner Familie an. Nachdem er in seiner Befragung zur Per-
son (vgl. Akten BFM [N 514 430] A1/12 S. 5) nebst seinen Kindern, der
Beschwerdeführerin, seinen Eltern und einem Bruder mit Aufenthalt in ei-
nem Flüchtlingslager in Kenja keine weiteren Verwandten erwähnt hat, ist
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin samt Kindern be-
reits im Zeitpunkt seines Gesuchs, mithin im Juni 2011, in Äthiopien auf-
gehalten haben. Folglich kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
E-4076/2014
Seite 8
sie habe sich bis im Mai 2012 in Somalia aufgehalten und sei auf der Su-
che nach D._______ nach Äthiopien ausgereist, nicht zutreffen.
6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine asylrelevante
Verfolgung in Somalia vorliegt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der wei-
teren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit
des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung setzt gerade vor-
aus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde, was
vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 6.1 vorstehend). Deswegen verfängt
auch der in der Rechtsmittelschrift enthaltene Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 nicht,
denn das Bundesverwaltungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgän-
gig der Prüfung nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG fest, dass jene Beschwerde-
führerin und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia
nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1).
Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem
Ausland zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach
sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4076/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: