B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4076/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
E-4076/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Familienasyl nach Art. 51 AsylG ein und beantragte, seiner Ehe-
gattin, Frau B._______, sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Als Be-
weismittel reichte er eine Heiratsurkunde und Fotos seiner Frau ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Familienasyl ab.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
der Entscheid des SEM vom 17. Juni 2015 aufzuheben und die Einreise
seiner Ehegattin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-4076/2015
Seite 3
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die
Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine
vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz vo-
raus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, eine Familienzusammen-
führung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier lebenden
Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung bestan-
den habe und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Die Flucht
sei mit der Ausreise aus dem Heimatstaat als abgeschlossen zu betrach-
ten. Vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Tren-
nung auf der Flucht" nicht gegeben. Das Paar habe sich nach der Flucht
aus Eritrea länger in Sudan aufgehalten, dort eine gemeinsame Wohnung
bezogen und geheiratet. Anschliessend sei der Beschwerdeführer abge-
reist und habe seine Frau in der gemeinsamen Wohnung zurück gelassen.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Begründung
ein, er habe zusammen mit seiner Frau entschieden, das Land zu verlas-
sen. Zirka zwei Monate nach seiner Flucht sei auch seiner Frau die Flucht
aus Eritrea gelungen und sie seien alsdann beide in Sudan gewesen. Das
SEM erachte als Flucht die Ausreise aus dem Heimatstaat und lasse dabei
E-4076/2015
Seite 4
völlig ausser Acht, dass die Situation in Sudan keineswegs besser sei, als
diejenige in Eritrea.
3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Zutreffend erkennt die
Vorinstanz, dass die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
"Trennung auf der Flucht" nicht gegeben ist, womit sie das Gesuch zu
Recht abgelehnt hat. Die Trennung der Gemeinschaft muss aufgrund der
Fluchtumstände und somit unfreiwillig erfolgt sein, was vorliegend offen-
sichtlich nicht der Fall ist (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Der Be-
schwerdeführer erklärt in seiner Rechtsmitteleingabe: "…zwei Monate
nach meiner Flucht gelang auch ihr die Flucht aus Eritrea…" (Beschwer-
deschrift S. 1). Somit ist eine Trennung auf der Flucht in zweierlei Hinsicht
auszuschliessen. Einerseits fehlt es bereits an der gemeinsamen Flucht
aus Eritrea und sodann ist der Beschwerdeführer nach längerem Aufent-
halt aus Sudan alleine weitergereist. Die Vorinstanz verletzt folglich kein
Bundesrecht, wenn sie die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 51 AsylG ablehnt.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-4076/2015
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: