B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4076/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alexander Graber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Afghanistan ungefähr im September 2015 und gelangte am 6. Oktober
2015 in die Schweiz. Am 7. Oktober 2015 ersuchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 und der
Anhörung vom 2. Mai 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen
geltend, er sei nach afghanischem Kalender im Jahr (…) (entspricht dem
Jahr […]) geboren, stamme aus der Provinz Ghazni und sei ethnischer Ha-
zara. Sein Vater sei während der Mujaheddin-Zeit Kommandant bei der
Partei «(…)» gewesen. Während der Herrschaft der Taliban habe dieser
deshalb im iranischen Exil gelebt. Nach der Machtübernahme durch Präsi-
dent Karsai im Jahr 2001 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe
in der Folge – neben seiner Tätigkeit als Kommandant – für den «(…)»
gearbeitet. Aufgrund dessen und wegen der ethnischen Zugehörigkeit der
Familie sei diese von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Er (Be-
schwerdeführer) sei regelmässig von diesen in der Schule gesucht worden,
habe jedoch stets flüchten können. Angesichts dieser Bedrohungslage sei
er ab der 5. Klasse, ungefähr ab dem Jahr (…), nicht mehr zur Schule ge-
gangen und habe zusammen mit seiner Familie ständig den Aufenthaltsort
gewechselt. Nachdem er von der angeblich erleichterten Reisemöglichkeit
nach Europa erfahren habe, sei er etwa im Herbst 2015 aus Afghanistan
ausgereist. Ungefähr im März 2016 sei sein Onkel von den Taliban getötet
worden, weil dieser Hazara und Kommandant bei der Dorfpolizei gewesen
sei.
Der Beschwerdeführer reichte Mitgliederausweise seines Vaters vom
«(…)» sowie der Parteien «(…)» und «(…)» (Kopien), Fotoabzüge seines
getöteten Onkels sowie ein öffentliches Informationsschreiben des «Ha-
zara People International Network» vom 9. November 2015 zur allgemei-
nen Lage der Hazara in Afghanistan und Pakistan ein.
B.
Am 3. November 2015 liess das SEM eine Handknochenanalyse durchfüh-
ren. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter auf.
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Seite 3
C.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2015 zur Altersbe-
stimmung erachtete das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der als un-
glaubhaft eingestuften Altersangabe als volljährig und passte sein Geburts-
datum auf den (…) an.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des-
sen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur neuen Prüfung
an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer seine Taskara
im Original, eine Alterseinschätzung des Zentrumsleiters seiner Wohnun-
terkunft, eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaften für Pä-
diatrische Radiologie respektive Pädiatrische Endokrinologie und Diabeto-
logie (SGPR und SGPED) mit dem Titel «Knochenalterbestimmung bei
Asylsuchenden ist unbrauchbar» aus dem Jahr 2016 sowie Fotoausdrucke
der Wohnung einer seiner Schwestern, Kopien der Taskara seines Vaters
und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2016 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte
sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und
setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
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Seite 4
G.
Am 2. August 2016 liess sich das SEM vernehmen und hielt vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 5
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der vorinstanzlichen Verfügung, das heisst der Wegweisungsvollzug. Im
Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1
4.1.1 Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. November 2015 zur Al-
tersbestimmung begründete das SEM die Anpassung des Geburtsdatums
damit, dass der Beschwerdeführer sein angegebenes Alter mit keinerlei
Dokumenten belegt habe und nicht habe glaubhaft machen können. Zu-
dem habe er in erfahrungswidriger Weise ausgesagt, auf seiner im Heimat-
land verbliebenen Taskara stehe sein Geburtsjahr. Des Weiteren seien
seine Angaben zum Zeitpunkt seines Schulabbruches widersprüchlich. Die
Handknochenanalyse (mittels Methode Greulich-Pyle) habe ferner erge-
ben, dass sein Knochenwachstum demjenigen einer Person mit 19 Jahren
oder mehr entspreche.
4.1.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden teils den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügen; sein Asylgesuch sei somit abzulehnen. Er werde weggewiesen und
sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Wegen der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine An-
haltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe zwar geltend gemacht, aus
dem Dorf B._______ im Bezirk C._______, Provinz Ghazni, zu stammen,
wohin eine Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen sei. Aufgrund
der bestehenden Akten sei jedoch von der Zumutbarkeit der Rückführung
nach Afghanistan auszugehen. Er habe durch seine unglaubhaften biogra-
phischen Angaben eine sinnvolle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse
verunmöglicht. So habe er sich wenig konsistent und unplausibel zu seiner
Taskara sowie familiären Angelegenheiten (finanzielle Situation, Aufent-
haltsort, Kontakt) geäussert. Ferner habe er nur unsubstantiiert von seinem
Herkunftsort (Leben im Dorf, Schulweg) berichtet. In Anbetracht der angeb-
lichen Rückkehr seines Vaters nach Afghanistan erst anlässlich der Macht-
übernahme von Karzai (im Jahr 2001) seien überdies seine Angaben zu
seiner Geburt in der Provinz Ghazni – im Jahr (…) gemäss eigenen Anga-
ben (gemäss vom SEM berichtigtem Geburtsdatum im Jahr […]) – nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der Akten müsse angenommen werden, er ver-
suche seine wahren familiären Verhältnisse, seinen Herkunftsort sowie
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letzten Aufenthaltsort in Afghanistan zu verschleiern und lege lediglich eine
konstruierte Biographie dar. Zudem würden zwei Schwestern, die mit finan-
ziell besser gestellten Männern verheiratet seien, in Kabul wohnen. Es be-
stünden Hinweise, dass auch er sich schon einmal länger in Kabul aufge-
halten habe. Seine Aussage, die Schwestern könnten nicht für ihn aufkom-
men, vermöge in Berücksichtigung der von der Familie übernommenen
Reisekosten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei jung und ge-
sund. Er habe Afghanistan erst zirka acht oder neun Monate vor Ergehen
der Verfügung verlassen und sei daher nicht entwurzelt. Es sei davon aus-
zugehen, dass er mit Hilfe seiner Familie wieder Fuss fassen könne. Ferner
sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer sein ur-
sprünglich angegebenes Alter und verweist dabei auf seine im Original ein-
gereichte Taskara. Das Ergebnis der Handknochenanalyse habe gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Altersbestim-
mung als schwaches Indiz zu gelten. Bei der vorliegenden Anpassung des
Geburtsdatums durch das SEM sei die bloss geminderte Bedeutung einer
solchen radiologischen Analyse jedoch nicht erkennbar. Zudem sei der von
der Vorinstanz angelastete Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des
Schulabbruches ein vermeintlicher; seine Aussagen zur Einschulung und
Schulzeit würden sein angegebenes Alter viel eher bestätigen. Ferner
seien die sich aus seinen Aussagen offenbarende Lebensunerfahrenheit
und Unkenntnis (zur Tätigkeit und Bedrohungslage seines Vaters, zum
Dorfleben, zu den Ausreisebemühungen) als Indiz für seine Minderjährig-
keit zu sehen. Die Hilfswerkvertretung habe am Schluss des Anhörungs-
protokolls ebenfalls notiert, dass er jünger als das vom SEM bestimmte
Alter aussehe. Auch die mit dem Fall betraute Beratungsstelle für Asylsu-
chende der Region Basel sowie der Zentrumsleiter seiner Unterkunft wür-
den von seiner Minderjährigkeit ausgehen.
Weiter weist der Beschwerdeführer auf die Bedrohungslage seines Vaters
aufgrund dessen Tätigkeit für die Organisation «(…)» hin, womit seiner Fa-
milie ein Wohnsitzwechsel in Afghanistan nicht offenstehe; auch an ande-
ren Orten würden die Taliban den Vater bedrohen. Er (Beschwerdeführer)
könne daher unter keinen Umständen mit seiner in Ghazni verbliebenen
Familie vereinigt werden. Auch auf deren finanzielle Hilfe könne er nicht
zählen, da deren Ernteerträge nur für das Notwendigste reichen würden.
Das für seine Reise nach Europa bezahlte Geld sei lange zusammenge-
spart worden; die Familie verfüge nun über kein Vermögen mehr. Zu seinen
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verheirateten Schwestern in Kabul stehe er lediglich in telefonischem Kon-
takt; er sei noch nie bei ihnen zu Besuch gewesen. Es könne nicht von
einem stabilen Geschwisterverhältnis ausgegangen werden. Im Weiteren
sei zu beachten, dass gemäss den afghanischen Gesellschaftskonventio-
nen ein Ehemann nicht verpflichtet sei, seinen Schwager bei sich zu be-
herbergen oder finanziell zu unterstützen. Ohnehin liessen die Wohnungs-
verhältnisse sowie das Einkommen der Ehemänner seiner Schwestern
eine dauerhafte Aufnahme und Unterstützung nicht zu, da sie beide vier
Kinder hätten. Somit verfüge der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Ka-
bul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei ihm überdies nicht
möglich, sich das Existenzminimum mit eigener Erwerbstätigkeit zu si-
chern. Er habe die Schule nach fünf Jahren abbrechen müssen und an-
schliessend in der Landwirtschaft gearbeitet; einen Beruf habe er nie er-
lernt. Im Übrigen fehle ihm die für eine Stellenvermittlung benötigte Vernet-
zung in Kabul.
4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe
während des erstinstanzlichen Verfahrens trotz mehrfacher Aufforderung
keine Identitätsdokumente im Original abgegeben und damit seine Mitwir-
kungspflicht verletzt. Die auf Beschwerdestufe eingereichte Taskara ver-
füge lediglich über einen geringen Beweiswert und sei leicht zu fälschen
(vgl. BVGE 2013/30). Die Angaben zum Alter des Beschwerdeführers auf
der Taskara stimmten mit den vom Beschwerdeführer gemachten Aussa-
gen zur Taskara nicht überein. Die Altersangabe sei ausserdem mit einem
anderen Stift als der Rest auf der Taskara eingetragen worden. Weiter be-
trage der Unterschied zwischen dem geschätzten Handknochenalter und
seiner Altersangabe ungefähr (…) Jahre, womit dieser Umstand gemäss
konstanter Rechtsprechung ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaup-
teten Minderjährigkeit darstelle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 30 E. 6.2).
Die Vorinstanz merkt zusätzlich an, die eingereichten Fotoausdrucke der
Wohnung einer seiner Schwestern sowie das auf Beschwerdeebene bei-
gebrachte Original der Taskara würden den bestehenden Kontakt des Be-
schwerdeführers zu seiner Familie belegen. Ferner seien den Fotos keine
Hinweise auf prekäre Wohnverhältnisse zu entnehmen. Aus der Taskara
des Vaters (Kopie) liessen sich ebenfalls keine Hinweise hinsichtlich des
Alters des Beschwerdeführers entnehmen.
4.4 Anlässlich der Replik weist der Beschwerdeführer erneut auf seine im
Original eingereichte Taskara und die eingeschränkte Aussagekraft der
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Handknochenanalyse hin. Zudem betont er die Konsistenz seiner altersre-
levanten Biographieangaben in der BzP.
Des Weiteren habe er das Vorhandensein von telefonischen Kontakten zu
seinen Schwestern nie geleugnet. Inwiefern dieser dürftige Kontakt jedoch
auf ein tragfähiges Familiennetz oder ein gesichertes Existenzminimum
schliessen lasse, bleibe unklar. Es sei nicht ersichtlich, dass seine persön-
liche Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan angemessen ge-
würdigt worden sei.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist die
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Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie in
E. 3 festgestellt, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanis-
tan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die im Fliess-
text der Beschwerde geäusserten Einwände zu den vorinstanzlichen Un-
glaubhaftigkeitserwägungen betreffen lediglich die angebliche Gefähr-
dungssituation des Vaters des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und schwierige humanitäre Bedingun-
gen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE
2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7)
und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1–4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug
dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkeh-
rer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges
soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE
2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile
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Seite 10
des BVGer D-7016/2016 vom 19. Januar 2017, D-3174/2015 vom 17. No-
vember 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20.
Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016).
7.2 Vorab ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von
ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der eingereichten Taskara ist festzuhalten, dass es sich dabei
nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb praxisge-
mäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist (vgl. BVGE
2013/30 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die
Taskara erst mit der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2016 eingereicht,
obwohl er schon an der BzP vom 28. Oktober 2015 angab, er werde ver-
suchen, sie zu beschaffen (vgl. Akten der Vorinstanz A3 S. 5). Hinreichend
konkrete Angaben, wie er sich nun die Taskara besorgt hat und weshalb
dies erst so spät gelungen ist, hat er dem Bundesverwaltungsgericht ge-
genüber nicht gemacht. Ferner äusserte er sich an der Anhörung in wider-
sprüchlicher Weise zu deren Beschaffbarkeit (vgl. A18 F 7, 8, 10 und erklä-
rende Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 7). Der ohnehin schon
reduzierte Beweiswert der Taskara wird durch diese Ungereimtheiten zu-
sätzlich gemindert. Auch unter Berücksichtigung der grossen Abweichung
des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters ([…] und eine unbekannte
Anzahl Monate) zum geschätzten Knochenalter (19 Jahre oder älter) von
mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass er über sein Alter zu täu-
schen versuchte (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016
E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Umstand ist als Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit zu werten, insbesondere
da das festgestellte Knochenalter ebenfalls auf die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers hindeutet (vgl. Urteil des BVGer E-772/2016 vom
30. März 2016 E. 4.4.2). Die Alterseinschätzungen der mit dem Fall betrau-
ten Rechtsvertretung, des Zentrumsleiters der Wohnunterkunft sowie der
Hilfswerkvertretung stellen vor diesem Hintergrund bloss schwache Indi-
zien für die vorgebrachte Minderjährigkeit dar.
Im Übrigen muss die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
angesichts der vorinstanzlich festgestellten und von ihm nicht bestrittenen
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sowie der ebenfalls als unglaub-
haft einzustufenden Biographie und familiären Situation (vgl. dazu E. 7.3)
als beeinträchtigt angesehen werden.
E-4076/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in Gesamtwürdigung sämtli-
cher Anhaltspunkte zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine be-
hauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können und von sei-
ner Volljährigkeit auszugehen ist.
7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht und im Wesentlichen mit überzeugender
Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaf-
ten Aussagen seine Mitwirkungsflicht verletzte, indem er die wahren fami-
liären Verhältnisse und seine persönliche Biographie nicht glaubhaft offen
legte und dadurch eine sinnvollen Prüfung von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen verhinderte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in
E. 4.1.2 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde beinhaltet diesbe-
züglich keine stichhaltigen Erklärungen oder Einwände. So kann etwa die
als unglaubhaft eingestufte Minderjährigkeit nicht zur Begründung für das
substanzlose Aussageverhalten herangezogen werden. Viel eher bestätigt
seine unwahre Altersangabe die erkannte Mitwirkungspflichtverletzung.
Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern
zu tragen, als das SEM zutreffend den Schluss gezogen hat, der Wegwei-
sungsvollzug sei als zumutbar zu erachten. Demnach ist entgegen seiner
Behauptung von einer genügend stabilen Beziehung zu den in Kabul wohn-
haften Schwestern auszugehen. Es kann mithin angenommen werden, er
verfüge diesbezüglich über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn bei
der Eingliederung in Kabul unterstütze. In Übereinstimmung mit der Vor-
instanz sind auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzumutbarkeit
der Rückkehr (Alter, Gesundheit, Dauer der Landesabwesenheit) ersicht-
lich. Somit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-4076/2016
Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen und eingereichte Beweis-
mittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe
des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche
Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis
150.– vorzusehen ist. Eine Aufstellung über die Aufwendungen des
Rechtsvertreters liegt nicht vor; sie sind aber ohne Einholung einer solchen
unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 800.– (inkl. Auslagen
und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
E-4076/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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