B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4076/2017
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 18. Dezember 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und am 24. Juli 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, Syrien aufgrund
des Kriegs, des Militärdiensts und zweier Demonstrationsteilnahmen ver-
lassen zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Reservistenkarte, einer Übersetzung derselben und einer Kurzmittei-
lung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben, auf die Beschwerde einzutreten und Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien keine Prozesskosten zu erhe-
ben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er gegen behördliche Ausrei-
sebestimmungen verstossen habe. Asyl könne ihm indes nicht gewährt
werden, zumal die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen allgemeinen
Nachteile und die lang zurückliegenden Probleme im Rahmen des Militär-
diensts (Provokationen und fehlendes Vertrauen) nicht asylrelevant seien.
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne auch nicht auf
eine Vorladung zum Reservistendienst, eine drohende Festnahme oder auf
die Kenntnis der Behörden der Demonstrationsteilnahmen geschlossen
werden. Den Akten seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, dass er
aufgrund seines geographischen Aufenthalts in dem von der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel) geschützten Gebiet asylrelevante Nachteile
hätte befürchten müssen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er
habe bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien begründete Furcht
vor Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gehabt. So sei dem Aufgebot
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zum Reservistendienst vom 2. Mai 2012 zu entnehmen, dass er sich um-
gehend beim Rekrutierungsbüro hätte melden müssen. Da er dieser Auf-
forderung jedoch nicht nachgekommen sei, werde er von den syrischen
Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Hinzu komme, dass er
sich in Syrien an zwei regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe und
im militärdienstpflichtigen Alter sei. Im Übrigen seien Personen aus Gebie-
ten, die von der Opposition besetzt seien, besonders gefährdet.
4.3 Die Vorinstanz hat indes die Asylrelevanz nicht verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefoch-
tene Verfügung ist stringent begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass allgemeine, im Rahmen
des Kriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Problemen
im Rahmen des Militärdiensts und der Ausreise fehlt. Diese erreichen oh-
nehin keine asylrelevante Intensität. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers lassen auch nicht darauf schliessen, dass er bei den lediglich zwei
Demonstrationen tatsächlich von den Behörden erkannt worden sein soll.
Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Die Kurzzitate
von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind vorliegend nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die auf Beschwerde-
ebene eingereichte Reservistenkarte anbelangt, ergibt sich kein anderer
Schluss (Eingangsstempel SEM: 22. Juni 2017, id est, dem SEM ein Tag
nach Versand der angefochtenen Verfügung zugegangen, SEM-Akten,
A19/1 und Beschwerdebeilagen). So geht aus dieser zwar hervor, dass der
Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte
handelt es sich jedoch nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine
Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umstän-
den einrücken zu müssen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5456/2013
vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar
2015 E. 5.2 oder D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 und E-781/2016 vom
2. März 2016, wonach ein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine
Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Dies geht bereits
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aus dem Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwer-
deführer zu melden hat, "sobald" er einberufen wird (Beschwerdebeilage).
Ferner haben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können o-
der die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur
geringen Beweiswert. Bei der vorgelegten Reservistenkarte trifft beides zu.
Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb diese erst zwei Jahre nach dem Asyl-
gesuch eingereicht wurde und eine diesbezügliche Erklärung ausbleibt.
Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur
Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand
nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen wer-
den kann (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).
So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid
BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht;
diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten
lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der
syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ent-
nehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerk-
samkeit erregt haben könnte. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer einer in erhöhtem Masse oppositionell aktiven Fa-
milie entstammt. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen
auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend ver-
zichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine
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Konfrontation mit der YPG (hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Ok-
tober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service,
Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar
2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Ara-
bische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese
Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil der Beschwerdeführer
neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden
Rekrutierung keine weiteren Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrele-
vantes Motiv schliessen liessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel