B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4077/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
E-4077/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
11. August 2015 und der Anhörung vom 20. Februar 2017 im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Keren und
gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Als er in der 10. Klasse gewesen sei,
sei er bei einer Razzia verhaftet und während ungefähr zwei Wochen in-
haftiert gewesen, bis geklärt worden sei, dass er Schüler sei. Im (…) 2014
sei er erneut verhaftet worden. Ende (…) 2014 habe er Keren verlassen
und sei nach B._______ gegangen, um dort während der Schulferien auf
einer Plantage zu arbeiten. In B._______ angekommen, sei er während
einer Razzia verhaftet und ins Gefängnis Aderser gebracht worden, wo er
von (…) bis (…) 2014 inhaftiert gewesen sei. Danach habe man ihn zu-
sammen mit etwa 80 weiteren Personen zum militärischen Training, mut-
masslich nach Nakfa, bringen wollen. Als sie kurz vor B._______ bergauf
gefahren seien, habe der Lastwagen eine Panne gehabt. Dem Beschwer-
deführer sei zusammen mit einigen Personen die Flucht gelungen, andere
seien verletzt oder erschossen worden. Er sei in den Sudan geflüchtet und
von dort über mehrere Länder am 30. Juli 2015 in die Schweiz gelangt.
Nach seiner Ausreise sei seiner Mutter wegen ihm mit Haft gedroht worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis für das
Schuljahr 2013/2014, einen Fahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel
in Mailand und ein Zugticket der Trenitalia ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rer wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung von MLaw Kathrin
Oppliger als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 hiess die damalige Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtli-
che Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 ersuchte MLaw Kathrin Oppliger um
Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat. Gleichzeitig schlug sie
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 entliess die damalige In-
struktionsrichterin MLaw Kathrin Oppliger aus dem amtlichen Mandat.
Gleichzeitig setzte sie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin ein.
G.
Mit einem an das SEM gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2018 schilderte
der Beschwerdeführer seine aktuelle Situation und erkundigte sich nach
dem Verfahrensstand. Dem Schreiben legte er diverse Empfehlungs- und
Bestätigungsschreiben bei.
H.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, eine verbindliche Aussage über den Ab-
schluss des Verfahrens sei nicht möglich.
I.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin
ihre Kostennote ein.
E-4077/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5 Aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen ist neu Richterin Mu-
riel Beck Kadima für die Instruktion dieses Verfahrens zuständig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes und Substantiiertheit der
Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aus-
sagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 47 ff.).
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Seite 6
Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen
im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussa-
gen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen
werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in
der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylge-
suchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP
nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Er habe un-
terschiedliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse gemacht.
Auch habe er sich bezüglich der Anzahl Verhaftungen, welche vor seiner
Haft in Aderser erfolgt seien, widersprochen. Ferner seien seine Ausfüh-
rungen zur Haftzeit in Aderser nicht substantiiert und es fehle an einer per-
sönlichen Färbung. Es handle sich fast ausschliesslich um Informationen,
die öffentlich zugänglichen Berichten zu entnehmen seien. Die Haftbedin-
gungen in Aderser seien in einem Bericht des Menschrechtsrates der Ver-
einten Nationen (UN Human Rights Council, Report of the detailed findings
of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015,
, zuletzt abgerufen am
05.03.2019, nachfolgend: UN-Bericht) ausführlich geschildert. Gewisse
seiner Angaben seien wiederum in einer im Internet veröffentlichten Zeu-
genaussage nachzulesen. Sein Hinweis auf die Benennung seiner Zelle
als "Titanic" finde sich in diesen Quellen zwar nicht, dies könne ihm aber
von einer Drittperson erzählt worden sein. Fragen nach persönlichen Er-
fahrungen sei er ausgewichen. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht
asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bestehen würden, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völker-
rechtlich zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Individu-
elle Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar
erscheinen lassen würden, seien nicht gegeben.
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Seite 7
4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt bezüglich der Haftdauer in Aderser
aus, er habe Tag und Nacht in einer dunklen unterirdischen Zelle verbracht.
Dadurch habe er das Zeitgefühl verloren, worauf die unpräzisen Angaben
zur Dauer seiner Inhaftierung zurückzuführen seien. Er könne sich genau
an die Umstände im Gefängnis erinnern, nicht jedoch an die genauen Zei-
ten. Dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach seine Darlegungen dem öf-
fentlich zugänglichen UN-Bericht entstammen könnten, hält er entgegen,
dass er kein Englisch spreche. Er wäre nicht in der Lage den 483-seitigen
Bericht auf Schilderungen zum Gefängnis Aderser zu durchforsten, um
diese dann auswendig zu lernen und an der Anhörung wiederzugeben. Es
sei ohnehin fraglich, was er anderes zum Tagesablauf hätte berichten sol-
len, wenn er doch nur für zwei Toilettengänge und die Mahlzeiten an die
Erdoberfläche habe gehen dürfen und ansonsten in einem Erdloch einge-
sperrt gewesen sei. Zudem führt er mit Verweis auf mehrere Protokollstel-
len der Anhörung aus, er habe viel Detailwissen genannt. Auch stimme es
nicht, dass er den Inhalt des vorerwähnten Berichts wörtlich wiedergege-
ben habe. Zudem stelle sich die Frage, wie er denn seine Zelle hätte be-
schreiben sollen, ohne alltägliche Begriffe wie "Metall", "Erde" und "Holz-
balken" zu verwenden. Hätte er weniger präzise Begriffe verwendet, wäre
ihm mit Sicherheit vorgeworfen worden, dass die Zelle gemäss dem vorer-
wähnten Bericht von Augenzeugen anders beschrieben worden sei. Er sei
jederzeit bereit im Rahmen einer ergänzenden Anhörung in aller Ausführ-
lichkeit auf Fragen zu antworten. Er habe den UN-Bericht nicht gelesen
und habe auch keine Bekannten, die im gleichen Gefängnis gewesen wä-
ren. Die Anschuldigungen der Vorinstanz würden jeglicher Grundlage ent-
behren. Seine Vorbringen seien umfassend und in den wesentlichen Punk-
ten widerspruchsfrei. Aufgrund kleiner Unstimmigkeiten bei Datums- und
Zeitangaben könne nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen geschlossen werden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprü-
che seien irrelevant. Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er einer erneuten
willkürlichen Verhaftung und der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Alltag
im Gefängnis Aderser.
5.
5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bezüglich des Zeitpunkts und der
Dauer der Haft in Aderser Divergenzen zwischen BzP und Anhörung be-
stehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, er
habe Keren im (…) 2014 verlassen und sei von (…) bis Mitte (…) 2015,
während drei Monaten, in Aderser in Haft gewesen (vgl. vorinstanzliche
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Akten A4 F8.01). Im Rahmen der Anhörung führte er dagegen aus, Keren
im (…) 2014 verlassen zu haben und von (…) bis Mitte (…) in Aderser in-
haftiert gewesen zu sein (vgl. A18 F84 f. und F120 f.). Es besteht somit
bezüglich des Zeitpunkts des Verlassens von Keren und des Haftbeginns
eine Diskrepanz von zwei Monaten. Es ergeben sich jedoch weitere Ab-
weichungen zwischen BzP und Anhörung, welche nicht entscheidrelevante
Angaben betreffen. So wurde beispielsweise in der BzP protokolliert, der
Beschwerdeführer werde versuchen seinen "Taufschein" einzureichen. An-
lässlich der Anhörung führte er dagegen aus, er habe von einer "Einwoh-
nerkarte" gesprochen (vgl. A4 F4.07 und A18 F10). Im BzP-Protokoll ist
ferner C._______ als sein Geburtsort vermerkt. Dies sei jedoch nicht kor-
rekt; es sei der Geburtsort seines Vaters, er selbst sei in Keren zur Welt
gekommen (vgl. A4 F1.07 und A18 F38 f.). Diese vom Beschwerdeführer
vorgenommenen Korrekturen erfolgten spontan und authentisch. Zudem
ist mangels Erheblichkeit dieser Angaben für den Asylentscheid nicht da-
von auszugehen, dass er seine Aussagen aus taktischen Gründen an-
passte. Vielmehr scheint es zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung oder
bei der Protokollierung gekommen zu sein. Dies kann auch in Bezug auf
die Daten, insbesondere angesichts der häufigen Verwendung des Ge'ez-
Kalenders in Eritrea, nicht ausgeschlossen werden. Auf den Widerspruch
bezüglich des Zeitpunkts, als er Keren verlassen habe, angesprochen,
machte der Beschwerdeführer denn auch klar, dass die Angabe, es sei im
(…) gewesen, keinen Sinn mache. Er erklärte: "Ich bin im (…), gegen Ende
(…) 2014 von Keren weggegangen, um dort in der Ferienzeit zu arbeiten.
Und im September wollte ich wieder zurückkehren, damit ich mit der Schule
beginnen konnte. Aber wenn ich im (…) dorthin zurückgehe, wann soll ich
dann noch arbeiten?" (vgl. A18 F132).
5.2 Auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Verhaftungen vor der Haft in
Aderser ist nicht weiter einzugehen, da diese Vorkommnisse aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen nicht von Relevanz sind.
5.3 Zum Vorwurf der Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers zu
den Haftbedingungen in Aderser seien in öffentlich zugänglichen Quellen
nachzulesen, ist Folgendes festzuhalten: Der von der Vorinstanz zitierte
UN-Bericht ist 484 Seiten, das Kapitel zu den Haftbedingungen in Eritrea
rund 60 Seiten lang. Wenn gewisse Aussagen des Beschwerdeführers sich
mit einzelnen Ausführungen im Bericht decken, ist dies noch kein Hinweis
darauf, dass er Auswendiggelerntes wiedergegeben hat. Anhaltspunkte
diesbezüglich bestehen nicht. Nicht nur spricht der Beschwerdeführer
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kaum Englisch (vgl. A4 F1.17.03), sondern nannte auch Details, die im Be-
richt nicht oder nicht in dieser Form erwähnt werden (vgl. bspw. A18 F117
und Rz 906 des UN-Berichts oder A18 F140 ff. und Rz. 904 des UN-Be-
richts, vgl. ferner A18 F95). Entgegen der Ansicht des SEM sprechen die
Übereinstimmungen zwischen den Darlegungen des Beschwerdeführers
und gewissen Aussagen im UN-Bericht für und nicht gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass
ihre Argumentation zur Folge hätte, dass unabhängig vom Inhalt der Aus-
sagen des Beschwerdeführers, seine Ausführungen nie als glaubhaft be-
urteilt werden könnten: Würden seine Aussagen nicht mit den der Vor-
instanz zugänglichen Quellen übereinstimmen, so wären sie aus diesem
Grund nicht glaubhaft. Ist das Gegenteil der Fall, so sind sie es ebenfalls
nicht, da die Angaben als auswendiggelernt abgetan werden.
5.4 Auch trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zur Haft in Aderser würden eine persönli-
che Färbung vermissen lassen. So führte er beispielsweise aus, er sei häu-
fig geschlagen worden. Dies, weil er Verstopfung gehabt habe und deshalb
die wenigen Minuten für den Toilettengang nicht ausgereicht hätten und er
sich jeweils verspätet habe. Auch sei er deswegen in die Sonne gestellt
worden (vgl. zum Ganzen A18 F136 und F146). Er beschrieb die Haftbe-
dingungen anschaulich und detailliert. Er gab beispielsweise zu Protokoll,
dass wenn man in der Nacht zur Toilette habe gehen müssen, man in eine
Wasserflasche habe urinieren müssen (vgl. A18 F139). Nachts hätten sie
in der Zelle nur Platz gehabt, wenn sie auf der Seite gelegen seien, tags-
über hätten sie sich beinahe auf dem Schoss gesessen (vgl. A18 F137).
Ein Gefangener, der bereits während vieler Jahre in Aderser inhaftiert ge-
wesen sei, habe die Häftlinge angeleitet, wie sie sich hinlegen sollten (vgl.
A18 F106). Hätten sie sich in der Nacht manchmal gegenseitig aufgefor-
dert, einander Platz zu machen, habe dies zur Folge gehabt, dass sie von
den Soldaten geschlagen worden seien, unter anderem auf ihre Ge-
schlechtsteile (vgl. A18 F126). Das Wasser, das sie bekommen hätten,
habe kaum zum Trinken ausgereicht, geschweige denn für die Körperhygi-
ene (vgl. A18 F140). Seife habe es keine gehabt und das Wasser zum Du-
schen habe man aus Kanistern bezogen (vgl. A18 F141). Zudem schilderte
er mehrere nebensächliche Details, wie beispielsweise, dass sie nur in Un-
terhosen geschlafen und ihre Kleider draussen deponiert hätten, damit
diese sich aufgrund der stickigen Luft in der Zelle nicht mit Schweiss voll-
gesogen hätten (vgl. A18 F109). Oder dass einigen Häftlingen, darunter
dem Beschwerdeführer selbst, für den Transport zur militärischen Ausbil-
dung die Hände nicht mit Handschellen sondern mit Stofffetzen von einem
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Bettlaken gefesselt worden seien (vgl. A18 F155 ff.). Ferner antwortete er
auf die Fragen des Befragers schlüssig und konzis (vgl. bspw. A18 F136 ff.
und F148 ff.). Auf die Frage hin, wie die Verhältnisse in Libyen bei den
Schleppern im Vergleich zu Aderser gewesen seien, stellte er Vergleiche
bezüglich des Essens, der Hygiene und der Platzverhältnisse (vgl. A18
F127) an. Auch die Flucht schilderte er substantiiert. Er beschrieb, wo er
auf dem Lastwagen gesessen habe (vgl. A18 F158 ff.), wo die einzelnen
Soldaten gestanden und womit sie beschäftigt gewesen seien, als der Last-
wagen aufgrund einer Panne zum Stillstand gekommen sei (vgl. A18
F168). Er habe nach und nach seine Fesseln gelockert und dann seine
Hände aus dem Stoff befreien können. Dies hätten auch andere Häftlinge
getan und sie seien vom Fahrzeug gesprungen. Er habe versucht, so
schnell wie möglich zu rennen (vgl. A18 F169). Dabei beschreibt er, dass
er "ziemlich verängstigt" gewesen sei (vgl. A18 F169). Auf die Frage, ob
jemand getötet worden sei bei der Flucht, antwortete er: "Als viele versuch-
ten, aus dem Lastwagen zu fliehen, wurde dabei ja geschossen. Es fielen
dabei viele Personen zu Boden. Aber in dem Moment wusste ich nicht, ob
sie gestorben sind oder nicht. Aber nachdem ich im Sudan angekommen
war, traf ich ja Personen, die nach mir in den Sudan gelangten. Sie erzähl-
ten mir von Personen, die dabei verstorben sind" (vgl. A18 F176). Anschau-
lich legt er dar, wie er und seine beiden Begleiter auf dem Weg in den Su-
dan, um sich nicht zu verirren, jeweils bei einer Rast die Schuhe ausgezo-
gen und so hingestellt hätten, dass sie den Weg anzeigten, in der Richtung,
in welcher sie weitermarschieren sollten (vgl. A18 F186). Die Gesamtheit
der freien Schilderung und der Beantwortung der vom Befrager gestellten
Verständnis- oder Konkretisierungsfragen ergibt ein in sich schlüssiges
und substantiiertes Bild der Vorkommnisse. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Zeugnis
zu den fünf besten Schülern von insgesamt rund 60 gehörte. Dies stützt
seine Aussage, wonach er bis zur Verhaftung in B._______ nicht beabsich-
tigt habe, das Land zu verlassen, sondern nach den Sommerferien und der
Arbeit auf den Plantagen die elfte Klasse habe abschliessen wollen, um in
der Folge für das 12. Schuljahr nach Sawa gehen zu können und die Ma-
tura zu machen (vgl. A18 F61 und F75).
5.5 Insgesamt lösen sich die vom SEM angeführten, einseitig zu Unguns-
ten des Beschwerdeführers gewürdigten Unstimmigkeiten nach dem Ge-
sagten auf oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht. Wie
bereits festgehalten, fällt bei der Würdigung der Protokolle auf, dass der
Beschwerdeführer substantiiert und von sich aus die einzelnen Ereignisse
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zu erläutern vermochte. Seine Antworten fielen nicht stereotyp aus und ent-
halten zahlreiche Realkennzeichen. Dies sowohl in den Kernvorbringen als
auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt. Er hat Zusammen-
hänge und zeitliche Abläufe auf eine Weise geschildert, die auf tatsächlich
Erlebtes schliessen lassen. Im Ergebnis sowie unter Berücksichtigung des
Beweismassstabs von Art. 7 AsylG konnte der Beschwerdeführer die gel-
tend gemachten Vorbringen – die Haft in Aderser und die darauffolgende
Flucht in den Sudan – glaubhaft machen.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
6.1 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten
hat, dem sie keine Folge leistete. Darüber hinaus ist jeglicher, auch infor-
meller, Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass
die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutie-
rung entzogen hat (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht
nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen
Bedingungen und Folter, wobei Deserteure und Wehrdienstverweigerer re-
gelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
und die Wehrdienstverweigerung werden von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon aus-
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zugehen, dass die einem Deserteur beziehungsweise einem Wehrdienst-
verweigerer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht
dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Vo-
raussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedin-
gungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit
zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion oder
Wehrdienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher
unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein
Deserteur beziehungsweise ein Wehrdienstverweigerer, sollte das staatli-
che Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung
und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispiels-
weise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli
2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen Leiten-
tscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
6.3 Der Beschwerdeführer war während (…) Monaten in Aderser inhaftiert.
Als er zur militärischen Ausbildung gebracht werden sollte, ist er geflohen,
hat sich damit dem Militärdienst entzogen und ist illegal ausgereist. Vor
diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen.
6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm – mangels Vorliegens
von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM
vom 21. Juni 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling
anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8.
Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. Au-
gust 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;
E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Die vom
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Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (insbesondere sein Schul-
zeugnis) wurden nicht ins Aktenzverzeichnis aufgenommen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 eine Honorarnote in
der Höhe von Fr. 2'040.– ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.–
bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und
der Zeitaufwand von 400 Minuten (6.67 Stunden) erscheint angemessen.
Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklu-
sive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die-
sen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'040.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
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