B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4078/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, (…),
B._______, (…),
C._______, (…),
D._______, (…),
E._______, (…),
Somalia,
alle vertreten durch Magda Burkhard,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater der Beschwerdeführenden, F._______, suchte am
9. September 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom
29. Januar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 erachtete das BFM
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härte-
falls gemäss Art. 84 Abs. AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG als erfüllt und stellte fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen und
damit die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen.
B.
Mit Eingabe vom 30. März 2012 an das BFM ersuchten die durch ihren
Vater vertretenen Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebe-
willigung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylver-
fahrens. Zur Begründung brachten sie vor, seit dem Tod ihrer Mutter am
(…) würden sie von den Grosseltern und G._______, ihrer Tante väterli-
cherseits, betreut. Im Jahr 2008 sei ihr Grossvater gestorben. A._______
leide an einer Verdickung am Hals und sei in Abklärung deswegen. Es
bestehe die Gefahr, dass die Al Shabaab ihn zu terroristischen Handlun-
gen zwinge und B._______ entführe und zwangsverheirate.
C.
G._______ und H._______ (Grossmutter der Beschwerdeführenden) er-
suchten das BFM mit Eingabe vom 6. September 2012 ebenfalls um Er-
teilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 ersuchte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden um Einreichung einer Originalvollmacht. Sodann teil-
te das BFM mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich sei die Schweizerische Botschaft nicht mehr in der Lage, Befragun-
gen durchzuführen. Zur Abklärung des Sachverhalts unterbreitete es den
Beschwerdeführenden eine Reihe von Fragen.
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E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 antworteten die Beschwerdeführen-
den innert erstreckter Frist. Sie machten geltend, A._______ sei aus
Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nach Äthiopien
geflohen. Zusammen mit ihrer Tante und ihrer Grossmutter hätten sie
Somalia auf der Suche nach ihm am 16. Mai 2012 verlassen. Sie hätten
ihn in I._______ wiedergefunden. Seither würden sie dort mit finanzieller
Unterstützung ihres Vaters in einem gemieteten Zimmer leben. Das Le-
ben in Äthiopien sei schwierig und sie hätten keine Zukunftsperspektiven.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, ihre Grossmutter
H._______ sei am (…) nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt in Äthi-
opien verstorben. Das BFM schrieb daraufhin jenes Asylgesuch am 23.
April 2014 als gegenstandslos geworden ab.
G.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 und 29. Juli 2013 ersuchten die Be-
schwerdeführenden das BFM um rasche Behandlung ihres Gesuchs und
brachten vor, Ihre Tante sei nun alleine für sie verantwortlich und die Lage
für eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern in I._______ sei sehr
schwierig. Auch könnten sie keine Schule besuchen.
H.
Das BFM verwies in seinem Schreiben vom 2. August 2013 auf seine ho-
he Geschäftslast und stellte im Rahmen seiner Arbeitskapazitäten und
nach hinreichender Abklärung des Sachverhalts einen zügigen Endent-
scheid in Aussicht.
I.
Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Schreiben vom 20. No-
vember 2013 mit, seit 1. November 2013 sei in Äthiopien ein neues Ge-
setz in Kraft, wonach somalische Flüchtlinge ohne gültige Aufenthaltsbe-
willigung inhaftiert würden und mit einer Deportation zurück nach Somalia
rechnen müssten. Sie würden aktuell über eine Bewilligung verfügen,
müssten diese Ende des Jahres 2013 jedoch erneuern. Ihr Vater über-
weise ihnen monatlich Fr. 800.–, womit sie ihren Lebensunterhalt so gut
als möglich bestreiten würden. Für die beiden älteren Kinder finanziere er
die Schule, für die beiden jüngeren, ebenfalls schulpflichtigen Kinder, rei-
che das Geld jedoch nicht. In Äthiopien hätten sie und ihre Tante keine
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Familienangehörigen und kein tragfähiges soziales Netz. Eine Rückkehr
nach Somalia sei ausgeschlossen. Sie ersuchten nochmals um möglichst
baldige Behandlung ihres Gesuchs.
J.
Am 12. Mai 2014 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba
A._______ und B._______ zu den Asylgründen an; die Anhörung der
Tante erfolgte zuvor am 12. März 2014.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Mutter sei in ihrem
Haus von K._______ erschossen worden, als diese nach ihrem Vater ge-
sucht hätten. Das Leben in Somalia sei schwierig gewesen und nach dem
Tod des Grossvaters noch schwerer geworden. Im April 2012 seien
A._______ und vier Mitschüler vom L._______ gefragt worden, ob sie ei-
nen Selbstmordanschlag machen würden. Daraufhin seien er und seine
Kollegen nach Äthiopien geflohen.
K.
Mit am 25. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte
das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte deren Asylgesuche ab.
L.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materiel-
ler Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren oder
die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2014 hiess der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
N.
Das BFM hielt in seiner fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August
2014 – welche den Beschwerdeführenden am 21. August 2014 zur
Kenntnis gebracht wurde – fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
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seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung.
O.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM auch G._______ die
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Die hier-
gegen erhobene Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht mit
gleichentags wie den Beschwerdeführenden eröffnetem Urteil
(E-4076/2014) ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
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sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.3 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung
der Beschwerdeführenden aus, es sei ihr bekannt, dass noch immer Teile
Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregie-
rung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsi-
cherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Tei-
len des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Be-
völkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten und
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreisere-
levante Nachteile erlitten hätten oder konkret bedroht gewesen seien.
Das BFM schliesse zwar nicht zum vornherein aus, dass deren Mutter vor
mehreren Jahren gewaltsam zu Tode gekommen sei. Dieses Ereignis lie-
ge jedoch zu weit zurück respektive sei es nicht gezielt gegen die Be-
schwerdeführenden gerichtet gewesen.
Es sei unglaubhaft, dass A._______ im April 2012 Probleme mit der Al
Shabaab gehabt habe. Abgesehen davon, dass hierzu nähere Angaben
und Beweismittel fehlen würden, sei die Al Shabaab gemäss öffentlich
zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadishu
und weiteren umliegenden Gebieten vertrieben worden. Es sei vor die-
sem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab im Jahre
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2012 mehr oder weniger öffentlich versucht haben sollte, Selbstmordat-
tentäter zu rekrutieren. Selbst wenn es einen solchen Versuch gegeben
haben sollte, sei nichts weiter vorgefallen. Ausserdem sei es lebens-
fremd, dass A._______ zusammen mit Schulkollegen Hals über Kopf aus
Somalia ausgereist sein sollte, ohne irgendwen zu informieren. Es sei da-
von auszugehen, dass seitens der Al Shabaab nie ein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführenden bestanden habe.
Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die Lebens- und Aufenthalts-
verhältnisse der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass zumin-
dest zwei von ihnen in I._______ Mitglieder des "Somali Community & Li-
teracy Centre" seien, womit davon ausgegangen werden könne, dass sie
dort über ein Beziehungsnetz verfügen und Zugang zu medizinischer Be-
handlung finden sollten. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, beim Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um
Schutz und Unterstützung zu suchen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe nebst
Wiederholungen zum Sachverhalt fest, A._______ habe seiner Familie
aus Angst, dass diese ihn zurückhalten würde, nichts von der geplanten
Flucht erzählt. Ihre Tante habe alleine nach Äthiopien gehen wollen, um
ihn zurückzuholen. Weil ihre Grossmutter jedoch weitere Repressalien
durch die Al Shabaab befürchtet habe und selber schon sehr krank ge-
wesen sei und sich deshalb nicht alleine um sie hätte kümmern können,
seien sie alle gemeinsam nach Äthiopien geflohen. Dort würden sie seit
Mai 2012 unter sehr schwierigen Bedingungen leben.
Bezüglich der Sicherheitslage in Somalia sei auf die Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 hinzuwei-
sen. Diese sei in Mogadishu unberechenbar und instabil. Die Zahl der
Anschläge habe zugenommen und Zivilisten würden in extremer Unsi-
cherheit leben. Die Al Shabaab verübe Anschläge in Mogadishu und im
Land, weshalb sich die "Médecins sans Frontières" aus Somalia zurück-
gezogen hätten. Die Clanstrukturen seien zerstört worden. Angehörige
von Minderheitenclans wie sie hätten praktisch keinen Zugang zum Ge-
sundheits- und Bildungssystem, wobei insbesondere Minderjährige und
Jugendliche, ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter be-
troffen seien. Sie hätten deshalb begründete Furcht um ihre Sicherheit
und ihr Leben. Das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die
falschen Massstäbe angewandt. Die Mitgliedschaftskarte des "Somali
Community & Literacy Center" werde zur Entgegennahme des Geldes,
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welches ihnen ihr Vater überweise, benötigt und bedeute kein tragfähiges
Beziehungsnetz. Sie würden sich illegal in Äthiopien aufhalten und es be-
stehe jederzeit die Gefahr der Inhaftierung. Mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 sei ih-
nen ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar.
6.
6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
aus dem Ausland abgelehnt hat. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwar
nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Mutter im (…) gewaltsam
zu Tode gekommen ist. Bei diesem tragischen Vorfall hat es sich indes-
sen nicht um einen gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten
Vorfall gehandelt und dieser liegt auch zu lange zurück, weshalb sowohl
ein sachlicher als auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang hinsichtlich
einer Gefährdung der Beschwerdeführenden zu verneinen ist. Was die –
im übrigen nicht substanziiert vorgebrachten – Drohanrufe der Al Sha-
baab an die Tante anbelangt, ist festzustellen, dass diese die für die An-
nahme einer ernsthaften und unmittelbaren Verfolgungsgefahr im Sinne
von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreichen. Darüber hinaus
ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass sich grundsätzliche Zwei-
fel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aus dem Umstand
ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführenden das BFM am 15. Juni
2011 um Ausstellung eines Reisedokuments ab 20. Oktober 2011 für rund
sieben Wochen ersuchte und dabei als Reiseziel Äthiopien und als Rei-
segrund den Besuch seiner Familie angab. Nachdem er eigenen Anga-
ben zufolge (vgl. dessen Befragung zur Person A1/12 S. 5) nebst den
Beschwerdeführenden, seinen Eltern, seiner Schwester G._______ und
einem Bruder mit Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Kenja keine wei-
teren Verwandten hat, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde-
führenden bereits im Zeitpunkt des Gesuchs des Vaters, mithin im Juni
2011, in Äthiopien aufgehalten haben. Damit wäre dem Kernvorbringen,
A._______ sei von L._______ (vgl. B14/12 S. 4; abweichend: von Män-
nern der Al Shabaab [vgl. die Aussage von G._______, Beilage zu B7/4])
zu einem Selbstmordattentat aufgefordert worden, ohnehin von vornher-
ein die Grundlage entzogen.
6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass nicht von einer Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG in Somalia ausgegangen werden kann. Da-
mit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ertei-
lung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie
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sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthio-
pien) im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG darstellen würde. Denn eine zu-
sätzliche Prüfung setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen ei-
ner asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf
den Heimatstaat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl.
E. 6.1 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Rechtsmittel-
schrift enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3160/2013 vom 13. November 2013 nicht, denn das Bundesverwal-
tungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG fest, dass jene Beschwerdeführerin und deren bei-
den Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer
in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat
demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland
zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach
sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: