Abtei lung V
E-4079/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Lettland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4079/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein lettischer Staatsangehöriger, ersuchte am
12. Februar 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Riga schrift -
lich für sich und seine Familie um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 5. und 22. März 2010
reichte er ergänzende Eingaben nach. Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, er habe Ende 2007 von einer (...) Firma das
Aufgebot für den Aufbau eines Zwischenhandels für (...) erhalten und
seither Waren aus B._______ eingeführt. Am (...) seien die
Geschäftsräume seiner Firma durch die Wirtschaftspolizei der Stadt
Riga durchsucht worden. In der Folge sei ein Strafverfahren gegen ihn
eröffnet worden, in dem ihm vorgeworfen worden sei, unter Umgehung
der lettischen Steuerbestimmungen auf die Lager- und
Verbrauchsmenge von Alkohol (...) zu haben. Obwohl seine Waren
nicht abgabepflichtig gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft zur
Untersuchung von Finanz- und Wirtschaftsverbrechen entschieden,
ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Die von ihm
eingereichten Beschwerden seien abgewiesen worden, so zuletzt am
(...) 2010 durch die spezialisierte Staatsanwaltschaft gegen das
organisierte Verbrechen und andere Verbrechensarten. Er gehe von
einem Racheakt der Wirtschaftspolizei aus, da er in einem
Strafprozess als Zeuge des Büros für Vorbeugung und Bekämpfung
der Korruption (KNAB) gegen (...) aufgetreten sei.
Für den weiteren Inhalt seiner Gesuchsbegründung wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
folgende Beweismittel ein:
- Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Familie,
sowie seine Geburtsurkunde in Kopie
- diverse, teilweise in englischer Sprache abgefasste Zertifikate und
Bestätigungsschreiben des Herstellers C._______ vom (...) 2009,
(...) 2008 (samt deutscher Übersetzung) und (...) 2007,
- vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Anzeigen und Be-
schwerden vom (...) 2008, (...) 2008, (...) 2008, (...) 2009 und (...)
2010 (alle samt deutscher Übersetzung),
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- Genehmigungsschreiben der Lettischen Agentur für Umwelt, Geo-
logie und Meteorologie vom (...) 2008 (samt deutscher Über-
setzung),
- Entscheid der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung von Finanz-
und Wirtschaftsverbrechen vom (...) 2009 (samt deutscher
Übersetzung),
- Information der Abteilung für Informationsanalyse und Registrierung
vom (...) 2009 (samt deutscher Übersetzung),
- Erläuterung des Staatseinnahmedienstes vom (...) 2009 (samt
deutscher Übersetzung),
- Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung
von Finanz- und Wirtschaftsverbrechen vom (...) 2010 (samt
deutscher Übersetzung),
- Bestätigung des Büros zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kor-
ruption (KNAB) vom (...) 2010 (samt deutscher Übersetzung),
- Beschwerdeentscheid der Spezialisierten Staatsanwaltschaft gegen
das organisierte Verbrechen und andere Verbrechensarten vom (...)
2010 (samt deutscher Übersetzung).
B.
Die Schweizerische Vertretung in Riga übermittelte dem BFM mit Be-
gleitbriefen vom 11. März 2010 und vom 29. März 2010 das schriftliche
Asylgesuch und die ergänzenden Eingaben samt Beweismitteln.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 - eröffnet am 5. Mai 2010 - verwei -
gerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
und wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7.
Juni 2010) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Foto eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol -
gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfol-
gungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An-
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lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemu-
tet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktiv Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts -
abklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss
überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gel-
ten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin
dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, es seien keine konkreten Hinweise vorhanden, wonach der Be-
schwerdeführer in Lettland Verfolgungsmassnahmen im asylrechtli -
chen Sinne ausgesetzt wäre. Es treffe zwar zu, dass Lettland auf dem
internationalen Korruptionsindex der Europäischen Union (EU)
gegenwärtig nur im unteren Drittel abgebildet sei. Jedoch sei Lettland
mit dem Betritt zur EU internationale Abkommen und Verpflichtungen
eingegangen, welche die Senkung der Korruption zum Ziel gesetzt
hätten. Lettland sei ein Staat mit einer gefestigten demokratischen
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Ordnung. Die Gerichte seien unabhängig und würden allen Personen
ein gerechtes Verfahren gewähren. Lettland sei auch ein Signatarstaat
der Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention.
Freiheit und Menschenrechte würden in Lettland respektiert und
hochgehalten. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sowohl innerhalb
Lettlands als auch bei den juristischen Instanzen der EU rechtliche
Wege zu beschreiten. Unterstützung könne er vom KNAB erhalten, an
welches er sich bereits gewandt habe. Er könne sich nötigenfalls auch
von einem Anwalt vertreten lassen. Die Eingaben und Beweismittel
enthielten keinen konkreten Nachweis für seine Einschätzungen, wo-
nach Wirtschaftspolizisten in amtsmissbräuchlicher Weise beabsichtigt
hätten, ihm persönlich zu schaden. Ferner entspringe es dem legiti-
men Anspruch eines Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu ver-
folgen, selbst wenn die Massnahmen aufgrund von einem nicht ge-
rechtfertigten Verdacht eingeleitet worden seien. Aus diesen Gründen
sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch
abzulehnen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an, er werde, weil er Korruption in Lettland aufgedeckt habe,
verfolgt. Er sei in allen Instanzen unterlegen. Man habe sogar ver-
sucht, seine Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies habe er am (...) 2010
rückgängig machen können. Er habe Informationen zu bestimmten
Personen, jedoch keine Beweise. Im Übrigen habe er zwei minder-
jährige Kinder, für die ein Umzug in ein fremdes Land nur in verant-
wortungsvoller Weise in Frage käme.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigert hat.
Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten zahlreichen Beweismitteln kann entnommen
werden, dass er in einem im Jahre 2005 gegen (...) eingeleiteten
Strafverfahren zur Aufdeckung eines Bestechungsdelikts beigetragen
hat (vgl. Akte A1). Am (...) 2008 wurden die Geschäftsräume der Firma
des Beschwerdeführers durch die Wirtschaftspolizei der Stadt Riga
durchsucht, in deren Folge gegen ihn ein Strafverfahren unter dem
Vorwurf, unter Umgehung der lettischen Steuerbestimmungen auf die
Lager- und Verbrauchsmenge von Alkohol (...) zu haben, eingeleitet
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wurde. Am (...) 2009 entschied die Staatsanwaltschaft zur
Untersuchung von Finanz- und Wirtschaftsverbrechen, den
Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. A3).
Die von ihm eingereichten Anzeigen und Beschwerden wurden mit
Entscheid des KNAB vom (...) 2010 und der Spezialisierten
Staatsanwaltschaft gegen das organisierte Verbrechen und andere
Verbrechensarten vom (...) 2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer
sieht in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren einen Racheakt
von Wirtschaftspolizisten wegen seines früheren Beitrags zur
Aufdeckung eines Bestechungsdelikts.
Dazu ist vorab festzustellen, dass Lettland ein Staat mit einer gefes-
tigten Demokratie ist. Freiheit und Menschenrechte werden respektiert.
Lettland ist denn auch Signatarstaat der Menschenrechtskonvention
und der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem gewähren Verfassung
und Gesetzgebung Lettlands allen Personen das Recht auf ein
gerechtes Gerichtsverfahren, und die lettischen Gerichte können als
unabhängig gelten. Bei Unregelmässigkeiten können sich Betroffene
an eine Ombudsstelle wenden. Wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, ist Lettland auf dem internationalen Korruptionsindex der
EU gegenwärtig zwar im unteren Drittel abgebildet. Jedoch hat die
lettische Regierung zu deren Bekämpfung im Jahre 2009 verschiedene
Antikorruptionsmassnahmen in die Wege geleitet, und bereits erste
Erfolge - beispielsweise die Verurteilung von zwei Richtern - erzielt.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln können
keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach das gegen ihn ein-
gereichte Strafverfahren als Racheakt seitens der Wirtschaftspolizei
für seine früheren Aussagen in einem Strafprozess als Zeuge gegen
(...) anzusehen sei. Vielmehr ist die Wirtschaftspolizei nach der
Durchsuchung seiner Geschäftsräume einem Verdacht nachgegangen,
was jedoch nicht als unrechtmässiges Handeln angesehen werden
kann. Dieses Vorgehen entspricht dem legitimen Anspruch eines
Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, selbst wenn sich
nachträglich ergibt, dass der Verdacht nicht gerechtfertigt war.
Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner
Anliegen an das Büro zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption
(KNAB) wenden, was er denn auch bereits getan hat. Den
diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Beschwerden an
verschiedene Rekursinstanzen und Büros sowie diesbezügliche
Antworten) kann im Übrigen entnommen werden, dass die Behörden
die Einwände des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft haben. Dabei
wurden keine Unregelmässigkeiten seitens der
Untersuchungsbehörden festgestellt und das gegen den Be-
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schwerdeführer eingereichte Strafverfahren wurde als rechtmässig
bezeichnet. Ferner vermag er mit dem auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Foto, das einen zu Unrecht verfügten Entzug seiner Fahr-
erlaubnis respektive die Rücksetzung dieses Entzugs beweisen soll,
ebensowenig ein gegen ihn gerichtetes unrechtmässiges Tun der
lettischen Behörden zu beweisen.
Insgesamt deuten die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen
des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes
Verfahren hin. Zudem steht ihm offen, seine Rechte - den Weiterzug
eines allfälligen Strafurteils an obere Instanzen und allenfalls an juris-
tische Instanzen der EU - unter Beizug eines Rechtsanwalts zu wah-
ren. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, wonach der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile
zu erwarten hätte.
7.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen,
welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen wür-
de. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für
eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.). Es
erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat
somit zu Recht die Bewilligung in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Er-
hebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Ver-
tretung in Riga und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener