B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4079/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Iraks, reichte am 1. März
2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch
mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 ab. Die dagegen beim Bundesver-
waltungsgericht am 27. November 2009 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2009 ab.
B.
Am 1. September 2009 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such in der Schweiz ein. Am 7. September 2010 wurde er summarisch
befragt, am 17. November 2010 wurde ihm nach Art. 36 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör
gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht
ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn
auf, die Schweiz bis am 24. August 2012 zu verlassen. Überdies beauf-
tragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
3. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden anzuhal-
ten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich
begründet, weshalb den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinwei-
se zu entnehmen seien, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu
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begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant wären. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hätte den Totenschein seines Bruders bereits im
ersten Asylverfahren einbringen können und die geltend gemachte Kon-
vertierung unter dem Titel von Art. 54 AsylG (Marginalie:"subjektive Nach-
fluchtgründe") kann ihm mangels genügender Substantiierung nicht ge-
glaubt werden. Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf
das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
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oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______. In den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrscht keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE
2008/5 E.7.5). Den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, der
Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da ihm die Ermordung durch
ein Clan-Mitglied wegen "Wiederherstellung der beschmutzten Ehre" dro-
he, kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen wurde bereits im Asyl-
punkt behandelt und als unglaubhaft befunden. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen jungen Mann, der als (…) gearbeitet hat und
seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er
über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm
bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Wegwei-
sungsvollzug erweist sich auch als zumutbar.
5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen prozessualen Anträge,
insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: