Abtei lung V
E-4080/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren (...), Russland, alias B._______,
geboren (...), Vereinigte Staaten von Amerika, dessen
Ehefrau
C._______, geboren (...),
und deren Kinder
D._______, geboren (...), sowie
E._______, geboren (...), alle Russland,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29.
August 2005 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4080/2006
Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Mai
2001 aus seinem Heimatland aus und gelangte am 21. Mai 2001 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er zwei Tage später
ein Asylgesuch stellte.
A.b
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen am 28. Mai
2001 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Bundesamt für Migration, BFM) und am 11. Juni 2001 durch die
damalige Fremdenpolizei des Kantons Basel-Land (heute: Amt für
Migration Basel-Landschaft) folgende Angaben: Seine Mutter sei eine
Russin jüdischen Glaubens, sein Vater sei Wolgadeutscher. Von 1988
bis 1999 habe er in G._______ gelebt. Von Februar 1998 bis im April
2000 habe er in dieser Stadt in einer Textilfabrik gearbeitet und sei (...)
namens H._______ gewesen. Dann sei er ohne Vorwarnung fristlos
entlassen worden, obwohl er sehr gut gearbeitet habe. In privatem
Rahmen habe er versucht, den Grund seiner Entlassung zu erfahren.
H._______ habe ihm gesagt, er habe eigentlich nichts gegen ihn. Aber
sein Wohlstand hänge von guten Beziehungen zu den
Steuerbehörden, Polizei, KGB und machthabenden Organen ab. In
einem Gespräch mit einer Person, deren Name H._______ nicht habe
nennen wollen, sei er dazu aufgefordert worden, „den Juden zu
feuern“. Der Beschwerdeführer vermutet, dass diese Aufforderung
folgenden Hintergrund habe: Im Februar 1998 sei er von der
Steuerpolizei vorgeladen worden. Er hätte gegen einen Freund
namens I._______ aussagen sollen, welcher (...) geflüchtet sei und für
dessen Auslieferung an Russland die Behörden auf Unterlagen und
die Aussage des Beschwerdeführers angewiesen gewesen wären. Er
habe die Aussage gegen I._______ verweigert. Er sei gefragt worden,
weshalb er nicht dem Beispiel seines Freundes folgen und nach (...)
auswandern würde. Die Juden würden die russische Wirtschaft
zugrunde richten. Er habe dann zu H._______ gesagt, er gehe gegen
die Kündigung gerichtlich vor, worauf dieser mit drohendem Unterton
geantwortet habe, er solle es doch mal versuchen. Kurze Zeit später
sei er ohne Angabe von Gründen festgenommen und ins „J._______“
gebracht worden. Auf seine Nachfrage hin sei ihm als Grund für die
Festnahme genannt worden, er halte sich unerlaubterweise in
G._______ auf, denn er sei in K._______ angemeldet. Er habe ohne
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Essen drei Tage in einer Zelle im Keller verbracht und sei jeweils am
Tag zu einem Polizisten gebracht worden. Dort sei er mit
Gummiknüppeln geschlagen und mit Handschellen an einen
Heizkörper gekettet worden. Ihm sei gesagt worden, er werde für den
Rest seines Lebens ein Krüppel sein, wenn er gegen H._______
etwas unternehmen würde. Nach der Entlassung sei er in seine
Wohnung gegangen und habe festgestellt, dass das Türschloss
ausgewechselt worden sei. Er sei zum Besitzer der Wohnung
gegangen. Dieser habe ihm gesagt, der Mietvertrag sei aufgelöst und
seine Familie sei mitsamt dem Hausrat nach K._______ abgereist,
denn man habe nicht gewusst, wie lange er, der Beschwerdeführer,
festgehalten werden würde. In vertraulichem Rahmen habe ihm der
Besitzer mitgeteilt, der wahre Grund der Kündigung liege in einem
Anruf durch den KGB oder sonst wen. Ihm sei gesagt worden, er solle
„den Vertrag mit diesem Scheisser kündigen“. Er habe keinen Job und
in der Stadt nichts mehr zu suchen; er solle weggehen. Nach (...) sei
er bis August 2000 in (ein Spital) gewesen und dann nach K._______
zurück gegangen. Von Oktober 2000 bis zu seiner Ausreise habe er in
K._______ gewohnt. Im Herbst 2000 habe er sich anlässlich von
Wahlen in K._______ politisch engagiert. Er habe einen in der ganzen
Stadt bekannten Freund namens L._______ unterstützt, welcher
Geschäftsmann sei und den er seit seiner Kindheit kenne. L._______,
Volksdeputierter in der Stadt-Duma von K._______, habe an den
(...)wahlen teilnehmen wollen und ihn, den Beschwerdeführer, gefragt,
ob er den Wahlkampf organisieren wolle. Er habe diese Arbeit dann
angenommen; er sei der Stellvertreter des Kandidaten L._______
gewesen. Dieser wiederum sei der wichtigste Gegner des Kandidaten
M._______ gewesen, künftiger Leiter des N._______. Der
Beschwerdeführer habe Zeitungsartikel unter einem Pseudonym
geschrieben, an öffentlichen Versammlungen teilgenommen und sich
gegen Drogenhandel und Kriminalität eingesetzt. Mitte November habe
er eine erste Drohung erhalten. Zwei junge Männer seien zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, seine
„jüdische Fresse“ solle sich nicht einmischen in die Angelegenheiten
der Russen. Er solle L._______ nicht mehr unterstützen. Dies sei eine
Warnung. Zwei Tage vor der Wahl dann sei dem Kandidaten
L._______ durch ein Gericht die Zulassung verweigert worden (...). Er,
der Beschwerdeführer, sei danach als Wahlbeobachter der mit
L._______ befreundeten Kandidatin O._______ aufgetreten. Als
solcher habe er eine Wahlbeschwerde eingereicht, da vor einem
Wahllokal ein grosses Transparent des Kandidaten M.______
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gehangen sei, was nach dem Wahlgesetz verboten sei. In der Zeit
zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang habe er an ein
höheres Gericht in G._______ gelangen wollen und die dafür nötigen
Unterlagen zusammengestellt. Am Tag der geplanten Reise nach
G._______sei er festgenommen und es sei eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden. Sein Pass, der Inlandpass, die Geburtsurkunde,
die Heiratsurkunde sowie alle Unterlagen und Daten mit einem
Zusammenhang zu den Wahlen seien konfisziert worden. Er sei der
Verleumdung nach Artikel 129 Absatz 2 Strafgesetzbuch angeklagt
und bis zum 19. März 2001 im R._______festgehalten worden. Im
Gefängnis sei er misshandelt worden und habe schriftlich auf den
Beizug eines Anwaltes verzichtet, da ihm gedroht worden sei, ohne
solche Erklärung würde er von Mitinsassen vergewaltigt. In den
Verhören sei er gefragt worden, ob er der Urheber der Zeitungsartikel
sei. Seine Mitinsassen seien gegen ihn aufgewiegelt und er sei von
diesen auch wegen seines jüdischen Glaubens schikaniert worden. Er
sei in einen Hungerstreik getreten und habe am Schluss nur noch 55
Kilogramm gewogen. Vor seiner Freilassung habe er sich verpflichten
müssen, die Stadt bis zum Ende der Gerichtsverhandlung nicht zu
verlassen. Am 20. März 2001 sei er durch S._______ zu einem
persönlichen Gespräch vorgeladen worden. S._______ habe gesagt,
er, der Beschwerdeführer, wisse, dass M._______ jetzt (...) sei. Dieser
würde niemals etwas vergessen. Er, der Beschwerdeführer, habe in
der Stadt nichts zu suchen. In seinem Briefkasten habe er Drohungen
vorgefunden und am 22. März 2001 seien fünf junge Männer in die
Wohnung eingedrungen, hätten deren Einrichtung zerstört und ihn
sowie seine Frau zusammengeschlagen, so dass er wegen der dabei
erlittenen Verletzungen drei Tage im Spital habe verbringen müssen.
Einen der Angreifer habe er persönlich gekannt. Der von ihnen
eingereichten Anzeige sei nicht weiter nachgegangen worden mit der
Begründung, die Beschwerdeführer hätten sich die Verletzungen
gegenseitig selber beigebracht. Weiterhin hätten sie schriftliche
Drohungen bekommen und auch Telefonanrufe des Inhalts, sie würden
umgebracht, wenn sie sich nicht „verpissen“ würden. Juden und auch
Deutsche hätten nichts zu suchen in Russland. Wenn sie die Stadt
nicht innert kürzester Zeit verlassen würden, so werde seine Leiche im
Fluss T._______ auftauchen. Die Beschwerdeführer hätten diese
Drohungen ernst genommen, da sie gewusst hätten, wie gefährlich
diese Menschen seien, dass sie viele Menschen auf dem Gewissen
hätten und mit der Polizei befreundet seien. Deswegen sei die
Beschwerdeführerin nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe
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ihren Sohn nicht mehr in die Schule geschickt. Im April sei der
Beschwerdeführer mit seinem Auto nach G._______ zu einer
ärztlichen Untersuchung gefahren, da er immer wieder Kopfschmerzen
gehabt habe, seit er in der Haft verprügelt worden sei. Er sei von der
Polizei angehalten worden. Bei der Überprüfung per Funk habe die
Polizei Anweisung bekommen, seinen Führerschein, das letzte ihm
verbliebene Dokument, zu beschlagnahmen. Als Grund sei eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 Kilometern pro Stunde
genannt worden. In Wahrheit sei er jedoch nicht zu schnell gefahren,
was zwei Zeugen im Wagen hätten bestätigen können. In K._______
sei er zum Verkehrsamt gegangen, um seinen Führerschein zurück zu
verlangen. Ihm sei beschieden worden, dies gehe nicht, da ein
Gerichtsverfahren gegen ihn laufe. Über eine Bekannte sei er in den
Besitz der im späteren Asylverfahren zu den Akten gereichten
Dokumente gekommen, denen zufolge er den Führerschein erworben
habe und sich dieser auf dem Verkehrsamt in G._______ befinde. So
habe er sich entschlossen, seine Frau und den Sohn in Sicherheit zu
bringen. Sie seien zusammen nach U._______ gefahren, wo er seine
Familie in den Zug nach V._______ gesetzt habe, wo die Eltern der
Beschwerdeführerin in der Umgebung leben würden. Für ihn selbst
habe es dort keinen Platz gegeben. An einen anderen Ort in Russland
oder auch allenfalls nach Deutschland habe er nicht gehen können, da
er ausser seinem Inlandpass keine Papiere mehr besessen habe. In
jeder Stadt in Russland müsse man sich registrieren lassen. Der
Beschwerdeführer sei weiter gegen Westen gereist und auf dem Weg
über Polen am 21. Mai 2001 in die Schweiz eingereist.
Anlässlich der ersten Anhörung am 28. Mai 2001 reichte der
Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein: Eine Beschwerde an den
Vorsitzenden der Wahlkommission, die Antwort der Wahlkommission
auf die Beschwerde, eine Bestätigung des Erwerbes des
Führerscheines, eine Bestätigung des Entzugs des Führerscheines,
ein Protokoll über den Entzug des Führerscheines, ein Wahlplakat,
drei Wahlprotokolle mit den Nummern (...), eine Drohung, welche der
Beschwerdeführer in seinem Briefkasten gefunden habe, die Anzeige
der Beschwerdeführer gegen die Angreifer, die Anzeige der
Beschwerdeführerin gegen die Angreifer, eine Bestätigung der
Nachbarin über den Angriff, eine Bestätigung des Nachbarn über den
Angriff, eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige Nr. (...), eine
Bestätigung des Spitals betreffend die Verletzung des
Beschwerdeführers sowie zwei Beschlüsse, denen zufolge den beiden
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Anzeigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Folge
geleistet werde. Anlässlich der zweiten Anhörung am 11. Juni 2001
reichte der Beschwerdeführer einen Antrag im Original für die
Geburtsurkunde seines älteren Sohnes, eine Kopie der
Geburtsurkunde, zwei Quittungen für Bahnbillete, eine weitere
Quittung und zwei Zeitungen betreffend die Wahlen zu den Akten.
B.
Am 16. September 2001 verliess die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland und reiste am 22. September 2001 zusammen mit dem
älteren Sohn in die Schweiz ein. Zu ihren Asylgründen wurde sie am
28. September 2001 und 26. Oktober 2001 befragt. Sie machte im
Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Probleme hätten mit der
Festnahme ihres Mannes anfangs Dezember 2000 begonnen. Als sie
ihn Anfang Februar in der Untersuchungshaft habe besuchen wollen,
habe man ihr den Zutritt zur Zelle verweigert und sie nach oben zu
einem Untersuchungsbeamten namens X._______ gebeten. Dieser
habe ihr erklärt, ihr Mann werde in der Zelle von anderen Häftlingen
schlecht vertragen und geschlagen. Wenn sie wolle, dass er ihrem
Mann helfe, müsse sie Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Dies habe
sie verweigert. Daraufhin habe er gesagt, sie solle nach unten gehen
und sich ihren Mann anschauen. Dies habe sie getan und gesehen,
dass ihr Mann zusammen geschlagen worden sei und blaue Flecken
und Blutspuren im Gesicht gehabt habe. Dann sei sie wieder nach
oben zum Untersuchungsbeamten gegangen. Dieser habe sie
gewarnt, ihr Mann könnte nicht nur weiterhin geschlagen, sondern
auch vergewaltigt werden. Da sei sie auf das „Angebot“ eingetreten.
Das erste Mal habe er sie direkt im Büro vergewaltigt. Später habe er
sie einige Male zu Hause angerufen und aufgefordert, sie solle in
seine Privatwohnung kommen, wo er sie dann vergewaltigt habe. Sie
habe es nicht verweigern können aus Angst, ihrem Ehemann werde
etwas angetan. In ihrem Briefkasten hätten sie ständig Zettel
vorgefunden mit Beschimpfungen und der Aufforderung, sie sollten die
Stadt verlassen. Auch Telefonanrufe habe es gegeben. Als ihr
Ehemann aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe sie weitere
Treffen mit dem Untersuchungsbeamten verweigert. Etwa zwei Tage
später seien Banditen in die Wohnung eingedrungen, hätten sie
zusammengeschlagen, Teile der Wohnungseinrichtung herunter
gerissen und gedroht, die Leiche des Ehemannes werde im Fluss
aufgefunden werden, wenn sie und vor allem er die Stadt nicht
verlassen würden. Nachbarn hätten die Ambulanz und die Polizei
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angerufen. Erstere sei gekommen und habe sie und ihren Ehemann
ins Spital gebracht. Die Polizei hingegen sei nicht gekommen. Ihr
Mann habe im Spital bleiben müssen, sie sei nach Hause aufräumen
gegangen und habe gleichentags Anzeige bei der Polizei erstattet.
Auch danach habe es ständig Telefonanrufe und Drohungen des
Inhalts gegeben, sie sollten die Stadt verlassen. Sie sei vom
Untersuchungsbeamten X._______ angerufen worden, welcher sie
beleidigt und gedroht habe, er werde „es“ ihrem Ehemann erzählen.
Sie habe auch Angst um ihr Kind gehabt und es zur Schule gebracht
und von dort abgeholt. Später habe sie es gar nicht mehr zur Schule
gehen lassen. Ihr Ehemann habe gesagt, sie könnten nicht mehr
weiter in diesem Land leben und sollten irgendwohin in den Westen
gehen. Sie habe sich entschieden, zusammen mit ihrem Sohn zu ihren
Eltern zu reisen, wo sie dann den Sommer verbracht hätten. Am 11.
August 2001 sei sie alleine nach K._______ gereist, um
Schuldokumente für das Kind abzuholen, sich abzumelden und wenn
möglich die Wohnung zu verkaufen. Diese sei mit einer Alarmanlage
ausgerüstet. In der Wohnung angekommen, habe sie die Betreiber der
Anlage angerufen und die Alarmanlage sei abgestellt worden. Zehn
Minuten später seien die Wächter gekommen und hätten gesagt, sie
hätten die Anweisung, sie zur Polizei zu bringen, sobald sie hier
erscheine. Sie sei auf die Polizei ins Büro des Untersuchungsbeamten
X._______ gebracht worden. Dort sei sie verhört und nach dem
Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Sie hätten sie auf den
Bauch geschlagen und sie habe zu weinen begonnen. Dann sei sie
gezwungen worden, Wodka zu trinken, welchen die Polizisten in sie
hinein gegossen hätten. Sie hätten sie schikaniert und gesagt, sie
könne auch nach Israel gehen oder sich von ihrem Mann scheiden
lassen und einen Russen heiraten. Zu jenem Zeitpunkt seien die
Beamten zu dritt gewesen. Der eine sei hinaus gegangen, die anderen
hätten die Türe abgeschlossen und gesagt, sie würde jetzt für ihren
Mann „abarbeiten“. Dann sei sie im Büro von beiden im Raum
verbliebenen Polizisten vergewaltigt worden. Sie hätten gesagt, sie
solle sich von jetzt an auf Abruf mit ihnen treffen. Falls sie jemandem
davon erzähle, werde sie in die Zelle zusammen mit den
Aidsinfiszierten gesteckt. Sie hätten ihre Taschen durchsucht und ihren
Pass weggenommen. Dann sei sie aus dem Büro rausgeworfen
worden und habe bei einer Freundin übernachtet. Später habe sie von
dieser Freundin erfahren, die Polizei habe nach ihr gesucht.
Schliesslich sei auch sie zusammen mit dem Sohn ausgereist.
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C.
Am 12. April 2002 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines
russischen Führerausweises zu den Akten, den ein Bekannter bereits
im Juli 2001 von der Polizei habe freikaufen und ihm zukommen lassen
können.
D.
Am 5. Juni 2002 ersuchten die Beschwerdeführer beim BFF um
Einsicht in die Verfahrensakten, welche ihnen mit Verfügung vom 20.
November 2002 gewährt wurde.
E.
Am 12. Dezember 2002 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische
Vertretung in Moskau um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Am 24. März
2003 traf das Ergebnis der Abklärungen bei der Vorinstanz ein. Mit
Verfügung vom 14. April 2003 gewährte das BFF den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Abklärungen und fasste das Ergebnis derselben folgendermassen
zusammen: Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft
gebe es keine Hinweise auf eine offensichtliche Fälschung der
Unterlagen. Die angebliche Haft respektive die Hausdurchsuchung
könne nicht bestätigt werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer die in Russland vorhandenen Rechtsmittel
ausgeschöpft habe. Der Machtbereich (...) von K._______ sei lokal
begrenzt und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich den
angeblichen Schwierigkeiten durch Wegzug in einen anderen Teil des
Landes zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 23. April 2003 nahm der Beschwerdeführer zur
Botschaftsabklärung der Vorinstanz folgendermassen Stellung: Der
Grund, weshalb die Haft von Dezember 2000 bis März 2001 nicht
habe bestätigt werden können, möge vermutlicherweise darin liegen,
dass die Hausdurchsuchung sowie die anschliessende Inhaftierung
ungesetzlich sowie willkürlich und eine Art Schikane beziehungsweise
Racheaktion der Machtinhaber der Stadt gewesen seien. Er habe
bereits bei der kantonalen Befragung angegeben, der
Hausdurchsuchungsbefehl sei ihm nie vorgewiesen worden. Es liege in
der Natur der Sache, dass Behörden nicht Bestätigungen ausstellen
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würden über illegales behördliches Verhalten wie in seinem Fall die
Haftanordnung, den Haftvollzug, die Misshandlungen in der Haft oder
die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Polizisten. Sodann
ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für die Beibringung
von Beweismitteln aus dem Ausland, welche die geltend gemachte
Inhaftierung in der U-Haft von K._______ bestätigen könnten. Es
handle sich dabei um Zeugenaussagen von Personen aus dem
Bekanntenkreis. Er habe begründete Angst vor neuen Schikanen im
Falle einer Rückschaffung. Offizielle Vertreter des Sicherheitsdienstes
der Stadt Z._______ hätten ihm angeboten, die Stadt freiwillig zu
verlassen, doch habe er bereits ein knappes halbes Jahr vorher eine
andere Stadt verlassen müssen, weil man ihm aufgrund der
Zugehörigkeit zur jüdisch-deutschen Ethnie jegliche Grundlage für
eine weitere Existenz genommen habe. Es möge stimmen, dass er
und seine Ehefrau nicht alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft
hätten, doch seien sie beide Opfer der Willkür und Gewalt geworden
wegen Angehörigkeit zu einer Volksgruppe und wegen seiner
politischen Gesinnung. Sein Vater sei auf mysteriöse Weise ums
Leben gekommen, als er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Alles
deute darauf hin, dass die Ursache nicht wie offiziell behauptet
Selbstmord, sondern Mord gewesen sei. In seinem Inlandpass sei sein
Vatersname ohne sein Einverständnis als AA._______ und nicht als
BB._______ eingetragen worden. Als seine Mutter 1983 durch einen
Autounfall gestorben sei, habe niemand nach dem Fahrer des
Fahrzeugs gesucht, da sie Jüdin gewesen sei. Bis dato stehe er in der
Schweiz in medizinischer Behandlung, weil er seelisch immer noch an
den Folgen des Miterlebten in Russland leide. Er sei seit Ankunft [in
der Schweiz] zuerst in psychiatrischer und dann in hausärztlicher
Behandlung gewesen.
G. Am 19. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von
I._______ ein. Darin führt dieser aus, er sei ein alter Freund des
Beschwerdeführers. Am 29. Januar 2001 habe er ihn anrufen wollen,
um ihm zum Geburtstag zu gratulieren. Die Ehefrau habe ihm jedoch
beschieden, er befinde sich im Gefängnis wegen gewisser Aktivitäten
im Zusammenhang mit den Wahlen. Er habe finanzielle Hilfe und das
Finden eines guten Anwaltes angeboten und ungefähr eine Woche
später Geld überwiesen. Im März 2001 habe ihn der Beschwerdeführer
selber kontaktiert, ihm über die gerade erfolgte Freilassung berichtet
und sich bedankt.
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H.
Am 26. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines in
russischer Sprache verfassten Briefes einer Nachbarin in K._______
ein, in welchem diese die Inhaftierung des Beschwerdeführers in
K._______ bestätige.
I.
Am 30. Oktober 2003 und am 4. Juni 2004 ersuchte die Vorinstanz bei
der Schweizerischen Vertretung in Moskau erneut um Abklärungen im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG und unterbreitete fünf respektive sechs
Fragen. Das Ergebnis der Abklärungen traf am 24. Februar 2004
respektive am 21. und 27. September 2004 (Nachtragsbericht) bei der
Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 fasste die
Vorinstanz das Ergebnis der erneuten Botschaftsabklärungen
zusammen und gewährte dazu dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör. Gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in Moskau
stehe fest, dass es im Rahmen der Wahlen vom Dezember 2000 in
K._______ zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. Auch die
Einreichung einer Wahlbeschwerde durch den Beschwerdeführer
könne bestätigt werden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass
sich der Beschwerdeführer politisch stark exponiert habe. Es habe
weder eine Haft noch eine Hausdurchsuchung bestätigt werden
können. Auch gebe es keine Zeichen für hängige Strafverfahren. Er
werde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht. Zwischen
dem Führerscheinentzug und den geltend gemachten Ereignissen
bestehe keinerlei Zusammenhang (vgl. zu dieser Zusammenfassung
Erw. 3.3.3).
J.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer Stellung zu den Botschaftsabklärungen. Der
Beschwerdeführer sei sehr wohl politisch stark exponiert gewesen. Nur
engagierte und politisch stark aktive Menschen würden zum Mittel
einer Wahlbeschwerde greifen. Dass die Haft und die
Hausdurchsuchung nirgends registriert worden seien, erstaune nicht.
Es habe sich wohl um eine unrechtmässige Inhaftierung gehandelt, da
der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweg nicht eingehalten
worden sei. Klar werde auch, dass die Hausdurchsuchung ohne
entsprechende Anordnung der zuständigen Stellen stattgefunden
haben müsse. Es werde auf die Schreiben des Beschwerdeführers
vom 23. April 2003 sowie 26. Mai 2003 verwiesen. Es sei noch einmal
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darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer deutsch-jüdischer
Abstammung sei. Solche Menschen könnten kaum staatlichen Schutz
beanspruchen. Dies gelte umso mehr, wenn sie sich politisch
engagierten.
K.
Mit Verfügung vom 29. August 2005 - eröffnet einen Tag später - lehnte
die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und verfügte
die Wegweisung sowie den Vollzug derselben. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.
Die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung setze
voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden seien, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und
nicht bloss auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten.
Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar hätten die
Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen sowie die
Einreichung einer Wahlbeschwerde durch Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Moskau bestätigt werden können,
Hinweise auf eine politische Exponierung des Beschwerdeführers
fehlten jedoch. Auch gebe es keine Hinweise auf allfällige Haftstrafen,
Hausdurchsuchungen oder hängige Strafverfahren. Zwischen dem
Führerscheinentzug und den geltend gemachten Ereignissen gebe es
keinen Zusammenhang. Die Einreichung einer Wahlbeschwerde sei
zwar eine politische Handlung, im Rahmen dieser lokalen Wahlen
jedoch weitgehend als Bagatelle zu werten. Da er die Beschwerde
nicht im Namen des ursprünglichen Kandidaten L._______, sondern
im Namen einer anderen Kandidatin eingereicht habe, sei eine
allfällige Gefährdung wegen seiner Nähe zu L._______ nicht gegeben.
Es gebe keine Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers. In K._______ habe er keine besonders exponierte
Stellung innegehabt und sei im politischen und gesellschaftlichen
Leben der Stadt sowie der Provinz nicht hervor getreten. Auch unter
diesem Aspekt sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion
der Behörden wegen seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter weder
nachvollziehbar noch wahrscheinlich. Ferner würden die
mutmasslichen körperlichen Übergriffe der Polizisten strafrechtlich
relevante Handlungen darstellen, welche nach den Erkenntnissen des
BFM in Russland von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen der Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegen das angeblich
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erlittene Unrecht nicht vorgegangen sei, allenfalls mit Hilfe eines
Anwaltes, seiner Parteifreunde oder einer jüdischen Organisation. Dies
sei zumutbar und möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer nicht
versucht habe, etwas Konkretes über die Gründe der angeblichen
Polizeibesuche in Erfahrung zu bringen, sei erfahrungswidrig. Ebenso
erfahrungswidrig sei es, dass sich der Beschwerdeführer trotz der
angeblichen Bedrohung und Übergriffe während längerer Zeit zu
Hause in K._______ aufgehalten und sich bewusst einer gemäss
eigenen Einschätzung akuten Gefährdung ausgesetzt habe. Zudem
sei es möglich gewesen, sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug
in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen, was der
Beschwerdeführer nicht getan habe. Die vom Gesuchsteller
befürchtete Verfolgung im Rahmen einer Strafverfolgung basiere somit
lediglich auf Vermutungen und vermöge folglich keine begründete
Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz
fest, ein staatlich geförderter oder geduldeter Antisemitismus könne im
heutigen Russland ausgeschlossen werden. Da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, würden auch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich im Wesentlichen von
denjenigen ihres Ehemannes ableiten liessen, keine Asylrelevanz
erlangen. Zudem bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Aussagen, da sie einer inneren Kohärenz entbehren würden. Es sei
nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin keine
zumutbaren und aktiven Schritte gegen das geltend gemachte Unrecht
unternommen habe. So habe sie sich weder medizinisch noch
rechtlich betreuen lassen, ohne Gründe für dieses Verhalten nennen
zu können, was erfahrungswidrig sei. Auch habe sie von der ebenfalls
zumutbaren Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung
keinen Gebrauch gemacht.
Mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel hält die Vorinstanz fest,
diesen könne keine asylrechtlich relevante Beweiskraft zugesprochen
werden aufgrund der obigen Ausführungen und der Tatsache, dass es
sich im Wesentlichen um private Schreiben handeln würde.
L.
Am 29. September 2005 liessen die Beschwerdeführer über ihren
Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen
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Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) gegen
die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2005 Beschwerde
einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren respektive die angerufene Behörde habe dieses
selbst zu verfügen, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen und die Beschwerdeführer seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführer beantragen, es
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Eventualiter
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der Höhe des
Sicherheitskontos der Beschwerdeführer zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
Als Beweismittel wurden eingereicht: Ein Schreiben des
Beschwerdeführers vom 19. September 2005 an seinen
Rechtsvertreter, Kopien der Protokolle der Hilfswerksvertretungen über
die Anhörungen des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2001 und der
Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2001, des Schreibens der
Vorinstanz vom 14. Oktober 2004 über die Gewährung des rechtlichen
Gehörs, der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25. Oktober
2004, eines Auszugs aus dem Strafregister und dem
Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 25. Juli respektive 9.
August 2005 sowie eines Schreiben des Lehrers des älteren Sohnes
der Beschwerdeführer an die Vorinstanz vom 23. April 2004.
M.
Am 17. Oktober 2005 verfügte der Instruktionsrichter, die
Beschwerdeführer könnten das Beschwerdeverfahren in der Schweiz
abwarten, hätten ihre Bedürftigkeit innert sieben Tagen ab Erhalt der
Verfügung zu belegen und über die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach
Ablauf der Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit befunden.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2005 lehnte der
Instruktionsrichter das Gesuch um rechtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, hiess hingegen das Gesuch um
Seite 13
E-4080/2006
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut.
O.
Am 3. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen ein: Ein Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 2.
Oktober 2005, ein Arbeitszeugnis vom 29. September 2005, zwei
Lichtbilder der Beschwerdeführer aus dem August 2005 sowie vier
vom Beschwerdeführer verfasste Rechtsschriften an verschiedene
Behörden im Namen beziehungsweise als Rechtsvertreter von
verschiedenen sich in ausländer- beziehungsweise asylrechtlichen
Verfahren befindlichen ausländischen Staatsangehörigen.
P.
Am 30. November 2005 liess der Beschwerdeführer Kopien eines an
ihn gerichteten E-mails vom 25. Oktober 2004, von im Internet
veröffentlichten Artikeln vom 28. und 29. Januar 2005 sowie eines
Beschlusses der Staatsanwaltschaft CC._______ vom 28. Oktober
2005 inklusive deutschen Übersetzungen einreichen.
Q.
Am 28. April 2006 beantragte die Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung ohne weitere Begründung die Ablehnung der
Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten.
R.
Am 3. August 2006 liessen die Beschwerdeführer ein Urteil des
Bezirksgerichts DD._______ vom 26. Juli 2006 über den
Personenstand der Beschwerdeführer einreichen.
S.
Am 15. August 2006 liessen die Beschwerdeführer Kopien einer
Vernehmlassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion EE._______
vom 7. April 2006 und eine Anfrage des Bezirksgerichts DD._______
an das BFM vom 20. April 2006 einreichen.
T.
Am 31. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Verfahrensbeschleunigung und reichte Kopien eines
Arbeitszeugnisses vom 29. August 2007, einer eine andere
Seite 14
E-4080/2006
asylsuchende Person betreffende Verfügung der Vorinstanz vom 5.
August 2004 sowie der angefochtenen Verfügung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entschei-
den gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen
seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die Bestimmungen
der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen
AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 In der Beschwerde vom 29. September 2005 wird gerügt, die
Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid vom 29. August 2005
nur kurz begründet, sei auf die wesentlichen Sachverhaltselemente
nicht eingegangen und habe sich mit der tatsächlichen Begründung
nicht auseinander gesetzt. Zudem wimmle es in den
Sachverhaltsfeststellungen von Fehlern und Unstimmigkeiten. So sei
der Beschwerdeführer gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
am 28. März 2001 aus dem (...) von K._______ entlassen worden,
obwohl der Beschwerdeführer als Entlassungsdatum immer den 19.
März 2001 angegeben habe. Sodann sei die Erwägung aktenwidrig,
der Beschwerdeführer habe keine rechtlichen Schritte gegen den
Überfall in seiner Wohnung am 22. März 2001 unternommen. Denn der
Beschwerdeführer habe immer und konstant ausgesagt, er habe
Anzeige eingereicht (der Beschwerdeführer verweist auf Seite 6 der
Erstbefragung vom 28. Mai 2001 und Seite 13 der kantonalen
Befragung vom 11. Juni 2001). Auch die Feststellung im Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe die
politische Seite gewechselt, nachdem L._______ nicht zur Wahl
zugelassen worden sei, sei aktenwidrig. Denn der Beschwerdeführer
habe immer und konstant ausgesagt, nicht die Seiten gewechselt,
sondern unter dem Deckmantel einer anderen Kandidatin an den
Wahlen als Beobachter teilgenommen zu haben. Tatsache sei, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichte Wahlbeschwerde wegen des
Wahlplakates gutgeheissen worden sei.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264).
Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich
machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was
nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Seite 16
E-4080/2006
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110)
(vergleiche dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.;
2004 Nr. 38 E. 7 S. 265).
3.3 Betreffend Einhaltung der Verfahrensgrundsätze und -rechte
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz gewisse Verfahrensvorschriften verletzt hat, eine Kassation
der angefochtenen Verfügung vorliegend jedoch aus den in Erwägung
3.4 genannten Gründen nicht angezeigt ist.
3.3.1 So wurde die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sich die
Vorinstanz mit einem wesentlichen Vorbringen nicht
auseinandergesetzt hat: Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom
5. Dezember 2000 bis 19. März 2001 im (...) von K._______ inhaftiert
gewesen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein wesentliches
Element des Sachverhaltes. Eine Inhaftierung von mehr als dreieinhalb
Monaten stellt nicht einen Nachteil (Art. 3 Abs. 1 AsylG) von so
geringer Intensität dar, als dass dieses Vorbringen keiner
Auseinandersetzung bedürfte. Zumal der Beschwerdeführer geltend
macht, die Inhaftierung sei an jenem Tage erfolgt, als er mit dem Zug
nach U._______ habe fahren wollen, um dort im Zusammenhang mit
der Nichtzulassung des Kandidaten L._______ zu den (...)wahlen an
ein Gericht zu gelangen. Somit scheint die Inhaftierung des
Beschwerdeführers prima facie (vgl. die Erwägung des Gerichts zu
diesem Vorbringen unter 5.1.2) mit seinem geltend gemachten
politischen Engagement in Verbindung zu stehen. Die Vorinstanz
beschränkt sich auf die Feststellung, es gebe aus der
Botschaftsauskunft keine Hinweise auf allfällige Haftstrafen,
Hausdurchsuchungen oder hängige Strafverfahren. Auf die geltend
gemachte Inhaftierung wird nicht explizit eingegangen. So bleibt in der
angefochtenen Verfügung offen, ob es nach der Position der
Vorinstanz dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mehr als
dreieinhalb Monate in Haft verbracht, an der Asylrelevanz (Art. 3
AsylG), der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) oder beidem gebricht. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer während dreieinhalb Monaten
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E-4080/2006
inhaftiert war, dürfte jedoch nur offen gelassen werden, wenn diesem
Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden könnte, was die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit macht.
3.3.2 Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht liegt darin, dass
es die Vorinstanz unterlassen hat, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin umfassend zu würdigen.
Gemäss ihren Angaben sei sie während der Zeit der Inhaftierung ihres
Ehemannes mehrmals von einem Beamten im (...) von K._______
vergewaltigt worden. Sie habe in den Geschlechtsverkehr
„eingewilligt“, da ihr dieser Beamte gedroht habe, ihr inhaftierter
Ehemann werde ansonsten weiterhin geschlagen und von
Mithäftlingen vergewaltigt. Aus diesem Grund habe sie diesem
Beamten auch mehrmals in dessen Wohnung sexuell zur Verfügung
gestanden. Zu weiteren Vergewaltigungen durch zwei Polizisten sei es
am 11. August 2001 gekommen, als sie von ihren Eltern nach
K._______ zurück gekehrt sei, um ihre Wohnung zu verkaufen und
Schuldokumente für ihren Sohn abzuholen. Die Polizisten hätten sie
nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und ihr gesagt, sie
könne ja nach Israel auswandern oder sich von ihrem Ehemann
scheiden lassen und einen Russen heiraten.
Die Beschwerdeführerin macht damit schwere Eingriffe in ihre
körperliche Integrität über einen längeren Zeitraum geltend. Die
Vorinstanz geht auf diese Vorbringen inhaltlich nicht ein, sondern
begnügt sich mit der Feststellung, diese Vorbringen könnten keine
Asylrelevanz erlangen, da sie sich im Wesentlichen von denjenigen
ihres Ehemannes ableiten würden. Dies stellt eine Verletzung der
Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Zwar ist es richtig,
dass dem Ehepartner und den minderjährigen Kindern eines
Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zuerkannt wird
(vergleiche EMARK 1999 Nr. 1 E. 2.c S. 5). Daraus darf jedoch nicht
der Umkehrschluss gezogen werden, alle Vorbringen eines
Asylsuchenden, welcher seine Asylgründe hauptsächlich von
denjenigen des Ehepartners ableitet, seien unbeachtlich, falls die
Vorbringen dieses Ehepartners für unglaubhaft oder nicht asylrelevant
befunden werden. Ob die geltend gemachten Übergriffe nach Ansicht
der Vorinstanz stattgefunden haben, wird in der angefochtenen
Verfügung also zu Unrecht offen gelassen, wenn lediglich erwogen
Seite 18
E-4080/2006
wird, „es bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der
Gesuchstellerin“.
3.3.3 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt weise
Unstimmigkeiten und Aktenwidrigkeiten auf, erweist sich nach der
Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als
zutreffend. So geht aus den Befragungsprotokollen unzweideutig
hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 19. und nicht wie von der
Vorinstanz im Sachverhalt aufgeführt bis zum 28. März 2001 inhaftiert
war. Ebenso hat der Beschwerdeführer nach der Nichtzulassung
L._______ zur Wahl nicht die politische Seite gewechselt, sondern er
sei als Wahlbeoachter einer mit L._______ befreundeten Kandidatin
aufgetreten (vgl. A2/S. 5 oben und A11/S. 11 Mitte). Aktenwidrig ist
auch die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit einer innerstaatlichen
Wohnsitzverlegung keinen Gebrauch gemacht (S. 5). Die
Beschwerdeführerin hat klar ausgesagt, vor ihrer Ausreise während
mehreren Monaten bei ihren Eltern gewohnt zu haben. Im Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung (S. 3) ist dies denn auch so (korrekt, in
Übereinstimmung mit den Akten) wiedergegeben. Zumindest
undifferenziert ist die Erwägung, der Beschwerdeführer habe „keine
rechtlichen Schritte unternommen, um das angebliche Fehlverhalten
der russischen Behörden gegenüber ihm und seiner Frau in
irgendeiner Form zu ahnden“. Zwar kommt das
Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, die
Beschwerdeführer hätten sich zu wenig um Schutz vor den Übergriffen
bei den heimatlichen Behörden bemüht (vgl. E. 5.4 unten). Dass die
Beschwerdeführer sich gar nicht darum bemüht hätten, ist jedoch nicht
korrekt, haben sie doch zumindest den Überfall in ihrem Haus zur
Anzeige gebracht, welche die Polizei dann nicht an Hand genommen
habe (vgl. A11/S. 13 und Beweismittel Nr. 16 und 20; Auskunft der
Botschaft A18/S. 3, derzufolge an der Echtheit der Anzeige keine
Zweifel angebracht seien.). Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auch,
die Feststellung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung, wonach
die Wahlbeschwerde abgewiesen worden sei, sei sachverhaltswidrig.
Die Beschwerde wegen verbotener Wahlwerbung wurde gemäss
Botschaftsauskunft vom 20. September 2004 (A33/ S. 2) in der Sache
nämlich gutgeheissen. Zumindest ungenau ist auch die
Zusammenfassung der Botschaftsauskünfte, welche die Vorinstanz
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs erstellte und dem
Beschwerdeführer mit Schreiben von 14. Oktober 2004 zukommen
Seite 19
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liess (A34). Darin heisst es: „Es wurde festgestellt, dass Sie weder auf
nationaler oder lokaler Ebene gesucht werden“. Im Antwortschreiben
der Botschaft an die Vorinstanz vom 15. September 2004 (A32/ S. 2)
heisst es jedoch, es gebe keine Hinweise darauf, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Verfahren liefe oder nach ihm gefahndet würde.
Nun ist aber eine positive Feststellung, es finde keine Suche oder
Fahndung statt, und das Fehlen von Hinweisen auf eine Suche oder
Fahndung, durchaus nicht das Selbe. Auch steht die Aussage im
Schreiben vom 14. Oktober 2004 (A34/ S. 2), es werde durch die
Botschaft festgehalten, dass hinsichtlich des Führerscheinentzuges
und den geltend gemachten Ereignissen keinerlei Zusammenhänge
bestehen, nicht in Übereinstimmung mit der Auskunft der Botschaft.
Darin heisst es nämlich lediglich, es gebe keine Hinweise, dass der
Entzug des Führerscheines in einem Zusammenhang stehe mit den
anderen Ereignissen (A32/ S. 2). Wiederum ist der Vorinstanz
vorzuwerfen, eine negative Aussage in der Botschaftsauskunft
(fehlende Hinweise) in eine positive, kategorische Feststellung (es
besteht kein Zusammenhang) umformuliert zu haben. Dies stellt eine
unzulässige Interpretation zuungunsten des Beschwerdeführers und
ungenaue Offenlegung der Auskunft dar. Die Botschaftsauskünfte
sollten zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs möglichst umfassend
und genau dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht werden,
wobei die Wahrung berechtigter öffentlicher Geheimhaltungsinteressen
die Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes anstelle der
Zustellung einer Kopie des Originals der Auskunft rechtfertigen kann
(vgl. Art. 28 VwVG).
3.3.4 Währenddem einige formelle Rügen der Beschwerdeführer also
zu Recht erhoben wurden, muss die Rüge in der Eingabe vom 31.
August 2007 zurück gewiesen werden, die Verwendung von
Textbausteinen durch die Vorinstanz liefere einen indirekten Hinweis
auf eine eher formelle Bearbeitung der Asylgesuche. Die Verwendung
von Textbausteinen ist an sich noch kein Hinweis auf eine
unsorgfältige Verfahrensführung.
3.4 Es stellt sich damit die Frage, ob die in der Erwägung 3.3
festgestellten Verletzungen der behördlichen Begründungspflicht und
somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens geheilt werden können oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen müssen. Die dabei
massgebenden Kriterien sind im Wesentlichen die Schwere und die
Seite 20
E-4080/2006
Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des Falles, die
Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche Gehör auf
Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des Gerichts (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
Sich an diesen Kriterien orientierend kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend
die sachgerechtere Lösung ist. Das Verfahren erweist sich als
spruchreif. Der Position des Beschwerdeführers, es hätten allenfalls
weitere Abklärungen getätigt werden müssen (Beschwerdeschrift S. 15
unten), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zwar kam die
Vorinstanz seiner Begründungspflicht nicht genügend nach, doch den
Sachverhalt hat sie umfassend abgeklärt. So hat sie drei Mal Anfragen
an die Schweizerische Botschaft in Moskau gerichtet (A17; A27; A30).
Zu den Ergebnissen der Anfragen gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer jeweils das rechtliche Gehör (A19/2; A24/2). Der
Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2004
unter anderem aus, allfällige weitere Abklärungen in Bezug auf die
Situation von Herrn L._______ respektive Personen deutsch/jüdischer
Abstammung würden begrüsst. Konkrete Vorschläge für weitere
Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich zur
Frage, ob gegen diesen ein (Straf-)Verfahren laufe, blieben aber aus.
Für eine Heilung spricht im Weiteren die umfassende Kognition des
Gerichts: Es kann sowohl uneingeschränkt den rechtserheblichen
Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung frei
vornehmen (vgl. Art. 106 AsylG). Gegen eine Kassation spricht
überdies und vor allem die lange Verfahrensdauer: Die Asylgesuche
datieren vom 25. Mai und 25. September 2001. Die Beschwerdeführer
leiden verständlicherweise unter dem pendenten Verfahren und dem
unsicheren Status. Mit Schreiben vom 31. August 2007 ersuchten sie
um Beschleunigung des Verfahrens. Durch ein Urteil in der Sache
erwächst den Beschwerdeführern auch kein Schaden finanzieller Art
(vgl. E. 7.1). Insgesamt überwiegen die Gründe, welche für eine
Heilung und gegen eine Kassation sprechen.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG).
4.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Seite 21
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Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berech-
tigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt
worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich
eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person
landesweit in einer ausweglosen Situation befindet, mithin über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK
2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr
Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss
die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
Seite 22
E-4080/2006
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.c S. 43 f.;
1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
4.3 Gemäss den Erwägungen des in dieser Hinsicht nach wie vor
Gültigkeit beanspruchenden Urteils der EMARK 1996 Nr. 1 (E. 5.c S. 1
ff.) besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative dann, wenn eine
Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungssituation sich nur lokal,
nicht aber im ganzen Staatsgebiet auswirkt und wenn gleichzeitig der
Heimatstaat in der Lage und willens ist, dem Betroffenen in anderen
Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, wobei
an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind. Mit
anderen Worten: Der Schutz eines Asyllandes ist subsidiär
gegenüber dem Schutz des Heimatstaates. Dies entspricht
langjähriger Praxis im Schweizerischen Asylrecht und kommt zwar
nicht im Wortlaut von Art. 3 AsylG, wohl aber in Art. 1A Ziff. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zum Ausdruck. Entscheidend ist dabei
nicht die Frage des möglichen Verfolgungspotenzials des Verfolgers,
sondern die Frage der Schutzfähigkeit des Heimatstaates. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Heimatstaat
zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Gebieten
seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung
beziehungsweise dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15
E. 7 S. 112 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der
Seite 23
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Vorbringen der Beschwerdeführer je nach den geschilderten
Ereignissen differenziert beurteilt werden muss. So findet sich in der
Folge eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen zentralen
Vorbringen (E. 5.1). In einem weiteren Schritt wird gestützt auf die als
glaubhaft erachteten Vorbringen geprüft, ob die Beschwerdeführer
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren (E. 5.2)
beziehungsweise berechtigterweise ausgesetzt zu werden befürchten
(E. 5.3). Schliesslich wird zusätzlich der Frage nachgegangen, ob
den Beschwerdeführern in Russland eine Wohnsitzalternative offen
steht (E. 5.4).
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner
Entlassung aus der Textilfabrik im April 2000 drei Tage Haft im
„J._______“ verbracht, wo er geschlagen und ihm gedroht worden
sei, er würde als Krüppel enden, wenn er gegen seinen ehemaligen
Arbeitgeber etwas unternehmen würde. Das Schloss seiner Wohnung
sei ausgewechselt und ihm gekündigt worden.
Diese Vorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht
glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Behörden zu solch
obskuren, umständlichen und allem Anschein nach illegalen Mitteln
wie das Veranlassen der Entlassung aus der Textilfabrik und der
Kündigung sowie Räumung der Wohnung innerhalb weniger Tage
greifen sollte. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden
einen solchen Aufwand ausserhalb der Legalität auf sich nehmen
sollten, nur um sich für die Verweigerung einer Aussage des
Beschwerdeführers in einem Auslieferungsverfahren zu rächen. Wenn
die Behörden tatsächlich an einer Aussage des Beschwerdeführers
über seinen Freund namens I._______ dermassen interessiert
gewesen sein sollten, so hätten sie wohl zuerst versucht, sich die
gewünschten Informationen auf legalem Wege zu beschaffen. So
hätte man den Beschwerdeführer als Zeugen, als Verdächtigten oder
Angeschuldigten vorladen können, mit den jeweiligen Rechten und
Pflichten. Des Beschwerdeführers Vorbringen, er habe die Aussage
verweigert, entbehrt der Substanz. Falls die Behörden in einem
zweiten Schritt zu illegalen Mitteln gegriffen haben sollten, so macht
es dannzumal keinen Sinn, zwar die Wohnungskündigung, die
Entlassung des Beschwerdeführers sowie dessen Haft zu
veranlassen, ihn aber nicht erneut zur „Sache I._______“ zu
befragen. Sodann scheint sich der Beschwerdeführer in keiner Weise
Seite 24
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gegen diese drastischen Massnahmen gewehrt oder auch nur
versucht zu haben, ihre genaueren Hintergründe zu erfahren. Der
Aussage des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 15. August
2006, die staatliche Untätigkeit in Bezug auf die eingereichten
Meldungen bei der Polizei seien im Asyldossier hinlänglich
geschildert, kann in dieser pauschalen Form nicht beigepflichtet
werden. Durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer
gegen einzelne der Übergriffe gewehrt habe (Überfall am 22. März
2001). So sagte er selbst, er vermute einen Zusammenhang zur
Sache I._______. Sicher war er sich also keineswegs. Auch scheint
er sich mit der reichlich vagen Aussage des Vermieters abgefunden
zu haben, der Grund der Kündigung liege in einem „Anruf durch den
KGB oder sonst wen“. Diese Passivität und Duldsamkeit erscheint
lebensfremd und vor dem Hintergrund der geschilderten, späteren
Aktivitäten in K._______ geradezu widersprüchlich.
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe sich im
Herbst 2000 in den lokalen Wahlen in K._______ engagiert. An jenem
Tag, als er nach G._______ habe reisen wollen, um an ein höheres
Gericht zu gelangen wegen einer von ihm eingereichten
Wahlbeschwerde, sei er verhaftet und der Verleumdung nach Artikel
129 Abschnitt 2 des Strafgesetzbuches angeklagt worden. Erst am 19.
März 2001 sei er mit der Auflage freigelassen worden, die Stadt bis
Ende des Verfahrens nicht zu verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen der lokalen Wahlen engagiert hat.
Unbestritten und von einem durch die Schweizerische Botschaft in
Moskau beauftragten Vertrauensanwalt bestätigt ist die Einreichung
einer Wahlbeschwerde durch den Beschwerdeführer wegen der
unerlaubten Wahlwerbung. Das Gericht bezweifelt auch nicht, dass
sich der Beschwerdeführer zwecks Anrufung eines Gerichts nach
G._______ hatte begeben wollen. Auch ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer drei Monate in möglicherweise
ungesetzlicher Weise im (...) von K._______ verbracht hat. Die
Zustände in russischen Gefängnissen entsprechen nicht
schweizerischem Standard und die Missachtung von sowohl
nationalem als auch internationalem Recht wie beispielsweise der
EMRK ist relativ weit verbreitet (vgl. die Beilagen 1 bis 3 der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 30. November 2005, A49/15 des
Beschwerdedossiers). Die Botschaftsauskunft bestätigt die Aussage
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E-4080/2006
des Beschwerdeführers, wonach eine dreimonatige Inhaftierung ohne
Anklageerhebung rechtswidrig sei. Nicht nachvollziehbar ist jedoch,
warum der Beschwerdeführer sich nicht gegen diese illegale
Inhaftierung auf dem Rechtswege gewehrt habe. Zumal er auch auf
dem Wege zu einem Gericht, dass er im Interesse von L._______
habe anrufen wollen, festgenommen worden sei. Dies begründet erste
Zweifel daran, dass diese allfällige Haft in direktem Zusammenhang
mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers und der
beabsichtigten Anrufung des Gerichts in G._______ steht. Genährt
werden diese Zweifel durch das politische Profil des
Beschwerdeführers, welcher nicht ein langjähriger und bekannter
Oppositioneller war, sondern erst nach dem Austritt aus (...) im
Sommer 2000, also relativ kurz vor den Wahlen des Herbstes 2000
sich politisch für den Kandidaten L._______ zu engagieren begann.
Für die Zeit davor macht der Beschwerdeführer kein politisches
Engagement geltend (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers
vom 19. September 2005 an seinen Rechtsvertreter als Beilage der
Beschwerde, S. 4). Darum ist nicht nachvollziehbar, warum die dem
Kandidaten M._______ zurechenbaren Kräfte derart hart gegen den
Beschwerdeführer hätten vorgehen sollen. Auch die Verhinderung der
Anrufung des Gerichts in G._______ kann dafür keine genügende
Erklärung liefern. Denn wäre von der Anrufung des Gerichts eine
grosse Gefahr für die Wahlchancen von M._______ ausgegangen, so
wäre die Inhaftierung des Beschwerdeführers kein taugliches Mittel
gewesen, da diese Anrufung ja auch durch einen anderen Mitstreiter
im Wahlkampfteam um L._______ hätte geschehen können. In der
Beschwerde (S. 6) wird nämlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
zwar Kopf hinter der Beschwerde gewesen, doch hätte diese nicht in
seinem Namen, sondern im Namen von L.______ respektive einer
befreundeten Kandidatin eingereicht werden sollen. So war also die
physische Präsenz des Beschwerdeführers bei der Einreichung der
Klage keineswegs ausschlaggebend. Gestützt auf die dargelegten
Überlegungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der
Auffassung der Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen der lokalen Wahlen in K._______ zwar engagiert haben mag,
jedoch nicht in der von ihm geltend gemachten exponierten und
weitreichenden Weise. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
dreimonatige Inhaftierung - sofern sie glabuhaft ist - scheint andere
Hintergründe als die vorgebrachten zu haben und nicht in
Zusammenhang mit dessen politischem Engagement zu stehen.
Seite 26
E-4080/2006
Bezüglich des eingangs der Erwägung wiedergegebenen Vorbringens
kann zusammenfassend also festgehalten werden, dass das Gericht
ein Engagement des Beschwerdeführers in den Lokalwahlen und die
Einreichung einer Wahlbeschwerde nicht in Zweifel zieht und eine
Inhaftierung nicht ausschliesst, es jedoch als unglaubhaft erachtet,
dass die geltend gemachten Nachteile eine Reaktion sind auf die
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.
5.1.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, am 22. März
2001 in ihrem Haus überfallen, misshandelt, beraubt und bedroht
worden zu sein. Auch diesbezüglich hat das Gericht Zweifel, dass sich
dieser Vorfall wie vorgebracht zugetragen hat und vor allem, dass der
Überfall den geltend gemachen politischen und antisemitischen
Hintergrund hat. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen
über die Hintermänner sind spekulativer Natur und finden keine
Bestätigung in den Akten. Das Argument in der Eingabe vom 15.
August 2006, die staatlichen Stellen seien mit Ausnahme von direkt
dem Präsidenten unterstellten Behörden durch die national tätigen
Unterweltbanden durchsetzt, ist unbehelflich. Das Gericht stimmt
dieser pauschalen Aussage nicht zu; vor allem aber bezieht sie sich
nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat
gemäss eigenem, von der Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen
und durch Beweismittel gestützten Vorbringen diesen Überfall bei der
Polizei angezeigt. Diese habe die Anzeige mit einer fadenscheinigen
Begründung nicht an Hand genommen. Der möglichen Gründe für
dieses polizeiliche Fehlverhalten können viele sein; viel
wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer geäusserte politische
oder antisemitische Hintergrund sind schlicht Willkür und mangelndes
Pflichtbewusstsein der fehlbaren Beamten (vgl. zum Funktionieren der
russischen Justiz E. 5.2.2).
5.1.4 Auch die Beschlagnahmung des Führerausweises mit der
angeblich vorgeschobenen Begründung, er sei zu schnell gefahren,
steht nach Auffassung des Gerichts, entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers, in keinem Zusammenhang mit dem politischen
Engagement oder der jüdischen Herkunft des Beschwerdeführers.
Zudem bestehen erhebliche Zweifel am Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Herausgabe des Führerausweises sei ihm
verweigert worden mit der Begründung, gegen ihn laufe ein
Strafverfahren. Entsprechende Belege hat der Beschwerdeführer nicht
eingereicht. Zudem ist erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer mit
Seite 27
E-4080/2006
dieser pauschalen Antwort zufrieden gegeben und nicht wenigstens im
Nachhinein abgeklärt habe, ob die Zurückbehaltung oder schon die
Beschlagnahmung rechtmässig gewesen sei. Ebensowenig wie in der
Schweiz dürfte nämlich auch in Russland allein die Eröffnung eines
Strafverfahrens ohne Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsde-
likt kaum ein Grund sein für die Konfiszierung und Zurückbehaltung
des Führerausweises. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit
längerem im Besitze eines schweizerischen Führerausweises ist,
welchen er gegen Einreichung seines (angeblich beschlagnahmten)
russischen Führerausweises erlangt hat. Am 12. April 2002 reichte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien seines russischen
Führerausweises zu den Akten, den ein Bekannter bereits im Juli 2001
von der Polizei habe freikaufen und ihm habe zukommen lassen
können. Näher ausgeführt wird diese angebliche Freikaufung nicht,
obwohl es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit dem
Führerausweis um ein wichtiges Element des Sachverhaltes handelt.
5.1.5 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer enteignet worden sei. Denn
kürzlich habe er erfahren, dass die Eigentumswohnung in K._______
von anderen Personen übernommen worden sei. Die Verfolgung sei
also auch Jahre nach der Ausreise in die Schweiz im Gang.
Das Gericht teilt diese Befürchtung nicht. Ausser Bereicherungsab-
sicht ist kein Motiv für eine Enteignung ersichtlich. Auch hat der
Beschwerdeführer offenbar nicht versucht, die näheren Umstände der
angeblichen Enteignung in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls
einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Ein
solches Verhalten ist als realitätsfremd zu erachten. Bis heute, über
zweieinhalb Jahre nachdem der Beschwerdeführer von der
angeblichen Enteignung erfahren haben will, wurden zu diesem
Vorbringen keine Beweismittel eingereicht. Aus diesen Gründen ist
dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.1.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei wiederholt von
verschiedenen Männern vergewaltigt worden. Zum Einen sei sie
während der Haftzeit ihres Ehemannes wiederholt von einem
Untersuchungsbeamten namens X._______ vergewaltigt worden unter
der Drohung, ihr Ehemann werde sonst im Gefängnis schwerwiegende
Nachteile erleiden. Zum Anderen sei sie am 11. August 2001, als sie
an ihrem ehemaligen Wohnort K._______ und in ihrem Haus
Seite 28
E-4080/2006
Angelegenheiten habe in Ordnung bringen wollen, im Büro des
Untersuchungsbeamten X._______ von zwei anderen Männern
vergewaltigt worden.
Das Gericht kann aufgrund der Aktenlage nicht vollständig
ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Russland Opfer einer
oder mehrerer Vergewaltigungen geworden ist. Allerdings bestehen
auch diebezüglich gewisse Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich
wie vorgebracht zugetragen hat. So hat die Beschwerdeführerin bis
heute weder einen ärztlichen noch einen psychologischen Bericht
eingereicht, welcher Auskunft geben würde über allenfalls bestehende
medizinische oder psychische Probleme im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Vergewaltigungen. Der Beschwerdeführer erklärt
dies damit, seine Ehefrau sei ein sehr starker Typ von Persönlichkeit
und habe alles selber verkraftet (Schreiben an den Rechtsvertreter
vom 19. September 2005, als Beilage 2 der Beschwerde, S. 6), was
nicht restlos zu überzeugen vermag. Die Frage, ob und falls ja, in
welchem Kontext die Vergewaltigungen stattgefunden haben, kann
jedoch offen bleiben, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus
anderen, folgend in Erwägung 5.2.2 dargelegten Gründen nicht zur
Anerkennung als Flüchtling führen.
5.2
5.2.1 Wie oben in den Erwägungen 5.1.1 bis 5.1.5 näher ausgeführt,
werden entweder bereits die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nachteile (Ereignisse im Frühjahr 2000, Enteignung des
Wohnhauses der Beschwerdeführer) oder dann zumindest deren vom
Beschwerdeführer geltend gemachter politischer Hintergrund
(Ereignisse im Zusammenhang mit den Lokalwahlen, Überfall auf das
Haus, Entzug des Führerausweises) als unglaubhaft erachtet. Der
Beschwerdeführer konnte damit ein flüchtlingsrechtlich erhebliches
Verfolgungsmotiv nicht glaubhaft machen (vgl. Art. 7 AsylG). Nicht als
entscheidender, doch als zusätzlicher Aspekt kommt hinzu, dass sich
der Beschwerdeführer nicht in genügendem Masse um Schutz bei den
heimatlichen Behörden bemüht hat. Abgesehen von der Einreichung
der Wahlbeschwerde (vgl. E. 5.1.2) und der Anzeige wegen des
Überfalls auf sein Haus (vgl. E. 5.1.3) hat er keine entsprechenden
Schritte unternommen, was er sich flüchtlingsrechtlich anrechnen zu
lassen hat (vgl. hierzu auch E. 5.2.2).
Seite 29
E-4080/2006
5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wiederholt von
verschiedenen Beamten vergewaltigt worden zu sein.
Eine Vergewaltigung stellt ohne Zweifel eine der schwersten
Verletzungen der seelischen und körperlichen Integrität dar. Die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sind jedoch
keine Entschädigung oder Genugtuung für erlittene Unbill, wie gross
und tragisch für die Betroffene diese auch sein mag.
Flüchtlingsrechtlich erlangen die geltend gemachten Verbrechen aus
den folgenden Gründen keine Relevanz: In der Eingabe vom 15.
August 2006 führen die Beschwerdeführer aus, es könne anhand der
vorinstanzlichen Akten ohne weiteres belegt werden, dass die
sexuellen Übergriffe von staatlichen respektive quasistaatlichen
Organen begangen worden seien und der Beschwerdeführerin der
staatliche Schutz diesbezüglich nicht zuteil werde. In casu muss der
Beschwerdeführerin jedoch vorgehalten werden, sich gar nicht um
Schutz vor weiteren Übergriffen, insbesondere auf dem Rechtsweg,
bemüht zu haben. Zwar ist nachvollziehbar, dass eine betroffene Frau
in der ersten Zeit nach einem solchen Verbrechen gegen aussen nicht
zu reagieren vermag, indem sie mittels der Polizei und der Justiz
gegen den Vergewaltiger vorgeht. Auch kann dem in der Beschwerde
vom 29. September 2005 vorgebrachten Argument des
Rechtsvertreters zugestimmt werden, die Beschwerdeführerin hätte
mit einer Anzeige riskiert, ihren Ehemann (im geringsten Fall) nicht
mehr besuchen zu können oder dass ihm innerhalb des Gefängnisses
etwas zugestossen wäre. Die Beschwerdeführerin hat jedoch auch
Jahre nach der Tat weder die während der geltend gemachten Haftzeit
des Beschwerdeführers noch die am Tag der Rückkehr in ihr Haus
angeblich erlittenen schweren Übergriffe zur Anzeige gebracht. Dies
wäre ihr möglich und wie nachfolgend aufgezeigt nicht von vornherein
aussichtslos gewesen.
Im Grossen und Ganzen kann gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts von einer funktionierenden russischen
Justiz ausgegangen werden, auch wenn in Einzelfällen gewisse
Mängel zu beklagen sind wie etwa Korruption oder fehlende
Unabhängigkeit von Kräften, welche in wirtschaftlicher oder/und
politischer Hinsicht lokal dominant sind. Prozesse gegen Polizisten
und andere Beamten sind keine Seltenheit. Einzuräumen ist, dass es
für ein Opfer von Gewalt und Willkür durch Beamte mitunter sehr
schwer sein kann, zu seinem Recht auf eine unabhängig geführte Un-
Seite 30
E-4080/2006
tersuchung und gegebenenfalls einen fairen Gerichtsprozess zu kom-
men (vgl. hierzu etwa die Antwort auf eine Frage aus diesem Themen-
kreis an die Commission de l'immigration et du statut de réfugié du
Canada auf der Internetseite
/fr/recherche/rdi/index_f.htmaction=record.viewrec&gotorec=
439830; eingesehen am 14. Mai 2008). Dabei spielt wohl auch eine
Rolle, dass Verwaltungs- und Polizeibeamte manchmal Hemmungen
haben, in einer Sache zu ermitteln, in welcher ein Kollege als
Verdächtigter involviert ist. Trotz dieser Schwierigkeiten musste und
durfte (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) die Beschwerdeführerin nicht
davon ausgehen, ein Vorgehen auf dem Rechtsweg gegen X._______
und die anderen zwei mutmasslichen Vergewaltiger mache ohnehin
keinen Sinn, da die russischen Behörden nicht fähig oder willens
wären, ihr Schutz zu gewähren.
5.2.3 Schliesslich führen die geltend gemachten Übergriffe aus einem
zweiten Grunde nicht zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als
Flüchtling: Vorliegend handelt es sich bei den mutmasslichen
Übergriffen nicht um ein von den Behörden eingesetztes Mittel zur
Erreichung politischer Zwecke, sondern um im Dienst begangene
Übergriffe einzelner Beamten, welche diese in Missbrauch ihrer
amtlichen Funktion begangen haben. Zwar wird nicht in Abrede
gestellt, dass sich die mutmasslichen Vergewaltigungen im
Zusammenhang mit der Haft des Ehemannes ereignet haben könnten.
Doch ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische und
antisemitische Hintergrund als unglaubhaft zu qualifizieren. So ist auch
bei der Beschwerdeführerin ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes
Verfolgungsmotiv nicht ersichtlich.
5.2.4 Beide Beschwerdeführer machen geltend, die erlittenen
Übergriffe seien teilweise antisemitisch motiviert. In der Replik (A36)
auf die Botschaftsabklärungen wird ausgeführt, es sollte der
Vorinstanz bekannt sein, mit welchen Schwierigkeiten Personen mit
tatsächlich oder auch nur vermeintlich deutscher und/oder jüdischer
Abstammung in Russland konfrontiert würden und dass diese
Personen bei den heutigen Strukturen in Russland kaum staatlichen
Schutz beanspruchen könnten. Dies dürfte um so mehr geltend, wenn
sie sich politisch engagierten oder dies in der Vergangenheit taten.
Nicht in Abrede gestellt wird, dass es in Russland Antisemitismus gibt,
welcher, wie es übrigens in den meisten europäischen Ländern
Seite 31
E-4080/2006
inklusive der Schweiz der Fall ist, tiefe Wurzeln hat. Nach
einschlägigen Quellen und jüdischen Organisationen in Russland
zufolge hat der Antisemitismus in Russland verglichen mit den ersten
Jahren nach dem Ende der Sowjetunion jedoch klar abgenommen.
Dies gilt insbesondere für körperliche Übergriffe, welche heute nur
noch vereinzelt vorkommen. Häufiger ist die Verbreitung
antisemitischer Inhalte in verschiedenen Medien, wo sich die Justiz bei
der Verfolgung im Gegensatz zu physischen Übergriffen und
Diskriminierungen einzelner Personen eher schwer tut mit der
Strafverfolgung (Report of the Special Rapporteur on contemporary
forms or racism, racial discrimination, xenophobia and related
intolerance, Doudou Diène, Mission to the Russian Federation, UN
Document A/HRC/4/19/Add. 3, 30. Mai 2007; US Department of State,
International Religious Freedom Report 2006, 15. September 2006).
Gestützt auf die soeben erwähnten und weitere einschlägige Berichte
von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Rede davon sein
kann, der Zugang zu Behörden und Gerichten und die Führung von
Verfahren und Prozessen sei für russische Bürger jüdischen Glaubens
im Vergleich zu nichtjüdischen Russen generell erschwert. Die
Berichte erwähnen auch keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
einem Wohnungs- und Domizilwechsel, welche spezifisch die jüdische
Bevölkerung in Russland treffen würden. Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass die Aussage in der Beschwerdeschrift, in der EU, den
USA und anderen Ländern werde jüdischstämmigen Russen praktisch
automatisch Asyl gewährt, nicht mit den Kenntnissen des Gerichts zur
Asylpraxis anderer, insbesondere europäischer Länder übereinstimmt.
5.3 So ist in einer vorläufigen Zusammenfassung festzustellen, dass
die Beschwerdeführer durchaus gewissen Nachteilen ausgesetzt
gewesen sein könnten, doch nicht aus den in Art. 3 AsylG genannten
Gründen. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den
erlittenen Nachteilen und dem politischen Engagement oder der
jüdischen Herkunft der Beschwerdeführer, wie von ihnen der
Asylbegründung zugrunde gelegt.
5.4 Es können nicht nur Personen als Flüchtlinge anerkannt werden,
welche bereits ernsthafte Nachteile erlitten haben, sondern auch
solche, die eine begründete Furcht haben, künftig solchen Nachteilen
ausgesetzt zu sein (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG).
Seite 32
E-4080/2006
5.4.1 Eine solche Furcht ist im Falle der Beschwerdeführer nicht
begründet. In Würdigung aller Akten und insbesondere auch der
Berichte der Botschaft kommt das Gericht zum Schluss, dass kein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, bereits ein
Strafurteil ergangen ist oder er wegen seines politischen
Engagements gesucht wird. Es schliesst sich diesbezüglich der
Position der Vorinstanz an. Diese hat dem Beschwerdeführer seine
Einschätzung der Gefährdungssituation in Gewährung des rechtlichen
Gehörs mitgeteilt (A34). Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert
bezüglich der Aussage, es gebe keine Zeichen für hängige
Strafverfahren und der Beschwerdeführer werde weder auf lokaler
noch auf nationaler Ebene gesucht (A36). Zwar entspricht die
Aussage, der Beschwerdeführer werde weder auf lokaler noch auf
nationaler Ebene gesucht, nicht genau dem Ergebnis der
Botschaftsabklärung, wo lediglich von fehlenden Hinweisen auf eine
Fahndung oder ein Verfahren die Rede ist (vgl. E. 3.3.3 oben). Umso
mehr aber hätte der Beschwerdeführer Grund gehabt, darauf zu
replizieren. Mit Bezug auf die erlittene Haft und den Überfall im Haus
wird in der Replik ausgeführt, es erstaune nicht und sei auch nicht
erwartet worden, dass die Schweizer Botschaft oder deren
Verbindungsanwalt diesbezüglich eine Bestätigung finden werde. Dem
ist nichts beizufügen, werden doch nicht die Haftzeit und die Übergriffe
im Haus als solche, sondern die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Hintergründe in Abrede gestellt.
5.4.2 Sodann haben die Beschwerdeführer auch keine Verfolgung
alleine wegen ihrer jüdischen Abstammung zu befürchten. In Russland
findet klarerweise keine Verfolgung von Juden als Kollektiv statt, weder
durch staatliche noch nichtstaatliche Kräfte. Die Anforderungen an
eine Kollektivverfolgung sind hoch anzusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1
E. 4.3 S. 3 f.) und hier klar nicht erfüllt (vgl. auch E. 5.2.3).
5.4.3 Zusammenfassend ist bezüglich der Furcht vor künftiger
Verfolgung festzuhalten, dass diese vorliegend nicht begründet ist.
5.5
5.5.1 Ergänzend sei festgehalten, dass die Beschwerdeführer in
Russland über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen: Wie
oben ausgeführt (E. 4.3) besteht eine innerstaatliche
Fluchtalternative dann, wenn eine Verfolgungs- beziehungsweise
Bedrohungssituation sich nur lokal, nicht aber im ganzen
Seite 33
E-4080/2006
Staatsgebiet auswirkt und wenn gleichzeitig der Heimatstaat in der
Lage und willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
5.5.2 Die Beschwerdeführer machen Nachteile und eine
Bedrohungslage geltend, welche sich örtlich wie personell relativ eng
umreissen lässt. So soll bei allen Vergewaltigungen der Beamte
X._______ als Täter oder Gehilfe beteiligt gewesen sein. Beide
Vorfälle sollen sich in der Stadt K._______ zugetragen haben. Für die
Beschwerdeführer besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit, sich
in einem anderen Teil ihres grossen Heimatlandes niederzulassen.
Die Beschwerdeführerin hat dies denn auch getan am Wohnort ihrer
Eltern, wo sie seit dem Überfall auf die Wohnung bis zu ihrer
Ausreise den Sommer 2001 verbracht habe. Dort fanden gemäss
Aktenlage keine physischen Übergriffe oder telefonische Drohungen
und Belästigungen mehr statt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe darum nicht an einen
anderen Ort in Russland oder auch allenfalls nach Deutschland
gehen können, weil er ausser seinem Inlandpass keine Papiere mehr
besessen habe. Man müsse sich in jeder Stadt in Russland
registrieren lassen und bei den Eltern seiner Ehefrau habe es keinen
Platz gegeben. Damit bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck,
dass es unter anderem offenbar Raumprobleme waren, welche ihn
an einem Aufenthalt bei seinen Schwiegereltern gehindert haben.
Das aber impliziert, dass dies grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, ob und warum ein
Inlandpass für eine Registrierung nicht ausreichen sollte. In der
Beschwerdeschrift wird ausgeführt, wer die russischen Verhältnisse
auch nur annähernd ein wenig kenne, wisse um den Umstand, dass
man sich nicht einfach in einem anderen Teil des Landes
niederlassen könne.
Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wurde das zur Sowjetzeit
gültige Registrierungsrégime „Propiska“ 1993 abgeschafft. Unter
diesem Régime wurde durch Mitarbeiter des Innenministeriums eine
Authentizitätsprüfung der Wohnadresse vorgenommen und ein
Vermerk in den Inlandpass gestempelt, welcher wiederum
Voraussetzung war für den Zugang zu verschiedenen
Sozialleistungen. 1993 wurde das „Gesetz der Russischen
Föderation über die Freizügigkeit, die Wahl des Aufenthalts- und
Seite 34
E-4080/2006
Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation“ (Nr. 5242/1)
erlassen. Dieses Gesetz sieht die Niederlassungsfreiheit und eine
Meldepflicht vor, welche im Gegensatz zur Pflicht unter dem
Propiskarégime keinen rechtsdefinierenden Charakter hat. Faktisch
ist die Registrierung allerdings auch heute noch in vielen Fällen
Zugangsvoraussetzung für Wohnung, Rente, Bildung und soziale
Leistungen. Entscheidend unter flüchtlingsrechtlichem Aspekt ist
vorliegend jedoch, dass nichts gegen die Möglichkeit für den
Beschwerdeführer spricht, sich auf legale Weise an einem beliebigen
Ort in Russland niederzulassen. Auch seine jüdische Abstammung
steht dem nicht entgegen (vergleiche auch die Ausführungen in
E. 5.2.3). Er ist gemäss eigenen Angaben im Besitze eines
Inlandpasses und wird nach Überzeugung des Gerichts nicht
landesweit gesucht. Deshalb ist nicht stichhaltig, warum der
Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehefrau und
Beschwerdeführerin von dieser innerstaatlichen Fluchtalternative
keinen Gebrauch gemacht hat.
5.6 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]).
6.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung oder
Niederlassungsbewilligung noch über einen Anspruch darauf. Die
Wegweisung wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG demnach zu
Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
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E-4080/2006
August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie die in dieser Hinsicht
weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ehemaligen ARK in
EMARK 2001 Nr. 21 E. 91 S. 176).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung dann
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Dies ist
vorliegend nicht der Fall: So steht das flüchtlingsrechtliche Non-
Refoulementprinzip dem Vollzug nicht entgegen. (Art. 33 Ziff. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art.
25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Wie vorstehend
dargelegt sind die Beschwerdeführer in Russland keinen Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt. Auch
vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hält der
Vollzug der Wegweisung stand: Wie oben unter Erwägung 5
dargelegt, bestehen keine Gründe für die Annahme, dass den
Beschwerdeführern bei einer Rückführung nach Russland eine
gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret
drohen würden (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich
Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S.
758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Schranken des
Wegweisungsvollzuges wie Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16.
Dezember 1996 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR
0.103.2] oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im
vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die
Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235
f.). Im Lichte der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen ist
der Vollzug also zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug unzumutbar sein,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage eine konkrete
Gefährdung des Weggewiesenen besteht. Vorliegend spricht weder
die allgemeine Situation in Russland noch die persönliche, etwa die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer gegen eine
Seite 36
E-4080/2006
Rückkehr. Zwar ist nicht zu verleugnen, dass der
Wegweisungsvollzug insbesondere auch für die Kinder der
Beschwerdeführer eine Härte darstellen könnte, nachdem sich die
Familie seit mittlerweilen bald sieben Jahren in der Schweiz befindet.
Wenn wie vorliegend vom Wegweisungsvollzug auch Kinder betroffen
sind, so stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt
dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 S. 57). Der (...) Sohn F.F._______
dürfte mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland (...) keine
Schwierigkeiten haben. Anders präsentiert sich die Situation für den
(...) Sohn GG._______. Für ihn könnte eine Rückkehr mit gewissen
sozialen oder schulischen Schwierigkeiten verbunden sein. Da er
jedoch zusammen mit beiden Elternteilen sowie seinem (...) Bruder in
sein Heimatland zurückkehrt, erweist sich eine Rückkehr als mit dem
Kindeswohl vereinbar und zumutbar. Daran vermag auch eine sehr
gute Integration nichts zu ändern (vgl. Beilage 9 der
Beschwerdeschrift). Grundsätzlich ist für die Frage der Zumutbarkeit
die Situation im Heimatland entscheidend und nicht diejenige im
Zufluchtsland Schweiz. Ob infolge einer fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
AsylG) ist mangels Zuständigkeit nicht in diesem, asylrechtlichen
Verfahren zu prüfen. Es steht den Beschwerdeführern frei, sich im
Aufenthaltskanton um die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung basierend auf vorgenannte Bestimmung zu bemühen.
6.4 Schliesslich spricht vorliegend auch nichts gegen die technische
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es
obliegt den Beschwerdeführern, sich um die Beschaffung der
allenfalls noch nicht vorhandenen notwendigen Reisepapiere zu
bemühen.
7.
7.1 Den Beschwerdeführern sind keine Kosten aufzuerlegen, da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. November 2005 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde.
7.2 Im Falle des Unterliegens ist in der Regel keine
Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz diverse Verfahrensgrundsätze
verletzt hat (vgl. E. 3), welche im Laufe des Beschwerdeverfahrens
geheilt werden konnten. Den formellen Rügen des
Seite 37
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Beschwerdeführers musste teilweise Recht gegeben werden und
durch die Erhebung der Beschwerde und die Heilung im
Beschwerdeverfahren konnten die Verfahrensgrundsätze und der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt
werden. In einem solchen Fall kann trotz Unterliegens eine
Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 5
E. 7. S. 35 f., mit weiteren Hinweisen). Da die im
Beschwerdeverfahren geheilten Verfahrensfehler als nicht leicht zu
qualifizieren sind, ist die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführern eine volle Parteientschädigung auszurichten.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2008
eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Zeit- und
Sachaufwand erscheint dem Gericht insgesamt als angemessen. In
Abzug gebracht werden jedoch die Aufwendungen im
vorinstanzlichen Verfahren, welche praxisgemäss nicht entschädigt
werden, und eine Reduktion beim Aufwand für die
Beschwerderedaktion an die ARK. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr.
230.-- ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'316.-- (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 38
E-4080/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'316.-- (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Amt für Migration des Kantons D._______, ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Wüthrich
Versand:
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