Abtei lung V
E-4080/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4080/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. März
2009 seinen Heimatstaat verlassen hat und über ihm unbekannte Län-
der am 5. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 27. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 12.
Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater sei im Jahre 2000 von Rebellen umgebracht
worden,
dass der Beschwerdeführer und andere Jugendliche aus dem Dorf ge-
wusst hätten, wo die Rebellen ihre Entführten versteckt hätten,
dass er im September 2008 beschlossen habe, dem Militär das Ver-
steck der Entführten zu verraten,
dass das Militär kurz darauf die Entführten befreit und ein paar Rebel-
len getötet habe, wobei auch drei Militärangehörige ums Leben ge-
kommen seien,
dass die Rebellen ein paar Monate später erfahren hätten, dass der
Beschwerdeführer sie verraten habe und ihn deshalb im Januar 2009
aufgefordert hätten, die entführten Personen zurückzubringen oder
10'000 Dollar zu bezahlen,
dass die Rebellen eines Nachts ins Haus des Beschwerdeführers ein-
gedrungen seien, wobei dieser habe fliehen können,
dass das Haus angezündet worden und seine blinde Mutter gestorben
sei,
dass der Beschwerdeführer nach Port Harcourt geflohen sei, wo ihn
ein Pfarrer in der Kirche aufgenommen habe,
dass ihm der Pfarrer nach zirka zwei Monaten erklärt habe, die Rebel-
len hätten seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht, worauf dieser sei-
ne Ausreise organisiert habe,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge von verschiedenen Personen
begleitet nach Europa und in die Schweiz gelangt sei,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch andere Be-
weismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom
5. April 2009, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier
einzureichen, nicht nachgekommen ist,
dass diese Aufforderung anlässlich der summarischen Anhörung vom
27. April 2009 wiederholt worden war,
dass der Beschwerdeführer die fehlenden Identitätspapiere damit er-
klärte, er habe nie solche besessen und könne auch niemanden kon-
taktieren, um diese zu beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass aufgrund der fehlenden Angaben zu den Reiseumständen sowie
der geschilderten Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Aus-
weispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, keine entschuldba-
ren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Rebel-
len, deren Organisation in ganz Nigeria tätig sei, seinen Vater umge-
bracht hätten und das ganze Dorf beherrschten, genauer zu benen-
nen,
dass er auch nicht habe nachvollziehbar darlegen können, dass die
Mörder seines Vaters und diejenigen, die den Beschwerdeführer ver-
folgen würden, die gleichen Rebellen seien respektive derselben Grup-
pierung angehörten,
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dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorbringens, dem Mili-
tär verraten zu haben, wo die Rebellen ihre Geiseln festhielten, in Wi-
dersprüche verstrickt habe,
dass er ferner sein Zusammentreffen mit dem Militär äusserst subs-
tanzlos und vage geschildert habe, so dass daran gezweifelt werden
müsse, dass ein solches Treffen stattgefunden habe,
dass seine Schilderungen zum ersten Zusammentreffen mit den Re-
bellen im Januar 2009 ebenso detailarm geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar habe erklären
könne, weshalb er nicht schon nach der ersten Aufforderung der Re-
bellen geflohen sei, da er um ihre Gefährlichkeit gewusst habe,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 16. Juni 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 (Eingang
BFM) beim BFM, welche zuständigkeitshalber am 25. Juni 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe in Nige-
ria keine Identitätspapiere benötigt,
dass er vielleicht eineinhalb Jahre benötige, um solche zu beschaffen,
dass er bei seiner Flucht aus dem Haus nicht gewusst habe, dass es
sich bei den Personen, die an die Tür geklopft und das Haus angezün-
det habe, um die Rebellen gehandelt habe,
dass er dies erst durch einen Dorfbewohner am nächsten Tag erfahren
habe, der ihm auch geraten habe, aus dem Dorf zu fliehen,
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dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspa-
piere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route
und deren Dauer, den Ankunftsort sowie den jeweiligen Zeitpunkt und
den Kosten enthalten (vgl. Akten A1, S. 6 f. und A8, S. 3 f.), als reali -
tätsfremd zu bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein (vgl.
A1, S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 27. April 2009 sowie
der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu-
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sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt,
widersprüchlich, unsubstanziiert und vage und damit insgesamt un-
glaubhaft ausgefallen sind,
dass insbesondere vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden kön-
nen, dass er nähere Angaben zu den Rebellen hätte machen können,
zumal es sich dabei um dieselbe Gruppierung, die im Jahre 2000
seinen Vater umgebracht habe, gehandelt haben soll,
dass er überdies die Gruppierung beim Militär verraten haben soll, wo-
rauf es zu einer Auseinandersetzung mit drei toten Militärangehörigen
gekommen sei,
dass zudem der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach
er nach der ersten Warnung der Rebellen nicht sofort aus dem Dorf
geflohen sei, weil er mit seiner blinden Mutter nicht hätte die Flucht er-
greifen können, nicht gefolgt werden kann,
dass angesichts der Todesdrohungen durch die Rebellen, falls er de-
ren Aufforderung, die Entführten zurückzubringen respektive einen Be-
trag für jede entführte Person zu bezahlen, nicht befolgen würde,
durchaus hätte erwartet werden können, dass er - auch mit einer blin-
den Frau - einen Weg zur Flucht suchen würde,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen am Wahr-
heitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren festhält und sich lediglich
auf eine Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalt beschränkt,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
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kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der sein
ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon aus-
zugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Aus-
länderamt des Kantons B._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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