Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4080/2011
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Vietnam,
vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl
und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
E4080/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
E4080/2011
Seite 3
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang 1990 sein
Heimatland verliess und anschliessend bis 2006 in Thailand lebte,
dass er Thailand 2006 verlassen habe und über Myanmar, China und
Russland nach Europa gekommen sei, wo er sich in Deutschland,
Tschechien, Österreich und der Slowakei aufgehalten habe,
dass er am 27. Februar 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass er am 8. März 2011 im EVZ Kreuzlingen zur Person und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er gleichentags anlässlich des rechtlichen Gehörs bezüglich einer
allfälligen Rücküberstellung in die Slowakei geltend machte, er wolle auf
keinen Fall dorthin, da er dort geschlagen und umgebracht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – dem Beschwerdeführer
am 13. Juli 2011 eröffnet – auf das Asylgesuch nicht eintrat, seine
Wegweisung in die Slowakei verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm eine
angemessene Nachfrist zur Beschwerdebegründung anzusetzen und
Einsicht in den genauen Wortlaut der Zustimmungserklärung der
Slowakei zu gewähren,
E4080/2011
Seite 4
dass er zudem Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er schliesslich beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
über die aufschiebende Wirkung auf die Überstellung nach Italien (recte:
in die Slowakei) zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E4080/2011
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
nach Art. 53 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder von
aussergewöhnlichem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit ist,
zumal nicht ausgeführt wird, zu welchen Aspekten eine Ergänzung
erforderlich sein soll und nicht ersichtlich ist, wieso der Umstand, dass
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nur ein Tag zur Verfassung
der Beschwerdeschrift zur Verfügung stand, nicht dem Beschwerdeführer
anzulasten wären, da insbesondere die eingereichte Kopie aus dem
Postbuch des Durchgangszentrums Friedeck, in dem der
Beschwerdeführer untergebracht ist, keinen Hinweis darauf enthält, dass
ihm die Verfügung des BFM wie behauptet erst am 19. Juli 2011
ausgehändigt wurde,
dass der Antrag auf Einsicht in den genauen Wortlaut der
Zustimmungserklärung der Slowakei gegenstandslos ist, da der
Beschwerdeführer offensichtlich über eine Kopie des betreffenden
Dokumentes verfügt, auf der lediglich die Telefon und Faxnummer, die
EMailAdresse sowie der Name des zuständigen slowakischen
Sachbearbeiters unkenntlich gemacht wurden (BFMAkte A15/1; Beilage
3 der Beschwerde),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund der EURODACTreffer vom 22. Mai 2007 und
vom 16. Dezember 2010 und der Zustimmung der Slowakei vom 4. Juli
2011 zum Übernahmegesuch des BFM, die Slowakei zu Recht für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1
Bst. e DublinIIVO),
dass anzunehmen ist, die Rechtsvertreterin meine in der
Beschwerdeschrift immer die Slowakei, wenn sie von Italien (Beschwerde
Ziff. I.5, II.2 und III.1.1 und III [recte: IV] 1. Absatz), Slowenien (III.3.1, 2.
sowie letzter Absatz) oder Ungarn (Ziff. III.3.2, letzter Absatz) spricht, und
wolle mit der behaupteten Gefahr, von Italien nach Nigeria abgeschoben
E4080/2011
Seite 6
zu werden (Ziff. III [recte: IV] 1. Absatz), eine drohende Abschiebung von
der Slowakei nach Vietnam geltend machen,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Schweiz sei gehalten, im
vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO Gebrauch zu machen und sich für sein Asylgesuch zuständig zu
erklären,
dass nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen
kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus
dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, bei
einer Rückschiebung in die Slowakei drohe eine Verletzung des
Refoulementverbots von Art. 33 FK und von Art. 3 EMRK,
dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich die
Slowakei nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Schweiz sei zu
einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn der nach der DublinIIVerordnung
zuständige Staat das Mindestschutzniveau des Europäischen
Flüchtlingsrechts nicht einhalte, und dabei auf die einschlägigen
Richtlinien der EU verweist,
dass die Rechtsakte der Europäischen Union bezüglich Asylverfahren
ausserhalb des DublinAcquis für die Schweiz nicht verbindlich sind und
der Beschwerdeführer daraus deshalb keine Rechte ableiten kann,
dass er zudem rügt, er sei in der Slowakei insgesamt für 18 Monate in
Haft gewesen, was in Hinsicht auf die Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen
(Rückführungsrichtlinie) problematisch sei,
E4080/2011
Seite 7
dass die Schweiz die Vorgaben dieser Richtlinie auf den 1. Januar 2011
in ihr innerstaatliches Recht übernommen hat (vgl. Bundesbeschluss über
die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen
der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG
Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] vom 18. Juni 2010, AS
2010 5925),
dass Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG eine maximale Haftdauer von 18 Monaten
für die ausländerrechtlichen Haftarten vorsieht,
dass der Beschwerdeführer daraus jedoch keine Rechte bezüglich eines
Selbsteintritts der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ableiten kann
und zudem im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür bestehen, dass
die Slowakei ihre Verpflichtungen aus der Rückführungsrichtlinie nicht
einhält, sondern sie im Gegenteil den Beschwerdeführer nach Ablauf von
18 Monaten aus der Haft entlassen hat,
dass zudem in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen ist, dass daran
auch zusätzliche Aktenkopien aus der Slowakei, die der
Beschwerdeführer nachzureichen angekündigt hat, nichts ändern können,
dass keine Gründe vorliegen, die für einen Selbsteintritt aus humanitären
Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden,
dass damit die Schweiz nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht auf
Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen und
das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung
zu Recht anordnete,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
E4080/2011
Seite 8
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
Slowakei zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung sowie provisorischen
Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E4080/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: