B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4080/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N 581 459.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach-
suchte,
dass er dort am (…) zu den Asylgründen angehört wurde und zu deren
Begründung vorbrachte, er sei in (…) Gerichtsverfahren verwickelt,
dass er in (…) dieser Verfahren wegen Propaganda zu Gunsten einer Ter-
rororganisation erstinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt
(…) Haft verurteilt worden sei,
dass er gegen die Urteile jeweils ein Rechtsmittel eingelegt habe, die Ver-
fahren aktuell beim Kassationshof hängig seien und er beim (…) Verfah-
ren angeklagt werde, Molotow-Cocktails geworfen zu haben, was nicht
den Tatsachen entspreche,
dass für die weiteren Aussagen auf die nachstehenden Erwägungen und
auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2012 – eröffnet am 24. Juli
2012 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung anführte, vor dem Hintergrund der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (in der
Folge: das Gericht) sei eine strafrechtliche Verfolgung wegen Propagan-
da und Unterstützung beziehungsweise Begehung von Straftaten im Na-
men der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, zu Deutsch: Arbeiterpartei
Kurdistans) als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen,
dass der im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung nach-
gegangenen Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt
tatsächlich begangen habe, bezüglich der Schutzbedürftigkeit bei einem
Asylgesuch keine Bedeutung zukomme,
dass das Strafmass der Verurteilungen nicht als Polit-Malus zu qualifizie-
ren und festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe gegen die Urteile
Rechtsmittel einlegen können, welche noch hängig seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 (Poststempel
vom 27. Juli 2012) unter Beilage zahlreicher Beweismittel gegen diesen
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Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und (impli-
zit) beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei
ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der am 5. September 2012 zur Replik eingeladene Beschwerdefüh-
rer dem Gericht innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme
zukommen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom
28. September 2012 abgeschafft worden ist,
dass aber für vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder
beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische
Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewil-
ligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
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hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen kann, wenn das Delikt aus
politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein
überwiegend politisches Delikt handelt oder wenn im Falle einer Verurtei-
lung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen
ist (sogenannter Polit-Malus).
dass dies vorliegend, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgestellt, beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist,
dass es ihm sodann möglich war, gegen die Verurteilungen Rechtsmittel
einzulegen, und die Verfahren noch hängig sind,
dass er eigenen Angaben zufolge im Polizeigewahrsam und im Gefängnis
keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war (vgl. Akten BFM A3/9
S. 3 ff.),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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