B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4081/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 4. März 2013 verliess und am 7. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 13. März 2013 und der Anhörung vom 5. Juli
2013 geltend machte, Tschetschene zu sein, aus C._______ zu stammen
und verfolgt zu werden, weil er zusammen D._______, welcher bei den
Rebellen gekämpft habe, auf der Strasse gesehen worden sei,
dass er im August bzw. September 2012 Verbandsmaterial, Alkohol und
Verpflegung für D._______ besorgt habe,
dass er einen Tag darauf (vgl. A16/16 S. 7) bzw. nach einer späteren Be-
sorgung für D._______ (vgl. A4/12 S 7) verhaftet, verhört und dabei gefol-
tert worden sei,
dass sein Vater ihn für die Summe von 10'000 US$ (vgl. A4/12 S 7) bzw.
15'000 US$ (vgl. A16/16 S. 7) habe freikaufen können,
dass er nach dem zweiten Besuch von D._______ ein zweites Mal ver-
haftet worden sei, wobei sein Vater ihn erneut habe freikaufen können,
dass er gemäss Anhörung dreimal verhaftet worden sei, zuletzt im De-
zember 2012, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe, aber erst
im März 2013 ausgereist sei, weil er zuerst einen Ort habe finden müs-
sen, wo es wenig Tschetschenen gebe,
dass er keine Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 – eröffnet am 12. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, sein Vorbrin-
gen, den Inlandpass dem Schlepper abgegeben zu haben, welcher ihn
zunächst nicht habe zurückgeben wollen, auf Nachfrage seines Vaters
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angegeben habe, den Pass verloren zu haben, erscheine sehr zweifel-
haft,
dass er, obwohl er im EVZ angegeben habe, eine Kopie seiner Geburts-
urkunde beschaffen zu wollen, dem bis heute ohne Erklärung nicht nach-
gekommen sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es ihm ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass seine Angaben zu den Daten und der Anzahl der Festnahmen, zur
Höhe des Bestechungsgeldes, welches sein Vater geleistet habe, sowie
zur Chronologie der Vorfälle widersprüchlich seien,
dass er diese Widersprüche nicht zu erklären vermocht habe,
dass der Beschwerdeführer im EVZ ausdrücklich zu Protokoll gegeben
habe, nach den geschilderten beiden Festnahmen nicht mehr verhaftet
worden zu sein, wogegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, es
habe noch eine weitere Festnahme gegeben, wobei er auf Nachfrage
nicht habe erklären können, weshalb er die dritte Festnahme erst an der
Anhörung vorgebracht habe,
dass die Vorbringen mithin nicht glaubhaft seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung und der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zu
entscheiden, dass er in der Schweiz bleiben dürfe,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass med. pract. E._______, Fachärztin für (…) FMH, mit Eingabe vom
23. Juli 2013 (vorab per Telefax) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte,
der Beschwerdeführer sei bei ihr seit jenem Datum in (…)therapeutischer
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Behandlung, er leide an einer schweren (…) mit (…), wobei eine kurzfris-
tige (…) Begutachtung zu einer (…) mit Aktivierung der (…) geführt habe,
dass sie ferner um eine Fristerstreckung bis am 1. Oktober 2013 für eine
umfangreiche (…) Beurteilung betreffend die Diagnose und eine mögliche
Behandlung ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
25. Juli 2013 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und die oben erwähnte Fachärztin
sei, soweit aus den Akten ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht dazu
ermächtigt worden, Prozessanträge zu stellen, und setzte dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig bis am 16. August 2013 Frist zum Einreichen
detaillierter fachärztlicher Berichte, welche über die Diagnose der Ge-
sundheitsstörungen, die Prognose des Heilungsverlaufs sowie den aktu-
ellen Behandlungsbedarf Aufschluss gäben,
dass die oben genannte Fachärztin mit Eingabe vom 8. August 2013
fristgerecht einen Bericht ins Recht legte, in welchem sie dem Beschwer-
deführer eine (…) attestierte und unter anderem ausführte, es sei nicht
gelungen, zum Beschwerdeführer eine therapeutische Beziehung aufzu-
bauen,
dass sie zwar keinen konkreten dringenden Behandlungsbedarf auswies,
für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien – unabhängig von den
dortigen medizinischen Einrichtungen – aber eine negative Prognose er-
stellte, da er dort kein stabiles Umfeld vorfinden und durch die Rückkehr
(…) würde,
dass sie ferner für den Fall einer Rückkehr Suizidgefahr geltend machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjeni-
gen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demzufolge auf den Antrag, es sei zu entscheiden, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz bleiben dürfe, – soweit dieser Antrag da-
hingehend auszulegen ist, ihm sei Asyl zu gewähren – nicht einzutreten
ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass er im EVZ angegeben hat, seinen Pass und seine Identitätskarte
dem LKW-Lenker abgegeben und davon keine Kopien gemacht zu ha-
ben, da er nicht damit gerechnet habe, die Ausweise abgeben zu müssen
(vgl. A4/10 S. 5),
dass er an der Anhörung zu Protokoll gab, sein Vater habe sich beim
Schlepper nach dem Pass erkundigt, der Pass sei verloren gegangen
(vgl. A16/16 S. 4),
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dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass diese Angaben nicht zu
überzeugen vermögen,
dass sie überdies seiner auf Beschwerdeebene gemachten Erklärung
widersprechen, er habe den Originalpass in Polen abgegeben, als er
2010 dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass diese Erklärung auch, für sich betrachtet, nicht zu überzeugen ver-
mag, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Asylge-
such in Polen zurückgezogen hat und nach Russland zurückgekehrt ist,
wobei die polnischen Behörden ihm den Fahrausweis nach Moskau be-
zahlt haben,
dass daher nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht er-
klärt wird, weshalb die polnischen Behörden seinen Pass hätten einbehal-
ten sollen,
dass er nach dem Gesagten keinen entschuldbaren Grund für die Nicht-
vorlage von Reise- und Identitätspapieren hat glaubhaft machen können,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733
und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM zahlreiche Widersprüche monierte, die der Beschwerde-
führer nicht überzeugend zu erklären vermochte,
dass dabei besonders schwer ins Gewicht fällt, dass er die Festnahme,
die sich gemäss Anhörung zwischen der ersten und zweiten Besorgung
für D._______ ereignet haben soll, im EVZ völlig unerwähnt gelassen hat,
obwohl er sie dann an der Anhörung drastisch geschildert hat,
dass dem BFM ferner darin zuzustimmen ist, dass insbesondere die dritte
Festnahme als nachgeschoben zu erachten ist,
dass die Anhörung generell den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer
habe seine Vorbringen aufgebauscht, so stellte er dort etwa seine angeb-
liche Verfolgung im Jahre 2012 als Wiederaufleben seiner angeblich 2010
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erlittenen Verfolgung dar, während er diesen Zusammenhang im EVZ
noch nicht machte,
dass er die Widersprüche zwischen den beiden Befragungen und die
Nachschübe nicht mit dem Summarcharakter der Kurzbefragung erklären
kann, zumal er im EVZ erklärte, im Jahre 2012 zweimal verhaftet worden
zu sein, und weitere Festnahmen ausdrücklich verneinte (vgl. A4/12 S. 8),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass er ein zweites Mal zusammen
mit D._______ auf die Strasse getreten sein soll, nachdem er das erste
Mal deswegen angeblich enorme Probleme bekommen hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsland droht,
dass sich insbesondere auch aus der angeblichen Suizidgefahr kein völ-
kerrechtliches Vollzugshindernis ableiten lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte [EGMR]), zumal es andernfalls ein Asyl-
suchender in der Hand hätte, durch Berufung auf eine tatsächliche oder
vermeintliche Suizidalität den Wegweisungsvollzug zu vereiteln,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass entgegen der Beschwerde weder die allgemeine Lage im Heimat-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend zumutbar
ist,
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen jungen Mann mit
solider Schulbildung und Berufserfahrung handelt, welcher aus einer fi-
nanziell gut gestellten Familie stammt, auf deren Hilfe er sich bei der wirt-
schaftlichen und sozialen Wiedereingliederung zurückgreifen kann,
dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kein
Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal die Behandlung der attestierten
Probleme in Tschetschenien grundsätzlich verfügbar ist (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6579/12 vom 17. Juli 2013 E 7.2.6
und E. 7.2.7 mit weiteren Hinweisen) und im Arztbericht vom 8. August
2013 kein konkreter dringender Behandlungsbedarf ausgewiesen wird,
dass aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen
ist, eine Rückkehr nach Tschetschenien würde eine besondere Retrauma-
tisierung hervorrufen,
dass auch der Abbruch der in der Schweiz begonnenen Therapie nicht
geeignet ist, eine Gesundheitsverschlechterung herbeizuführen, zumal es
nicht gelungen ist, eine therapeutische Beziehung aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten selbst mit
Blick auf die Eingabe vom 23. Juli 2013 als aussichtslos erwiesen, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: