B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4081/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsbera-
tung & - Vertretung, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus der Provinz al-Hasaka – verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 2. September 2014 (Beschwerdeführerin) respektive
am 28. Oktober 2014 (Beschwerdeführer) und reisten mit einem vom
Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum über
die Türkei am 14. Oktober 2014 (Beschwerdeführerin) respektive am
3. Dezember 2014 (Beschwerdeführer) in die Schweiz ein, wo sie am
9. Dezember 2014 um Asyl nachsuchten. Am 23. Dezember 2014 fanden
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragungen
zur Person (BzP) statt. Am 9. April 2015 folgten die Anhörungen der Be-
schwerdeführenden.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe mit den
syrischen Behörden keine Probleme gehabt. Er habe von 2003 bis 2005
den Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen worden.
Seither habe er keinen Kontakt mehr mit den Militärbehörden gehabt. In-
dessen sei es zu Zwangsrekrutierungen durch die syrischen Behörden ge-
kommen. Zudem sei die allgemeine Lage in Syrien schwierig gewesen. Er
sei drei Monate vor seiner Ausreise von Anhörigen der PKK unter Druck
gesetzt und dazu aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Er habe vier-
bis fünfmal an deren Meetings teilgenommen. Um keine Probleme mit
ihnen zu bekommen, habe er zugesagt, der PKK beizutreten, sobald er
sein Geschäft aufgelöst habe. Da er sein Geschäft noch habe auflösen
wollen, sei er nicht zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist, welche in die
Türkei vorausgegangen sei. Er habe nach der Geschäftsliquidation das
Land zusammen mit seinem Bruder ebenfalls verlassen und sei in die Tür-
kei gelangt. Im Übrigen habe ihm sein Cousin mitgeteilt, dass er von den
syrischen Behörden gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei wegen
des Bürgerkriegs in Syrien, der fehlenden Sicherheit und der schwierigen
Umstände ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.b Die Beschwerdeführenden reichten einen auf den Namen des Be-
schwerdeführers lautenden syrischen Reisepass und ein syrisches Famili-
enbüchlein zu den Akten.
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A.c Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
Dokument vom 3. März 2015 samt deutscher Übersetzung zu den Akten
Dabei handle es sich um eine Bestätigung des Leiters der Rekrutierungs-
division in al-Hasaka, welche der Bruder des Beschwerdeführers mit des-
sen Vollmacht habe ausstellen lassen. Aus dieser gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer zur Rekrutierung aufgefordert worden sei. Da er dieser
Pflicht nicht nachgekommen sei, erwarte ihn eine harte Strafe.
A.d Am (…) 2016 wurde das Kind C._______ geboren.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 1. Juni
2016 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der
Kanton E._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die
weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge,
subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand. Gleichzeitig wurden verschiedene Berichte aus dem Internet als Be-
weismittel eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Beigabe des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand
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im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG abgewiesen und die Beschwer-
deführenden dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
bezahlen.
Dieser wurde am 21. Juli 2017 fristgerecht geleistet.
E.
Mit Eingaben vom 2. Mai 2017 und 1. September 2017 reichten die Be-
schwerdeführenden eine „Mitteilung für Mobilmachung“ samt deutscher
Übersetzung zu den Akten ein. Gleichzeitig wiesen sie auf verschiedene
Berichte zur Mobilisierung in die syrische Armee und zur Wehrdienstver-
weigerung hin.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember
2017 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 28. Dezember 2017
an ihren Anträgen fest und reichten drei weitere Beweismittel (Militärdienst-
büchlein, Entlassungsbestätigung aus dem Militärdienst und Bestätigung
der syrischen Armee) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob sie zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in
der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt er-
littene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Dem von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Bürgerkrieg komme daher keine Asylrele-
vanz zu. Weiter stelle weder eine bereits erfolgte noch eine künftig befürch-
tete Rekrutierung durch den syrischen PKK-Ableger PYD und deren be-
waffnete YPG-Einheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zu-
dem könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm sein
Cousin am Telefon erklärt habe, dass er gesucht werde und Glück gehabt
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habe, „denen“ entkommen zu sein, mangels näherer Angaben nicht gewür-
digt werden. Ausserdem habe er dieses Sachverhaltselement nicht wäh-
rend der Anhörung, sondern erst nach der Rechtsbelehrung vorgebracht,
obwohl er zuvor gefragt worden sei, ob er alles Wesentliche vorgetragen
hätte, was er bejaht habe. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er
dazu Näheres zu erfahren versuche. Schliesslich vermöge der Beschwer-
deführer mit dem am 8. Juni 2015 eingereichten vom März 2015 datierten
Dokument, bei welchem es sich um eine Bestätigung der syrischen Militär-
behörden handle, eine künftige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu
machen. Einerseits seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlrei-
chen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Sy-
rien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen in
der Regel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Zudem
seien aufgrund verschiedener Ungereimtheiten (betr. Qualität und Aussa-
gen) erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes respektive
an der Glaubhaftigkeit des mit diesem Dokument zu belegenden Sachver-
halts anzubringen. Schliesslich seien keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Be-
trachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen
fussen würden.
4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitte-
leingabe geltend, sie würden zwar nicht bestreiten, dass syrische Doku-
mente leicht käuflich erwerbbar seien. Dies alleine genüge jedoch nicht,
um den Beweiswert der eingereichten Bestätigung der Rekrutierungsdivi-
sion abzusprechen. So habe das syrische Regime die Mobilisierungsmass-
nahmen für Rekruten und Reservisten intensiviert. Es komme zu einer
grossflächigen Mobilisierung, so auch in der Provinz al-Hasaka, welche
noch teilweise unter der Kontrolle der syrischen Regierung sei. Der Be-
schwerdeführer habe zwar bis zu seiner Ausreise keine offizielle Einberu-
fung als Reservist erhalten und es sei auch nicht nach ihm gesucht worden.
Es habe aber die Gefahr einer solchen bestanden. Er sei nach seiner
Flucht von den Militärbehörden gesucht worden, was er erst nach seiner
Anhörung erfahren habe. Die Vorinstanz habe die eingereichte Bestätigung
zu Unrecht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des
Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte eine begründete Furcht,
zwangsrekrutiert zu werden, zumal er relativ jung, bei bester Gesundheit
und robuster Natur sei und damit nicht dienstuntauglich wäre. Weiter habe
er auch begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung wegen seiner
Wehrdienstverweigerung. Ferner müsse der Beschwerdeführer bei einer
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Seite 8
Rückkehr nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung durch die PYD res-
pektive bei einer Weigerung des Militärdienstes für die PYD mit ernsthaften
Nachteilen rechnen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde zudem eine „Mitteilung für Mo-
bilmachung“ als Beweismittel eingereicht. Dabei wurde auf die Rekrutie-
rungspraxis der syrischen Behörden und ihr Vorgehen bei Wehrdienstver-
weigerung und Desertion hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe auf-
grund dessen im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid
in BVGE 2015/3 festgestellt, dass die Nichtbeachtung eines Militärdienst-
aufgebots im syrischen Kontext nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei,
wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert wor-
den sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Flüchtlingseigenschaft je-
doch gegeben, wobei auf verschiedene Berichte hingewiesen wird.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei weist sie darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht um einen Einberufungsbefehl sondern um
eine Reservistenkarte handle. Diese weise lediglich darauf hin, dass er
nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst
eingeteilt worden sei. Damit vermöge er keinen für die Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Tatbestand glaubhaft zu machen.
4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe be-
reits am 8. Juni 2015 eine Bestätigung der Rekrutierungsabteilung al-Ha-
saka eingereicht, in der bestätigt worden sei, dass er für die Reserve re-
krutiert werde. Die Einreichung der Reservistenkarte habe bezweckt, zu
beweisen, dass er den Militärdienst geleistet habe und daher als Reservist
eingeteilt gewesen sei. Im Weiteren würden das Militärdienstbüchlein des
Beschwerdeführers, die Bestätigung über seine Entlassung aus dem Mili-
tärdienst und die Bestätigung der syrischen Armee, dass er seine Ausrüs-
tung abgegeben habe, eingereicht.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den auf Beschwerdeebene
gemachten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen
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zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwie-
sen werden.
5.1 Insbesondere hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäus-
serten Befürchtungen, durch den syrischen PKK-Ableger PYD und deren
YPG-Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass
im Juli 2014 in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden durch die
autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht
für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Der Be-
schwerdeführer wäre als 34-jähriger kurdischer Bürger somit nicht davon
betroffen. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respek-
tive die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer
vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, an-
dererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG
genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung
wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert],
E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018
E. 8.1). Somit ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer begründe-
ten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen.
5.2 Weiter ist in Bezug auf die am 8. Juni 2015 eingereichte Bestätigung
der syrischen Militärbehörden, ausgestellt am (…) 2015 in al-Hasaka, wel-
che eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Streit-
kräfte belegen soll, festzustellen, dass Dokumente im syrischen Kontext
eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar
sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert, um
die Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. No-
vember 2017 E. 5.1.4). Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermö-
gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Abgesehen davon
kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Dokument um ein echtes Doku-
ment handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich nämlich mangels Asyl-
relevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer Vorladung zum syri-
schen Militärdienst – diese soll angeblich nach seiner Ausreise erfolgt sein
– nicht Folge geleistet haben sollte, kann allein aus diesem Umstand nicht
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Seite 10
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Weder er
noch seine Ehefrau entstammen aber gestützt auf die Aktenlage einer op-
positionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden hat er
nicht geltend gemacht. Zudem führe er aus, den regulären Militärdienst ge-
leistet zu haben und seither mit den Militärbehörden keinen Kontakt gehabt
zu haben. Schliesslich vermag er auch mit den auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Beweismitteln – eine Reservistenkarte sowie gemäss seinen
Angaben ein Militärbüchlein sowie zwei Bestätigungen nach Absolvierung
des Militärdienstes – nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.
5.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungs-
weise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. Gleichzeitig
ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen
Zwangsrekrutierung durch die YPG oder die syrischen Streitkräfte eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
5.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
E-4081/2016
Seite 11
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung – wie bereits erwähnt – berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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