Abtei lung V
E-408/2007/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Niger,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-408/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2006
sein Heimatland verliess, auf dem Luftweg via B._______ nach
C._______ und von dort aus am 12. Juli 2006 mit der Bahn in die
Schweiz gelangte, wo er am gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ vom 20. Juli 2006 sowie der kantonalen
Anhörung vom 19. September 2006 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, am _______ sei seine Mutter ver-
storben, worauf sein Vater mit zwei anderen Frauen zusammengelebt
habe,
dass er sowohl von seinem Vater als auch von seinen Stiefmüttern
wiederholt misshandelt worden sei und im _______ durch starke
Schläge an der Schulter verletzt (Bruch) worden sei,
dass er daraufhin mit einem Bekannten seiner verstorbenen Mutter in
Kontakt gekommen sei, der ihm geraten habe, Niger zu verlassen,
dass dieser Bekannte E._______ die Ausreise organisiert habe und er
(Beschwerdeführer) in Begleitung eines C._______ namens
F._______, zu dem E._______ ihn gebracht habe, nach Rom geflogen
sei,
dass der Beschwerdeführer dort im Haus von F._______ übernachtet
habe, der ihn der Folge zu sexuellen Handlungen gezwungen und
vergewaltigt habe,
dass er darauf mithilfe eines anderen Afrikaners aus jenem Haus habe
entweichen können und in die Schweiz weitergereist sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und bis heute trotz ent-
sprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitäts-
dokumente abgegeben hat,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Dezember 2006 – eröffnet am 21. Dezember 2006 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sich eine Prüfung der Asylre-
levanz erübrige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei in materieller Hinsicht sinngemäss den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht wegen Bedürftigkeit respektive
(belegter) Fürsorgeabhängigkeit die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss "Art. 65" VwVG (Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar
2007 der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege aufgeschoben sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 das BFM zur Ver-
nehmlassung eingeladen wurde,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007
festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007
dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zuge-
stellt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerde aufgrund der Rechtsbegehren sowie der
Begründung nur gegen die vom BFM angeordnete Wegweisung res-
pektive deren Vollzug richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 in Rechtskraft
erwachsen ist, soweit sie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung (Ziffn. 1-3 des
Dispositivs) betrifft,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage
bildet, ob die angeordnete Wegweisung vollziehbar ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ARK der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass das BFM die Asylvorbringen unter Hinweis auf eine Vielzahl kla-
rer Unglaubhaftigkeitsindizien als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert
hat und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die
überzeugenden Argumente des Bundesamtes ernsthaft in Frage zu
stellen,
dass aber die Frage der Glaubhaftigkeit offenbleiben kann, weil der
Beschwerdeführer sein Gesuch einzig mit familiären Problemen
begründet hatte, was jedenfalls angesichts der Ende 2007 ein-
getretenen Volljährigkeit in vollzugsrechtlicher Hinsicht nicht (mehr) re-
levant wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
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handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
würde,
dass sich angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit auch
Ausführungen zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erübrigen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar zu Beginn des Jahres 2010 infolge eines Militärputsches
der amtierende Präsident der Republik Niger abgesetzt worden ist,
diese Episode indessen nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts die Stabilität des Landes nicht wesentlich tangiert und vor
allem auch nicht zu einer Situation allgemeiner Gewalt geführt hat,
dass auch in dieser Beziehung die angefochtene Verfügung betreffend
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach wie vor einer Über-
prüfung standhält,
dass auch die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland
vorgebrachten individuellen Einwände – so fehlende Ausbildungsmög-
lichkeiten, mangelnde Berufserfahrung und fehlendes Beziehungsnetz
– keine massgeblichen Gründe darstellen, welche eine Rückkehr als
unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass erstmals in der Beschwerde (S. 5) "psychische Probleme" des
Rekurrenten erwähnt, jedoch in keiner Weise substanziiert worden
sind und das angekündigte Arztzeugnis – wie der im Rechtsmittel
ebenso in Aussicht gestellte Identitätsausweis – seither nicht zu den
Akten gereicht worden ist,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, es stünden dem
Vollzug der Wegweisung auch keine ernsthaften gesundheitlichen
Beschwerden entgegen,
dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer allfälligen persön-
lichen Schwierigkeiten mit seinen Verwandten im Heimatland auch
durch Niederlassung an einem andern Ort aus dem Weg gehen
könnte,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zu-
mutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Niger
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen werden kann, nachdem die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine
Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass demnach keine Kosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Er werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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