B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-408/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
E-408/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und C._______ (…) verliessen Sri Lanka
eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 (…) und gelangten am 8. Septem-
ber 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
24. September 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP;
Protokolle bei den SEM-Akten A4/18 und A5/18) und am 21. August 2015
zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle bei den SEM-Akten
A15/15 und A16/12).
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Singhalese und er habe
sich seit (…) Jahren für den SLMC (Sri Lanka Muslim Congress) engagiert.
(…) habe er die Organisation kurz im sri-lankischen Parlament vertreten.
Bis zu seiner Ausreise sei er (…) des (…) gewesen. Der extremistischen
buddhistischen Guppierung Bodu Bala Sena (BBS) sei es zuwidergelau-
fen, dass er trotz seines buddhistischen Glaubens eine muslimische Partei
unterstützt habe. Seine Ehefrau sei deswegen an ihrem Arbeitsplatz kriti-
siert worden. Es sei ihm sogar der Zutritt zu den buddhistischen Tempeln
verweigert worden. Nach den von der BBS angezettelten interreligiösen
Auseinandersetzungen in E._______ und F._______ (…) vom (…). und
(…). (…) 2014 hätten Aktivisten der Organisation beabsichtigt, ihn und
seine Familienangehörigen zu töten. Am (…) sei ein buddhistischer Mönch
in Begleitung mehrerer bewaffneter BBS-Schergen in sein Haus in
G._______ eingedrungen, während andere BBS-Anhänger, worunter eine
mit einem Sturmgewehr bewaffnete Person, draussen Wache gestanden
seien. Nachdem die Eindringlinge seine Abwesenheit festgestellt hätten –
er sei wie freitags üblich gerade auf dem Weg von der Dienstwohnung sei-
nes (…) in H._______ nach G._______ gewesen – seien sie nach einer
Hausdurchsuchung weggegangen und hätten ein Bild der Zerstörung hin-
terlassen. Sein (...), der anwesend gewesen sei, habe ihn umgehend über
den Vorfall informiert. Er sei deshalb nicht nach G._______, sondern zu
einem Vorort von H._______ namens I._______ gefahren, respektive er
habe das Wochenende noch in G._______ verbracht und sei dann nach
I._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe.
Die Beamten des Polizeipostens von J._______ – ebenfalls ein Vorort von
H._______ – hätten sich in der Nacht vom (…) 2014 geweigert, die Anzeige
seines von ihm damit beauftragten (...) entgegen zu nehmen. Auch ihm sei
verweigert worden, Anzeige zu erstatten. Deshalb habe er am (…) 2014
ein Schreiben an den obersten Verantwortlichen der Sri Lanka Police (In-
spector General of Police) gerichtet. Am (…) 2014, als er I._______ kurz
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verlassen habe, seien (…) Personen auf einem Motorrad seinem Wagen
gefolgt. Er habe sie aber abschütteln können, weil er auf die für Zweiräder
verbotene Autobahn gefahren sei. Am (…) 2014 sei seine Anzeige von der
Polizei in J._______ endlich entgegen genommen worden. Die Ereignisse
seien jedoch nur sehr lückenhaft protokolliert worden. Während seines Auf-
enthaltes in I._______ hätten Unbekannte ihn weiterhin in H._______ und
G._______ gesucht. Zudem sei er telefonisch bedroht worden. Am (…)
2014 sei er aus Angst, von den BBS-Anhängern in I._______ aufgespürt
zu werden, mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist und am
(…) 2014 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, respektive am (…)
2014 in Begleitung seiner Familie mit einem von der Schweizer Vertretung
in H._______ ausgestellten Visum aus Sri Lanka ausgeflogen und einen
Tag später über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist.
Nach der Ausreise hätten die Drohungen und Verleumdungen gegen ihn
nicht aufgehört. Unter anderem sei er im (…) 2014 auf Facebook beleidigt
worden.
A.c Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Singhalesin buddhistischen
Glaubens – führte aus, sie habe wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes
Probleme gehabt. Die Buddhisten sähen sie und ihre Familie als Verräter.
Sie sei in ihrem Büro ständig kritisiert und von ihren buddhistischen Kolle-
gen belästigt worden. Man habe ihr vorgeworfen, eine Verräterin und
scheinheilige Buddhistin zu sein und Muslimen zu helfen. Sie sei hilflos
gewesen; es habe auch nicht aufgehört, nachdem sie es ihrer Vorgesetz-
ten erzählt habe. Ihr (…) habe nicht mehr in den religiösen Unterricht gehen
dürfen, der einmal pro Woche stattgefunden habe. Sie seien in ihrem Ge-
biet in den buddhistischen Tempeln nicht mehr akzeptiert und als Aussen-
seiter betrachtet worden. Sie hätten hauptsächlich Probleme mit der Gup-
pierung der BBS gehabt, die seit einigen Jahren existiere und seit ungefähr
(…) Jahren Anschläge verübe. Konkret hätten sie und ihre Familie seit dem
(…) 2014 Probleme mit der BBS. Sie selbst sei nie zur Polizei gegangen,
ihr Mann jedoch mehrmals, das erste Mal vermutlich am (…) 2014. Er habe
sich damals in I._______ aufgehalten, wo sie gewohnt hätten. Seine An-
zeige sei nicht entgegen genommen worden. Er sei nochmals am (…) 2014
und später, vermutlich am (…) 2014, zur Polizei gegangen, als seine An-
zeige endlich entgegengenommen worden sei. Die Polizei habe aber gar
nichts gegen die BBS unternommen, weshalb ihr Mann die Anzeige am
(…) 2014 bei der Menschenrechtsorganisation in H._______ gemeldet
habe. Weiter führte die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe (…) – da-
mals habe er sein Amt als Parlamentarier aufgegeben – auch andere Prob-
leme, und zwar mit der Regierung, gehabt. Der (…) habe ihm damals ein
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(…) angeboten und ihn aufgefordert, die Partei zu wechseln. Weil er sich
geweigert habe, die Partei zu wechseln, habe er Probleme bekommen.
Bei der Anhörung führte sie auf die Frage nach ihren Asylgründen im We-
sentlichen aus, das Hauptproblem sei gewesen, dass ihr Mann seit (…)
Jahren politisch tätig gewesen sei und für die Minderheiten gearbeitet
habe. Er habe mit dem SLMC zusammengearbeitet und sich als singhale-
sischer Buddhist für dessen Belange eingesetzt. Am (…) 2014 habe die
BBS in E._______ Unruhen verursacht. Aktivisten seien in die Häuser von
Muslimen und Christen eingedrungen. Sie hätten Leute getötet und Sa-
chen beschädigt. Ihr Mann habe wegen seinen Aktivitäten Morddrohungen
seitens der BBS erhalten. Am (…) 2014 hätten die Probleme angefangen.
Ein Tag vorher sei ein buddhistischer Mönch, der mit einer kleinen Grup-
pierung und ihrem Mann zusammen für die Minderheiten gekämpft habe,
entführt und zusammengeschlagen worden. Dann habe der Mönch, der
dem buddhistischen Tempel vorgestanden sei, zu dem sie immer hinge-
gangen seien, sie bestellt und ihnen gesagt, sie müssten mit (…) aus der
Tempelgemeinde austreten. Angehörige der BBS seien zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten Morddrohungen ausgesprochen. Sie seien
auch dem Hass und Spott der Bevölkerung ausgesetzt gewesen, mit üblen
Worten beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich wäh-
rend ungefähr (…) im Haus in I._______ aufgehalten. Am Anfang habe ihr
Mann vergeblich versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, soweit sie
sich erinnern könne (…)mal. Dann habe er einen Brief an den obersten
Leiter der Polizei geschrieben. Eine Kopie habe er an die Human Rights
Commission (HRC) und an den örtlichen Polizeichef geschickt. Sie hätten
jedes Mal Angst gehabt, getötet zu werden, wenn ein Fahrzeug an ihrem
Haus vorbeigefahren sei. Ständig seien Drohanrufe gekommen. Als ihr
Mann einmal nach H._______ gegangen sei, hätten (…) Personen auf ei-
nem Motorrad sein Fahrzeug verfolgt. Er habe sie abschütteln können, weil
er auf die Autobahn ausgewichen sei.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und diverse
Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit am 21. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2015
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Sohn erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 8. Septem-
ber 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden
hätten im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Aussagen zu ihrer Aus-
reise aus Sri Lanka gemacht. Bei der BzP hätten sie behauptet, am 5. Sep-
tember 2014 mit der Unterstützung eines Schleppers von H._______ nach
K._______ und weiter nach L._______ gereist zu sein, von wo aus sie über
eine ihnen nicht weiter bekannte Route am (…) 2014 illegal in die Schweiz
eingereist seien. In einem am 23. Oktober 2014 eingereichten Schreiben
hätten sie dann offengelegt, bei der BzP falsche Angaben gemacht zu ha-
ben. Sie seien nicht illegal, sondern mit einem entsprechenden Visum in
die Schweiz eingereist. Ihre Falschaussagen hätten sie damit begründet,
sie seien nach der Verlegung vom Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ ins EVZ N._______ davon ausgegangen, dass ihre
Rückführung nach Sri Lanka bevorstehe. Bei den Anhörungen hätten sie
die revidierte Version dann bestätigt. Zwar leuchte ihre Erklärung, sie hät-
ten Angst gehabt, umgehend nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, ein.
Auch hätten sie ihre Falschangaben kurz nach der BzP berichtigt. Nicht
nachvollziehbar sei, dass sie ihre für die Reise benutzten Reisepässe trotz
wiederholten Aufforderungen nicht nachgereicht hätten. Die Erklärung des
Beschwerdeführers bei der Anhörung, ein Bekannter habe die Reisepässe
bei ihrer Ankunft in (…) mit der Erklärung zu sich genommen, sie seinem
(...) in Sri Lanka übergeben zu wollen, was er indessen nicht getan habe,
überzeuge nicht. Diese Haltung verletze die Mitwirkungspflicht und lasse
den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführenden die wahren
Umstände ihrer Ausreise verheimlichten. Damit entstünden Zweifel an ihrer
persönlichen Glaubwürdigkeit.
Diese Zweifel würden durch eine Reihe von Dissonanzen bei den geltend
gemachten Asylvorbringen verstärkt. Aus prozessökonomischen Gründen
werde nur in aller Kürze auf die auffälligsten Unstimmigkeiten eingegan-
gen. Nicht nachvollziehbar sei unter anderem, weshalb der Beschwerde-
führer bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei trotz des Vorfalls mit den
BBS-Schergen und der Angst um sein Leben nach G._______ weiterge-
reist, wo er das Wochenende verbracht habe und erst danach nach
I._______ gegangen sei, um sich zu verstecken. Diese Schilderung sei zu-
dem nur bedingt mit seiner Aussage bei der BzP zu vereinbaren, er sei
umgehend in I._______ untergetaucht. Zudem vermöge die erst bei der
Anhörung des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung durch (…)
Motorradfahrer, die sich am (…) 2015 zugetragen habe, nicht zu überzeu-
gen. Es entstehe der Eindruck, er habe diesen Vorfall nachgeschoben, um
eine Fortsetzung der Bedrohung durch die BBS-Anhänger zu untermauern.
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Stutzig mache auch, dass die Tageszeitungen (…) und (…) erst nach sei-
ner Ausreise über die gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohungen be-
richtet hätten. Zwar sei ihm das Argument, dass er sich erst an die Medien
gewendet habe, als er sich im Ausland in Sicherheit befunden habe, zugute
zu halten. Andererseits liege die Vermutung nahe, dass es sich dabei eher
um Gefälligkeitsartikel zur Untermauerung des Asylgesuchs handle.
Unbesehen der ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sei selbst bei deren Wahrunterstellung und einer im Zeitpunkt der Ausreise
noch latenten Bedrohung durch die BBS-Gruppierung eine innerstaatliche
Fluchtalternative und die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates zu be-
jahen. Die Beschwerdeführenden machten lokal und zeitlich begrenzte Er-
eignisse geltend, zumal sie allem Anschein nach in der Lage gewesen
seien, sich den Nachstellungen durch einen Wegzug in einen Vorort von
H._______ zu entziehen. Es möge zwar zutreffen, dass die sri-lankische
Polizei in ihrem Fall – wie übrigens bei anderen BBS-Opfern auch – der
Anzeige am Anfang nicht mit besonderem Eifer nachgegangen sei. Daraus
eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden gegenüber den Beschwerde-
führenden ableiten zu wollen, scheine dennoch etwas zu weit gegriffen. Es
könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen seien.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 gelangten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuell wegen
der Verletzung der Begründungspflicht. Eventuell sei ihnen unter Feststel-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien die
Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bekanntgabe des
Spruchgremiums, die Zusicherung der Behandlung einer Beschwerde
nach dem Zufallsprinzip und die Dokumentation des Beschwerdeweges
über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungs-
systems. Des Weiteren sei dafür zu sorgen, dass Bundesverwaltungsrich-
terin O._______ nicht am vorliegenden Verfahren mitwirke. Zudem werde
von den in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen eine Zusicherung
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verlangt, dass keine besondere Freundschaft zu einer am Entscheid des
SEM mitwirkenden Person bestanden habe respektive noch bestehe. Still-
schweigen werde als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen be-
sonderen Freundschaft verstanden.
Des Weiteren beantragten sie, der Vorsitzende der HRC in Sri Lanka sei
im Rahmen einer Botschaftsabklärung darüber zu befragen, ob er ausge-
hend vom Schreiben des Beschwerdeführers vom (…) 2014 die sri-lanki-
schen Medien über diese Angelegenheit informiert habe. Des Weiteren sei
der Journalist der Zeitung (…) namens (…) darüber zu befragen, ob sich
der Beschwerdeführer direkt mit ihm für die Veröffentlichung der Medien-
artikel in Verbindung gesetzt habe. Zudem habe das Bundesverwaltungs-
gericht eine sachverständige Person beizuziehen. Sie solle die Verhält-
nisse bezogen auf den in Sri Lanka praktizierten Buddhismus, die Verhält-
nisse um die Ideologie der BBS, deren Gewaltpotential und die Relevanz
der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den SLMC über (…) Jahre hinweg
sowie seinen Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft der Buddhisten
abklären. Diese Person solle dann gestützt auf diese Abklärungen eine
Einschätzung über die persönliche Lebensgefährdung des Beschwerde-
führers und seiner Familienangehörigen abgeben.
Als Beilagen reichten sie die auf den Seiten 23 und 24 der Beschwerde-
schrift aufgeführten Dokumente zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden unter anderem auf, bis am 26. Februar
2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. Gleichzeitig gab
sie ihnen das Spruchgremium bekannt und verwies sie für die in der Be-
schwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrens-
abwicklung am Bundesverwaltungsgericht auf die betreffenden Bestim-
mungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver-
waltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
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D.b Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 17. Februar 2016 ein und bean-
tragten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Be-
freiung von den Verfahrenskosten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin den Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter wies sie
darauf hin, dass in der Rechtsmitteleingabe weder auf die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden hingewiesen worden noch um Erlass der Verfah-
renskosten oder Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht worden sei, weshalb der dadurch entstandene unnötige administra-
tive Aufwand bei der allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten berück-
sichtigt werden könne. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 26. März
2016 zur Beschwerde und den eingereichten Dokumenten vernehmen zu
lassen.
D.d Mit Eingabe vom 7. März 2016 drückte der Rechtsvertreter sein Er-
staunen darüber aus, dass sein Vorgehen – seine Mandanten dazu zu mo-
tivieren, selbst bei nicht vorhandenen finanziellen Mitteln Geldbeträge für
die Bezahlung von Verfahrenskostenvorschüssen selber aufzubringen –
als sanktionswürdig eingeschätzt werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016, die den Beschwerdeführen-
den am 18. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vo-
rinstanz unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2016 liessen die Beschwerdeführenden un-
ter Verweis auf gleichzeitig eingereichte und bereits zu den Akten gereichte
Dokumente im Wesentlichen mitteilen, es hätten sich seit der Einreichung
der Beschwerde aufgrund der Entwicklung in Sri Lanka neue rechtserheb-
liche Sachverhalte ergeben. Die muslimische Gemeinschaft und deren Un-
terstützter würden trotz gegenteiliger Beteuerungen der neuen Regierung
immer noch diskriminiert. Der Generalsekretär der BBS sei zwar im Ja-
nuar 2016 festgenommen, aber bereits nach weniger als einem Monat Haft
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gegen Kaution freigelassen worden. Die BBS könne auch heute noch un-
gestraft agieren. Seit Mitte 2016 werde erneut zu Massnahmen und Kam-
pagnen gegen die muslimische Bevölkerung aufgerufen. Die sri-lankische
Regierung ergreife keine Massnahmen gegen die BBS, sondern stärke sie
dadurch, dass sie deren Repräsentanten bei sich empfange. Es bestehe
seitens der Polizei- und Militärkräfte kein Schutzwille gegenüber der mus-
limischen Minderheit und deren Unterstützer. Es sei bereits in der Be-
schwerde ausgeführt worden, dass auch nichts dagegen unternommen
werde, dass sich die BBS sogar öffentlich als inoffizielle zivile Polizei be-
zeichne, die Polizei bedrohe und dazu aufrufe, gegen die muslimischen
Extremisten vorzugehen. Der Generalsekretär der BBS halte daran fest,
dass sich der buddhistische Klerus nicht von der Regierung kontrollieren
lasse und die Mönche vor keinem weltlichen Gericht erscheinen würden.
Es werde deutlich, dass die Mitglieder der BBS keine Angst hätten, ihre
Drohungen wahr zu machen. Die Angst der Muslime vor weiteren solchen
Unruhen wie 2014 sei begründet.
Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, bei einer Rückkehr ins Visier der ras-
sistischen und nationalistischen Bewegungen zu geraten. Des Weiteren
seien in jüngster Vergangenheit vermehrt bei muslimischen Händlern ein-
kaufende Menschen zuhause aufgesucht und bedroht worden, was inso-
fern relevant sei, als sich der Beschwerdeführer öffentlich für die Rechte
der Muslime einsetze und öffentlich als „ein Freund der Muslime“ bekannt
sei. Auch Menschen wie der Minister der nördlichen Provinz (…), die sich
für Minderheiten einsetzten, würden von der BBS als Lügner dargestellt
und es würden Hetzreden gegen sie verbreitet. Somit sei klar, dass sich
die Situation in Sri Lanka verschlechtert habe. Selbstverständlich könne
das Bundesverwaltungsgericht, ausgehend von dem sich nun zusätzlich
ergebenden rechtserheblichen Sachverhalt, direkt einen positiven Asylent-
scheid fällen. Es werde ausdrücklich verlangt, dass dem Rechtsvertreter
unter Angabe der Gründe eine Mitteilung zugestellt werde, sollte die Sache
nicht umgehend positiv entschieden werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-408/2016
Seite 11
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be-
legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prü-
fen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35
Abs. 1 VwVG).
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4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz hat es unterlas-
sen, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ih-
res Asylgesuchs in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinandersetzen.
In der angefochtenen Verfügung werden lediglich die Aussagen des Be-
schwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs wiedergegeben und
unter Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht durch
das Vorenthalten der Reisepässe – trotz Einreichens der Identitätskarten –
in rudimentärer Weise ausgeführt, weshalb sie aus Sicht der Vorinstanz
nicht geeignet seien, Asylgründe glaubhaft zu machen, respektive auf-
grund einer angeblich vorhandenen innerstaatlichen Schutzalternative
nicht asylrelevant seien. Von den zahlreichen eingereichten Beweismitteln
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Seite 13
(vgl. A6) werden lediglich die als Beweismittel 1 und 2 eingereichten Be-
richte in den Tageszeitungen (…) und (…) erwähnt, ohne dass ausgeführt
wird, inwiefern sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Beweismit-
teln erübrige. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und der
Anhörung (vgl. Buchstabe A.c vorstehend) werden weder im Sachverhalt
aufgeführt noch wird in den Erwägungen oder in der Vernehmlassung über-
haupt darauf eingegangen. Der angefochtenen Verfügung kann somit nicht
entnommen werden, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab-
gelehnt worden ist.
Des Weiteren ist die einseitige und mangelhafte Würdigung der Aussagen
des Beschwerdeführers zu beanstanden. Insbesondere haben die Be-
schwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten gereicht, die das in
seiner Eigenschaft als Singhalese und Buddhist auffällig atypische jahre-
lange politische Engagement des Beschwerdeführers für den SLMC (…)
aufzeigen. Hinzu kommt, dass sie übereinstimmend ausgesagt hatten, sie
seien am (…) 2014 aus der buddhistischen Gemeinde ausgeschlossen
worden mit der Folge, dass sie die Tempel ihrer Glaubensgemeinde nicht
mehr hätten besuchen dürfen und (…) der Besuch der buddhistischen
Schule untersagt worden sei. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer
aus, die Polizei habe sich geweigert, die Anzeige seines (...) wegen des
Vorfalls vom (…) 2014 entgegen zu nehmen. Zum angeblichen Wider-
spruch in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführenden nach dem
Vorfall vom (…) 2014 wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht zu Recht
gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es dem Be-
schwerdeführer bei der Anhörung nicht die Gelegenheit eingeräumt habe,
zum vermeintlichen Widerspruch zwischen seinen Aussagen bei der BzP
und denjenigen bei der Anhörung Stellung zu nehmen. In materieller Hin-
sicht scheint auch die Argumentation in der Beschwerde, es könne auf-
grund der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP nicht abgeleitet
werden, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrem Untertauchen nicht
noch an ihrem Wochenenddomizil in G._______ aufgehalten hätten, zu-
treffend (vgl. Beschwerdeschrift S. 20, Ziff. 5.2).
Hinsichtlich der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung der
Vorbringen in der angefochtenen Verfügung fällt überhaupt auf, dass das
SEM keine ausgewogene Abwägung vornimmt, sondern einseitig Ele-
mente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des
Vorgebrachten sprechen. Dass gewisse Vorbringen gemäss Aktenlage Re-
alkennzeichen und Substanz aufweisen sowie ohne weiteres mit den Rea-
litäten in Sri Lanka, insbesondere im betreffenden Zeitraum, vereinbar sind,
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wird nicht erwähnt. Selbst wenn die Mutmassung des SEM, es könnte sich
bei den Berichten in den Tageszeitungen (…) und (…) um von Journalisten
eigens verfasste Gefälligkeitsartikel handeln, zutreffen sollte, wäre die po-
litische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu veranschlagen und in
rechtsgenüglicher Weise zu begründen gewesen, weshalb eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden und (…) bei ihrer Rückkehr nach
Sri Lanka trotzdem nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Da aber ohnehin
eine vollumfängliche Kassation wegen unvollständiger respektive unrichti-
ger Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung ergeht,
kann davon abgesehen werden, allfällige weitere Gehörsverletzungen wie
beispielsweise die Verwendung eines falschen Massstabs bei der Prüfung
der Aussagen durch das SEM vertieft zu analysieren. Vor diesem Hinter-
grund erübrigt sich an dieser Stelle auch das Eingehen auf die weiteren
Beschwerderügen und Anträge.
5.2 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der ange-
fochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden
und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit
sie den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre
Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – auch deshalb nicht
in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels überhaupt
nicht auf relevante und zutreffende Beschwerderügen eingegangen ist.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 17. Dezember 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen respektive richtigen Fest-
stellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen.
5.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzu-
nehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz
sich damit zu befassen haben wird.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das mit Zwischenverfügung vom
1. März 2016 gutgeheissene Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Auf-
wand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe
und die Eingabe vom 6. November 2016 Ausführungen zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka, die sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in
anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive rich-
tigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeur-
teilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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