Abtei lung V
E-4082/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision (Vollzug der Wegweisung);
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 26. Oktober 2006 / N________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4082/2007
Sachverhalt:
A.
Das vom Gesuchsteller am 24. April 2005 eingereichte Asylgesuch
wurde vom BFM mit Verfügung vom 29. August 2006 abgewiesen und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Oktober
2006 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 26. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 ersuchte der Gesuchsteller um Revisi-
on des Urteils vom 26. Oktober 2006, die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung, Sistierung der
Wegweisungsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchstel-
ler einen Arztbericht von Dr. med. M_______ vom 5. Juni 2007, eine
Verordnung zur Physiotherapie von Prof. Dr. med. T_______ vom 23.
Januar 2007, mehrere Internetartikel sowie einen Gesetzesauszug zu
den Akten.
D.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts setzte am 19.
Juni 2007 den Vollzug vorsorglich aus.
E.
Am 26. Juni 2007 reichte der Gesuchsteller eine Fürsorgebestätigung
der Heilsarmee (Asylkoordination E_______) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 hob die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts nach Eingang der Akten die Zwi-
schenverfügung vom 19. Juni 2007 auf, wies die Gesuche um Ausset-
zung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens sowie um unentgeltli-
che Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde
am 17. Juli 2007 geleistet.
G.
Der Gesuchsteller reichte am 14. August 2007, 20. August 2007,
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3. September 2007, 15. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 weitere
Eingaben ein, welchen teilweise Beweismittel (diverse Internetauszü-
ge) beigelegt waren.
H.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 reichte die neu bestellte
Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ihre Vollmacht ein und ersuchte
um Orientierung über den Verfahrensstand, was telefonisch erfolgte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig
für die Revision seiner eigenen Entscheide. Dabei gelten die Artikel
121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) sinngemäss.
Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zu BEERLI-BONORAND ständig
für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen
(darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm vor oder
ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss
Art. 53 Abs. 2 VGG; vgl. BVGE 2007/11 und 2007/21)
Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Ur-
teile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die
Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl.
BVGE 2007/11 E. 4).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet Revisionsgesuche in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG).
2.
2.1 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
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chung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
per analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
2.2 Das Revisionsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht,
mithin ist darauf einzutreten.
2.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe sinngemäss auf
den Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, das Vorlie-
gen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel.
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 258, Rn 734).
3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind
neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zu-
treffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstel-
lende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten,
wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisi-
onsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision ei-
nes Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung ge-
brachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe-
ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellen-
den Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG
müssen Beweismittel selber hingegen - im Gegensatz zu geltend ge-
machten Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Be-
schwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu
können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S.
113 f.).
3.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen,
wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfah-
rens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege
einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand,
geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Be-
weismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen
Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer
Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechts-
mittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnten oder sie aus ent-
schuldbaren Gründen nicht vorgebracht haben. Eine völkerrechtskon-
forme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss der
weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Revision eines
rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vor-
bringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den
Gesuchstellern Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behand-
lung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be-
steht. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfer-
tigt sich aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Er-
gebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen,
sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeent-
scheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK
1995 Nr. 9, E. 7g, S. 89 f.).
3.4 Die vom Gesuchsteller geltend gemachte gesellschaftliche Äch-
tung Homosexueller in der Provinz Kosovo bildete bereits Gegenstand
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und wurde - entgegen den
Behauptungen in der Revisionseingabe - insbesondere auch in Bezug
auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gewürdigt, weshalb
die diesbezüglichen Beweismittel, welche sich auf die generelle Situa-
tion Homosexueller im Kosovo oder in Albanien beziehen und keinen
direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers haben,
nicht als geeignet erscheinen, einen anderen Ausgang des Verfahrens
bewirken zu können.
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Der Gesuchsteller reichte zwar ein nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens erstelltes ärztliches Zeugnis von Dr. med. M_______ be-
züglich seiner in seiner Homosexualität fussenden psychischen Prob-
leme ein. Im Revisionsgesuch hält er dazu jedoch fest, bereits seit
sehr langer Zeit unter psychischen Problemen gelitten zu haben, wes-
halb das ärztliche Zeugnis vom 5. Juni 2007 eine vorbestehende Tat-
sache belegt, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend
gemacht werden können, was eine Revision aufgrund dieses neuen
Beweismittels ausschliesst (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Dass der Ge-
suchsteller dazu trotz der von ihm zu verlangenden Umsicht dazu nicht
in der Lage hätte sein sollen, ist nicht erkennbar (zum Ganzen der blo-
ssen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 110).
Keinen Einfluss auf die Beurteilung hat ferner die am 17. Februar 2008
erfolgte Unabhängigkeitserklärung Kosovos und die am 27. Februar
2008 erfolgte Anerkennung dieses Staates durch die Schweizerische
Eidgenossenschaft, da dies die gesellschaftlichen Wertvorstellungen
im nunmehr unabhängigen Staat Kosovo nicht in relevanter Weise ver-
ändert hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 26. Oktober 2006 ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N________)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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