B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4082/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Eric Stern, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N (…).
E-4082/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 sum-
marisch und gewährte ihm aufgrund seiner Aussagen das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Un-
garn 15-20 Stunden festgehalten worden. Die Unterkunft sei wie ein Stall
gewesen, und es sei schwierig gewesen, Essen zu bekommen. Er habe in
Ungarn kein Asylgesuch gestellt.
B.
Am 9. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten
der Rückübernahme am 18. Juni 2015 zu.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn
und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt
und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete
die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei dem Unterzeichnenden eine
Frist von fünf Tagen nach Zugang der gesamten Akten zu gewähren, um
die vorliegende Beschwerde ergänzend zu begründen.
E-4082/2015
Seite 3
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Be-
schwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeit
der Beschwerdesache, usw.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt,
weshalb der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
abzuweisen ist.
E-4082/2015
Seite 4
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9
E. 5).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 26. Dezember 2014 in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn.
E-4082/2015
Seite 5
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in Ungarn gar kein
Asylgesuch gestellt habe, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermö-
gen.
Sodann dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Vergleich ein tie-
ferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von Asylsuchenden
unterschreite aber die Mindeststandards internationalen Rechts nicht. Der
Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro
Tag und ein monatliches Zehrgeld. Um die nötige Unterstützung zu erhal-
ten, könne er sich in Ungarn an die zuständigen Behörden wenden. Es
würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen würden, dass
sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
bereits einmal zwei Jahre mit seiner Frau in der Schweiz gewohnt und ge-
arbeitet. Grund für seine Flucht aus dem Kosovo sei, dass er von albani-
schen Islamisten angeworben werden sollte, um für den IS in Syrien zu
kämpfen, was er zurückgewiesen habe. Von den kosovarischen Behörden
erhalte er keinen Schutz, weshalb er bei einer Rückkehr mit Konsequenzen
für Leib und Leben rechnen müsse. In Ungarn sei er zu Unrecht als illegaler
Einwanderer behandelt worden und nicht als Asylgesuchsteller. Die Mini-
malbedingungen, welche gemäss internationalen Grundrechten eingehal-
ten werden müssten, würden von Ungarn ganz offenkundig nicht eingehal-
ten, was im Entscheid ignoriert worden sei.
6.
6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E-4082/2015
Seite 6
6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten,
namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach sub-
stantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen
sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
6.3 Zum Vorbringen, die Situation in Ungarn sei schlecht, ist festzuhalten,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asyl-
verfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis
des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaf-
fung umgestossen werden.
6.4 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer
stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmensch-
lichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips
des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei.
Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar
2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als
Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei
ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die
Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein frühe-
res Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstel-
lenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1).
Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungari-
schen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal
sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahr-
sam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als solche
nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden der
E-4082/2015
Seite 7
Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gericht-
lich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der Identität
und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Verschwinden o-
der anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von notwendigen
Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der öffentlichen Ord-
nung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil E. 8.2).
6.5 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden
häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit
geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Ver-
mutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos
aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfäl-
tige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt,
welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwund-
baren Gruppe Rechnung zu tragen habe
6.6 Der Beschwerdeführer substantiiert nicht näher, inwiefern die Situation
in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine Verletzung
der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach Un-
garn in eine existentielle Notlage geraten würde. Somit gibt es keine kon-
kreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zu-
gang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems
haben wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Ver-
pflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der not-
wendige Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es lie-
gen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung
von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoule-
ment-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht
keine Veranlassung.
E-4082/2015
Seite 8
6.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vo-
raussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4082/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: