Abtei lung V
E-4083/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2005
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4083/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, stellte
am 28. Mai 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde im We-
sentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe die PKK fi-
nanziell unterstützt und für diese Organisation seit 1999 Plakate ge-
klebt, Transparente angebracht und Zeitungen verteilt. Bei einer sol-
chen Aktion seien sein Bruder sowie weitere 20 bis 30 Personen von
der Polizei erwischt und festgenommen worden. Er selber sei zu einer
Tante geflüchtet. Nachdem sein Bruder unter Folter seinen Namen ge-
nannt habe, sei der Beschwerdeführer regelmässig zu Hause gesucht
worden. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt und sei
gelegentlich nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft von B._______ als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesamt wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober
2001 ab. Dabei kam es im Wesentlichen zum Schluss, das eingereiche
Dokument sei gestützt auf eine Dokumentenanalyse als gefälscht zu
bezeichnen. In der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Be-
schwerde vom 12. November 2001 wies er darauf hin, er habe am
2. November 2001 einen Unfall erlitten, worauf drei Finger seiner lin-
ken Hand hätten amputiert werden müssen. In der Folge wurden ver-
schiedene Arztzeugnisse betreffend den Unfall sowie die im damaligen
Beschwerdeverfahren gestellte ärztliche Diagnose der post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) eingereicht.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommissio (ARK)
wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2005 ab. Die ARK kam
dabei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass die
physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
auch in der Türkei adäquat behandelt werden könnten.
B.
Am 2. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt unter
Beilage eines ärztlichen Berichts der C._______(psychiatrische Klinik)
vom 29. April 2005 ein Gesuch um Wiedererwägung und um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme ein und beantragte, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und
im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei der Vollzug der
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E-4083/2006
Wegweisung zu sistieren. Die kantonalen Behörden seien unverzüglich
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Be-
schwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, er sei
am 15. März 2005 in der psychiatrischen Klinik C._______ wegen
einer rezidivierenden depressiven Störung mit akuter Suizidalität
stationär hospitalisiert worden. Am 14. April 2005 sei eine ambulante
psychiatrische Behandlung gefolgt, die am 22. April 2005 wegen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zugunsten einer
erneuten stationären psychiatrischen Behandlung habe aufgegeben
werden müssen. Der Beschwerdeführer sei zwingend stationär auf
unabsehbare Zeit behandlungsbedürftig. Jedenfalls sei der
Sachverhalt durch den Beizug von medizinischen Sachverständigen
vollständig abzuklären.
Im Arztbericht der C._______ vom 29. April 2005 wurden dem
Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung und
gegenwärtig eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome mit akuter Suizidalität nach negativem Asylentscheid sowie
Status nach traumatischer Fingeramputation (November 2001) und
Status nach gastrointestinalem Blutabgang attestiert. Eine genaue
Prognose zum Krankheitsverlauf sei zur Zeit nicht möglich. Der
Beschwerdeführer leide bei entsprechenden Triggersituationen an
Flashbacks bezüglich der Gewalterfahrung in der Türkei und bezüglich
des Unfalltraumas der linken Hand im November 2001. Hinzu kämen
die soziale Isolation infolge seiner körperlichen Veränderung sowie
paranoide Verstellungen.
C.
Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
4. Mai 2005 - eröffnet am 12. Mai 2005 - ab und erklärte die Verfügung
vom 11. Oktober 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt
es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen
damit, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 11. Oktober 2001 beseitigen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 an die ARK beantragte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung einer Beschwerde. Zudem seien die kantonalen
Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Seite 3
E-4083/2006
E.
Mit Telefax vom 13. Mai 2005 ersuchte die vormals zuständige Instruk-
tionsrichterin der ARK die zuständige kantonale Behörde, einstweilen
von Vollzugshandlungen abzusehen, bis die ARK nach Eingang der
Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Be-
schwerdeführer dazu aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung so-
wie einen aktualisierten psychiatrischen Bericht einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2005 und die Rückwei-
sung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtsheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig er-
suchte er für die Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts
um Fristerstreckung. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zudem
wurde ein Schreiben der C._______ vom 8. Juni 2005 eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 wurde der Vollzug der Weg-
weisung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Frist zum Nachreichen ei-
nes aktualisierten fachärztlichen Berichts erstreckt, innerhalb derer all-
fällige ergänzende Ausführungen einzureichen seien.
I.
Am 11. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt der C._______ vom 4. Juli 2005 samt Fragebogen des
Rechtsvertreters zu den Akten.
J.
Am 7. September 2006 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass sich
der Beschwerdeführer nach wie vor in intensiver ärztlicher Behandlung
befinde. Es werde Ende Oktober 2006 ein zusätzlicher ärztlicher Be-
richt der behandelnden Psychologin nachgereicht.
Seite 4
E-4083/2006
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht gestellten Bericht der
behandelnden Psychologin sowie einen Bericht des behandelnden
Psychiaters einzureichen.
L.
Am 18. Oktober 2006 wurde ein ausführlicher ärztlicher Bericht der
D._______ (Psychiatrie/Tagesklinik) vom 12. Oktober 2006 eingereicht.
Zudem führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es
könne gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer massivster Übergriffe durch
die türkischen Sicherheitskräfte geworden sei, was nur im Rahmen
eines Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuches im Asylpunkt
beurteilt werden könnte.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2006 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 1. Januar übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren
der ARK.
O.
In seiner Replik vom 12. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig wurde eine
Bestätigung von E._______, Betreuer (...), vom 8. Februar 2007 einge-
reicht.
P.
Am 31. Juli 2007 wurden zwei Deutschkursbestätigungen vom 30. Juni
2006 und 19. Juli 2007 eingereicht.
Q.
Am 24. Januar 2008 orientierte der Rechtsvertreter über eine erneute
notfallmässige Einweisung des Beschwerdeführers in die C._______
und ersuchte um Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines ärztli-
chen Berichts.
Seite 5
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R.
Am 19. März 2008 wurde ein ärztlicher Bericht der C._______ vom 11.
Februar 2008 eingereicht.
S.
Am 20. Oktober 2008 forderte die damals zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichtes den Beschwerdeführer auf, ei-
nen aktualisierten ausführlichen Arztbericht einzureichen und dem Ge-
richt mitzuteilen, für welche Art von Erwerbstätigkeit er beim Kanton
um eine Bewilligung nachgesucht habe.
T.
Am 4. November 2008 respektive am 6. November 2008 wurde ein
Arztbericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie,
(...), vom 4. November 2008 eingereicht.
U.
Am 28. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter nach Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Es ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66
Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn
eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene
Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder,
wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im
betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, son-
dern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesam-
tes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwä-
gung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits
in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
Seite 7
E-4083/2006
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 wurden die Eingaben
des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2005 (Gesuch um Erlass vorsorg-
licher Massnahmen) und vom 13. Juni 2005 (Beschwerdeverbesse-
rung) als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2005
(Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches) entgegengenommen
und dabei festgestellt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs sei.
In einer weiteren Eingabe vom 18. Oktober 2006 weist der Rechtsver-
treter darauf hin, zwar stünde die Frage der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Zentrum des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens. Aus dem aktualisierten Arztbericht vom 12. Oktober 2006 gehe
jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer gewisse Ereignisse wegen
seiner psychischen Erkrankung bisher nicht habe vorbringen können.
Diese Übergriffe wären im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches
oder eines Revisionsgesuches im Asylpunkt zu beurteilen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen
des behandelnden Arztes im Arztzeugnis vom 12. Oktober 2006 zu
den Gewalterfahrungen einzig auf die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers stützen, ohne diese genauer zu analysieren. Insbe-
sondere enthält der Bericht - wie im Übrigen auch die im ordentlichen
Verfahren eingereichten Arztzeugnisse - keine Aussagen darüber, in-
wiefern die festgestellten Symptome aufgrund psychiatrischer Erkennt-
nisse gewisse Schlüsse auf mögliche beziehungsweise wahrscheinli-
che Ursachen zulassen. Nachdem der Beschwerdeführer im ordentli-
chen Verfahren ein gefälschtes Beweismittel betreffend seine Verfol-
gungssituation eingereicht hat und seine Vorbringen vorwiegend un-
substanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, sind vorliegend
nach wie vor berechtigte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit anzubrin-
gen. Die Ursache der psychischen Beschwerden stellen offensichtlich
keinen asylrelevanten Hintergrund dar. Das Arztzeugnis vom 12. Okto-
ber 2006 hat daher keinen Beweiswert für die vom Beschwerdeführer
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geltend gemachte Verfolgung. Es liegt damit mangels neuer erheb-
licher Beweismittel beziehungsweise Tatsachen kein Revisionsgrund
vor.
Insoweit auf Beschwerdeebene auf die Möglichkeit einer nochmaligen
Prüfung des Asylpunktes hingewiesen wird, ist somit hierauf nicht
näher einzugehen. Aufgrund des Gesagten beschränkt sich das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren somit auf die Prüfung des Vorhanden-
seins allfälliger neuer Vollzugshindernisse, welche seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens eingetreten sind.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 10).
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vom 4. Mai
2005 damit, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 11. Oktober 2001 beseitigen könnten. Hinsichtlich der
schweren depressiven Episode mit akuter Suizidalität, welche eine
stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers notwen-
dig gemacht habe, vermöge diese an der Einschätzung des Bundes-
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amtes, die durch die ARK in ihrem Urteil vom 2. März 2005 bestätigt
worden sei, nichts zu ändern. Die Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes stehe offenbar in engem Zusammenhang mit einem drohen-
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dessen psychi-
sche Probleme könnten auch in seinem Heimatland behandelt werden,
sollte sich dies als notwendig erweisen. Sollten sich beim zukünftigen
Vollzug der Wegweisung gesundheitliche Probleme ergeben, würden
die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärz-
ten für die nötige medizinische Betreuung und Begleitung sorgen. Da-
bei könnte auch eine allenfalls sich aufdrängende weitere Behandlung
im Heimatland sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer könne
beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückhilfe stellen. Eine nähere
Abklärung des psychischen Zustandes oder die Nachreichung weiterer
fachärztlicher Berichte würde sich daher erübrigen. Bezüglich der vor-
handenen Suizidalität hielt das Bundesamt weiter fest, dass sich eine
depressive Episode bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen
worden seien, nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache
beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert
werde. Dieses Phänomen stehe jedoch selbst bei Vorliegen von Sui-
zidgedanken dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Allfällige suizi-
dale Tendenzen könnten bei einer adäquaten medizinischen Rückkehr-
hilfe auch im Heimatland medikamentös gedämpft werden.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird unter Hinweis auf das Wiedererwä-
gungsgesuch und den dort eingereichten Arztbericht vom 29. April
2005 ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in
stationärer Behandlung, und es sei mit einer dramatischen Verschlech-
terung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Das
Bundesamt habe den Sachverhalt nicht näher abgeklärt und zu Un-
recht festgestellt, beim Beschwerdeführer würde keine neue Erkran-
kung vorliegen.
Dagegen würden die Notwendigkeit der anhaltenden stationären Be-
handlung, das Auftreten einer übermässigen Angstsymptomatik und
die Unmöglichkeit, eine Prognose stellen zu können, auf die Komplexi-
tät und Schwere der Krankheit des Beschwerdeführers hindeuten. Eine
medikamentöse und persönliche Betreuung würden nicht ausreichen.
Vielmehr sei er auf eine ständige, intensive stationäre Behandlung an-
gewiesen.
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In einem aktualisierten Arztbericht vom 4. Juli 2005 werden die bereits
früher gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung und eine mittelgradige depressive Episode mit Nebendiagnosen,
Status einer traumatischen Fingeramputation und Status nach gastro-
intestinalem Blutabgang bestätigt. Weiter wird darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer nach stationären Aufenthalten vom 4. bis
15. April 2002, vom 15. März bis 14. April 2004 (recte: 2005) und vom
22. April bis 13. Mai 2005 seit dem 30. Mai 2005 erneut stationär be-
handelt werde. Nach seinem letzten Austritt aus der stationären Be-
handlung sei es trotz Medikation mit Remeron, Efexor und Depakine
mehrmals täglich zu schubartig auftretenden Phasen gekommen, in
denen seine Angst deutlich zugenommen habe. Zirka eine Woche vor
dem erneuten Eintritt in die Klinik habe er die Medikamente selbstän-
dig abgesetzt. Neben der Ängstlichkeit bestehe eine traurige Grund-
stimmung und der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen. Er
sei deutlich deprimiert, ängstlich und innerlich unruhig. Es seien
psychomotorische Unruhe und Hypervigilanz vorhanden. Durch die
stationäre Aufnahme sei er deutlich entlastet und könne sich von
Suizidgedanken distanzieren. Auffallend seien die kurzen, aufeinander
folgenden Hospitalisationen aufgrund von wiederholt aufgetretenen
Krisenzuständen mit Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes. Stützende Gespräche und medikamentöse Therapie
hätten zu einer Stimmungsaufhellung sowie einer Beruhigung des
Beschwerdeführers geführt, ohne dass bis anhin eine Heilung hätte
erreicht werden können.
6.3 In einem ausführlichen Bericht des Psychiatriezentrums
D._______ vom 12. Oktober 2006 wird darauf hingewiesen, der
Beschwerdeführer habe sich vom 12. September 2005 bis am 23.
August 2006 in der psychiatrischen Tagesklinik (...) befunden, wo er
von seinem ihn bisher behandelnden Psychiater betreut worden sei.
Zusätzlich hätten regelmässige psychotherapeutische Gespräche in
der Tagesklinik stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe über
traumatische Erlebnisse in der Türkei berichtet. Seine psychischen
Probleme hätten sich nach einem Unfall mit der Hand im November
2001 verschlimmert. Seither habe er regelmässig Albträume, sei
nervös und angespannt und leide an Schweissausbrüchen. Wenn es
ihm schlecht gehe, werfe er Sachen herum, zerstöre Mobiliar und
schlage mit der Faust oder dem Kopf gegen die Wand. Er habe sich
auch ein paar Mal die Haut geritzt. Manchmal trinke er auch Alkohol.
Er habe wenige soziale Kontakte und sei sehr misstrauisch. Bei den
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regelmässigen Kontakten mit seinem Bruder und einem Kollegen
komme es häufig zu Konfliktsituationen. Oft fühle er sich hilflos,
hoffnungslos und verzweifelt. Trotz mehreren Deutschkursen habe er
wenig Deutsch gelernt und fühle sich deshalb minderwertig. Weiter
wird im Bericht des Psychiatriezentrums festgestellt, im Verlaufe des
Tagesklinikaufenthaltes habe er während den psychotherapeutischen
Gesprächen mehrmals dissoziert und die Hilfe des Therapeuten
benötigt. Suizidgedanken seien immer vorhanden. Während des Auf-
enthaltes habe er sie kontrollieren können. Der psychische Zustand
des Beschwerdeführers wird als extrem labil bezeichnet. In Phasen
könne er trotz andauernder Symptome und psychischer Anspannung
den Tag einigermassen aktiv gestalten. Regelmässig trete jedoch eine
massive Verschlechterung seines Zustandes mit Zunahme der depres-
siven sowie posttraumatischen Symptomatik mit Suizidgedanken auf.
Die bisherige Diagnose wird bestätigt und ferner eine andauernde Per-
sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert. Im Übrigen
könne der Handunfall nur als auslösende Situation betrachtet werden,
jedoch nicht als Ursache für die Schwierigkeiten. Schliesslich wird im
Bericht des Psychiatriezentrums darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer wegen der von der Krankenkasse zeitlich
beschränkten Dauer des Aufenthaltes die Tagesklinik habe verlassen
müssen. Die fehlende Tagesstruktur sei eine schlechte Voraussetzung
und die Wahrscheinlichkeit einer Zustandsverschlechterung gross. Der
Beschwerdeführer benötige eine stationäre, traumaspezifische
Psychotherapie. Ohne eine solche Behandlung sei die Wahr-
scheinlichkeit einer Chronifizierung hoch, mit einer solchen wäre die
Wahrscheinlichkeit einer Zustandsverbesserung mit Abnahme der
posttraumatischen und depressiven Symptome hoch.
6.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. November
2006 fest, in den eingereichten zwei Arztberichten würde eine nicht
bestrittene Tatsache festgehalten. So seien nach dem negativen Asyl-
entscheid vom 11. Oktober 2001 und insbesondere nach den weiteren
Abweisungen (ARK-Urteil vom 2. März 2005 und Verfügung des BFM
vom 4. Mai 2005) gesundheitliche Beschwerden aufgetreten, welche
seine bereits zuvor bestandenen gesundheitlichen Schwierigkeiten be-
stätigen und seit den Entscheidungen der Asylbehörden weitere medi-
zinische Behandlungen verlangen würden. Sowohl die ARK als auch
das BFM hätten sich dazu in ihrem Urteil respektive ihrer Verfügung
bereits ausführlich geäussert. Hinsichtlich des psychologischen Gut-
achtens vom 12. Oktober 2006, in welchem dem Beschwerdeführer
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eine PTBS attestiert werde, wurde zudem festgehalten, dass Gutach-
ten, welche eine PTBS diagnostizieren, grundsätzlich medizinischem
respektive psychiatrischem Fachpersonal vorbehalten seien. Diese
Fachvoraussetzung erfülle Frau G._______ (lic. phil. Psychologin) als
Nicht-Psychiaterin nicht.
6.5 In seiner Replik vom 12. Februar 2007 hält der Rechtsvertreter
dazu fest, der psychiatrische Bericht sei durch die Oberärztin Dr. med.
H._______ verfasst worden, welche die psychiatrische Behandlung
des Beschwerdeführers übernommen habe. Die Psychologin arbeite
unter ihrer Leitung. In allen bisher eingereichten Arztberichten sei
festgestellt worden, dass die Aussicht auf eine Rückkehr in die Türkei
aufgrund der mangelnden psychischen Ressourcen nicht ausreichen
würden, um solchen Belastungssituationen gewachsen zu sein. Seit
dem letzten Entscheid der ARK sei wiederholt dokumentiert worden,
dass beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden Rückreiseunfähig-
keit und einer Behandlungsnotwendigkeit auszugehen sei. Das Bun-
desamt habe den veränderten Sachverhalt nicht zur Kenntnis genom-
men. Einem Schreiben des Betreuers des Beschwerdeführers,
Christian E._______, vom 8. Februar 2007 könne entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer grosse Integrationsschritte unternommen
habe und sich sein Zustand für die Bewältigung von Alltagssituationen
in der Schweiz verbessert und zu einer Stabilisierung geführt habe. Es
sei langfristig mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu
rechnen. Auffallend sei beispielsweise, dass er im Laufe des letzten
halben Jahres die deutsche Sprache erlernt habe.
6.6 Im aktualisierten Arztbericht der C._______ vom 11. Februar 2008
werden die bereits früher gestellten Diagnosen bestätigt. Der
Beschwerdeführer war vom 23. Januar bis 1. Februar 2008 erneut in
stationärer psychiatrischer Behandlung. Er habe zuvor während drei
Wochen seine Medikamente nicht mehr eingenommen, da er trotz
sieben Jahren Behandlung noch nicht geheilt sei. Er sei zusehends
aggressiver geworden. Für die Zeit nach dem Austritt werde er in der
psychiatrischen Tagesklinik weiter betreut.
Einem Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F._______
vom 4. November 2008 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer seit 2002 bei ihm in psychiatrischer Behandlung ist.
Er zeige eine hohe Motivation und gute Kollaboration in den Gesprä-
chen. Dank seiner erst im vergangenen Jahr erworbenen Deutsch-
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kenntnisse habe er die Verkehrsprüfung bestanden. Er habe damit be-
gonnen, Zukunftspläne zu schmieden. Mit Hilfe von Psychopharmaka
habe eine Stabilisation erreicht werden können. Jedoch würden ihn
unerwartete Stresssituationen aus der Ruhe bringen. Auf negative
Nachrichten aus seinem Heimatland reagiere er rasch mit Rückfällen.
Daher benötige er noch längere Zeit eine ambulante Psychotherapie.
7.
7.1 Aus den Akten des ordentlichen Asylverfahrens ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer im November 2001 einen Unfall mit einer trau-
matischen Fingeramputation erlitten hat. In der Folge diagnostizierten
die behandelnden Ärzte bei ihm eine posttraumatische Belastungsstö-
rung, welche durch den Psychiater Dr. med. F._______, bei dem er seit
dem 8. März 2002 in Behandlung steht, am 19. Dezember 2003
bestätigt wurde. Im April 2002 wurde der Beschwerdeführer während
elf Tagen in der psychiatrischen Klinik C._______ stationär behandelt.
7.2 Den im Wiedererwägungsgesuch und im vorliegenden Beschwer-
deverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Arztberichten
zufolge befand sich der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen
Probleme wiederholt in stationärer Behandlung. In den im Wiedererwä-
gungsverfahren eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte und
Therapeuten (29. April 2005, 4. Juli 2005, 12. Oktober 2006, 11. Febru-
ar 2008, 4. November 2008) werden beim Beschwerdeführer die Diag-
nosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressive Episo-
den mit somatischem Syndrom, der Verdacht auf andauernde Persön-
lichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie die Nebendiagnose
der traumatischen Fingeramputation bestätigt. Der Beschwerdeführer
befand sich – nach seinem Klinikaufenthalt im April 2002 – weitere
fünfmal, zuletzt vom 23. Januar 2008 bis 1. Februar 2008, in der
C._______ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Zudem befand
er sich vom 12. September 2005 bis 23. August 2006 in der
psychiatrischen Tagesklinik (...). Ferner steht er seit März 2002 bei Dr.
med. F._______ in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie und
erhält Psychopharmaka. Der Beschwerdeführer wird in den
eingereichten Berichten als ängstlich mit massiven Schlafstörungen
und regelmässigen Albträumen, sozial zurückgezogen, misstrauisch,
nervös und sehr angespannt beschrieben. Der psychische Zustand
des Beschwerdeführers wurde in den verschiedenen Berichten als
extrem labil bezeichnet. Im (letzten) Arztbericht vom 4. November 2008
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wurde erstmals eine gewisse Stabilisation erwähnt. Zudem habe der
Beschwerdeführer dank hoher Motivation und Kollaboration bei den
Gesprächen im Jahre 2008 Deutsch gelernt, was zuvor wegen der
starken Konzentrationsstörungen nicht vorstellbar gewesen wäre.
Jedoch würden ihn unerwartete Stresssituationen aus der Fassung
bringen. Sobald er von seinem Heimatland eine negative Nachricht
erhalte, sei er leicht rückfällig. Dies deute darauf hin, dass er noch
über längere Zeit eine ambulante Psychotherapie benötige.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend
gemachten und durch mehrere ärztliche Berichte ausgewiesenen ge-
sundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln (zur Be-
weiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c
S. 115 f. und Nr. 18). Insbesondere ist aufgrund der hievor aufgezeig-
ten seit März 2002 andauernden regelmässigen und engmaschigen
Behandlung des Beschwerdeführers mit mehreren stationären
Behandlungen in der psychiatrischen Klinik von ernsthaften und
erheblichen gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche nach
Ergehen des Urteils der ARK vom 29. April 2005 drastisch, inklusive
Suizidalität, zugenommen haben (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 6.a S.
107 f.). Zwar kann vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwer-
deführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen im Wesentlichen als unglaubhaft erachtet
worden sind, nicht davon ausgegangen werden, dass diese die
Ursache seiner gesundheitlichen Probleme sind (vgl. hievor Ziffer 4.2).
Angesichts der nachgewiesenermassen schweren psychischen Prob-
leme können deren Ursache für das vorliegende Verfahren jedoch of-
fen gelassen werden.
Auch unter Berücksichtigung der im letzten Arztbericht vom 4. Novem-
ber 2008 aufgezeigten (erstmaligen) leichten Besserung der psychi-
schen Leiden geht das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerde-
führer von gravierenden psychischen Beschwerden aus, die eine nun
bereits mehrjährige und auf seine spezifische Bedürfnisse ausgerich-
tete medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforder-
lich gemacht haben, deren Fortsetzung auf noch unbestimmte Zeit
notwendig erscheint. An dieser Stelle ist festzustellen, dass die bishe-
rige Behandlung des Beschwerdeführers offenbar zu einer gewissen
Stabilisation geführt hat. In einem früheren Schreiben des Betreuers
des Beschwerdeführers, E._______, vom 8. Februar 2007 attestierte
dieser dem Beschwerdeführer zudem grosse Integrationsschritte,
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wobei sich auch sein Zustand für die Bewältigung von Alltagssitua-
tionen in der Schweiz verbessert habe. Zudem ist auch hervorzuhe-
ben, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines
Psychiaters motiviert und bemüht ist, an seiner gesundheitlichen und
persönlichen Situation mitzuarbeiten (Erfolge: Deutschkenntnisse,
Bestehen der Verkehrsprüfung), was insgesamt als positiv zu werten
ist.
7.4 Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und der
darin enthaltenen klaren Aussagen muss zum heutigen Zeitpunkt ge-
schlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer erneuten psychischen
Dekompensation führen würde, was seine Gesundheit - im Sinne wie-
der zunehmender Suizidgedanken oder konkreter Suizidversuche -
ernsthaft gefährden könnte (vgl. insbesondere Bericht des Psychiatrie-
zentrums D._______ vom 12. Oktober 2006). Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu
erachten.
7.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Berichten
von Ärzten und Therapeuten mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht,
dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens bis vor kurzem
erheblich verschlechtert hat. Damit ist es dem Beschwerdeführer ge-
lungen, eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun,
da ihn eine erzwungene Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt in
eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung füh-
ren würde. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu er-
achten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus-
schlüssgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen,
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 ist demnach vollumfänglich und
jene vom 11. Oktober 2001 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführern ist - als vollständig obsiegender Partei -
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE], SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat
eine vom 28. Juli 2009 datierende Kostennote eingereicht. Er beziffert
darin den Zeitaufwand mit 20.14 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 230.-, was dem Bundesverwaltungsgericht angemessen er-
scheint. Auch die von ihm ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 175.60 (Porti und Fotokopien) können als
verhältnismässig bezeichnet werden. Neben den Kosten der Vertretung
macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm geschuldete Parteientschädigung ist
alsdann in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9
Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und des Mehrwertssteuersatzes von 7.6 %
(Art. 9 Abs 1 Bst. c und Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz VGKE) auf
Fr. 5421.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2005 und die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2001 werden auf-
gehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 5421.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (Kanton).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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