Abtei lung V
E-4083/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4083/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger aus
A._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang April
2009 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und
von dort per Auto und Zug am 29. April 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 14. Mai 2009
sowie der direkten Anhörung vom 2. Juni 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, sein Vater sei ein führendes Mitglied des
Geheimkultes C._______ gewesen und habe ihn heimlich initiiert,
dass er nach dem Tod seines Vaters von einem Freund seines Vaters
(O.) kontaktiert worden sei, welcher ihm erzählt habe, er habe sich
diesem Kult lebendig oder tot anzuschliessen, zumal er die Nachfolge
seines Vaters übernehmen müsse,
dass er mit Hinweis auf seine religiöse Überzeugung dieses Ansinnen
abgelehnt habe, woraufhin der Freund seines Vaters ihm verbal ge-
droht habe,
dass er deswegen im Januar 2009 bei der Polizei Anzeige gegen O.
erstattet habe, woraufhin sich der Polizeichef bei O. entschuldigt und
stattdessen den Beschwerdeführer wegen Falschaussage festgenom-
men und für zwei Tage inhaftiert habe,
dass er daraus geschlossen habe, dass auch der Polizeichef diesem
Geheimkult angehöre,
dass er in der Folge von Mitgliedern dieses Kultes stets belästigt
worden sei, weshalb er zu einem Freund nach C._______ gezogen
sei,
dass er dafür seine Ausweisdokumente aus seinem Versteck habe
holen wollen, diese jedoch vom Geheimkult entwendet worden seien,
dass er deshalb ohne Papiere nach C._______ geflüchtet sei, wo er
sich einen Monat bei seinem Freund aufgehalten habe,
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dass, als er und auch sein Freund in C._______ weiterhin von
Kultanhängern behelligt worden seien, er sich zu seiner Ausreise
entschlossen habe,
dass er vor diesem Hintergrund Nigeria anfangs April 2009 verlassen
habe und am 29. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 17. Juni
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung – unter Anordnung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug
anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter Beschwerde vom 17. Juni 2009 sinngemäss beantragte, die
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der 48-Stun-
denfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes-
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halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im B._______, er habe
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, weil diese "wie durch
ein Wunder" verloren gegangen seien, und er habe auch keine Zeit
gehabt, einen neuen Reisepass zu beantragen, mit Blick auf seine
Ausreiseumstände wenig plausibel anmutet,
dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersicht-
lichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder
Bekannten Papiere zu beschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es
für jede Person aus Nigeria möglich ist, sich rechtsgenügliche Aus-
weise ausstellen zu lassen, zumal er eigenen Angaben gemäss erst
eine Woche vor seiner Ausreise bei der Immigrationsbehörde in
Abakalike einen Reisepass beantragt habe,
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitest-
gehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der strengen Grenzkontrollen der Schengen-Vertrags-
staaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich
gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweis-
papiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu
werden (vgl. A1 S. 8; A7 S. 18) – von Nigeria bis in die Schweiz zu
gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass auch seine Vorbringen zu seiner Flucht respektive den -umstän-
den aus Nigeria mit Hilfe eines Mitarbeiters der (...) nicht zu
überzeugen vermögen, zumal sich solche Angestellte mit Sicherheit
nicht einem derart hohen Risiko aussetzen würden, um einem fremden
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Mann zur Flucht zu verhelfen, da diese selbst mit grossen Nachteilen
zu rechnen hätten,
dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe, er werde versuchen, Papiere zu beschaffen und diese umge-
hend dem Bundesverwaltungsgericht nachzureichen, dazu jedoch
sechs bis zwölf Monate benötige, nichts an der Sachlage zu ändern
vermag, zumal es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im B._______ vom 14. Mai 2009 und der Anhö-
rung vom 2. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 5.5 und 5.6),
dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen klarerweise
um solche durch Drittpersonen handelt,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
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ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass indessen davon auszugehen ist, der nigerianische Staat sei im
heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens, seine Bürger
gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen,
dass der Beschwerdeführer als behauptetes Opfer lokaler Behelligun-
gen in Nigeria somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren
Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat,
dass, wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dem Be-
schwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der angeblich
anhaltenden Bedrohung in C._______ auch an die dort zuständigen
Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten, umso mehr, als er zu
diesem Zeitpunkt im Besitze von Beweismaterial gegen den Geheim-
bund gewesen sei,
dass demnach der Einwand in der Beschwerde, wonach der Polizei-
chef in Awka selbst ein Mitglied des Kultes C._______ gewesen sei,
weshalb dieser ihn verhaftet habe, nicht überzeugt,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auch durch einen Umzug
innerhalb seines Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen
durch diesen Geheimbund hätte entziehen können,
dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten – und wie vom
BFM zutreffend festgestellt – als offensichtlich nicht asylrelevant zu
qualifizieren sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden
Schlussfolgerungen der Vorinstanz – auf die an dieser Stelle im
Übrigen verwiesen werden kann – nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im
Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwieriger ist, all-
fällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz
bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
1994 Nr. 19 S. 149), zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche
Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert
hat,
dass der bald (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend macht, eigenen Angaben gemäss bis zur Ausreise als
(...) tätig gewesen sei und mit (...) Nigeria auf ein familiäres und
verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, weshalb
davon auszugehen ist, dass er sich in Nigeria eine eigene Existenz
aufbauen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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