B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4083/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Mehrfachgesuch) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
E-4083/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. November 2014 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tami-
lischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Onkel sei Mitglied der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, als solcher von den Be-
hörden gesucht worden und dann spurlos verschwunden. Am 18. Januar
2014 sei er (Beschwerdeführer) verhaftet und in ein Camp der srilanki-
schen Armee gebracht worden, wo er bis April 2014 festgehalten, befragt,
gefoltert und mehrmals sexuell missbraucht worden sei, was eine Krank-
heit am Anus verursacht habe. Nach seiner durch Bestechungsgelder er-
wirkten Freilassung habe er sich aus Furcht vor einer weiteren Festnahme
in Colombo versteckt gehalten, bevor er legal am (…) November 2014 von
Sri Lanka nach C._______ und am 21. November 2014 weiter in die
Schweiz gereist sei.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als
den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung sei
die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Eine durch die vormalige Rechtsvertretung gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 11. März 2015 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1578/2015 vom 23. März 2015 vollumfänglich als offen-
sichtlich unbegründet ab.
Die auf den 14. April 2015 angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerde-
führer ungenutzt verstreichen.
Für den weiteren Inhalt des ersten Asylgesuchs und der hierzu ergangenen
erst- und zweitinstanzlichen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der vorge-
legten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2015 und Ergänzung vom
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13. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsver-
treter ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hin-
sicht die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und Einsicht in die
Akten des ersten Asylverfahrens beantragte. Das Gesuch begründete er
im Wesentlichen mit seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. März 2015 eingetretenen "äusserst unerwarteten und dramatischen Er-
eignissen". Am Abend des 6. April 2015 sei zu Hause nach ihm gesucht
worden. Fünf zum Teil bewaffnete Angehörige der Sicherheitskräfte hätten
das Elternhaus gestürmt und durchsucht, Dokumente sichergestellt und
den Vater über ihn befragt und in der Folge mitgenommen. Im Fahrzeug
sei dieser vom "CID" verhört, heftig geschlagen, dabei verletzt und nach
wenigen Stunden wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden. Der Vor-
fall hänge offensichtlich mit den im ersten Asylverfahren vorgebrachten,
gegen ihn (Beschwerdeführer) gerichteten und auf seinen Onkel zurückzu-
führenden Verfolgungshandlungen zusammen. Nachdem sich die Polizei
geweigert habe, eine Anzeige des Vaters gegen den "CID" entgegenzu-
nehmen, habe dieser bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka"
eine Anzeige eingereicht. Anfang April 2015 seien zudem in der Umgebung
weitere frühere Mitglieder der LTTE verhaftet worden. Bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka würde er höchstwahrscheinlich umgehend verhaftet, ver-
folgt, misshandelt und getötet oder zum Verschwinden gebracht werden.
Er habe deshalb begründete Furcht vor Verfolgung und entsprechend An-
spruch auf Erteilung der Flüchtlingseigenschaft – schon aufgrund seines
langen Auslandaufenthaltes – und auf Gewährung des Asyls. Zumindest
sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Das SEM sei
zwingend gehalten, umfassende und fundierte weitere Abklärungen betref-
fend die genannten neuen Ereignisse vorzunehmen und insbesondere
eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten An-
zeige (mit deutscher Übersetzung), eine Kopie der Eingangsbestätigung
der "Human Rights Commission of Sri Lanka", Zeitungsberichte und einen
Kartenausschnitt betreffen die Verhaftung von führenden LTTE-Angehöri-
gen in B._______ sowie die Kopie eines Arztberichtes betreffend die von
seinem Vater erlittenen Verletzungen ein.
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Seite 4
C.
Am 12. Mai 2015 ordnete das SEM die einstweilige Sistierung von Voll-
zugshandlungen an.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen zweites Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 2. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen
erneutes Gesuch vom 28. Mai 2015 hin Einsicht in die Akten des ersten
und des zweiten Asylverfahrens.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 und nach antragsgemäss erhaltener Ein-
sicht in die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 20. Mai 2015. Darin beantragt er deren Aufhebung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl, die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung und die ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens fest.
H.
Am 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Geburtsdokumente betref-
fend seine Mutter sowie seinen Onkel zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbringen als den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Dabei verwies es
vorab auf die im ersten Asylverfahren über beide Instanzen gewonnene
Erkenntnis, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka
nicht glaubhaft gemacht worden sei und er nicht über ein politisch-opposi-
tionelles Profil verfüge, welches begründeten Anlass zur Annahme gebe,
er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt. Folglich könne
auch die nunmehr geltend gemachte Intensivierung dieser (unglaubhaften)
Verfolgungslage nicht gehört werden. Es gebe keinen glaubhaft gemach-
ten Anlass für eine gezielte Suche der srilankischen Behörden nach ihm.
Die beiden Dokumente betreffend die Anzeige bei der "Human Rights
Commission of Sri Lanka" änderten an dieser Feststellung nichts, zumal
diese mangels irgendwelcher Sicherheitsmerkmale eine zuverlässige Au-
thentizitätsprüfung nicht zuliessen und Dokumente dieser Art leicht fälsch-
bar und käuflich erwerbbar seien. Selbst unter hypothetischer Annahme
ihrer Echtheit hätten die Dokumente nur geringen Beweiswert, weil jeder-
mann eine Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" auf-
geben und deren Empfang protokollieren lassen könne. Über den Wahr-
heitsgehalt des Inhalts einer solchen "complaint" sage dies nichts aus.
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Auch der Beweiswert und die Beweistauglichkeit des als Kopie vorgelegten
ärztlichen Berichts betreffend den Vater sei stark limitiert, da daraus weder
Urheberschaft noch eine verfolgungsrelevante Ursache der Gesichtsver-
letzungen neutral eruierbar seien und auch dieses Dokument keine Sicher-
heitsmerkmale aufweise und mithin nicht fälschungssicher sei. Es sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Verfolgungsge-
schichte erfunden habe, um damit den geordneten Wegweisungsvollzug
zu umgehen. Hinsichtlich der Zeitungsberichte und des Kartenausschnitts
betreffend die Verhaftung von führenden LTTE-Angehörigen in B._______
anerkennt das SEM die Möglichkeit einer potenziellen Gefährdung von der
LTTE nahestehenden Personen. Die Artikel beträfen aber nicht ihn und er
habe weder im ordentlichen noch im vorliegenden ausserordentlichen Ver-
fahren eine von den srilankischen Behörden ausgehende Gefährdung sei-
ner Person glaubhaft machen können, weshalb er auch aus diesen Be-
weismitteln nichts für sich ableiten könne. Es könne somit nicht geglaubt
werden, dass nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens flüchtlingsrecht-
lich bedeutsame Ereignisse vorgefallen seien. Auf die Erörterung weiterer
Unglaubhaftigkeitselemente könne verzichtet werden. Der Vollzug der
Wegweisung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka, der Praxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als
auch des EGMR sowie unter Verweis auf die getroffenen Entscheidungen
im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers völkerrechtlich zulässig.
Er sei angesichts seiner Herkunft aus B._______ sowie in Berücksichti-
gung der aktuellen Sicherheitslage und der vorliegend vollzugsbegünsti-
genden Umstände (bestehendes soziales Beziehungsnetz, gesicherte
Wohnsituation, überdurchschnittliche Bildung, wirtschaftliche Existenz-
grundlage, Alter und Gesundheit) zumutbar, wobei auch diesbezüglich auf
die betreffenden Erwägungen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. März 2015 verwiesen werden könne. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmittel- und der Ergänzungseingabe macht der Be-
schwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung
des rechtlichen Gehörs sowie der vorinstanzlichen Abklärungspflicht der-
gestalt geltend, dass das SEM die neu vorgebrachten Ereignisse nicht wei-
ter abgeklärt und insbesondere keine weitere Anhörung durchgeführt habe.
Die Anhörung sei die wichtigste Grundlage für einen Entscheid im Asylver-
fahren. Der Verweis auf die im ersten Asylverfahren erkannte Unglaubhaf-
tigkeit sei offenkundig willkürlich und nicht statthaft, da es sich um neue
asylrelevante Tatsachen handle, die zudem mit vorrangig zu berücksichti-
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genden Beweismitteln unterlegt seien. Nunmehr könne er nebst den origi-
nalen Geburtsurkunden und Kopien der Geburtsregistrierungen seiner
Mutter und seines Onkels nicht nur die Originale bereits eingereichter Be-
weismittel (Arztbericht Vater und Internetausdrucke betreffend den behan-
delnden Arzt, Anzeigedokumente "Human Rights Commission of Sri
Lanka") sowie den betreffenden DHL-Umschlag, sondern ebenso den Asyl-
entscheid seines in D._______ als Flüchtling anerkannten Onkels – ein
ehemaliges Mitglied der LTTE – vorlegen. Damit sei nunmehr erstellt, dass
er (Beschwerdeführer) selber von den Behörden als LTTE-Anhänger be-
trachtet würde und mithin einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht
vor Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem könne er weitere Zeitungsberichte
und Internetausdrucke betreffend Festnahmen und Ermordungen von
ranghohen LTTE-Aktivisten in B._______ zu den Akten reichen, aus wel-
chen zu schliessen sei, dass auch sein Haus unter Beobachtung gestan-
den haben müsse. Weiter bekräftigt er den Wahrheitsgehalt der im ersten
Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsründe. Die Beschwerde müsse
zusammen mit den Beweismitteln zwingend dem SEM mit dem Hinweis
zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vorgelegt werden, zumal die bisherige Beweiswürdigung willkürlich sei.
Eine Neubeurteilung der durchaus eigenständigen Gründe des zweiten
Asylgesuchs und eine fundierte Beweismittelwürdigung durch das SEM
seien unerlässlich. Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus
glaubhaft gemacht, aufgrund der früheren LTTE-Zugehörigkeit seines On-
kel ein eigenes besonderes Gefährdungsprofil aufzuweisen und deswegen
von den srilankischen Behörden gezielt aus politischen und ethnischen
Gründen gesucht zu werden und damit begründete Furcht vor Verfolgung
zu haben, was ihm einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung des Asyls verleihe. Ergänzend macht er darauf
aufmerksam, dass sich zwischenzeitlich die jüngere Schwester seiner Mut-
ter habe verstecken müssen. Im Falle einer Rückkehr würde er der Gefahr
unmenschlicher Behandlung durch die srilankischen Behörden ausgesetzt
und er könne sich dort keine neue Existenz aufbauen, zumal er über kein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge; ein Vollzug der Wegweisung wäre da-
her unzulässig und unzumutbar.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen und wird von keiner Seite bestritten, dass der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 5. Mai 2015 unmissverständlich
neue, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfah-
rens eingetretene und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und
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des Asyls gerichtete Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wur-
den vom SEM zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens einer
materiellen Prüfung (inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsvorausset-
zungen) unterzogen. Unter Bezugnahme auf sowohl in der angefochtenen
Verfügung als auch in der Beschwerde missverständlich verwendeter Aus-
drücke ist indessen klarzustellen, dass es sich bei einem zweiten materiel-
len Asylverfahren um ein ordentliches und nicht um ein ausserordentliches
Verfahren handelt. Die Tatsache, dass das Gesetz für multiple Asylgesuche
einige besondere Bestimmungen enthält (z.B. Art. 111c und 111d AsylG),
ändert daran nichts.
6.2 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände ist das SEM in seinen
Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Ak-
ten abgestützter Begründung sowie rechtskonformer Beweismittelwürdi-
gung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten neuen Verfolgungsereignisse und darauf basierenden
Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen würden, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen
Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Sie
geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und
die dabei vorgelegten Beweismittel führen offensichtlich zu keiner anderen
Betrachtungsweise:
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungs-
pflicht aufgrund der unterlassenen Anhörung im zweiten Asylverfahren
schlägt nicht durch: Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom
14. Dezember 2012 und insbesondere dem neuen Art. 111c AsylG (in Kraft
seit 1. Februar 2014) ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehr-
fachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhö-
rung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhö-
rung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur An-
wendung kommen (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 E. 4.3), denn
Mehrfachgesuche sollen – nicht zuletzt aus dem Gedanken der Miss-
brauchsvermeidung – immerhin soweit begründet sein, dass sie die Be-
hörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden (vgl. a.a.O.
E. 5.5, zweitletzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer vermag vorliegend
denn auch nicht konkret darzutun, zu welchen genauen Sachverhaltsthe-
men und zu welchem Zweck eine Anhörung über das schriftliche Asylge-
such hinaus dienlich sein soll. Abgesehen davon ist es auch Teil der ihm
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selbstredend ebenso im Folgegesuch obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. c AsylG), seine neuen Gründe vollständig darzule-
gen. Sodann ist offensichtlich auch keine Willkür oder anderweitige Rechts-
verletzung in der Glaubhaftigkeitsprüfung oder in der Beweismittelwürdi-
gung des SEM zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Asyl-
verfahren zwar unzweifelhaft und unbestrittenermassen neue Verfolgungs-
gründe vorbringt, diese aber kausal auf eine Sachverhaltsbasis aufbaut,
die bereits Gegenstand einer im Sinne der Unglaubhaftigkeit abschlägigen
Würdigung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylver-
fahrens war, ist die Schlussfolgerung des SEM rechtslogisch konsequent,
dass damit auch die neuen Gründe ihrer Glaubhaftigkeit entbehren.
Ebenso ist die Beweismittelwürdigung gemäss angefochtener Verfügung
vollumfänglich zu stützen; auf diese Erwägungen ist zu verweisen und die
Beschwerde vermag offensichtlich keine andere Sichtweise zu öffnen.
Auch die auf Beschwerdestufe neu vorgelegten Beweismittel vermitteln
kein anderes Bild, zumal sie keine sachverhaltlich neuen Erkenntnisse lie-
fern. Dies gilt insbesondere auch für den (…) Asylentscheid betreffend den
Onkel des Beschwerdeführers, welcher abgesehen vom positiven Ent-
scheid über die asylgesuchsbasierte limitierte Aufenthaltsbewilligung sub-
stanziell nichts für den Beschwerdeführer Verwertbares hergibt, zumal aus
dem Entscheid weder die Asylgründe, noch deren Würdigung substanziell
hervorgehen. Jedenfalls vermag keines der im zweiten Asylverfahren vor-
gelegten Beweismittel auch nur ansatzweise eine konkrete und flüchtlings-
rechtlich bedeutsame Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selber
erkennen lassen. Dies gilt ebenso für das in seiner Stossrichtung nicht er-
kennbare Argument, dass sich zwischenzeitlich die jüngere Schwester sei-
ner Mutter versteckt habe. Es mag zwar zutreffend sein, dass unter Um-
ständen selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Aktivis-
ten genügen kann, um auf eine objektive Verfolgungsgefahr zu schliessen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine
Sachverhaltsbasis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist.
Eine solche liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
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7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Fol-
gendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende
Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der
Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die
erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstel-
lung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil
nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind,
könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegwei-
sungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzo-
gene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch voll-
streckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz
im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG je-
doch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut ver-
fügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, son-
dern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie
geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum
BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die
Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitin-
stanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Be-
schwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird.
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 12
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst-
und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens offensicht-
lich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse
substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf die schlichte,
pauschale und offensichtlich aktenwidrige Behauptung der Unmöglichkeit
eines Existenzaufbaus und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes in der Heimat. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, ohne vorgängige Ein-
holung einer Stellungnahme des SEM, abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: