B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4084/2016
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 29. Dezember 2015 und der Anhörung vom 11. Mai
2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater
sei ein hoher Angestellter des Nationalen Verteidigungsministeriums. Die
Taliban hätten ihm und dem Vater in den letzten zwei Jahren mehrmals mit
dem Tode gedroht, sollte der Vater seine Stelle nicht kündigen. Zudem
habe sein sunnitischer Schwiegervater ihn und seine Ehefrau telefonisch
mit dem Tode bedroht, da er gegen die Heirat seiner Tochter mit ihm, der
schiitischen Glaubens sei, gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu über-
prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab. Be-
fürchtungen, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, seien nur
asylrelevant, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklichen werde, vorhanden seien. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe, die Bedrohung durch den
Schwiegervater und die Taliban, erfüllten diese Voraussetzungen indes
nicht. So sei es seitens des Schwiegervaters bei sporadischen, telefoni-
schen Drohungen geblieben; zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen-
über dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau sei es zwischen 2012 bis
zu dessen Ausreise 2015 nicht gekommen. Ebenso habe es trotz Drohun-
gen in den letzten zwei Jahren nie konkrete Verfolgungshandlungen ge-
genüber dem Beschwerdeführer oder seiner Familie durch die Taliban ge-
geben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe offenbar nach wie vor
ohne Sicherheitsprobleme in ihrem Heimatdorf.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, als Schiite mit
der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und aufgrund der Arbeitsstelle sei-
nes Vaters sei sein Leben durch die Taliban gefährdet. Eine weitere Bedro-
hung stelle der Schwiegervater dar, der gegen die Heirat mit seiner Tochter
gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederholt somit im Wesentlichen
seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. In seinen oberfläch-
lich gehaltenen Ausführungen setzt er sich nicht ansatzweise mit den
Asylablehnungsgründen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere ver-
mag er keine konkreten Anhaltspunkte für künftig drohende, ernsthafte
Nachteile darzulegen. Vielmehr begnügt er sich mit der Schilderung der
politisch angespannten Lage in Afghanistan. Gründe für das Verlassen von
Afghanistan, die sich aus der allgemeinen politischen Situation des Landes
ergeben und grosse Teile der afghanischen Bevölkerung in ähnlicher
Weise betreffen, genügen jedoch nicht als Asylgrund. Die Schlussfolgerun-
gen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden; sie hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE
2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte
Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort
über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr un-
terstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gül-
tigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015
vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist
gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der An-
schläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt
lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul
schliessen.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt mit Verwandten in Ka-
bul über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. A 5/16, S. 7; A 17/11, S. 7 f.).
Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Wegweisungsvollzug in die Haupt-
stadt Kabul als innerstaatliche Wohnsitzalternative für zumutbar gehalten.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch keine Gründe gegen den
Wegweisungsvollzug vor und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen nicht auseinander.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: