B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4086/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
alle Libanon,
c/o EVZ (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Überstellung der die Beschwerdeführenden aus
der Schweiz nach Dänemark anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juli 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung,
die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz und die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung des Asyls beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (sowie die Befreiung von der Kostenvorschuss-Pflicht), die
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und die Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels beantragten,
dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht über die medizinische Be-
handlung des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zu den Akten
gereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 24. Juli 2017
mit einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorsorg-
lich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank unter anderem ergab, dass diese am (…) Januar
2016 in Dänemark ein Asylgesuch gestellt hatten,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) dieses Abklärungsergebnis anläss-
lich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2017 bestätigte und sie
ergänzend ausführte, ihre Asylgesuche seinen in Dänemark Anfang April
2017 letztinstanzlich abgelehnt worden, worauf sie in die Schweiz zu ihrem
Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, weitergereist seien, der seit rund 20 Jah-
ren hier lebe (vgl. Protokoll BzP S. 5 f.),
dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfäl-
ligen Überstellung nach Dänemark gestützt auf die Dublin-III-VO zu Proto-
koll gab, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil die dänischen Behör-
den sie bereits zum Verlassen des Landes aufgefordert gehabt und für den
Säumnisfall eine Rückführung in den Libanon in Aussicht gestellt hätten
(vgl. a.a.O. S. 10),
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dass sie zudem ergänzte, ihr Ziel sei es immer gewesen, zum Ehe-
mann/Vater in die Schweiz zu kommen, was sie auch dem Schlepper ge-
sagt hätten, der sie aber trotzdem über Deutschland nach Dänemark ge-
bracht habe, wo sie dann gezwungenermassen ein Asylgesuch hätten stel-
len müssen,
dass das SEM die dänischen Behörden am 3. Juli 2017 um Wiederauf-
nahme (take back) der Beschwerdeführenden gemäss Art. 23 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass das zuständige dänische Immigrationsamt diesem Gesuch am 6. Juli
2017 zustimmte,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie oben
erwähnt, grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin-III-VO mehr stattfindet,
dass Dänemark somit grundsätzlich zuständig ist,
dass an dieser Feststellung auch die Tatsache nichts zu ändern vermag,
dass das Asylverfahren in diesem Land bereits abgeschlossen ist, weil die
Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaats nach Ablehnung eines Antrags
auf internationalen Schutz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch
ein allfälliges Wegweisungsverfahren umfasst (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11, zu Art. 18),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden letztlich selber nicht geltend machen, ihr
Asylverfahren in Dänemark sei in irgendeiner Weise mangelhaft gewesen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie würden gerne
beim Ehemann/Vater in der Schweiz verbleiben, implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Ver-
bindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum be-
züglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt, das Staats-
sekretariat allerdings zum Selbsteintritt der Schweiz verpflichtet ist, wenn
völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer
internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE
2015/9 E. 8.2),
dass die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf ihre familiäre Situa-
tion insbesondere die Bestimmung von Art. 8 EMRK thematisieren, die das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert,
dass Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem
bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignets-
ten erscheinenden Ortes gewährt, der Schutzbereich der Norm jedoch ver-
letzt sein kann, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.),
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1. dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK indessen un-
ter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei
gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie rechtlich begründe-
tes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl.
BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass das SEM das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Bezie-
hung mit einlässlicher und überzeugender Begründung verneint hat und
sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner seit der Eheschliessung im
Jahr 2005 offenbar noch nie einen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz
hatten,
dass der Ehemann von der Schweiz aus Besuchsreisen zur Beschwerde-
führerin im Libanon unternommen habe, zu Beginn der Beziehung etwa
alle zwei bis drei Monate, danach nur noch alle sechs Monate bis er wegen
eines Unfalls nicht mehr reisefähig gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6,
Beschwerde S. 2 f.),
dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermochte, aus welchem
Grund ihr Mann in der Schweiz ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe (vgl. Protokoll BzP S. 6),
dass die Beschwerdeführenden für die Einleitung ihres Asylverfahrens in
Europa nicht zum Ehemann/Vater in die Schweiz gereist sind, sondern
nach Dänemark,
dass die Erklärung für dieses auffällige Verhalten – der Schlepper habe
sich die Route ausgesucht und sie hätten stets gehofft, dass er sie in die
Schweiz bringe (vgl. Protokoll BzP S. 8, Beschwerde S. 3) – nicht zu über-
zeugen vermag,
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dass die Beschwerdeführenden sich zudem gegenüber den dänischen Be-
hörden in Dänemark während der rund 14-monatigen Dauer des Asylver-
fahrens in diesem Land nicht um eine Vereinigung mit dem Ehemann/ Vater
bemüht haben,
dass die Begründung der Beschwerdeführerin hierfür – sie habe nicht ge-
wusst, dass Dänemark sie in die Schweiz hätte überstellen können (vgl.
Beschwerde S. 3) – nicht plausibel erscheint,
dass sie den dänischen Behörden überdies gemäss deren Darstellung zu
Protokoll gegeben hat, der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr seit dem
Jahr 2012 nicht mehr bekannt (vgl. Mitteilung der dänischen Behörden an
das SEM vom 7. Juli 2017, SEM-Akten A41/2), was den Schluss nahe legt,
die Beschwerdeführerin habe eine Familienvereinigung nicht nur nicht ge-
fordert und gefördert, sondern aktiv verhindert,
dass der Ehemann gemäss ihren Angaben zwar im Jahr 2012 einmal in
der Schweiz ein Familienvereinigungsverfahren eingeleitet, dieses aber
dann nicht weiterverfolgt habe, weil das administrative Prozedere "viel zu
mühsam" gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6), was auch auf Seiten des
Ehemannes nicht auf ein ernsthaftes Interesse an der Zusammenführung
der Familie schliessen lässt,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel, sie
hätten in den letzten Jahren über soziale Netzwerke täglich ("alle Tage")
Kontakt zu ihrem Ehemann/Vater unterhalten und insbesondere über
WhatsApp mit ihm telefoniert (vgl. Beschwerde S. 4), unter den gegebenen
Umständen nicht glaubhaft erscheint, zumal die Beschwerdeführerin Kon-
takte von solcher Intensität in ihrer Befragung nicht ansatzweise erwähnt
hatte und dieses – einfach dokumentierbare – neue Vorbringen von ihnen
in keiner Weise belegt wird,
dass bei dieser Aktenlage nicht von einer nahen, intensiven, dauerhaft ge-
lebten, tatsächlichen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden zu
ihrem Ehemann/Vater auszugehen ist, und eine Überstellung nach Däne-
mark damit keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinn von
Art. 8 EMRK darstellt,
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dass die Beschwerdeführenden unter den gegebenen Umständen auch mit
dem pauschalen und gänzlich unsubstanziierten Hinweis auf das Kindes-
wohl (vgl. Beschwerde S. 3: "Zudem wäre es gegen das Kindeswohl, uns
nach Dänemark zurückzuschicken") nichts zu ihre Gunsten abzuleiten ver-
mögen,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die dänischen Behörden würden sich weigern sie wieder auf-
zunehmen und den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Dänemark werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Dänemark würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass auch die den Akten zu entnehmenden Hinweise auf gewisse Gesund-
heitsbeschwerden der Beschwerdeführenden (vgl. auch angefochtene Ver-
fügung S. 3) einer Überstellung nach Dänemark offensichtlich nicht entge-
genstehen, zumal dieses Land über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt, von der die Beschwerdeführenden auch bereits profitieren
konnten (vgl. Protokoll BzP S. 10),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die dänischen Behörden nötigenfalls vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung bereits ausdrücklich angekündigt hat (vgl. Verfü-
gung S. 6),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen hat, dass es dem Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden freisteht,
bei Bedarf bei den zuständigen Behörden ein ausländerrechtliches Famili-
ennachzugsverfahren einzuleiten (vgl. Verfügung S. 6) respektive das im
Jahr 2012 angestrengte Verfahren zu reaktivieren,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: