Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4087/2011
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus
B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2009
verliess und nach Aufenthalten in verschiedenen Ländern (zuletzt in
Griechenland, Ungarn und Schweden) am 23. Februar 2011 mit dem Zug
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacDatenbank vom
24. Februar 2011 ergab, dass er am 17. August 2010 von den
ungarischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden war und am
20. August 2010 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM aufgrund der äusseren Erscheinung eine
Knochenaltersanalyse vornehmen liess, wozu der Beschwerdeführer
seine Einwilligung gab,
dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes vom 3. März 2011 nach
der Methode von Greulich und Pyle die Untersuchung des Handskeletts
des Beschwerdeführers ein Alter von "19 Jahren oder höher" ergab,
dass dem Beschwerdeführer am 14. März 2011 im Rahmen der
summarischen Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei er darauf bestand, 17 Jahre
alt zu sein, wie dies aus seiner in Kopie eingereichten Taskara ersichtlich
sei,
dass er das Original nachzureichen versprach,
dass er weiter anlässlich der Befragung vom 14. März 2011 zu seinen
Asylgründen geltend machte, er habe in seiner Heimat als (…)gearbeitet
und sei von einer (…) kriminellen Gruppe bedroht worden, weshalb sein
Leben dort in Gefahr gewesen sei,
dass ihm im Anschluss an die genannte Befragung im Hinblick auf eine
allfällige Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Schwedens für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, in Schweden sei sein Asylgesuch
abgelehnt worden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei,
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dass er nicht nach Ungarn wolle, weil er dort von den Aufsehern
mehrmals missbraucht worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. März 2011
dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass die schwedischen Behörden ein Ersuchen des BFM vom 14. Juni
2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. Juni 2011
ablehnten,
dass sie zur Begründung ausführten, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), habe Ungarn am 4. November 2011 einem Ersuchen von
Schweden zur Wiederaufnahme zugestimmt, weshalb Ungarn für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden am 27. Juni 2011 dem vom BFM am
22. Juni 2011 gestellten Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 13. Juli 2011
– gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und ihn nach Ungarn wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund eines Abgleichs der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin
Staaten eingereist sei und in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass mit der Umsetzung des DublinAssoziierungsabkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR
0.142.392.68, DAA) sich die Schweiz verpflichte, die DublinIIVO
anzuwenden,
dass die DublinIIVO Kriterien enthalte, denjenigen DublinStaat zu
bestimmen, der zuständig sei, das Asyl und Wegeweisungsverfahren
durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte eingereicht
habe, wonach er am (…) geboren und somit noch nicht volljährig sei,
dass er nachträglich die Originalidentitätskarte ins Recht gelegt habe,
dass beide handschriftlich ausgefertigten Dokumente zwar dieselben
Personendaten, dieselbe Dokumentennummer, dasselbe
Ausstellungsdatum und dieselbe ausstellende Behörde auswiesen, in
Schrift und Stempelposition aber voneinander abweichen würden,
dass afghanische Ausweise grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und
leicht gefälscht werden könnten und es im vorliegenden Fall nicht
nachvollziehbar sei, dass eine Behörde zwei Mal ein Dokument gleichen
Inhalts und mit gleichem Ausstellungsdatum ausfertigen würde,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Handknochenanalyse ein Alter
von mindestens 19 Jahren aufweise,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu ausgeführt habe,
gemäss seiner Identitätskarte 17 Jahre alt zu sein und eine schwierige
Jugend gehabt zu haben,
dass diese Ausführungen nicht in substanziierter Art und Weise die
geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft dazulegen vermöchten,
weshalb er nicht als unbegleiteter Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h
DublinIIVO betrachtet werde,
dass die ungarischen Behörden am 27. Juni 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hätten,
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dass dem Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
worden sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 27. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
angegeben habe, nicht nach Ungarn gehen zu wollen, weil er dort nicht
unterstützt werde und im Gefängnis von den Aufsehern mehrere Male
missbraucht worden sei,
dass jedoch Ungarn ein Rechtsstaat sei und der Beschwerdeführer sich
bei Unrechtmässigkeiten an die Justizbehörde wenden und eine Anzeige
erstatten könne,
dass die ungarischen Behörden willens und fähig seien, Personen vor
Übergriffen Dritter zu schützen, womit der Wegweisungsvollzug zumutbar
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Eingabe und
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2011 beantragte,
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dass das Amt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
beziehungsweise sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu
erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die
Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von
einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, er sei minderjährig und die
Knochenanalyse sei lediglich eine Schätzung, weshalb seine Taskara
entscheidend sei,
dass der Arzt in seinem Bericht selbst geschrieben habe, dass ein
gesunder 17jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren
aufweisen könne,
dass er von den Gefängnisinsassen mehrere Male vergewaltigt worden
sei und die ungarischen Behörden ihm nicht geholfen hätten, da keiner
seine Sprache gesprochen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 26. Juli
2011 das Migrationsamt des Kantons E._______ anwies, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, AsylG,
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten
Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie seiner Identitätskarte
und später dann das Original einreichte,
dass jedoch klar erkennbar ist, dass die Kopie mit dem angeblichen
Original nicht übereinstimmt, weil die Stempelpositionen und die Schriften
nicht deckungsgleich sind, weshalb weder die Kopie noch das Original
geeignet sind, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu
belegen,
dass er zudem sein Geburtsdatum bei verschiedenen Gelegenheiten
unterschiedlich angab ((…)und in Schweden den (…); vgl. A 27/2), womit
ohne weiteres von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, worauf im
Übrigen auch das für sich allein beschränkt aussagekräftige ärztliche
Testat betreffend Knochenalter hindeutet,
dass er somit nicht zur verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen
gehört und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende nicht zur
Anwendung gelangen,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
17. August 2010 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden ist und am
23. August 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht hat,
dass Schweden am 11. Oktober 2010 die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme (request for takeover) ersuchte und diese gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO am 4. November 2010 einer solchen
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zustimmten, worauf der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 nach
Ungarn transferiert wurde, wo er am 25. Februar 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 22. Juni 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Wiederaufnahme ("take back") des
Beschwerdeführers ersuchte und Ungarn am 27. Juni 2011 im Sinne
eines "take charge" akzeptierte,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (Dublin
Assoziierungsabkommen sowie DublinIIVO und DVODublin) als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen
sein werden,
dass der Beschwerdeführer nach Ungarn ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde,
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Ausführungen in der Eingabe nicht geeignet sind, die
Zuständigkeit Ungarns in Frage zu stellen,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine angeblichen
Vergewaltigungen widersprüchlich schilderte, indem er bei der Befragung
im EVZ angab, von den Aufsehern missbraucht worden zu sein (Akten
BFM: A/14, S. 8), in seiner Beschwerde jedoch die Gefängnisinsassen als
Vergewaltiger bezeichnete, weshalb die geschilderten Übergriffe nicht
geglaubt werden können,
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dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, gegenstandslos werden,
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dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: