B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4087/2015
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Revision des Urteils E-950/2014 vom 17. Juli 2014 /
N (…).
E-4087/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
suchten am 6. März 2012 respektive 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 27. März 2012 respektive
vom 25. April 2012 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar
2014 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend: der
Gesuchsteller) habe in F._______ immer wieder an Demonstrationen teil-
genommen und später die Organisatoren mit Geld unterstützt, Plakate an-
gefertigt und ihnen Stöcke, Stoff sowie Fahnen gegeben. Im (…) 2011 sei
er auf dem Sender Al Jazeera an einer Demonstration zu sehen gewesen.
[Im 2012] sei seine Werkstatt – [Art von Werkstatt] – gestürmt und kompro-
mittierendes Material gefunden worden. Aus diesem Grund sei er schliess-
lich gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Ge-
suchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie
den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte die Vor-instanz im
Wesentlichen aus, wenn die syrischen Behörden den Gesuchsteller tat-
sächlich hätten festnehmen wollen, wäre er nicht nur in seiner Werkstatt,
sondern auch in seinem Ladengeschäft in F._______ gesucht worden.
Weiter wären die Männer, welche in seiner Werkstatt Utensilien für Kund-
gebungen beschlagnahmt und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt
haben sollen, danach nicht einfach tatenlos abgezogen. Vielmehr hätten
sie die Arbeiter der Werkstatt und die männlichen Mitglieder seiner Familie
– insbesondere seine Brüder – eingehend verhört und vermutlich mitge-
nommen. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten deshalb als realitäts-
fremd eingestuft werden. Im Übrigen seien die Aussagen der Gesuchstel-
lenden auch widersprüchlich, weshalb sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten.
A.c Die von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde vom
24. Februar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
Juli 2014 abgewiesen (vgl. Urteil E-950/2014). Das Gericht begründete sei-
nen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der vorinstanzlichen Verfü-
gung auf Beschwerdeebene keine wesentlichen Argumente entgegenge-
halten und die teilweise erheblichen Widersprüche nicht aufgelöst worden
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seien. Es könne deshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
B.
B.a Mit Eingabe beim SEM vom 22. Juni 2015 beantragten die Gesuch-
stellenden die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom
24. Januar 2014 und die wiedererwägungsweise Gutheissung ihrer Asyl-
gesuche. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass bei ihrer einlässli-
chen Anhörung fälschlicherweise eine Sorani-Dolmetscherin aus dem Iran
aufgeboten worden sei, weshalb die Anhörung zunächst auf Arabisch ab-
gehalten, später indes auf Kurmanci fortgeführt worden sei, nachdem klar
geworden sei, dass eine Befragung auf Arabisch keinen Sinn mache. Dar-
aus seien Ungereimtheiten zwischen den Befragungen entstanden. Über-
dies habe das SEM bei der Rückübersetzung nur zwei Korrekturen zuge-
lassen.
Ferner trugen die Gesuchstellenden vor, dass der Kollege des Gesuchstel-
lers, G._______ ([…]) – dem im Gegensatz zu den Gesuchstellenden spä-
ter Asyl gewährt worden sei (N […]) – anlässlich der Durchsuchung der
Werkstatt des Gesuchstellers [im 2012] festgenommen worden sei. Im
Rahmen dieser Festnahme habe G._______ eine Erklärung unterzeichnen
müssen, wonach er an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen werde.
Er habe sich indes nicht an diese Erklärung gehalten und sei anlässlich der
Teilnahme an einer weiteren Demonstration erneut festgenommen worden.
Im Zuge dieser zweiten Festnahme sei er gefoltert worden und habe dem
Nachrichtendienst und dem Gericht dabei den Namen des Gesuchstellers
preisgegeben. G._______ habe die Durchsuchung der Werkstatt, ein-
schliesslich des Datums dieses Ereignisses, sowie den Namen des Ge-
suchstellers anlässlich seiner Anhörung beim SEM erwähnt, der Protokoll-
führer habe ihm indes gesagt, dass andere Personen ihn nicht interessie-
ren würden, weshalb G._______ nicht wisse, ob der Name des Gesuch-
stellers tatsächlich protokolliert worden sei. Bei diesen Aussagen von
G._______ handle es sich um neue Tatsachen, welche auch erheblich
seien, da damit klar werde, dass der Gesuchsteller ein den syrischen Be-
hörden bekannter Regimegegner sei. Folglich sei ein Zurückkommen auf
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das ordentliche Verfahren gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang bean-
tragten die Gesuchstellenden den Beizug der Verfahrensakten von
G._______.
B.b Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 wandte sich das SEM ans Bundes-
verwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass es sich bei der Eingabe vom
22. Juni 2015 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle, sondern darin
vielmehr Gründe angeführt würden, die im Rahmen einer Revision zu über-
prüfen seien und somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts fielen.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es die Einschätzung des SEM als zutreffend er-
achte, weshalb es das Gesuch vom 22. Juni 2015 als Revisionsgesuch
anhand nahm. Das Gericht bot den Gesuchstellenden Gelegenheit, ihre
Eingabe innert Frist im Sinne eines Revisionsgesuchs zu ergänzen. Dabei
wies es sie darauf hin, dass es die N-Akten von G._______ (N [...]) zwi-
schenzeitlich beigezogen habe und der Kollege des Gesuchstellers in sei-
nen Vorbringen tatsächlich erwähnt habe, dass es [im 2012] eine Durchsu-
chung in einer [Werkstatt] gegeben habe und er daraufhin festgenommen
und für einen Tag festgehalten worden sei, wobei er im März 2013 erneut
verhaftet worden und bis im September 2014 inhaftiert gewesen sei. Indes-
sen gehe aus den Befragungsprotokollen von G._______ nicht hervor,
dass die syrischen Behörden diesen zum Erhalt der Namen weiterer Re-
gimegegner gefoltert hätten. Auch werde an keiner Stelle der Name des
Gesuchstellers genannt. Überdies seien keine Unterbrechungen respek-
tive Hinweise des Befragers, andere Personen seien nicht von Interesse,
vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht bot den Gesuchstellenden Gele-
genheit, auch zu diesen Bemerkungen innert Frist Stellung zu nehmen.
Dabei wies es sie darauf hin, dass eine Einsichtnahme der Gesuchstellen-
den in die N-Akten von G._______ dessen entsprechende schriftliche Ein-
willigung zu Gunsten der Gesuchstellenden erfordere.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Poststempel) nahmen die Gesuchstellen-
den die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Revisionsgesuches rechtzeitig
wahr und führten darin zusätzlich zu ihrer Eingabe vom 22. Juni 2015 aus,
dass G._______ im Rahmen seines Asylverfahrens geglaubt worden sei,
dass er in der [Werkstatt] des Gesuchstellers, in welcher die beiden Män-
ner gemeinsam Materialien für die Demonstrationen gegen das Asad-Re-
gime hergestellt hätten, festgenommen worden sei. Demgegenüber sei
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das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Werkstatt sei durchsucht wor-
den, im ordentlichen Verfahren der Gesuchstellenden als unglaubhaft qua-
lifiziert worden. Ferner habe auch der Gesuchsteller in seiner Anhörung
den Namen seines Kollegen erwähnt. Der Protokollführer habe sich jedoch
nicht dafür interessiert, sondern habe lediglich festgehalten, dass
G._______ ein sogenannter "(...)" und nicht Kurde sei. Zudem habe
G._______ dem Gesuchsteller telefonisch mitgeteilt, dass er anlässlich
seiner Befragungen ausgesagt habe, gefoltert worden zu sein und dabei
diverse Namen, unter anderem jenen des Gesuchstellers, erwähnt zu ha-
ben, der Protokollführer indes gemeint habe, er brauche diese Informatio-
nen nicht. Bei diesen Angaben des Kollegen des Gesuchstellers, welche
dessen Aussagen stützten, handle es sich um neue erhebliche Tatsachen,
aufgrund welcher sämtliche Beweismittel und Aussagen im ordentlichen
Verfahren der Gesuchstellenden – auch jene, die als unglaubhaft einge-
stuft worden seien – neu bewertet werden müssten. Das Revisionsgesuch
sei zudem innert der Frist von 90 Tagen nach deren Entdeckung erfolgt.
Vor diesem Hintergrund erscheine das Revisionsbegehren der Gesuchstel-
lenden nicht aussichtslos. Zudem seien sie bedürftig, wie der Fürsorgebe-
stätigung der Gemeinde H._______ vom 23. Juni 2015 entnommen wer-
den könne, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Ver-
beiständung, zu gewähren sei.
Eine schriftliche Einwilligung von G._______ zwecks Einsicht in dessen N-
Akten wurde seitens der Gesuchstellenden nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs.
3 VwVG Anwendung.
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Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/UL-
RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Bern 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs.
1 VwVG analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun.
Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringen vor, dass sie in den Aussagen von
G._______ neue und erhebliche Tatsachen aufgefunden hätten. Die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG ist ebenfalls zu bejahen. So wird den Gesuchstellenden geglaubt,
dass sie – wie in ihrer Revisionsverbesserung vorgetragen – erst Ende Mai
2015 davon erfahren haben, dass G._______ sich überhaupt in der
Schweiz aufhält. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden geltend gemachten
Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Nachträglich
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erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur
dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das
heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern,
dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu
ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht
beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals
nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
2.2 In seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuchstellenden darauf hin, dass aus den Befragungs-
protokollen von G._______ nicht hervorgehe, dass die syrischen Behörden
diesen zum Erhalt der Namen weiterer Regimegegner gefoltert hätten, und
auch an keiner Stelle der Name des Gesuchstellers genannt werde oder
Unterbrechungen respektive Hinweise des Befragers, andere Personen
seien nicht von Interesse, vermerkt seien. Folglich findet die angebliche
Preisgabe des Namens des Gesuchstellers gegenüber den syrischen Be-
hörden durch G._______ und die daraus hergeleitete erhöhte Verfolgungs-
gefahr der Gesuchstellenden im von ihnen geltend gemachten Revisions-
grund keine Grundlage. Daran ändert auch die Erklärung im Rahmen der
Revisionsergänzung – G._______ habe dem Gesuchsteller telefonisch
mitgeteilt, dass er anlässlich seiner Befragungen ausgesagt habe, gefoltert
worden zu sein und dabei unter anderem den Namen des Gesuchstellers
erwähnt zu haben, wobei der Protokollführer gemeint habe, er brauche
diese Information nicht – nichts. So blieben diese Vorbringen reine Behaup-
tungen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Preisgabe des Namens
des Gesuchstellers dessen Situation verschlechtern würde, dürfte den sy-
rischen Behörden bei der Durchsuchung seiner [Werkstatt] doch bekannt
gewesen sein, dass es sich bei ihm um den Inhaber handelt, hätten sie
sich ansonsten doch wohl kaum bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib
erkundigt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchstellenden in seiner Zwi-
schenverfügung vom 3. Juli 2015 bereits mitgeteilt hat, ist den Befragungs-
protokollen des Kollegen des Gesuchstellers einzig zu entnehmen, dass
es [im 2012] eine Durchsuchung in einer [Werkstatt] in F._______ gegeben
habe und er daraufhin festgenommen und für einen Tag festgehalten wor-
den sei, wobei er im März 2013 erneut verhaftet worden und bis im Sep-
tember 2014 inhaftiert gewesen sei. Selbst wenn nicht in Frage gestellt
wird, dass es sich bei der von G._______ erwähnten [Werkstatt] um jene
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des Gesuchstellers handelt, ist dieses Vorbringen unerheblich. So wurde
in der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 und im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 nicht per se daran gezwei-
felt, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in der [Werkstatt] des Gesuch-
stellers gegeben haben soll. Vielmehr wurde nicht geglaubt, dass die syri-
schen Behörden ein ernsthaftes Interesse an einer Festnahme des Ge-
suchstellers hatten (vgl. Bst. A.a und A.b). Dass dennoch ein solches Inte-
resse vorgelegen hat, wird durch die Aussagen von G._______ nicht be-
legt. Im Gegenteil weist seine Aussage, nach einem Tag wieder freigekom-
men zu sein, darauf hin, dass die syrischen Behörden den regimekritischen
Aktivitäten des Gesuchstellers und seines Kollegen keine allzu grosse Be-
deutung beigemessen haben dürften. G._______ wurde denn auch nicht
wegen der Durchsuchung der [Werkstatt] und der darauffolgenden kurzzei-
tigen Festnahme, sondern wegen späterer Ereignisse Asyl gewährt. Nach
dem Gesagten erweist sich der von den Gesuchstellenden geltend ge-
machte Revisionsgrund als unerheblich, da er nicht geeignet ist, den
rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil bei dessen
Kenntnis anders ausgefallen wäre.
2.3 Bezüglich der vorgetragenen Verständigungsschwierigkeiten respek-
tive der mangelhaften Kompetenzen der Dolmetscher lässt sich feststellen,
dass diese den Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Verfahren be-
kannt waren und damals auch vorgetragen wurden (vgl. Urteil des BVGer
E-950/2014 vom 17. Juli 2014 E. 5.2). Folglich können sie im Rahmen ei-
ner Revision keine Beachtung finden.
3.
Demnach ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, relevante Gründe
darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Juli 2014 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 22. Juni 2015 ist
demzufolge abzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das im Rahmen der Revision gestellt
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG ist indes gutzuheissen, da die Begehren nicht von vorne-
herein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden mit-
tels Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 23. Juni 2015 be-
legt wurde. Mithin werden von den Gesuchstellenden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
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5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im Revisi-
onsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. Art. 110a Abs.
2 AsylG), ist indes mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen
Hilfe, abzuweisen. So ging es vorliegend lediglich um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Besondere Rechtskenntnisse waren
demgegenüber nicht erforderlich.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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