B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4088/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
und
D._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am
14. November 2011 in die Schweiz einreisten und hier am darauf folgen-
den Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ vom 23. November 2011 und den Anhörungen nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in
Bern-Wabern vom 25. Juli 2012 geltend machten, der Ethnie der Roma
anzugehören und aus F._______ zu stammen,
dass sie dort wirtschaftliche Probleme hätten, da sie keine Sozialleistun-
gen mehr erhielten,
dass sie sich auch eine ärztliche Behandlung nicht leisten könnten,
dass sie zudem als Roma Diskriminierungen seitens ethnischer Mazedo-
nier und Serben ausgesetzt seien,
dass sie mit dem Vater des Beschwerdeführers bzw. dem Schwiegervater
der Beschwerdeführerin Ärger hätten, da jener mit ihrer Hochzeit von An-
fang an nicht einverstanden gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Mazedo-
nien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat (safe country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass vorliegend keine Hinweise vorlägen, die die Regelvermutung, wel-
che gegen die Begründetheit des Asylgesuchs spreche, umzustossen
vermöchte,
dass es den geltend gemachten Asylgründen, sofern sie überhaupt unter
den Begriff der Verfolgung fielen, an der erforderlichen Zielgerichtetheit
fehle,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens darstelle,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten, von wel-
chen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende
Situation darstellten,
dass es zudem zu bedenken gelte, dass den Beschwerdeführenden die
Finanzierung der nach lokalen Massstäben nicht billigen Reise in die
Schweiz möglich gewesen sei, was darauf schliessen lasse, dass sie
auch nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien Mittel und Wege finden wür-
den, ihre Existenz zu sichern,
dass die medizinische Versorgungslage vergleichsweise gut sei und der
Zugang zu medizinischen Leistungen grundsätzlich – ungeachtet der
Ethnie – gewährleistet sei, wobei der Umstand, dass das medizinische
Niveau in Mazedonien tiefer als in der Schweiz sei, keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöge,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
6. August 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem
beantragten, auf das Asylgesuch vom 15. November 2011 respektive
19. Januar 2012 sei einzutreten, die Unzulässigkeit und die Unzumutbar-
keit des Vollzugs sei festzustellen und die Beschwerdeführenden seien
als Folge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei
das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung beantragten,
dass auf die Beschwerdebegründung und das eingereichte Beweismittel
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche von Asylsuchenden
aus vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssi-
cher bezeichneten Ländern nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinwei-
se auf eine Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehö-
rige von Mazedonien sind,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit
Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwen-
dung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
(BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Gan-
zen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon aus-
zugehen ist, sie hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland
eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Ge-
fährdung befürchten müssen,
dass es den geschilderten Diskriminierungen sowohl an der Zielgerichtet-
heit als auch an der erforderlichen Intensität fehlt,
dass bei den Schwierigkeiten mit dem Vater, Schwiegervater bzw. Gross-
vater der Beschwerdeführenden kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG
ersichtlich ist,
dass es sich dabei zudem um Nachteile seitens Dritter handelt, die auf
Grund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des
mazedonischen Staates unmassgeblich sind,
dass wirtschaftliche und soziale Probleme keine Verfolgung im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG begründen,
dass die Beschwerdeführerin einräumt, ausschliesslich aus wirtschaftli-
chen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (vgl. A […]),
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wo sie im We-
sentlichen auf die allgemeine Situation der Roma hinweisen, nichts vor-
bringen, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, weshalb
es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das
einegereichte Beweismittel näher einzugehen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da -
wie vorne dargelegt – keine Verfolgungshinweise ersichtlich sind, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden dort droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
gemäss konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist,
dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden,
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ma-
zedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf
das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger ab-
stellt, da die Versicherung auch nicht versicherte Kinder deckt und die
medizinische Versorgung flächendeckend in ganz Mazedonien zugäng-
lich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom
22. August 2011 E. 7.4.2. mit weiteren Hinweisen),
dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre
gesundheitlichen Probleme auch in Mazedonien behandeln lassen kön-
nen, wobei festzuhalten ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
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zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifel-
los schwierig sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass An-
gehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benach-
teiligt werden können,
dass die möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach
Mazedonien auszugehen wäre,
dass nach Erkenntnissen des Gerichts Roma aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit nicht von – wenn auch bescheidenen – sozialen Leistun-
gen ausgeschlossen sind,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Heimat über familiäre
Anknüpfungspunkte verfügen, womit es ihnen insgesamt gelingen dürfte,
sich eine Lebensgrundlage zu schaffen,
dass neben den Verwandten des Beschwerdeführers, mit denen sie an-
geblich kein gutes Verhältnis haben, gemäss eigenen Angaben auch
zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, zu denen sie gut stehen,
in Mazedonien leben,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten mithin als
zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, so dass die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abe-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: