B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4089/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018
E-4089/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 infolge erkannter Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe ab. Gleichzeitig
ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wo-
bei es den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer – insbesondere
mangels individueller Vollzugshindernisse – als zumutbar erachtete. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 3. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend den angeord-
neten Wegweisungsvollzug. Zur Begründung machte er eine nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung eingetretene Veränderung der Sachlage in
Form behandlungsbedürftiger psychischer Probleme ([…]) geltend und
reichte hierzu als Beweismittel zwei ärztliche Berichte vom (…) 2015 zu
den Akten. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als unzumut-
bar, womit er Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme habe.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. No-
vember 2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 11. November 2013 als
rechtskräftig und vollstreckbar. In der Begründung stellte das SEM im We-
sentlichen fest, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen stünden in direktem Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des
Asylverfahrens und würden kein wiedererwägungsrelevantes Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen. Die angeblichen Verfolgungsmassnah-
men seien in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 11. November 2013 als unglaubhaft erkannt worden. In Tschetsche-
nien herrsche sodann keine Situation allgemeiner Gewalt. Schliesslich sei
die Behandlung von psychischen Problemen insbesondere im Herkunftsort
des Beschwerdeführers (B._______) gewährleistet. Hinzu kämen weitere
vollzugsbegünstigende individuelle Umstände beim Beschwerdeführer
([…]). Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermöchten daher
die Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 nicht zu beseitigen.
Eine gegen diese Verfügung vom 6. November 2015 erhobene Be-
schwerde vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-8022/2015 vom 16. März 2016 vollumfänglich ab. In der ausführli-
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Seite 3
chen Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass es dem Be-
schwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen
sowie der im Verfahren eingereichten Arztberichte nicht gelungen sei, die
Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013 zu be-
wirken. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands
stelle keine veränderte Sachlage dar, die eine von den bisherigen Beurtei-
lungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulasse.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 sowie Ergänzungen selben Datums und
vom 6. Juni 20118 stellte der Beschwerdeführer beim SEM schriftlich ein
weiteres „Asylgesuch“. Darin beantragte er die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Anordnung einer
vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme.
D.
Das SEM wies das als zweites Wiedererwägungsgesuch qualifizierte
„Asylgesuch“ vom 29. Mai 2018 mit Verfügung vom 25. Juni 2018 ab, er-
klärte seine Verfügung vom „6. November 2015“ als rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom „29.05.2018“ (recte: 13. Juli 2018 [Datum des Poststem-
pels]) hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhoben. Darin bean-
tragt er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung ei-
ner vollzugshinderlichen vorsorglichen Massnahme und die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung eines „qualifizierten
Rechtsvertreters“.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Juli 2018 setzte die zustän-
dige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbe-
sitzes per sofort einstweilen aus.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 In seinem „Asylgesuch“ vom 29. Mai 2018 (und Ergänzungseingaben)
macht der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel
(Brief seiner Mutter, Vorladung der tschetschenischen Behörden) geltend,
welche die Beurteilung seiner Asylgründe neu beleuchten würden und zur
Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls führen müssten. Da-
neben verweist er auf seine aktenkundigen und vorbestandenen psychi-
schen Probleme. Angesichts des Umstandes, dass die ursprüngliche Ver-
fügung vom 11. November 2013 unangefochten geblieben ist und die Ge-
suchsbegründung hauptsächlich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs.
2 Bst. a VwVG abzielt, hat das SEM das „Asylgesuch“ vom 29. Mai 2018
zutreffend als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im obgenannten
Sinn anhand genommen und geprüft. Angesichts dessen ist jedoch Ziffer 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insoweit als offensichtliches
Redaktionsversehen zu interpretieren, als dort die Rechtskraft der „Verfü-
gung vom 6. November 2015“ statt richtig der Verfügung vom 11. Novem-
ber 2013 festgestellt wird; denn nur in der letztgenannten Verfügung wurde
über das Asyl befunden, wogegen sich jene vom 6. November 2015 an-
tragsgemäss mit der wiedererwägungsweise Beurteilung bloss des ange-
ordneten Wegweisungsvollzugs befasste.
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Wiedererwägungsge-
such mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, welche die Be-
urteilung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe neu beleuchten
würden und wiedererwägungsweise zur Gewährung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls führen müssten. In einem Brief seiner Mutter bestä-
tige und bezeuge diese nämlich seine Asylvorbringen und mithin seine Ge-
fährdung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien. Der Fotoaus-
druck einer Vorladung der tschetschenischen Behörden, gemäss welcher
er am (…) April 2018 zur Aussage in einem Strafverfahren zu erscheinen
habe, belege sodann, dass die heimatlichen Behörden aus diesen Grün-
den nach wie vor an ihm interessiert seien. Daneben verweist er auf seine
aktenkundigen und vorbestandenen psychischen Probleme, die er mit ei-
nem (…) Bericht vom (…) 2014 unterlegt; die (…) stehe dem Vollzug der
Wegweisung entgegen. Für die vertiefende Abklärung des Sachverhalts
sei eine Anhörung durchzuführen. Für den weiteren Inhalt des Wiederer-
wägungsgesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten ver-
wiesen.
5.2 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsent-
scheid zusammenfassend damit, dass die geltend gemachten neuen Tat-
sachen und Beweismittel nicht erheblich seien. Der Brief der Mutter habe
keinen Beweiswert, denn er müsse aufgrund seines allgemein gehaltenen
Inhalts, der im ordentlichen Verfahren gewonnenen Unglaubhaftigkeitser-
kenntnis, der Herkunft des Briefes aus dem familiären Umfeld sowie des
engen zeitlichen Zusammenhangs mit den Ausreisevorbereitungen nach
Abschluss des Asylverfahrens als Gefälligkeit betrachtet werden. Der
Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt und auf eine Anhörung könne somit
verzichtet werden. Die erneut geltend gemachten und mit einem bereits
aktenkundigen Arztbericht vom (…) 2014 unterlegten psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers seien im Übrigen im Urteil vom 16. März
2015 materiell gewürdigt worden, weshalb auf die betreffenden Ausführun-
gen verwiesen werden könne. Es lägen mithin keine Gründe vor, die die
Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer über weite Teile seine Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch.
Unter Bezugnahme auf die Erwägungen gemäss Verfügung vom 25. Juni
2018 weist er den Vorwurf eines Gefälligkeitsbriefes seiner Mutter zurück
und macht geltend, dass er das Schreiben erst nach Kontaktherstellung mit
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der Mutter im Mai 2018 habe erhältlich machen können und nur dieser Um-
stand – nicht etwa die Ausreisevorbereitungen – der zeitliche Auslöser zum
Wiedererwägungsgesuch darstelle. Weiter macht er darauf aufmerksam,
dass er nach Ergehen des Asylentscheids vom 11. November 2013 psy-
chisch krank geworden sei und sich daher nicht mittels Beschwerde gegen
die vom SEM ungerechtfertigt erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen habe wehren können. Sodann habe das SEM die eingereichte Vorla-
dung weder als Beweismittel abgenommen noch gewürdigt. Im Weiteren
könne er nun die Kopie eines Schreibens vom (…) Juli 2018 (…) einer die
Menschenrechtslage im Nordkaukasus beobachtenden Nichtregierungsor-
ganisation vorlegen, in welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers
und die Angaben seiner Mutter bestätigt würden. Das SEM setze sich in
seinem Entscheid nicht richtig mit seinen Wiedererwägungsargumenten
und den vorgelegten Beweismitteln auseinander und wäre gehalten gewe-
sen, den Sachverhalt mittels einer erneuten Anhörung weiter abzuklären.
Im Übrigen könne er nun einen aktuellen Arztbericht vom (…) Juni 2018
vorlegen aus dem sein angeschlagener psychische Zustand, seine Be-
handlungen in den vergangenen Jahren sowie seine Eigenschaft als Ge-
waltopfer hervorgingen; der Bericht spreche für die Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der vorgeleg-
ten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM das Vorliegen wiedererwägungsrelevanter erheb-
licher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der
Verfügung vom 11. November 2013 besteht. Die betreffenden Erwägungen
des SEM gemäss angefochtener Verfügung überzeugen und es kann zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Be-
schwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab fest-
zustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen
des Wiedererwägungsgesuchs und der Ergänzungseingaben identisch
sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbrin-
gen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Der Versuch, die vom SEM
erkannte Gefälligkeitseinstufung des Briefes der Mutter und die festge-
stellte zeitliche Nähe des Wiedererwägungsgesuchs zu aktuellen Ausrei-
sevorbereitungen zu entkräften und stattdessen einen zeitlichen Zusam-
menhang mit dem Zeitpunkt der Kontaktnahme mit der Mutter und der
Briefabfassung im Mai 2018 herzustellen, wirkt nicht nur konstruiert, son-
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dern misslingt. Der Zeitpunkt der angeblichen Bemühungen um Kontakt-
nahme und Beweismittelbeschaffung ist nämlich per se ein Indiz zur Gefäl-
ligkeitseinstufung des Briefes und erscheint unglaubhaft; die angeblichen
Umstände der Kontaktnahme wirken überaus konstruiert. Der weitere Hin-
weis, wonach er nach Ergehen des Asylentscheids vom 11. November
2013 psychisch krank geworden sei und sich daher nicht mittels Be-
schwerde und Beweismitteln gegen die vom SEM ungerechtfertigt er-
kannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen habe wehren können, kommt
im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich um Jahre verspätet und kann zudem
nicht wiedererwägungs- oder revisionsweise geltend gemacht werden. Das
nachgereichte Schreiben vom (…) Juli 2018 (…) einer Nichtregierungsor-
ganisation entbehrt schon aufgrund seiner Kopiequalität eines rechts-
genüglichen Beweiswertes. Zudem ist sowohl bezüglich dieses Beweismit-
tels als auch des nachgereichten Arztberichts vom (…) Juni 2018 nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht früher – im ordentlichen
Asylverfahren oder spätestens im Rahmen des ersten Wiedererwägungs-
verfahrens darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ab-
gesehen davon ist der Arztbericht vom (…) Juni 2018 untauglich, die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nachträglich in ein anderes Licht zu set-
zen, denn der berichtende Arzt bestätigt – seiner medizinischen Fachkom-
petenz entsprechend – nicht die Wahrheitskonformität der Asylvorbringen,
sondern macht medizinische Aussagen, die sich insbesondere auf Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner Person stützen ([…]); genau diese
Verfolgungsgründe wurden aber in einem in Rechtskraft erwachsenen Ent-
scheid als unglaubhaft qualifiziert. Der Beschwerdeführer nimmt somit ei-
nen unzulässigen Umkehrschluss vor. Die Durchschlagskraft des vorlie-
genden Wiedererwägungsgesuchs schwindet weiter in Anbetracht der
Aussagen des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 vor dem kantonalen
Zwangsmassnahmengericht. Angesprochen auf die Motive seiner neuerli-
chen („Asyl“-) Gesuchseinreichung nannte er verschiedene Gründe, die
sich aber offensichtlich in keiner Weise mit jenen des zweiten Wiedererwä-
gungsgesuchs decken (vgl. vorinstanzliche Akte C4 Zeile 26 ff.). Die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch weiter be-
einträchtigt.
Dem Beschwerdeführer ist immerhin insofern zuzustimmen, als die von
ihm wiedererwägungsweise nachgereichte Vorladung der tschetscheni-
schen Behörden in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung gefun-
den hat. Eine Missachtung der Pflicht zur Beweisabnahme ist darin aller-
dings noch nicht zu erblicken, denn die betreffende Eingabe ist aktenkun-
dig (Akte C5) und erscheint im Aktenverzeichnis. Auch dieses Dokument
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hat im Übrigen offensichtlich keinen Beweiswert, weil es nur als qualitativ
schlechter Fotoausdruck vorliegt, und mehrere insbesondere inhaltliche
Fälschungsmerkmale aufweist (z.B. Dateninkompatibiläten, Zustellmodali-
tät). Vor allem aber entbehrt das Dokument offensichtlich jeglicher Be-
weistauglichkeit für die behauptete Wahrheitskonformität der ursprüngli-
chen Asylgründe, denn es geht daraus bloss ein nicht näher definiertes
aktuelles Interesse der tschetschenischen Behörden an der Aussage des
Beschwerdeführers im Rahmen eines unbestimmten Strafverfahrens her-
vor, ohne erkennbaren flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Bezug. Entspre-
chend bestand und besteht kein Anlass zu einer vertiefteren Würdigung
des Beweismittels im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Berufung auf Wegweisungsvollzugs-
hindernisse dann umso weniger schützenswert ist, wenn wie vorliegend
der Betroffene seit langer Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betref-
fend seine definitive Ausreiseverpflichtung verfügt. Der Beschwerdeführer
hat sich denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz im September 2013
– gemäss Arztbericht vom (…) Juni 2018 nannte er gegenüber dem berich-
tenden (…)arzt sogar einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit (…),
was die bisherigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylgründe weiter fes-
tigt – über weite Phasen rechtswidrig hier aufgehalten und sich gegen ihn
gerichteten konkreten Vollzugshandlungen entzogen. Ohne gewisse, je-
doch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten
nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint
ein Neuanfang in Tschetschenien für den Beschwerdeführer vorliegend zu-
mutbar. Anzumerken bleibt, dass die behauptungsgemässen neuen Tatsa-
chen und Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, eine drohende
menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches
Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl. Entscheide und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 3).
6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiederer-
wägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung
vom 11. November 2013 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwä-
gungsgesuch somit zu Recht ohne weitere Abklärungen abgewiesen.
Abschliessend ist der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf die Bege-
hung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – darauf
aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung oder eine Revision
E-4089/2018
Seite 10
nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse
Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen. Es liegt an ihm sowie an seinem medizi-
nisch behandelnden, rechtlich beratenden und ihn anderweitig betreuen-
den Umfeld, konstruktiv im Hinblick auf die Realisierung der Ausreise hin-
zuwirken und die Rückkehr in seine Heimat als Chance zu einem Neube-
ginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verste-
hen und zu nutzen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das SEM ist immerhin darauf aufmerksam zu machen, dass es nach
Art. 111b Abs. 3 AsylG gehalten ist, über einen im Wiedererwägungsge-
such gestellten Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges innert
nützlicher Frist zu befinden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu be-
urteilende Antrag um Beiordnung eines (nicht konkret benannten, aber
„qualifizierten“) Rechtsbeistandes abzuweisen. Beide Anträge werden im
Übrigen in der Beschwerde gar nicht begründet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4089/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines „qualifizierten Rechtsvertreters“ werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: