Abtei lung V
E-4091/2006
kom/che/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 23. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Richter Stöckli, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr. _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, Angehöriger der kurdischen Ethnie, verliess seinen Hei-
matstaat nach eigenen Angaben am 3. Juli 2001 und gelangte von A._______ auf
dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2001 ein Asylgesuch
stellte. Am 13. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
B._______ erstmals befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton
B._______ zugewiesen. Am 10. August 2001 wurde der Beschwerdeführer von der
zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich politisch
nicht betätigt. Sein Vater habe Bücher der "Devrimci" gelesen, wegen seiner politi-
schen Gesinnung aber keine Probleme gehabt. Als Kurde habe der Beschwerde-
führer eigentlich keinen Militärdienst leisten wollen, sei dann aber am 22. Februar
1999 dennoch eingerückt. In dieser Zeit sei der Führer der Kurdischen Arbeiterpar-
tei PKK, Öcalan, verhaftet worden, was den Beschwerdeführer zu Diskussionen
mit Soldaten veranlasst habe. Dabei sei er zufolge einer Denunziation drei Tage in
Arrest gesetzt und nachfolgend von C._______ nach D._______ versetzt worden.
Dort habe er erneut mit Soldaten Probleme gehabt. Er sei desertiert, jedoch be-
reits am Busbahnhof erwischt worden. Dieses Mal sei er sieben Tage in Haft ge-
wesen und in dieser Zeit misshandelt worden. Er sei dann noch etwa drei Monate
in D._______ geblieben, bevor man ihn nach E._______ versetzt habe. Dort sei er
schlecht behandelt worden, und er sei erneut desertiert. Wiederum habe man ihn
erwischt. Diesmal sei er vom Militärgericht in F._______ zu 63 Tagen Haft
verurteilt worden. Während Verbüssung der Haftstrafe sei er wieder gefoltert
worden. Er sei zuletzt im Militärkrankenhaus gewesen und habe mit Anzeige
gegen seine Vorgesetzten gedroht, worauf man ihn in die psychiatrische Abteilung
verlegt habe. Etwa am 22. November 2000 sei ihm die Flucht aus der Klinik
gelungen. Er sei zunächst nach A._______ und danach auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 und 28. Januar 2002 forderte das Bundes-
amt den Beschwerdeführer zum Einreichen von Beweismitteln betreffend das Ge-
richtsverfahren vor dem Militärgericht auf. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Ja-
nuar 2002 sowie am 12. März 2002 zwei Dokumente - ein Gerichtsurteil sowie ein
weiteres militärisches Dokument - zu den Akten. Die mit Verfügung des Bundes-
amtes vom 14. März 2002 verlangte Übersetzung in eine der Amtssprachen wurde
nicht eingereicht; der Beschwerdeführer teilte diesbezüglich mit Schreiben vom
21. März 2002 mit, für die Übersetzungskosten nicht aufkommen zu können.
B. Mit Verfügung vom 23. April 2002 - eröffnet am 25. April 2002 - stellte das Bundes-
amt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug
der Wegweisung in das Heimatland qualifizierte das Bundesamt als zulässig, zu-
3mutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 an die vormals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimat-
land zurückgeschafft werden könne, sei die Verfügung zur ergänzenden Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und
seien die Akten zwecks Beantragung einer vorläufigen Aufnahme dem Bundesamt
für Ausländerfragen vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine gesetzliche
Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, und es seien von Amtes
wegen folgende Beweismassnahmen zu treffen: eine ergänzende Befragung des
Beschwerdeführers, die Übersetzung des aktenkundigen Gerichtsurteils des Mili-
tärgerichts vom 8. Februar 2002 (recte: 2000), die Anhörung von fünf (in der Be-
schwerde namentlich genannten) Zeugen, das Einholen eines psychiatrischen
Gutachtens betreffend posttraumatische Belastungsstörung sowie eines Folterspu-
rengutachtens, das Edieren des politischen Datenblattes über den Beschwerdefüh-
rer durch die Schweizer Botschaft. In formeller Hinsicht wurde zudem die unent-
geltliche Prozessführung unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters
beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen Bericht G._______
vom 16. Januar 2002 sowie einen Bericht einschliesslich Zusammenfassung der
Krankengeschichte der medizinischen Universitätsklinik H._______vom 12. März
2002 zu den Akten reichen.
D. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 17. Juni 2002 das Ge-
such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Hinsichtlich des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen. Die Anträge, es seien verschiedene Personen im Her-
kunftsland des Beschwerdeführers als Zeugen durch den Schweizer Botschafter
zu befragen sowie das gesamte militärrechtliche Dossier beim zuständigen Militär-
gericht durch die Botschaft zu edieren, wurden abgewiesen. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde zur Einreichung der angebotenen Beweismittel eine Frist von dreissig
Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt. Weiter wurde er aufgefordert, innert der
selben Frist einen Arztbericht einzureichen, der sich zur Frage der Existenz mögli-
cher Folterspuren äussere. Der Entscheid über die weiteren Beweisanträge wur-
den auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde eine
summarische Übersetzung des Gerichtsurteils vom 8. Februar 2002 in Kopie zur
Kenntnis gebracht sowie eine Frist zur allfälligen Stellungnahme respektive Be-
schwerdeergänzung angesetzt.
E. Am 12. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (einschliesslich
deutscher Übersetzung) des Zeugen I._______. vom 7. Juni 2002 sowie einen
ärztlichen Attest von Dr. med. J._______vom 27. Juni 2002 ins Recht.
4F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2002 die Abwei-
sung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
24. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht.
G. Am 6. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Verlaufsbericht
G._______vom 2. Juni 2003 zu den Akten.
H. Mit Erklärung vom 14. Dezember 2004 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde
vom 27. Mai 2002 zurück, worauf die ARK das Beschwerdeverfahren mit Be-
schluss vom 20. Dezember 2004 als gegenstandslos geworden abschrieb. Gleich-
zeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-
wiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto verfüge, dessen Be-
trag allfällige Verfahrenskosten zu decken vermöge.
I. Mit Schreiben vom 31. März 2005 überwies das BFM eine vom Beschwerdeführer
als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe vom 24. März 2005 an die ARK zur Prü-
fung unter dem Titel einer Revision.
Der Eingabe waren ein medizinischer Verlaufsbericht von G._______vom 28.
Februar 2005 sowie ein Arztbericht K._______vom 7. März 2005 beigelegt.
J. Die ARK nahm die Eingabe vom 24. März 2005 als Gesuch um Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens entgegegen und hiess dieses mit Urteil vom 11. April
2005 gut. Der Abschreibungsbeschluss vom 20. Dezember 2004 wurde aufgeho-
ben.
K. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2005 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zur Aktenlage nach der Verfahrens-
wiederaufnahme zu äussern.
Der Beschwerdeführer liess am 28. April 2005 ein Gesuch um Fristerstreckung
einreichen, da er zwischen dem 18. Januar 2005 und 29. März 2005 hospitalisiert
gewesen und seit dem 14. April 2005 erneut in stationärer Behandlung sei, was
durch ein beigelegtes Arztzeugnis vom 27. April 2005 der K._______ belegt werde.
Innert erstreckter Frist wurde am 6. Juni 2005 der in Aussicht gestellte ärztliche
Verlaufsbericht der K._______, datierend vom 24. Mai 2005, zu den Akten
gereicht.
L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 führte das Bundesamt unter
anderem aus, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers könnten auch im Herkunftsland adäquat behandelt werden, und bean-
5tragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2005 unter Anset-
zen einer Frist zur allfälligen Gegenäusserung (Replik) zur Kenntnis gebracht. Der
Beschwerdeführer liess am 12. Juli 2005 eine von K._______ formulierte
Stellungnahme, datierend vom 6. Juli 2005, einreichen.
M. Mit Schreiben vom 6. September 2005 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren
ärztlichen Verlaufsbericht der K._______ ein und beantragte eine allenfalls zeitlich
limitierte humanitäre Aufenthaltsbewilligung, da der Beschwerdeführer nur bei
einer gewissen Sicherheit über seinen künftigen Aufenthalt in der Schweiz
emotional und gesundheitlich stabilisiert werden könne.
N. Am 18. Januar 2006 wurde ein weiterer Bericht G._______ vom 16. Januar 2006,
mit Schreiben vom 1. Februar 2006 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______.,
datierend vom 31. Januar 2006, und am 22. August 2006 erneut ein Bericht
G._______, datierend vom 9. August 2006, ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
63.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 23. April 2002 fest, dem Gerichtsurteil
vom 8. Februar 2000 seien keine Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfol-
gung zu entnehmen. Zudem falle auf, dass der im Urteil beschriebene Sachverhalt
nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers übereinstimme. Weitere Doku-
mente, die auf eine politisch oder ethnisch motivierte Verfolgung schliessen lies-
sen, habe der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Aufforderungen nicht ein-
gereicht. Sodann sei festzuhalten, dass das Recht des Staates, von den Staatsan-
gehörigen die Leistung von Militärdienst zu verlangen sowie die Verweigerung die-
ser Leistung unter Strafandrohung zu stellen, rechtsstaatlich legitim sei. Eine sol-
che Militärdienstpflicht werde erst dann asylrechtlich relevant, wenn der Pflichtige
dadurch in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft getroffen werden solle.
Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Bestrafung von Refraktären und
Deserteuren sei sodann im Militärstrafgesetz geregelt und betreffe alle männlichen
türkischen Staatangehörigen gleichermassen. Dass kurdische Refraktäre oder De-
serteure wegen ihrer Ethnie härter bestraft würden, sei dem Bundesamt bis anhin
nicht bekannt. Daraus, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher Desertion
respektive verspätetem Einrücken in Haft gewesen sei, könne er für seine Person
keine Asylrelevanz herleiten. In Würdigung der gesamten Umstände würden vorlie-
gend konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten
habe. Die Vorbringen genügten daher insgesamt den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar vor
Einrücken in den Militärdienst nicht wegen politischen Aktivitäten verfolgt worden.
Allerdings habe er in seinem Heimatdorf gelegentlich Flugblätter der PKK verteilt.
Zudem sei sein Vater - wenn auch ohne deswegen Nachteile zu erleiden - ein be-
kennender Sympathisant der PKK gewesen. Diese Ergänzungen seien hinsichtlich
der späteren Probleme im Militärdienst in Erwägung zu ziehen. Weiter sei zu be-
rücksichtigen, dass der kurdische Heimatort des Beschwerdeführers nicht zu den
kurdischen Stammesgebieten gehöre. Die Kurden würden in diese Dörfer zwangs-
7ausgesiedelt; sofern sie sich nicht politisch manifestieren würden, seien keine wei-
teren Sanktionen zu befürchten. Jeder Verdacht auf politische Aktivität würde je-
doch von den Militärbehörden mit aller Härte verfolgt.
Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er von der Militärjustiz nicht wegen
Verletzung der Ausgangsregeln, Rückkehrpflicht aus dem Urlaub oder wegen De-
sertion verfolgt und bestraft worden sei, sondern weil er als Kurde mit anderen kur-
dischen Militärkollegen Kritik an der Unterdrückung der Kurden geübt habe und
dann denunziert worden sei. Die Erwägungen des aktenkundigen Urteils würden
keineswegs den Sachverhalt wiedergeben, der zur Bestrafung geführt habe. Die
Justiz der Türkei entspreche nicht dem Justizstandard westeuropäischer Staaten
und betreibe eine allen rechtsstaatlichen Grundsätzen spottende Rechtsprechung.
Der Beschwerdeführer sei in der Haft massiv gefoltert worden, wofür es Zeugen
gebe; er sei darum bemüht, selber Bestätigungen dieser Zeugen einzureichen.
Aus dem ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2002 gehe hervor, dass der Verdacht
auf eine postraumatische Belastungsstörung bestehe und dass der Beschwerde-
führer von traumatisierenden Erlebnissen im Gefängnis gesprochen habe, die er
nicht näher habe benennen wollen. Vorgehaltene Ungereimtheiten habe der Be-
schwerdeführer namentlich bei der kantonalen Fremdenpolizei glaubhaft erklären
können. Insgesamt schienen die Ungereimtheiten, welche ihm angelastet würden,
derart geringfügig, dass diese vielmehr auf die Glaubwürdigkeit des Kerngehalts
als auf das Gegenteil schliessen liessen. Zusammenfassend sei glaubhaft ge-
macht, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes namentlich wegen
seiner kurdischen Ethnie, vor allem aber auch, weil er seine politischen Ansichten
zum Ausdruck gebracht habe, von den Militärbehörden bedroht, geschlagen und
gefoltert worden sei; im Falle einer Rückkehr würde er weiterhin von der Polizei
bedroht und hätte er mit rein politisch motivierten Festnahmen zu rechnen.
4.3
4.3.1 Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer bei der Erst-
befragung (Protokoll Empfangsstelle S. 4 f.) aus, er habe am 22. Februar 1999
den Militärdienst begonnen. Er habe einige Diskussionen mit Dienstkollegen ge-
habt und die kurdische Sache verteidigt. Die Kollegen hätten ihn angezeigt, wes-
halb gegen den Beschwerdeführer eine dreitägige Zellenhaft angeordnet worden
sei; dies sei im Jahr 2000 geschehen. Danach sei er nach D._______ versetzt
worden. Da sein Dossier dort bekannt gewesen sei, habe er sich zum Desertieren
entschlossen, sei jedoch bereits am Busbahnhof erwischt und zur Einheit zurück-
gebracht worden. Danach sei er nach E._______ versetzt worden. Dort habe er
wegen Fahnenflucht eine siebentägige Haft verbüssen müssen und sei gefoltert
worden. Zwischen der ersten und zweiten Haft sei etwa ein Monat vergangen.
Erneut sei er aus dem Militärdienst desertiert. In L._______ sei er in einem
Kaffeehaus erwischt worden. Er sei beim Militärgericht angeklagt und zu 63 Tagen
Haft verurteilt worden; während dieser Haft habe man ihn alle vier bis fünf Tage
gefoltert. Nach der Haft sei er ins Spital eingeliefert worden. Er sei zwei Monate in
einer normalen Abteilung gelegen. Um zu verhindern, dass er gegen seine Vorge-
setzten eine Strafanzeige einreiche, habe man ihn in die psychiatrische Klinik ver-
legt. Dort sei ihm nach acht bis neun Monaten die Flucht gelungen. Er sei nach
A._______ geflüchtet; erst nach einiger Zeit habe er seine Familie informiert,
8worauf diese ebenfalls nach A._______ gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei
sechs oder sieben Monate lang in A._______ geblieben. In dieser Zeit habe die
Familie für ihn die Ausreise organisiert.
4.3.2 Bei der kantonalen Anhörung legte der Beschwerdeführer zunächst übereinstim-
mend dar, den Militärdienst am 22. Februar 1999 angetreten zu haben. Er sei in
C._______ stationiert gewesen. Als Kurde habe er Probleme gehabt und sei
deswegen drei Tage in die Arrestzelle gekommen. Nach etwa drei Monaten sei er
nach D._______ geschickt worden. Da die Akten ebenfalls übermittelt worden
seien, habe er wieder Probleme mit Soldaten bekommen. Er sei geflohen, jedoch
erwischt worden und für sieben Tage in Arrest gekommen. In D._______ sei er
etwa drei Monate geblieben, bevor er nach E._______ versetzt worden sei. Auch
dort habe man ihn schlecht behandelt, weshalb er in eine Depression geraten und
erneut von der Einheit desertiert sei. Er sei nach L._______ gegangen. Dort habe
man ihn in einem Kaffeehaus festgenommen. Er sei zunächst zur Einheit nach
E._______ zurückgeführt und von dort zum Militärgericht nach F._______
gebracht worden, wo er zu 63 Tagen Haft verurteilt worden sei. Während der rund
zweimonatigen Haft habe man ihn vier oder fünf Mal gefoltert. Noch vor Ablauf der
Haftzeit von 63 Tagen sei er ins Militärspital gekommen. Er sei etwa eineinhalb
Monate in der urologischen Abteilung gewesen. Er habe gedroht, sich beim
Menschenrechtsverein zu beschweren, worauf er in die psychiatrische Abteilung
verlegt worden sei. Etwa am 22. November 2000 sei ihm die Flucht gelungen. Er
sei in einem Taxi nach A._______ gelangt und mit Hilfe des Taxifahrers habe er
als erstes seine Familie telefonisch informiert und einen Treffpunkt vereinbart. Die
Eltern seien nach A._______ gekommen und hätten die Ausreise organisiert; nach
sechs oder sieben Monaten sei er ausgereist.
4.3.3 Diesen in Erwägungen 4.3.1. und 4.3.2. beispielhaft erwähnten Ausführungen ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe insgesamt zeitlich
und inhaltlich deutlich unterschiedlich dargelegt hat. Selbst in Berücksichtigung der
im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben, wonach die erste Fest-
nahme im Jahr 1999, die übrigen Ereignisse alle im Jahr 2000 geschehen seien
(vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 22), lassen sich die Vorbringen insgesamt nicht
in ein stimmiges Bild bringen. Der Beschwerdeführer will bei Antritt des Militär-
dienstes im Februar 1999 etwa drei Monate lang in C._______ stationiert gewesen
sein und in dieser Zeit die erste Haft erlebt haben. Nach diesen drei Monaten, mit-
hin etwa Ende Mai 1999, sei er nach D._______ gekommen. Gegen Ende dieser
Stationierung sei er für sieben Tage in Arrest gekommen. In D._______ sei er
ebenfalls etwa drei Monate, damit bis etwa Ende August 1999, gewesen, bevor er
nach E._______ versetzt worden sei. Gemäss diesen zeitlichen Ausführungen
wäre jedoch auch die zweite, siebentägige, Haft im Jahr 1999 erfolgt, was nicht mit
der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Aussage übereinstimmt, nur
die erste Haft sei im Jahr 1999 erfolgt. Gemäss den Aussagen in der
Empfangsstelle hätte der Beschwerdeführer die zweite Haft von sieben Tagen so-
dann nicht in D._______, sondern erst in E._______ verbüsst (vgl. Protokoll
Empfangsstelle S. 4 und oben E. 4.3.1). Weiter sind seine Aussagen auch
inhaltlich widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer
einmal angegeben, nach seiner Flucht aus dem Spital im November 2000 habe er
sich zunächst einige Zeit in A._______ aufgehalten, bevor er seine Familie
9kontaktiert und informiert habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Andererseits
will er unmittelbar nach der Ankunft in A._______ mit Hilfe des Taxifahrers die
Eltern telefonisch kontaktiert und mit ihnen einen Treffpunkt vereinbart haben (vgl.
Protokoll Fremdenpolizei S. 16). Als ungereimt erweisen sich auch seine Angaben,
er sei als Gefangener in der psychiatrischen Abteilung des Militärspitals gewesen,
dabei während eines Abendessens aus dem Esssaal geflohen, während er
andererseits festhielt, im Esssaal hätten sich nur die Psychiatriepatienten, nicht
aber die Verurteilten oder Gefangenen aufgehalten (vgl. Protokoll Fremdenpolizei
S. 15); namentlich letztere Aussage ist als Indiz dafür zu werten, dass der
Beschwerdeführer nicht als Gefangener der Militärbehörden, sondern allenfalls als
gewöhnlicher Patient in dieser Abteilung gewesen wäre. Insgesamt entbehren die
oben aufgeführten ungereimten und widersprüchlichen Angaben der
Glaubhaftigkeit.
Sodann stimmt auch das eingereichte Gerichtsurteil vom 8. Februar 2000 inhaltlich
und zeitlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Der Be-
schwerdeführer hat geltend gemacht, nach dem letzten Fluchtversuch sei er vom
Militärgericht in E. zu 63 Tagen Haft verurteilt worden. Nach oder kurz vor Ende
dieser Haftzeit - auch diese Angaben sind nicht übereinstimmend - sei er ins
Militärspital gebracht und nach etwa eineinhalb Monaten in die psychiatrische
Abteilung verlegt worden. Dort sei ihm etwa am 22. November 2000 die Flucht
gelungen. Dass sich diese Flucht aus E._______ sowie nachfolgend die Flucht aus
dem Spital im Jahr 2000 ereignet haben sollen, wurde vom Beschwerdeführer -
wie oben ausgeführt - im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Nachdruck bestätigt,
indem er ausführte, ausser der ersten (dreitägigen) Haft seien alle Ereignisse im
Jahr 2000 erfolgt. Gemäss diesen Aussagen wäre das Urteil, vom 8. Februar 2000
datierend, jedoch vor Verwirklichung des Tatbestandes gefällt worden. Selbst
ausgehend davon, die angeblichen Fluchtversuche aus D._______ und E._______
hätten sich im Jahr 1999 ereignet, wären die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers nicht mit dem Urteil in Einklang zu bringen. Gemäss den
Angaben bei der kantonalen Befragung (vgl. auch oben) will der Beschwerdeführer
etwa im August 1999 nach E._______ verlegt worden sein. Der hier erfolgte
Fluchtversuch könnte daher nicht vor August 1999 datieren, während der
Fluchtversuch in D._______ gegen Ende der dortigen Stationierung (vgl. Protokoll
Fremdenpolizei S. 22), mithin im Laufe des Monats August 1999, erfolgt wäre. Das
Urteil bezieht sich demgegenüber auf einen Vorfall zwischen dem 29. Juni und
27. Juli 1999 und zwar auf eine Festnahme wegen unerlaubten Fernbleibens vom
Dienst, nachdem der Beschwerdeführer nach gewährtem Diensturlaub nicht
respektive zu spät zur Einheit zurückgekehrt sei. Damit ist dieses Urteil sowohl
zeitlich als auch inhaltlich in keinen Zusammenhang mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers zu bringen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach
der Inhalt des Urteils den wahren Sachverhalt nicht wiedergeben würde, was
angesichts dessen, dass es sich in der Türkei um eine "faschistoide Justiz" handle,
die allein der Durchsetzung des politischen Regimes diene und kurdenfeindlich sei
(vgl. Beschwerde S. 8), vermag die zahlreichen erheblichen Widersprüche nicht zu
relativieren. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge politisch nicht
aktiv gewesen - der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe im Heimatdorf Flugblätter verteilt, muss als nachgeschoben beurteilt werden
10
- und hat sich gemäss Akten auch sonst in keiner Weise exponiert. Dass ihm
wegen des als "Revolutionär" bekannten Vaters Probleme erwachsen seien, hat
der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit in der Rechtsmitteleingabe
(S. 7 f.) festgehalten wird, der Beschwerdeführer bestreite, dass er - wie im Urteil
aufgeführt - Urlaub gehabt habe, zudem sei er in M._______ festgenommen
worden, mithin nicht in Richtung Heimatdorf, sondern in Richtung Westküste
geflohen, um das Land zu verlassen, was die Angst vor weiterer Folter
dokumentiere, ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass der
Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen keine Festnahme in
M._______, sondern nur eine Festnahme in D._______ beim Busbahnhof sowie
eine solche in L._______ genannt hat (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4; Protokoll
Fremdenpolizei, S. 8). Die diesbezüglichen Ausführungen sind damit ebenfalls
nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die türkischen Militär-
und Justizbehörden beim politisch völlig unauffälligen Beschwerdeführer einen
derart hohen Aufwand betrieben haben sollen, der letztlich zu dem in der
Beschwerde nunmehr als fingiert bezeichneten Urteil geführt haben soll. Der
diesbezügliche Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist als unbehelflich zu
qualifizieren. In diesem Zusammenhang fällt zudem Folgendes auf: Der
Beschwerdeführer hat dieses Urteil vom 8. Februar 2000 als Beweismittel im
erstinstanzlichen Verfahren eingereicht und gegenüber der Vorinstanz unter
anderem erklärt, eine Übersetzung in eine Amtssprache sei aus finanziellen
Gründen nicht möglich. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb er nicht bereits zu
jenem Zeitpunkt mindestens darauf hingewiesen hat, das Urteil gebe nicht die
- angeblich - wahren Begebenheiten wieder, die er mündlich vorgetragen habe.
Dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbringt, das Urteil sei
inhaltlich falsch, erweckt den Eindruck, er versuche so nachträglich den Sach-
verhalt zu seinen Gunsten anzupassen.
4.3.4 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu
zentralen Punkten seiner Asylbegründung wiederholt in widersprüchlicher Weise
geäussert hat, womit diese Asylgründe nicht geglaubt werden können. Mit dieser
nun auf Beschwerdestufe erfolgenden Qualifikation der Verfolgungsvorbringen als
unglaubhaft erübrigt es sich, auf die behaupteten Misshandlungen beziehungswei-
se Folterungen - mit welchen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
allerdings zu Unrecht nicht auseinandergesetzt hat, da sie nicht Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen, sondern fehlende Asylrelevanz der Bestrafung von Refraktären
und Deserteuren festgestellt hatte - weiter einzugehen. An der oben festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen nach dem Gesagten weder der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. dazu hinten) noch das eingereichte
Bestätigungsschreiben vom 7. Juni 2006 etwas zu ändern. Letzteres ist vielmehr
als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, zumal darin konkretere Angaben bei-
spielsweise in zeitlicher Hinsicht fehlen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerde-
führer die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht.
Ebenso wenig vermögen die aktenkundig gemachten Arztberichte, welche dem
Beschwerdeführer unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) attestieren, zu einem anderen Schluss zu führen. Diesen Arztberichten ist
unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits in der
Türkei unter psychischen Problemen gelitten hat (vgl. ärztliche Stellungnahme
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K._______ vom 6. Juli 2005), mithin die aktuellen gesundheitlichen Probleme in
früheren, jedoch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens nicht offen gelegten,
Vorkommnissen gründen. Diesen Problemen respektive den eingereichten
Arztberichten wird im Rahmen der Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs
entsprechend Rechnung zu tragen sein.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Der Sachverhalt ist genügend erstellt; die noch hängigen Beweisanträge (ins-
besondere betreffend Anordnung medizinischer Gutachten) sind abzuweisen. Zu-
sammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die diesbezüglich in Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2]
publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsu-
chenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgewicht offen (vgl.
Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernis-
se von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
hältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen.
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. diesbezüglich auch die
zu bestätigende Praxis der ARK unter EMARK 2001 Nr. 21).
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5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Provin-
zen der Türkei werden kontinuierlich umfassende Analysen zur allgemeinen Si-
cherheitslage vorgenommen. Der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsu-
chender in die Provinz L._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt,
wird dabei als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. Vor diesem Hintergrund lässt
sich eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling" qualifizieren würde, in der Türkei nicht bejahen. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, liesse allein nicht auf das
Bestehen einer konkreten Gefährdung im oben genannten Sinne schliessen.
5.4.2 Hingegen hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf seine gesundheit-
liche Situation hingewiesen und dazu entsprechende ärztliche Berichte zu den Ak-
ten reichen lassen. Bezüglich der Objektivität dieser von verschiedener Seite for-
mulierten einlässlichen Berichte sind bei der vorliegenden Aktenlage keine Vorbe-
halte anzubringen. Aufgrund dieser ärztlichen Berichte ist glaubhaft gemacht, dass
der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet, die
ihren Ursprung auch in früheren - nach dem oben Gesagten allerdings offensicht-
lich nicht asylrelevanten - Vorkommnissen haben (vgl. ärztliche Stellungnahme
K._______ vom 6. Juli 2005). Es wurde auch die Diagnose einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erhoben (Bericht G._______ vom
16. Januar 2002) und dieser in späteren Berichten bestätigt. Dabei konnten sich
die beurteilenden Fachärzte jeweils nur auf die Angaben des Beschwerdeführers
stützen, welche in ihrer Gesamtheit jedoch den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen - wie oben festgestellt - klar nicht genügen.
Die verschiedenen ärztlichen Berichte und Atteste kommen übereinstimmend zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer vordergründig unter einer psychosozialen Be-
lastungssituation stehe, welche rezidivierendes Erbrechen bei Mallory-Weiss-Syn-
drom zur Folge habe. Die seit Beginn der ärztlichen Behandlung und Beurteilung
im Jahr 2002 beschriebene depressive Entwicklung habe sich fortgeführt und ak-
zentuiert. Die Erkrankung sei verbunden mit verschiedenen somatischen Be-
schwerden und habe wiederholt zu akuter Suizidalität geführt. In den ausführlichen
Arztberichten wird von einer komplexen Trauma-Folgestörung gesprochen, bei der
es zu depressiven Krisen verbunden mit psychotischen Störungen und fehlender
Impulskontrolle komme (vgl. Verlaufsbericht G._______ vom 28. Februar 2005).
Den Berichten ist zudem einheitlich zu entnehmen, eine dauerhafte Stabilisierung
sei angesichts der ungewissen Zukunft nicht möglich (vgl. Kurzbericht G._______
vom 16. Januar 2006). Die manifesten psychischen und körperlichen Störungen
könnten jeweils nur mittels Gesprächen und Medikation wieder für einige Wochen
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stabilisiert werden (vgl. Attest von Dr. med. J._______ vom 31. Januar 2006, Stel-
lungnahme G._______ vom 9. August 2006).
Zusammenfassend ist den Berichten der beurteilenden Fachärzte zu entnehmen,
dass es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
voraussichtlich zu einer Retraumatisierung verbunden mit erneuter akuter
Suizidalität kommen würde. Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage der
Behandelbarkeit einer PTBS in der Türkei offenbleiben, da der Vollzug der
Wegweisung aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers eine konkrete (Eigen-) Gefährdung bedeuten würde. Der
Vollzug erweist sich vorliegend unter Würdigung aller Umstände als unzumutbar.
5.4.3 Nach dem Gesagten ist die verfügte Wegweisung, soweit deren Vollzug betref-
fend, als unzumutbar zu beurteilen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 4
ANAG), nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben.
Die Frage des Vorliegens weiterer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage
offen bleiben.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die
Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten ab-
zuweisen. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit gegen den Vollzug
der Wegweisung gerichtet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise Obsiegen im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG) zuzusprechen. Die dazu eingereichte Kostennote in Höhe von
Fr. 2'503.80 (inkl. Auslagen und MWSt) erscheint sowohl bezüglich des
Zeitaufwandes wie auch des Stundenansatzes als angemessen (vgl. Art. 10
VGKE). Für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren reduziert sich dieser
Betrag entsprechend; mithin ist dem Beschwerdeführer eine anteilmässige
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'251.90 auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Asylgewährung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung betrifft. Soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'251.90 zu
leisten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______), unter Hinweis auf die Dossierbestellung AFFT/ST
- das Amt für Migration des Kantons B._______ ad _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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