B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4091/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Sinem Gökçen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2019.
E-4091/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender Paschtune, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2017 auf dem
Luftweg und gelangte über den Iran am (…) Februar 2017 in die Türkei.
Dort habe er sich bis (…) April 2019 aufgehalten, bevor er am (…) April
2019 nach Athen gelangt sei. Am (…) Juni 2019 sei er über Belgien in Rich-
tung Frankreich unterwegs gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die
Reise nach Strassburg über die Schweiz führe, sei denn auch an der
Schweizer Grenze angehalten worden und so am 21. Juni 2019 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe.
A.a Am 27. Juni 2019 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Die Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 23. Juli 2019
statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
massgeblich geltend, seine Familie stamme aus Wardak, sei jedoch wegen
Problemen mit den Taliban – diese hätten einmal den Beschwerdeführer
geschlagen und zudem von der Familie Geld verlangt, zumal ein Onkel für
die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe – nach Kabul ausgewi-
chen. Dort habe er in der Folge gelebt und die letzten zwei Monate vor der
Ausreise für einen einflussreichen Geschäftsmann gearbeitet. Dabei habe
er eine Frau kennengelernt, die ihm nach anfänglicher Zurückhaltung er-
zählt habe, dass sie seit über zehn Jahren von diesem Geschäftsmann zu
Hause als Sklavin gehalten und sexuell missbraucht werde. Sie habe auch
erzählt, schon die amerikanische Botschaft, welche in der Nähe des Hau-
ses liege, vergeblich um Hilfe ersucht zu haben. Der Beschwerdeführer
habe ihr helfen wollen und sie etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise
befreit. Sie hätten über den Iran in die Türkei gehen wollen. Die iranischen
Behörden hätten eine Visumserteilung aber an eine Eheschliessung ge-
knüpft. Deswegen hätten sie am (…) 2017 geheiratet. Am (…) Januar 2017
seien sie legal aus Afghanistan auf dem Luftweg in die Türkei gereist.
In der Türkei hätten sie gearbeitet, und der Beschwerdeführer sei in einem
Hotelbetrieb unter anderem als Dolmetscher tätig gewesen. Während des
zweijährigen Aufenthalts in der Türkei seien drei Drohbriefe und zwei
Drohvideos der Taliban eingegangen. Diese seien entstanden, weil der
frühere Chef seiner Frau gute Beziehungen zu den Taliban gehabt habe.
Die Drohungen seien als Folge der Entführung der Ehefrau durch den Be-
schwerdeführer erfolgt. In der Türkei hätten sie (Beschwerdeführer und
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Ehefrau) ihre Geschichte dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) erzählt; für eine Woche sei ihnen ein Polizist
zum Schutz zur Seite gestellt worden, zumal der besagte Geschäftsmann
auch von den türkischen Behörden gesucht worden sei. Es habe jedoch in
der Türkei zunehmend Probleme gegeben, weshalb eine Weiterreise ge-
plant worden sei. Eigentlich hätte seine Ehefrau zuerst ausreisen sollen;
da sie wegen einer Beinoperation und auch sonst gesundheitlich ange-
schlagen gewesen sei, habe sie die Reise nicht gewagt, weshalb der Be-
schwerdeführer die Ehefrau zurückgelassen und die Türkei allein verlas-
sen habe.
A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, seinen
Reisepass, Dokumente des UNHCR sowie weitere Dokument aus der Tür-
kei, drei Drohbriefe der Taliban und zwei Drohvideos der Taliban ins Recht
(die Dokumente jeweils in Kopieform).
B.
Am 30. Juli 2019 wurden der beigeordneten Rechtsvertretung die für den
Entscheid relevanten Unterlagen und der Verfügungsentwurf zur Stellung-
nahme ausgehändigt. Die Rechtsvertreterin reichte ihre Stellungnahme am
31. Juli 2019 beim SEM ein und gab dabei zudem einen aktuellen Auszug
des Falls des Beschwerdeführers auf der UNHCR-Homepage zu den Ak-
ten.
C.
Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 2. August 2019 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die
Verfügung wurde im Hauptpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen begründet.
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einrei-
chen. Er beantragte, die Verfügung vom 2. August 2019 sei aufzuheben
und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht, insbesondere sei von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
D.c Dem Rechtsmittel wurden die vorinstanzliche Verfügung in Kopie, die
Vollmachterteilung und die Farbfotografie eines (…)-Ausweises seines On-
kels väterlicherseits beigelegt.
E.
Am 15. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde, wobei festgestellt wurde,
dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
dürfe.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um ein solches
Rechtsmittel handelt es sich hier, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung Beschwerdegegenstand, zumal die mit dem Rechtsmittel formulierten
Rechtsbegehrten nur den in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August
2019 nach verfügter Wegweisung angeordneten Vollzug der Wegweisung
umfassen. Die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche sind damit mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen,
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin we-
der in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in ihren
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder
die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art 83 Abs. 2–4 AIG).
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4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung zum Wegweisungs-
vollzugspunkt im Wesentlichen Folgendes aus: Weil der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Aus
den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, ihm
drohe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung.
Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in
seine Heimatregion qualifizierte das SEM als unzumutbar; hingegen stehe
ihm in Kabul, wo er vor der Ausreise einige Zeit gelebt habe, eine zumut-
bare Aufenthaltsalternative zur Verfügung.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere die Zumutbarkeit des
Vollzugs seiner Wegweisung nach Kabul und lässt festhalten, diese Ein-
schätzung sei mit der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht vereinbar.
6.
6.1 Art. 83 Abs. 4 AIG hält fest, dass der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 7
6.2
6.2.1 Gemäss dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat
sich die Sicherheitslage insgesamt über alle Regionen Afghanistans seit
dem Rückzug der internationalen Truppen nachhaltig verschlechtert. Auch
die humanitäre Situation ist als schwierig und existenzbedrohend im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung nach Afghanistan grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen ist
(vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.6).
6.2.2 Die Provinz Kabul verzeichnete in den letzten Jahren einen sehr
grossen Bevölkerungszuwachs, wobei ein Grossteil der Einwohner auf-
grund der Sicherheitslage in die Stadt ausgewichen ist. Weiter suchen die
Menschen in Kabul auch ein besseres wirtschaftliches Fortkommen. Die-
sem Zustrom von Neuankommenden und Rückkehrenden sind die afgha-
nischen Behörden nicht gewachsen, was die Stadtverwaltung neben der
prekären Sicherheitslage zusätzlich vor grosse Probleme stellt – sowohl in
Bezug auf verfügbare Unterkünfte als auch hinsichtlich der sonst schon
knapp vorhandenen Ressourcen an Arbeitsstellen, für Gesundheit, Bil-
dung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, Trinkwasser und so weiter (vgl.
Referenzurteil a.a.O. E. 7.5 und E. 8.3.2 f.).
Die Sicherheitslage in Kabul ist unbeständig und von zahlreichen Anschlä-
gen geprägt. Die humanitäre Situation in Kabul hat sich im Vergleich zu der
in BVGE 2011/17 dargestellten Situation deutlich verschlechtert. Auch die
Lage in Kabul ist folglich im heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich existenz-
bedrohend und als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifi-
zieren (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.1).
Von dieser nunmehr auch mit Bezug auf Kabul getroffenen grundsätzlichen
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darf aus-
nahmsweise abgewichen werden, wenn das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren bejaht werden kann. Solche besonders günstigen Vor-
aussetzungen können gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrenden
um einen jungen, gesunden Mann handelt; unabdingbar ist ausserdem in
jedem Fall ein soziales Netz, wobei sich dieses im Hinblick auf die Auf-
nahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als wirklich tragfähig
erweisen muss. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbeson-
dere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur so-
zialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund
von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der
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Seite 8
Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unter-
bringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Bezie-
hungsnetz auszugehen. Desgleichen ist ausschlaggebend, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl.
(vgl. Referenzurteil a.a.O.).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs
zwar einleitend auf dieses präzisierte und aktualisierte Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. Verfügung vom 2. August
2019 III/E. 2). Gestützt auf die – dabei nicht in Frage gestellten – protokol-
lierten Aussagen des Beschwerdeführers hat sie weiter festgehalten, es
handle sich bei diesem um einen jungen gesunden Mann, der rund zwei
Jahre in Kabul gelebt habe und dort über ein ausreichendes familiäres Be-
ziehungsnetz in den Personen der Eltern und Geschwister, Stiefgeschwis-
ter und Onkel verfüge, das ihm mindestens in der ersten Zeit nach der
Rückkehr nach Kabul Unterkunft und finanzielle Unterstützung bieten
könne. Zudem habe der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Schule be-
sucht und in Kabul und mehreren Ländern verschiedene Berufserfahrun-
gen erwerben können. Es sei damit vorliegend "von begünstigenden Um-
ständen auszugehen" (vgl. Verfügung S. 7).
7.2 Mit diesen Erwägungen argumentiert die Vorinstanz – nicht nur inhalt-
lich sondern auch formal –, wie wenn das Referenzurteil D-5800/2016 nie
ergangen wäre: Mit diesem war die Rechtsprechung BVGE 2011/7 aufge-
geben worden. Jener publizierte Entscheid vom Sommer 2011 ging noch
davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen nach Kabul zumutbar sei,
falls individuelle "begünstigende Umstände" zu bejahen seien (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.9.2). Das SEM verkennt offensichtlich, dass seit dem Refe-
renzurteil D-5800/2016 und der massiven Verschlechterung insbesondere
der Sicherheitslage auch der Vollzug von Wegweisungen nach Kabul
grundsätzlich unzumutbar ist und von dieser Qualifikation nur in speziellen
Ausnahmefällen abgewichen werden kann, bei denen besonders begüns-
tigende Umstände zu bejahen sind.
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7.3 Solche lassen sich vorliegend den Akten nicht entnehmen:
7.3.1 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Wardak. Erst knapp
zwei Jahre vor dem Verlassen Afghanistans zog er mit der Familie – ge-
mäss seinen Angaben aus Sicherheitsgründen – nach Kabul um.
7.3.2 Er hat (…) Jahre die Schule besucht, was einem Schulabschluss
nach Grund- und Oberstufenunterricht entsprechen dürfte. Über eine Be-
rufsbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Protokoll Anhörung
vom 23. Juli 2019 F/A 22). Er hat in Kabul im Jahr 2015 etwa zehn Monate
lang im B._______ als Aufseher eine Gruppe Arbeiter beaufsichtigt (diese
Stelle habe er nach Problemen verloren und den Lohn nicht erhalten). Im
Jahr 2016 hat er gemäss seinen Angaben zwei Monate in einer (…)fabrik
und zwei Monate bei einem Geschäftsmann gearbeitet. Während des zwei-
jährigen Aufenthalts in der Türkei hat er offenbar in einem Hotel Arbeit ge-
funden (vgl. a.a.O. F/A 21 ff.).
7.3.3 Dass der Beschwerdeführer vor diesem persönlichen Hintergrund bei
einer Rückkehr nach Kabul in absehbarer Zeit eine Arbeit finden und seine
Existenz selber decken könnte, ist angesichts der aktuellen Situation wenig
wahrscheinlich. Seine Familienangehörigen dürften kaum in der Lage sein,
seine Existenz auf längere Zeit hin zu sichern. Der diesbezüglichen An-
nahme der Vorinstanz, wonach der Vater mit seinem Einkommen als Taxi-
fahrer und vom Verkauf von Gemüse aus dem eigenen Garten auch den
Beschwerdeführer unterstützen könne, überzeugt das Gericht nicht. Den
Akten ist zu entnehmen, dass sich der besagte Garten in Wardak befindet
und die Taxiarbeit nicht regelmässig ausgeführt werden konnte (vgl. a.a.O.
F/A 23). Dabei muss der Vater offenkundig bereits für eine Grossfamilie
von insgesamt acht Kindern (von zwei Ehefrauen) aufkommen (vgl. a.a.O.
F/A 45). Der Verweis auf weitere Angehörige, namentlich zwei Onkel, die
ebenfalls in Kabul leben würden, überzeugt im Kontext ebenfalls nicht, zu-
mal einer dieser Onkel offenbar den Kontakt zur Familie abgebrochen hat
(vgl. a.a.O. F/A 54 f.).
7.3.4 Der vorinstanzliche Hinweis auf "mehrjährige Berufserfahrung in ver-
schiedenen Branchen in mehreren Ländern" (vgl. angefochtene Verfügung
vom 2. August 2019 S. 7) wird den überschaubaren beruflichen Erfahrun-
gen des Beschwerdeführers kaum gerecht. Dieser hatte bei seinen Befra-
gungen kurzfristige Arbeitsstellen in Kabul und eine Erwerbstätigkeit in der
Türkei erwähnt.
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Seite 10
7.3.5 Weiter hat die Vorinstanz den Umstand nicht erkennbar beachtet,
dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und geltend macht, dass seine
Familie mit dieser Eheschliessung nicht einverstanden gewesen sei (vgl.
Protokoll Anhörung F/A 106 ff., 158 und 165 f.), was wiederum die grund-
sätzliche Unterstützungsbereitschaft der Angehörigen in Frage stellt.
7.3.6 Schliesslich wird im Rechtsmittel zu Recht auf den Umstand hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kabul stammt und mit seiner
Familie erst knapp zwei Jahre vor der Ausreise dorthin umgezogen ist (vgl.
hierzu Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.1: "Es liegt in der Natur der Sache, dass
bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative dar-
stellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung
eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung
bedarf").
7.4 Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer keine besonders
begünstigenden Faktoren im Sinn der neuen Rechtsprechung des Gerichts
vor; die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde, ist objektiv gegeben. Dass ihm eine
zumutbare und sichere Aufenthaltsalternative innerhalb Afghanistans zur
Verfügung stehen würde, macht das SEM nicht geltend und ergibt sich aus
den Akten nicht.
7.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
Kabul vorliegend als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
7.6 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlusstatbestände im Sinn von
Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 2. August
2019 ist im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. August 2019 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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