B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-409/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Mai 2014 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2014 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit 2012 eine
homosexuelle Beziehung mit seinem Freund D. gehabt,
dass D. am 12. November 2013 von der Polizei festgenommen worden sei
und er über dessen Schwester und seine eigene Schwester einen Tag spä-
ter informiert worden sei,
dass er sich daraufhin in S. bei einem Freund versteckt habe,
dass er von seiner Schwester erfahren habe, die Polizei sei bei ihm zu
Hause gewesen und habe ihn gesucht,
dass er während seines Aufenthaltes in S. mit einem Motorrad einen Kna-
ben angefahren habe, der später im Spital gestorben sei,
dass er Gambia am 21. November 2013 aus Angst vor der behördlichen
Suche und vor weiteren Problemen mit der Polizei verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am
24. Dezember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz
wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug be-
auftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angebliche
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers werde aufgrund der unter-
schiedlichen und unpräzisen Angaben als offensichtlich unglaubwürdig ein-
gestuft,
dass seinen Darstellungen die typischen Merkmale, die normalerweise die
Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, fehlten,
was darauf hinweise, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und
nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze,
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dass zudem seine Aussagen zu seiner Homosexualität unsubstantiiert und
realitätsfremd seien und stereotypen Charakter hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, seine wesentli-
chen Aussagen seien zwischen den Befragungen identisch und er zudem
auf die Begründung des BFM in der Verfügung reagiert,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in verschiedener
Hinsicht in Widersprüche verstrickt und seine Ausführungen bezüglich der
angeblichen Verfolgungsgefahr über weite Strecken vage bleiben und kon-
struiert wirken,
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dass insbesondere – wie das BFM zu Recht ausführt – die Ausführungen
zur Frage, wie die Schwester von D. von dessen Homosexualität und sei-
ner Beziehung zum Beschwerdeführer erfahren habe, widersprüchlich
sind,
dass der Beschwerdeführer nämlich in der Befragung zur Person (BFM-
Akte A3) und der Anhörung (BFM-Akte A22) zuerst ausführte, die Schwes-
ter von D. habe, als sie am Tag nach der Verhaftung von D. angerufen
habe, von seiner Beziehung zu D. gewusst (A3 S. 8 und A22 F83 ff.), dann,
sie habe nichts davon gewusst (A22 F86 und F129), und schliesslich auf
Vorhalt, sie habe von der Beziehung gewusst, aber erst später davon er-
fahren (A22 F 130 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem unterschiedliche Ausführungen dazu
macht, ob er seine Homosexualität absolut geheim gehalten habe (A3 S. 7
und A22 F55), nur einem Freund davon erzählt habe (A22 F56) oder meh-
rere Freunde eingeweiht habe (A22 F46),
dass er diesbezüglich in der Beschwerde ausführt, er sei bei der Fest-
nahme von D. nicht dabei gewesen, weshalb er nicht genau wissen könne,
wann genau wer aus seinem Umfeld von seiner homosexuellen Beziehung
erfahren habe, und dass weder seine Schwester noch die Schwester von
D. bis zu dessen Verhaftung von ihrer Beziehung gewusst hätten,
dass diese Erklärungsversuche nichts an den grundlegenden Widersprü-
chen in den Aussagen des Beschwerdeführers ändern,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Befragung zur Person angab, er
wisse nicht, was mit D., der in Gambia angeklagt worden sei, seit seiner
(des Beschwerdeführers) Ausreise passiert sei,
dass er jedoch in der Anhörung angab, er habe bereits während seiner
Flucht erfahren, dass D. zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden
sei,
dass er den Widerspruch auf Vorhalt nicht zu erklären vermag (BFM-Akte
A22 F132),
dass er in der Beschwerde diesbezüglich ausführt, er habe tatsächlich be-
reits in Libyen erfahren, dass D. zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt wor-
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den sei, diese Aussage stehe jedoch nicht im Widerspruch zu seinen Aus-
sagen bei der Befragung zur Person, da er dort bereits angegeben habe,
D. sei verhaftet und eingesperrt worden,
dass diese Aussage den Widerspruch in den Aussagen des Beschwerde-
führers nicht aufzulösen vermag, sagte dieser in der Befragung zur Person
auf die Frage, ob es eine Gerichtsverhandlung gegen D. gegeben habe,
doch aus, er wisse nicht, ob ihm etwas passiert sei oder ob er schon tot
sei, er habe "keine Ahnung" (BFM-Akte A3 S. 8),
dass insgesamt auffällt, dass sich der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines
Widerspruches regelmässig in neue Widersprüche verstrickt, was darauf
hindeutet, dass er seine Vorbringen nicht selber erlebt hat,
dass seine Aussagen über weite Strecken kurz und substanzlos ausfallen,
so zum Beispiel bezüglich der Frage, wie er D. kennengelernt habe (A22
F34 ff.),
dass seine Aussagen über die angebliche Beziehung zu D. und seine an-
gebliche Homosexualität äusserst vage bleiben (A22 F41 ff.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen
Bedrohungslage für ihn in Gambia damit insgesamt nicht glaubhaft sind,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, über die schweizerische Vertre-
tung in Gambia Abklärungen bezüglich der Verhaftung seines Freundes D.
zu machen, unter diesen Umständen in antizipatorischer Beweiswürdigung
abzuweisen ist, da davon auszugehen ist, dass diese das Gericht zu kei-
nem anderem Schluss führen würden,
dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – Homosexualität in
Gambia verboten und strafbar ist und eine Gesetzesänderung vom 9. Ok-
tober 2014 für den neu geschaffenen Tatbestand der "schweren Homose-
xualität" eine Höchststrafe von lebenslangem Gefängnis vorsieht,
dass unter schwerer Homosexualität gemäss dem gambischen Strafge-
setzbuch unter anderem die wiederholte Begehung des Tatbestandes sub-
sumiert wird,
dass gemäss Amnesty International und Human Rights Watch seit der Ver-
abschiedung dieser Gesetzesänderung mindestens vier Personen von An-
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gehörigen des Geheimdienstes und der Präsidentengarde wegen Ver-
dachts auf Homosexualität festgenommen wurden (vgl. Amnesty Internati-
onal, Erste Festnahmen nach homophobem Gesetz, 20. November 2014,
und Human Rights Watch, Gambia: Life Sentence for ‘Aggravated Homo-
sexuality’, 21. November 2014),
dass der Beschwerdeführer zudem auf das Urteil des EuGH C-199/12 bis
C-201/12 vom 7. November 2013 verweist, in dem dieser ausführe, dass
Homosexualität asylrechtlich relevant sein könne, wenn in den Heimatstaa-
ten der Asylsuchenden tatsächlich Freiheitsstrafen gegen Homosexuelle
verhängt würden,
dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, dass Verfolgung
auf Grund der Homosexualität asylrechtlich relevant sein kann, und dass
insbesondere eine wegen Homosexualität erlittene oder drohende Verfol-
gung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruht,
dass jedoch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem
Fall keine konkrete Gefahr aufgrund seiner angeblichen Homosexualität
glaubhaft machen konnte, weshalb in seinem Fall die Existenz einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr nicht gegeben ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM beziehungsweise SEM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann mangels entsprechender glaubhafter Angaben keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen, ge-
sunden und arbeitsfähigen Mann handelt,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Grasdorf
Versand: