Abtei lung V
E-4092/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
_______,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Weg-
weisung);
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4092/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 das von den Gesuch-
stellenden am 2. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenzentrum
F._______ gestellte Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug anordnete und die Gesuchstellenden an-
wies, die Schweiz bis am 25. Juni 2009 zu verlassen,
dass gemäss den Akten diese Verfügung des BFM den Gesuchstellen-
den am 5. Mai 2009 eröffnet wurde,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 30. April 2009
Beschwerde erhoben,
dass sie dabei unter anderem die Wiederherstellung der Beschwerde-
frist nach unverschuldetem Versäumnis (Krankheit des Rechtsvertre-
ters) gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und auf-
grund ihrer prekären finanziellen Situation die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2009 bis zur endgültigen Klärung
der Sachlage im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in Sinne
von Art. 56 VwVG aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, und als Vorinstan-
zen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch
gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111,
namentlich Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen,
dass für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM die Beschwerde-
frist 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs.1 AsylG),
dass die Eingabe der Gesuchstellenden vom 24. Juni 2009 als ab-
schliessende Rechtsschrift zu betrachten ist, weshalb darauf verzichtet
werden kann, den Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederher-
stellungsgesuch abzuwarten, und in der Sache sofort entschieden
werden kann,
dass im Hinblick auf das Eintreten auf die eigentliche Beschwerde das
in der Eingabe gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu prüfen ist,
dass aufgrund der Akten feststeht und nicht bestritten wird, dass die
angefochtene Verfügung des BFM am 5. Mai 2009 eröffnet wurde,
weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 4. Juni 2009 abgelau-
fen ist und demnach die Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 ver-
spätet eingereicht wurde,
dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe geltend machen, die Be-
schwerde erfolge aus unverschuldeten Gründen nicht innerhalb der
30-tägigen Frist, jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des die
Säumnis verursachenden Hindernisses, und sie daher gleichzeitig ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24
VwVG stellen,
dass sie in der Begründung dieses Wiederherstellungsgesuchs vortra-
gen, die 30-tägige Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, weil
ihr Rechtsvertreter unerwartet und schwer erkrankt sei,
dass sie am 20. Mai 2009 G._______ das Mandat für die Vertretung
sowie Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung des BFM vom
30. April 2009 und die entsprechende Vollmacht erteilt hätten,
dass sich der Gesuchsteller am 14. Juni 2009 bei G._______
telefonisch über seinen Fall habe erkundigen wollen, da er weder von
ihm noch vom Bundesverwaltungsgericht benachrichtigt worden sei,
jedoch G._______ trotz mehrerer Anrufe nicht zu erreichen und dies
auch am nächsten Tag der Fall gewesen sei,
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dass der Gesuchsteller am 16. Juni 2009 nach H._______ gefahren
sei und das Büro von G._______ geschlossen vorgefunden habe,
worauf er über eine Sozialarbeiterin in I._______ in Erfahrung
gebracht habe, dass bisher noch gar keine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei,
dass er am 17. Juni 2009 von einem Bekannten – ebenfalls ein Asylsu-
chender, dessen Beschwerde von G._______ nicht eingereicht worden
sei – die Mobiltelefonnummer des Sohnes von G._______ erhalten
habe, worauf er diesen angerufen habe,
dass dieser Sohn mitgeteilt habe, G._______ liege schwer krank im
Spital, und er könne dem Gesuchsteller seine Akten nicht
herausgeben, weil die Schlüssel des väterlichen Büros nicht auffindbar
seien,
dass die Gesuchstellenden daraufhin am 17. Juni 2009 beim BFM um
ihre Akten respektive um Akteneinsicht gebeten hätten, welche sie am
18. Juni 2009 per Telefax erhalten hätten,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet
davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er bin-
nen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechts-
handlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei unter anderem eine plötzliche, schwere Erkrankung einen
Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein-
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geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenom-
men werden darf,
dass sich ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters
oder einer beigezogenen Hilfsperson grundsätzlich anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN
VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.) beziehungsweise dem Gesuchsteller und
seinem Vertreter auch vermeidbare Fehler ihrer Hilfspersonen ange-
rechnet werden (vgl. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489),
dass das Versäumen der Beschwerdefrist vorliegend dadurch entstan-
den sein soll, dass der Rechtsvertreter G._______ während der
entscheidenden Phase der Rechtsmittelfrist aus gesundheitlichen
Gründen – für die Gesuchstellenden nicht feststellbar – nicht
handlungsfähig und auch danach nicht auffind- oder erreichbar
gewesen sei,
dass dieses Vorbringen einerseits durch ein Schreiben des Sohnes
von G._______ vom 22. Juni 2009 bestätigt wird, gemäss welchem
G._______ zu dieser Zeit und bis auf weiteres wegen einer
ernsthaften Erkrankung ausser Stande sei, seine Geschäftstätigkeit
respektive die Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten
wahrzunehmen,
dass sich die Vorbringen andererseits auch mit den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts aus anderen von G._______ "geführten"
Beschwerdeverfahren decken,
dass die Erkrankung des Rechtsvertreters damit vorliegend einen ob-
jektiven Grund für das Versäumen der am 4. Juni 2009 abgelaufenen
Beschwerdefrist darstellt,
dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu
entnehmen sind, dem Rechtsvertreter G._______ könne ein
schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, das sich die
Gesuchstellenden anrechnen lassen müssten, und auch kein
Verschulden von ihrer Seite für die Fristversäumnis ersichtlich ist,
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dass sich die Gesuchstellenden, nachdem sie die Säumnis realisiert
hatten, vielmehr unverzüglich Schritte einleiteten, um die versäumte
Rechtshandlung – das Einreichen einer Beschwerde – nachzuholen,
und dies auch innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24
Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Hinder-
nisses getan haben,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb
gutzuheissen und auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 ein-
zutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
unter der Verfahrensnummer E-4413/2009 geführt wird und weitere
Anordnungen durch den zuständigen Instruktionsrichter erfolgen,
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens den Ge-
suchstellenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge (insoweit) gegenstandslos geworden ist,
dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Gesuchstellen-
den seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten entstanden, weshalb ihnen für das vorliegende Gesuchs-
verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgehei-
ssen.
2.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2009 wird eingetreten; das
Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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