Abtei lung V
E-4093/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Albanien,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM
vom 16. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4093/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer in Begleitung eines (...) am 10. Februar
2009 von der Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Personenkontrolle
ohne rechtsgenügliche Reisepapiere angetroffen und wegen illegalen
Aufenthalts in Polizeiverhaft versetzt wurde,
dass er im Zeitpunkt seiner Aufgreifung im Besitz einer Geburtsurkun-
de war und eine einlässliche Befragung wegen angeblich mangelnden
Deutschkenntnissen nicht möglich war,
dass er den Polizisten sagte, er sei illegal per Lastwagen im Tessin in
die Schweiz eingereist, und sein Ziel sei nun, Asyl zu erhalten,
dass eine polizeiliche Anfrage im Suchsystem SIS-Schengen ergeben
hat, dass er in Italien am 2. Februar 2009 daktyloskopisch erfasst und
ihm die Einreise in das Schengen-Gebiet untersagt worden ist,
dass ihm bei der polizeilichen Befragung am 10. Februar 2009 eröffnet
wurde, es könne gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz ver-
hängt werden und er werde dem zuständigen Migrationsamt zwecks
Einleitung von fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen zugeführt,
dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Straf-
anzeige wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise ohne Ausweispa-
piere und ohne Visum sowie Verletzungen von Einreisebestimmungen
anderer Schengenstaaten erhoben wurde,
dass er von der Polizeiverhaft in Ausschaffungshaft versetzt wurde und
anlässlich der Fortsetzung der polizeilichen Anhörung erklärte, als
Maurer auf Arbeitssuche in der Schweiz zu sein,
dass ihm das rechtliche Gehör zu den Fernhaltemassnahmen und
Strafbeständen gegeben wurde und er dies kommentarlos hinnahm,
dass ihm eröffnet wurde, die angeordnete Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs und Beschaffung rechtsgenüglicher Reisepapie-
re könne maximal 24 Monate dauern,
dass er in diesem Kontext erklärte, er könne nicht ins Heimatland zu-
rück, weil ihn dort Brüder seiner Ex-Frau töten würden,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Äusserungen als
Asylgesuch erkannte und am 12. Februar 2009 seine Zuführung ans
BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen, verfügte,
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dass er sich am 16. Februar 2009 beim Betreuungsdienst des EVZ
meldete und erklärte, er benötige (...),
dass ihm in der Folge ein Arzt ein Medikament verschrieb und dabei
feststellte, er benötige keine weiteren medizinischen Massnahme und
es handle sich um einen Bagatellfall,
dass am 17. Februar 2009 im EVZ Kreuzlingen eine Kurzbefragung
und am 8. Juni 2009 die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfanden,
dass er in den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe
Probleme mit den Angehörigen seiner nach Brauch verheirateten Frau,
dass seine Frau regelmässig Beziehungen mit einer anderen Person
unterhalten habe,
dass er sich deshalb von ihr habe scheiden wollen respektive bereits
getrennt habe, was die strenggläubigen moslemischen Schwäger unter
keinen Umständen akzeptieren hätten,
dass sie ihn wiederholt mit Fausthieben, Fusstritten und Schlägen auf
den Kopf mit Pistolenkolben schwer misshandelt, am Kopf verletzt und
mit schwersten Nachteilen bedroht hätten, weil eine Scheidung nicht
mit ihrem Glauben vereinbar sei und eine Ehrverletzung darstelle, und
ein Schwager ihm den Gang zur Moschee untersagt habe,
dass er zu Beginn seiner langjährigen Probleme mit den Schwägern
ein einziges Mal die Polizei erfolglos um Hilfe angegangen habe,
dass er glaube, die Familie seiner Ex-Frau habe wahrscheinlich die
Polizei geschmiert,
dass er die letzten sieben Monate vor der Ausreise als (...) gearbeitet
und sich in einem Zimmer aufgehalten habe, um der Gefahr zu
entgehen, zu Hause den rabiaten Schwägern zu begegnen,
dass er sein Heimatland verlassen habe und am 1. Februar 2009 in
Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass ihn Italien zum Verlassen des Landes aufgefordert, am Folgetag
aufgegriffen und nach Albanien ausgewiesen habe,
dass er Albanien von Durres aus am 4. Februar 2009 wieder verlassen
habe und illegal per Lastwagen in die Schweiz eingereist sei, und nun
hoffe, in der Schweiz Arbeit und Sicherheit zu finden,
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dass er sich im Übrigen 1991 während vier Monate in Italien und von
1991 bis 1993 in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2008 - eröffnet am 18. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. (recte: 10.)
Februar 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe das Gesuch in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit der Kontrolle und Festnahme eingereicht, obwohl ihm eine
frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass er die Vermutung, er bezwecke mit dem eingereichten Asylge-
such offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu verhin-
dern, nicht zu widerlegen vermocht habe,
dass sich seinen Aussagen keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen
liessen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG), da seine Vorbringen widersprüch-
lich seien, jeder Grundlage entbehren würden und somit offensichtlich
unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. und 26. Juni 2009
(Verbesserung der Beschwerdeschrift) gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die an-
gefochten Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen
Neubeurteilung und Anerkennung als flüchtling ans BFM zurückzuwei-
sen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeverbesserung am
29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu
Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag auf Anweisung der Vorinstanz zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass die Behandlungsfrist - im Gegensatz zur Auffassung des Be-
schwerdeführers - eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. Art. 37
Abs. 1 AsylG; Beschwerde, S. 6), weshalb die allfällige Überschreitung
durch das BFM ohne Bedeutung wäre,
dass das BFM entgegen anderslautender Behauptung (Beschwerde S. 2)
nicht das sofortige Verlassen der Schweiz angeordnet hat, zumal es
den Wegweisungsvollzug auf den Folgetag des Eintritts der Rechts-
kraft des Entscheids festgelegt hat, weshalb keine vollzugshindernde
Massnahmen während des Verfahrens anzusetzen sind,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nur über einen Geburts-
schein zu verfügen, illegal in einem Lastwagen in die Schweiz einge-
reist zu sein und im Tessin das Fahrzeug verlassen zu haben,
dass er zur Reisedauer und Ankunftszeit im Tessin widersprüchliche
Angaben machte, so dass letztlich nicht klar ist, wann er im Tessin ein-
getroffen ist (A1 S. 2 und 7: Januar 2009 oder drei Tage nach dem 4.
Februar 2009; A23 S. 14: am 9. Februar 2009; A2: 8. Februar 2009),
dass er sein Asylgesuch erst anlässlich der Personenkontrolle durch
die Kantonspolizei Zürich und des Polizeiverhafts wegen illegalen Auf-
enthalts in der Schweiz gestellt hat,
dass er in den polizeilichen Anhörungen vorerst die Inaussichtstellung
eines Strafverfahrens und die Anordnung von Fernhalte- und Wegwei-
sungsmassnahmen widerspruchslos zur Kenntnis nahm, und erst unter
dem Eindruck der in Aussicht gestellten Ausschaffungshaft seine an-
geblichen Asylgründe ansprach,
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dass somit - wie vom BFM zutreffend festgestellt - ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem drohenden Vollzug der Wegweisung
und der Asylgesuchseinreichung besteht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich und zumutbar
gewesen wäre, sein Asylgesuch unmittelbar nach der Einreise in die
Schweiz an der EVZ oder gegenüber andern Behördenvertretern des
Kantons Tessin zu stellen, zumal ihm dort jemand geholfen (und ihm
unzutreffende Öffnungszeiten des EVZ genannt) habe [vgl. A23 S. 14]),
dass die Behauptung, er habe das Asylgesuch im Tessin nicht stellen
können, da das EVZ geschlossen gewesen sei, selbst dann nicht
nachvollziehbar wäre, wenn der Tag seiner Ankunft ein Samstag gewe-
sen wäre (vgl. A23 S. 14: der 9. Febuar 2009 war allerdings ein Mon-
tag), zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an unter-
schiedlichen Orten als Asylbewerber gelebt hat, die italienische Spra-
che spricht und sich in fremden Umgebungen zurechtfinden kann,
dass ihm somit nicht zu glauben ist, dass er während der Aufenthalts-
dauer im Tessin sein Asylgesuch nicht dort hätte stellen können,
dass er bezüglich Zeitpunkt des Beginns seiner Probleme, Verlauf und
Intensität der Ereignisse mit der Ex-Frau und den Schwägern sowie
seine Kontakte mit der Polizei in zeitlicher, chronologischer wie qualita-
tiver Hinsicht ungeordnet und wenig folgerichtig darlegt,
dass er widersprüchlich ausgesagt hat, er sei seit 2004 verheiratet und
die Schwäger hätten ihm für den Fall einer Scheidung mit der Tötung
gedroht (vgl. A1 S.1 und 5) beziehungsweise die (bloss) nach Brauch
geschlossene Ehe sei seit einem Jahr durch Trennung beendet und
habe lediglich vier Jahre lang gedauert (A23 S. 3, 4, 11),
dass er weiter von einem Verkauf seines Hauses nach erfolgter Schei-
dung gesprochen hat, weswegen ihn die Brüder der Ex-Frau umbrin-
gen wollten (vgl. Strafprotokoll vom 10. Februar 2009, S. 3), was indes-
sen mit seinen Erstangaben (A1) nicht vereinbar ist,
dass gegen die geltend gemachte massive Gefährdung im Heimatland
namentlich der Umstand spricht, dass zwischen den angeblichen bru-
talen Übergriffen und der definitiven Ausreise Jahre respektive seit den
angeblichen Tötungsversuchen der Angehörigen der (Ex-)Ehefrau vie-
le Monate verflossen seien, ohne dass er sich erneut bei der Polizei
um Schutz bemüht hat oder sofort ausgereist ist,
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dass die am (...) vorgezeigten Narben andere Entstehungsgründe als
die vom Beschwerdeführer angegebenen haben müssen,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers mithin, wie vom
BFM zutreffend festgestellt, keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, da
sich seine Vorbringen als haltlos erweisen,
dass zur weiteren einlässlichen Begründung auf die angefochtene Ver-
fügung verwiesen werden kann, der der Beschwerdeführer in seinen
Eingaben im Endergebnis nichts Stichhaltiges entgegen halten kann,
dass somit auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermu-
tung der missbräuchlichen Nachreinreichung des Asylgesuchs nicht
umzustossen vermögen,
dass die Identität des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht the-
matisiert worden ist und mithin im Beschwerdeverfahren nicht Prüfge-
genstand sein kann, weshalb es sich erübrigt, auf den entsprechenden
Hinweis (Beschwerde S. 4) einzugehen,
dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu weiteren Abklärungen be-
steht (vgl. Beschwerde S. 5 f.), weshalb die entsprechenden sinnge-
mässen Anträge abzuweisen sind,
dass die Behauptung der gesundheitlichen Angeschlagenheit während
der Befragungen als aktenwidrig und nachgeschoben erscheint, hat
der des Deutschen mächtige Beschwerdeführer doch während der mit
Übersetzer durchgeführten Befragung weder den befragenden Perso-
nen noch dem anwesenden Hilfswerksvertreter Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der Gesundheit geliefert,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien keine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht und weder diese allgemeine Lage im Hei-
mat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer keine aktuelle gesundheitliche Notlage
geltend machte, seine Verarztung vom Februar 2009 aus ärztlicher
Sicht als Bagatellfall zu qualifizieren war und seine vom Arzt nicht nä-
her beschriebenen gesundheitlichen Probleme auch in Albanien
behandelt werden können,
dass er gemäss eigenen Aussagen verschiedene Berufe ausgeübt hat,
die er nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen können wird, und of-
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fenbar über ein soziales und verwandtschaftliches Netz in seinem Hei-
matland verfügt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, ohne allerdings die geltend gemachte
Mittellosigkeit zu belegen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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