B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4093/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ bei F._______ in der Provinz (…)
– verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November
2011 und gelangten über die Türkei und Griechenland am 20. Februar 2012
in die Schweiz. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. März 2012 wurden
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: die Beschwerdeführerin) summarisch zu ihren Gesuchsgründen und
zu ihrer Person befragt.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______ zur
Welt.
Am 5. November 2013 teilte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden der Vorinstanz – unter Beilage einer entsprechenden Vertre-
tungsvollmacht – mit, dass diese ihn mit der Wahrung ihrer Interessen be-
auftragt hätten.
Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz
mit Schreiben vom 26. März 2014 um rasche Bearbeitung des Dossiers
der Beschwerdeführenden und um baldige Durchführung einer Anhörung
ersuchte, fand am 27. Mai 2014 die einlässliche Bundesanhörung der Be-
schwerdeführenden zu ihren Asylgründen statt.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. März 2012 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 27. Mai 2014 trugen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen folgendes vor:
A.b Die Beschwerdeführenden hätten sich um das Jahr 2005 herum in
G._______, wo sie beide zu dieser Zeit noch mit ihren Familien gelebt hät-
ten, kennengelernt und – soweit dies im Verborgenen möglich gewesen sei
– eine Liebesbeziehung geführt. Nach einiger Zeit habe der Beschwerde-
führer beim Vater der Beschwerdeführerin um deren Hand angehalten.
Dazu hätten er und sein Vater wiederholt bei der Familie der Beschwerde-
führerin vorgesprochen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe eine Hei-
rat der Beschwerdeführenden aber stets abgelehnt, weil die Beschwerde-
führerin bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Nachdem das Da-
tum für die Hochzeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin konkret fest-
gelegt worden sei, habe sie grosse Angst bekommen, dass sie von ihrer
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Familie getötet werden würde, wenn ihr Cousin herausfinden würde, dass
sie aufgrund der Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mehr Jungfrau
sei. Folglich seien die Beschwerdeführenden im Juni 2007 von G._______
nach F._______ zu einem Freund des Beschwerdeführers, der später sein
Geschäftspartner geworden sei, geflohen. Seither würden die Beschwer-
deführenden seitens der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod be-
droht. Zwar sei ihnen persönlich nie etwas passiert, da niemand wisse, wo
in Syrien sie sich aufgehalten hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers
habe ihnen aber davon berichtet, dass die syrische Polizei bei der Familie
des Beschwerdeführers in G._______ vorbeigekommen sei und sich nach
dem Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt habe. Ferner sei der
Bruder des Beschwerdeführers ständig von unbekannten Personen beo-
bachtet und einmal – vier Monate nach der Flucht der Beschwerdeführen-
den nach F._______ – sogar vom Bruder der Beschwerdeführerin und wei-
teren Personen mit einem Messer angegriffen worden. Nachdem die Nach-
barn aber interveniert hätten und der Bruder des Beschwerdeführers den
Angreifern klar gemacht habe, dass er den Aufenthaltsort der Beschwer-
deführenden nicht kenne, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Erst kürzlich
habe der Bruder der Beschwerdeführerin den zwischenzeitlich in den Irak
geflohenen Bruder des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und ihm
erneut gedroht, dass die Sache noch nicht vergessen sei.
Ferner habe der Beschwerdeführer zu Beginn des Arabischen Frühlings an
zwei regimekritischen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, nach-
dem die syrischen Behörden begonnen hätten, gewaltsam gegen die De-
monstranten vorzugehen und einer seiner Nachbarn dabei verletzt worden
sei. Nach der zweiten Demonstration habe er sein politisches Engagement
auf Wunsch der Beschwerdeführerin aber aufgegeben. Eines Tages – ein
bis zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien –
seien die Jungen des Dorfes mit einem Verletzten von einer Demonstration
zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe diesen Verletzten, der an ei-
nem Fuss angeschossen worden sei, bei sich aufgenommen und im Keller
seines Hauses versteckt. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers,
der ebenfalls einen Schlüssel zu diesem Keller gehabt habe, habe eines
Tages einen Arzt angerufen, um den Verletzten behandeln zu lassen. Nach
ungefähr 20 Tagen sei der Verletzte einfach verschwunden. Ungefähr 10
bis 17 Tage danach, die Beschwerdeführenden seien gerade beim Arzt ge-
wesen, weil ihr Sohn krank gewesen sei, habe der Beschwerdeführer di-
verse Anrufe in Abwesenheit auf seinem Mobiltelefon gehabt. Als er auf
eine der angegebenen Nummern zurückgerufen habe, habe sich sein
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Nachbar gemeldet und erklärt, dass der Geheimdienst bei den Beschwer-
deführenden zu Hause sei, den Geschäftspartner des Beschwerdeführers
festgenommen habe und daran sei, eine Hausdurchsuchung durchzufüh-
ren. Aufgrund dieses Ereignisses hätten die Beschwerdeführenden derart
Angst bekommen, dass sie sofort an einen anderen Ort geflohen seien,
von wo aus sie nach vier bis fünf Tagen in die Region G._______ weiter-
gereist seien, bevor sie Syrien verlassen hätten.
Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass er um das Jahr 2005
herum, als er im Militärdienst gewesen sei, einmal für mehrere Monate in-
haftiert worden sei, weil seine Nichte ihm ein Foto der kurdischen Flagge
auf sein Mobiltelefon geschickt habe und seine Vorgesetzten dieses Foto
gefunden hätten. Generell hätten die Kurden bereits vor dem Krieg unter
Diskriminierung gelitten. So sei es ihnen verboten gewesen, die kurdische
Sprache zu sprechen. Auch schulisch seien sie benachteiligt worden, wes-
halb der Beschwerdeführer auch noch mit (…) Jahren nicht richtig lesen
und schreiben könne.
A.c Zur Untermauerung dieser Verfolgungsvorbringen reichten die Be-
schwerdeführenden bei der Vorinstanz ihre Heiratsurkunde, eine Kopie ih-
res Familienbüchleins sowie den Führerschein des Beschwerdeführers
ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie
indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
B.b Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft im Jahr
2005 führte die Vorinstanz aus, dass diese zu weit zurückliege, um für die
Ausreise aus Syrien im November 2011 kausal gewesen sein zu können.
Folglich sei diesem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen.
B.c Mit Blick auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie der Be-
schwerdeführerin sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzu-
tun, dass die syrischen Behörden ihnen keinen Schutz gewährt hätten,
wenn sie tatsächlich mit konkreten Problemen ausgehend von den Famili-
enmitgliedern der Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen wären. Abge-
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sehen von einem Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers vier Mo-
nate nach der Flucht von G._______ nach F._______ im Jahr 2007 sei
denn auch nicht aktenkundig, dass die Familie des Beschwerdeführers Ziel
konkreter Aggressionen seitens der Familie der Beschwerdeführerin gewe-
sen wäre, welche ihr das Leben unerträglich gemacht hätten. Im Übrigen
könne eine Person, die über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge,
nach dem Prinzip der Subsidiarität nicht den Schutz eines Drittstaates for-
dern. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht aus
G._______ während mehr als vier Jahren in F._______ gelebt, wo sie nie
direkt mit irgendwelchen Problemen seitens der Familie der Beschwerde-
führerin konfrontiert gewesen seien. Ausserdem weise die Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden Syrien erst im November 2011 verlassen hätten,
nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass er vom Ge-
heimdienst gesucht werde, darauf hin, dass sie sich nicht richtig durch die
Familie der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt hätten.
B.d Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das
Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden,
glaubhaft zu machen. So seien die Ausführungen des Beschwerdeführers
bezüglich der Umstände, in denen er den Verletzten versteckt haben wolle,
widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der Kurzbefragung an-
gegeben habe, dass der Verletzte der Schwager seines Geschäftspartners
sei, gehe aus der einlässlichen Anhörung hervor, dass weder er noch sein
Geschäftspartner die verletzte Person gekannt hätten. Auf diese Unge-
reimtheit angesprochen habe er zu Protokoll gegeben, dass der Dolmet-
scher anlässlich der Kurzbefragung einen Fehler gemacht habe, auf den
er ihn denn auch aufmerksam gemacht habe. Dies könne aber dem ent-
sprechenden Protokoll in keiner Weise entnommen werden. Des Weiteren
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er habe
von seinem Nachbarn erfahren, dass der Geheimdienst seinen Geschäfts-
partner und dessen Onkel väterlicherseits festgenommen habe. Gemäss
den Ausführungen anlässlich der eingehenden Anhörung habe dieser
Nachbar indes lediglich erwähnt, dass der Geschäftspartner des Be-
schwerdeführers festgenommen worden sei, während er später von je-
mand anderem erfahren habe, dass noch eine weitere Person verhaftet
worden sei. Auch bezüglich der Anzahl Tage, die zwischen dem Verschwin-
den der verletzten Person und der Intervention des Geheimdienstes ver-
gangen seien, habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert,
habe er doch einmal von zehn Tagen gesprochen, um die Dauer ein ande-
res Mal auf 16 bis 17 Tage zu beziffern. Zudem habe er anlässlich der
Kurzbefragung auch noch angegeben, dass er aus einem Telefongespräch
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mit der Ehefrau seines Geschäftspartners erfahren habe, dass ihr Bruder
ebenfalls festgenommen worden sei, während er anlässlich der eingehen-
den Anhörung nichts entsprechendes vorgetragen habe und darauf ange-
sprochen ausgeführt habe, dass er nie eine solche Angabe gemacht habe.
Ferner überzeuge es mit Blick auf das Risiko, einen verletzten Demonst-
ranten bei sich zu verstecken, nicht, dass der Beschwerdeführer die exak-
ten Umstände, unter denen ein Arzt sich in sein Haus habe begeben kön-
nen, nicht kenne. Schliesslich ergebe sich aus der Lehre und Rechtspre-
chung zum Asylrecht, dass die Tatsache, von Dritten erfahren zu haben,
dass man gesucht und verfolgt sei, nicht ausreiche, um eine begründete
Furcht vor asylrelevanten Nachteilen glaubhaft zu machen.
Abschliessend hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien legal
mit ihrem Pass, aber mit Hilfe eines Offiziers verlassen zu haben. Mit Blick
auf die Verfolgung, welcher sie seitens des Staates ausgesetzt sein woll-
ten, sei es indes zweifelhaft, dass sie dieses Risiko tatsächlich eingegan-
gen seien. Vor dem Hintergrund des stereotypen Vorbringens, der Schlep-
per habe ihnen ihre Reisedokumente auf der Flucht weggenommen, sei zu
vermuten, dass das Nichteinreichen dieser Dokumente darauf abziele, die
Hinweise, die diesen zu entnehmen seien, zu verbergen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung vom 19. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
evenutaliter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren beziehungsweise seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie bean-
tragen, ihnen sei Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1, A18/1 und
A28/7 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den
genannten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche
Begründung betreffend den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Auf-
nahme (VA-Antrag) zuzustellen. Ferner liessen sie beantragen, dass ihnen
nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise dem eventualiter er-
folgten rechtlichen Gehör einschliesslich schriftlicher Begründung zum VA-
Antrag, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
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zung anzusetzen sei. Schliesslich liessen sie darum ersuchen, dass fest-
zustellen sei, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehe.
Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel
(vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 17; Art. 51, S. 22; Art. 55,
S. 24 f.; Art. 56, S. 27; Art. 59, S. 29; Art. 63, S. 31, (Nachrichten)Sendun-
gen respektive Filme (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 18;
Art. 55, S. 24 f.), Berichte (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S.
17; Art. 46 f., S. 18 f.; Art. 49, S. 20; Art. 51, S. 22; Art. 55, S. 25 f.), Urteile
(vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 50 ff., S. 20 ff.) und Internetsuch-
ergebnisse (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 55, S. 25) im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung und dem
syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess es ihren Antrag be-
züglich Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1 gut
und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Be-
gehren um Einsicht in das Aktenstück A28/7 (Kopie der bereits bekannten
vorinstanzlichen Verfügung) wies es indes ab. Ferner hielt es fest, dass in
den Akten der Vorinstanz kein VA-Antrag zu finden sei, weshalb dem ent-
sprechenden Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive
einer schriftlichen Begründung nicht entsprochen werden könne. Das Be-
gehren um Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den fünf her-
auszugebenden Aktenstücken wies es mit der Begründung ab, diese seien
für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren unwesentlich. Zu-
dem hielt es fest, die Begründung der vorläufigen Aufnahme gehe zur Ge-
nüge aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, das heisst aus
deren Ziffer III.2, 2. Absatz, hervor und der Rechtsvertreter werde in Ergän-
zung des Hinweises auf die gegenwärtige Sicherheitslage in Syrien darauf
hingewiesen, dass zurzeit in diesem Land Bürgerkrieg im Gange sei.
Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
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E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden – unter
Beilage einer Sozialhilfebestätigung der (…), vom 30. Juli 2014 – ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 4 seiner Zwischenverfügung
vom 25. Juli 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden Fo-
tografien des Beschwerdeführers anlässlich mehrerer exilpolitischer De-
monstrationen und Veranstaltungen sowie eine Bestätigung betreffend die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD einreichen. Ferner lies-
sen sie mehrere Schreiben und Berichte betreffend die Lage der Kurden in
Syrien, speziell zur damaligen Lage in Kobane, ins Recht legen und in die-
sem Zusammenhang zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Sy-
rien Stellung nehmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich mehrerer exilpolitischer De-
monstrationen und Veranstaltungen, einen Arztbericht des Kantonsspitals
(…) betreffend C._______ vom 8. Januar 2015 sowie einen Arztbericht be-
treffend C._______ der Frühberatungsstelle (…) vom 18. Mai 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen.
I.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden Fotogra-
fien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration im Juni 2015
beim Bundesverwaltungsgericht ins Recht legen.
J.
Am 3. November 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans
Bundesverwaltungsgericht und liessen unter Hinweis auf die Urteile
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D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und BVGE 2015/3 sowie auf neue Be-
richte und Presseartikel zu ihrem hängigen Verfahren Stellung nehmen.
Auf die näheren Ausführungen in dieser Eingabe wird, sofern entscheidre-
levant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerde einzureichen, welche die Vorinstanz mit Eingabe
vom 22. März 2016 wahrnahm.
L.
Im Rahmen ihrer Replik vom 8. April 2016 liessen die Beschwerdeführen-
den zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen. Auf die näheren
Ausführungen in dieser Replik wird, sofern entscheidrelevant, nachfolgend
eingegangen.
M.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen
den Beschwerdeführer betreffenden syrischen Haftbefehl vom (…) Okto-
ber 2014, einschliesslich französischer Übersetzung, nachreichen. Diesem
ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, an De-
monstrationen und vandalistischen Aktivitäten mitgewirkt zu haben.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 lud das Gericht das SEM dazu
ein, zur Authentizität dieses von den Beschwerdeführenden eingereichten
Haftbefehls Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016
leistete das SEM dieser Einladung Folge und führte zum genannten Doku-
ment aus, dass dieses einer Analyse unterzogen worden, mangels Refe-
renzmaterial indes keine abschliessende Authentizitätsprüfung möglich
sei. Allerdings sei zu bemerken, dass es bekannt sei, dass in Syrien jegli-
che Arten von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, weshalb
entsprechenden Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukomme. Des
Weiteren habe die durchgeführte Dokumentenanalyse hervorgebracht,
dass die Stempel auf dem eingereichten Beweismittel mit einem Tinten-
strahldrucker hergestellt worden seien. Dieses Vorgehen sei mit Blick auf
die syrische Praxis unüblich. Ferner handle es sich beim eingereichten
Haftbefehl um ein internes Dokument, welches an das Kommando der Po-
lizei in G._______ gerichtet und mithin nicht dafür bestimmt gewesen sei,
in die Hände des Beschwerdeführers zu gelangen. Schliesslich sei es auch
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dubios, dass gemäss dem eingereichten Dokument erst im Oktober 2014
die Generalisierung des Haftbefehls verlangt worden sei, während die ent-
sprechenden Vorfälle aus dem Jahr 2011 datierten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 gab das Gericht den Beschwer-
deführenden Gelegenheit, sich im Rahmen einer zweiten Replik zur Ver-
nehmlassung des SEM vom 11. Mai 2016 zu äussern. Ferner forderte das
Gericht die Beschwerdeführenden auf, Auskunft darüber zu geben, wie der
von ihnen eingereichte Haftbefehl im Heimatland verfügbar gemacht wurde
(d.h. wer dieses Dokument an wen ausgehändigt hat) und wie dieser Haft-
befehl zu ihnen in die Schweiz gelangt ist, wobei es den entsprechenden
Zustellnachweis ebenfalls verlangte.
P.
Im Rahmen ihrer zweiten Replik vom 26. Mai 2016 liessen die Beschwer-
deführenden ausführen, dass das SEM entgegen der Aufforderung des Ge-
richts nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Echtheit des eingereichten
Beweismittels zu äussern. Ferner werde die Behauptung des SEM, die
Stempel auf dem eingereichten Haftbefehl seien mit einem Tintenstrahldru-
cker hergestellt worden, bestritten. Selbst wenn dies aber so sein sollte,
würde es nicht bedeuten, dass das Beweismittel nicht echt sei. So sei es
offensichtlich, dass das SEM nicht in der Lage sei, zu wissen und zu über-
prüfen, ob und in welchem Verfahren in der heutigen Situation in Syrien
Originalstempel angebracht oder ausgefertigt würden. Bezüglich der Be-
hauptung, nicht der Beschwerdeführer, sondern das Polizeikommando in
G._______ sei Adressat des Dokumentes, sei festzuhalten, dass das SEM
dabei verkenne, dass die angewiesene Polizei der zu verhaftenden Person
direkt dasjenige Dokument übergebe, in dem sie angewiesen worden sei.
Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Grund ge-
habt habe, in einem derart späten Verfahrensstadium ein gefälschtes Do-
kument erhältlich zu machen.
Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, Auskunft darüber zu erteilen, wie
der von den Beschwerdeführenden eingereichte Haftbefehl im Heimatland
verfügbar gemacht wurde (d.h. wer dieses Dokument an wen ausgehändigt
hat) und wie dieser Haftbefehl zu ihnen in die Schweiz gelangt ist, liessen
die Beschwerdeführenden ferner vortragen, dass der fragliche Haftbefehl
ihrem Nachbarn namens (…) übergeben worden sei. Dieser habe sich
nach ihrer Flucht um ihre Wohnung gekümmert und davon berichtet, dass
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sechs Polizisten des Stadtteils (…) mit einem Auto an ihrem Wohnort er-
schienen seien und sich bei (…) nach dem Beschwerdeführer und dessen
Telefonnummer erkundigt hätten. Nachdem (…) die Polizei darüber infor-
miert habe, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, habe
diese ihm in der Folge den Haftbefehl übergeben. Aufgrund der Verschlim-
merung der Sicherheitslage habe (…) Syrien ebenfalls verlassen müssen
und sei in die Türkei gereist. Er habe eine Tasche mit Unterlagen betreffend
den Beschwerdeführer mitgenommen. In der Türkei habe er die Schwester
des Beschwerdeführers kontaktiert und sie darüber informiert, dass er eine
Tasche mit Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer habe. Bei einem
Treffen zwischen der Schwester und (…) sei es dann zur Übergabe dieser
Unterlagen gekommen. In der Folge habe die Schwester des Beschwerde-
führers diesem das Originaldokument mit der Firma Turpex geschickt. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens liessen die Beschwerdeführenden
eine im Wesentlichen unleserliche Fotografie des Umschlages von Turpex
einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 12
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in
deutscher Sprache geführt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ver-
letzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese for-
mellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/23
E. 6.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.).
3.1 Konkret machten die Beschwerdeführeden zunächst geltend, die Vor-
instanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die Akten
A6/1, A7/1, A14/1, A15/1, A18/1 und A28/7 sowie namentlich in den VA-
Antrag, vermutlich die Akte A28/7, zu gewähren (vgl. Beschwerde vom
21. Juli 2014, Art. 2-13 sowie Replik vom 8. April 2016).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 holte es das Gericht nach, den
Beschwerdeführenden in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und
E-4093/2014
Seite 13
A18/1 Einsicht zu gewähren. Das Begehren um Offenlegung des internen
VA-Antrags wies es indes mit der Begründung ab, den Akten der Vorinstanz
sei kein entsprechender VA-Antrag zu entnehmen. Beim Aktenstück A28/7
handle es sich nicht, wie von den Beschwerdeführenden vermutet, um den
VA-Antrag, sondern um eine Kopie der ihnen bereits bekannten vorinstanz-
lichen Verfügung. Folglich sei das Begehren um Einsicht in das Aktenstück
A28/7 abzuweisen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, die Vorin-
stanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre
Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 3, 5
und 12), wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der
entsprechende Antrag ebenfalls – mit dem Argument, die Begründung der
vorläufigen Aufnahme gehe aus der angefochtenen Verfügung zur Genüge
hervor – abgewiesen. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch
das Begehren um Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den her-
auszugebenden Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1, welche den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden und mithin den Wegwei-
sungsvollzug betreffen, ab. Hätten sich die vertretenen Beschwerdeführen-
den dennoch zu diesen Aktenstücken äussern wollen, was nicht gesche-
hen ist, wäre ihnen dies gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG bis zum Ent-
scheidzeitpunkt möglich gewesen. Folglich ist ihnen mit Bezug zu den
nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein pro-
zessualer Nachteil erwachsen.
3.2
3.2.1 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt.
Sie habe es offensichtlich unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklä-
ren, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere
Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Konk-
ret habe sie bis zur Durchführung der Anhörung ohne Grund über zwei
Jahre verstreichen lassen. Diese Verfahrensverzögerung stelle eine
schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Ferner sei es im
Rahmen der Anhörung immer wieder zu Schwierigkeiten und Missver-
ständnissen gekommen, was nicht zuletzt damit zusammenhänge, dass es
die Vorinstanz völlig ignoriert habe, dass die Anhörung der Beschwerde-
führenden auf Arabisch stattgefunden habe, obwohl ihre Muttersprache
Kurmanci sei. Indem die befragende Person auf diese Verständigungs-
schwierigkeiten damit reagiert habe, dass sie mitgeteilt habe, der Be-
schwerdeführer könne nicht sofort, sondern erst bei der Rückübersetzung
E-4093/2014
Seite 14
angeben, falls irgendwelche Aktenstellen nicht seinen Aussagen entspre-
chen würden, sei offensichtlich die Abklärungspflicht verletzt worden. So
gehe nicht an, dass die Vorinstanz umgehend festgestellte Fehler nicht um-
gehend korrigiere und stattdessen auf die Rückübersetzung verweise. Ins-
besondere wiege es schwer, dass bei diesem Vorgehen in der Regel ledig-
lich die Anmerkung angebracht werde, der Beschwerdeführer habe bei der
Rückübersetzung etwas anderes behauptet. So enthalte das Protokoll bei-
spielsweise bei der Frage 73 die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer
erwähnt habe, dass die Person, von der die Rede gewesen sei, rund zwei
Monate nach der Ausreise erschienen sei. Es sei offensichtlich willkürlich,
dass diesbezüglich nur eine handschriftliche Notiz erstellt worden sei, ob-
wohl dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt worden sei, dass die
Fehler bei der Rückübersetzung korrigiert würden. Durch dieses Vorgehen
würden eindeutige Übersetzungsfehler dennoch nicht aus dem Protokoll
gelöscht. Es sei offensichtlich, dass unter diesen Umständen zwingend
eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers hätte durchgeführt werden
müssen. Des Weiteren stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar,
dass die Vorinstanz anlässlich der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt habe,
dass keine weiteren Abklärungen betreffend die Haft im Jahr 2005 anzu-
stellen seien. So handle es sich dabei doch offensichtlich um eine ent-
scheidrelevante Vorverfolgung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer
bereits im Jahr 2005 als kurdischer "Rebell" registriert worden sein dürfte
und welche die Behörden – zusammen mit seiner Demonstrationsteil-
nahme und seiner Hilfe gegenüber einem verwundeten Oppositionellen –
mit Sicherheit dazu veranlasst habe, ihn erneut zu verfolgen. Schliesslich
hätte die Vorinstanz, um ihrer Untersuchungspflicht gebührend nachzu-
kommen, abklären müssen, ob die Informationen von Drittpersonen betref-
fend die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft seien oder nicht (vgl.
Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 14-22 sowie Replik vom 8. April 2016).
3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in
E-4093/2014
Seite 15
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
3.2.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
indem sie bis zur Durchführung der Anhörung ohne Grund über zwei Jahre
habe verstreichen lassen, ist nicht stichhaltig. So erscheinen zwei Jahre
zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung angesichts der hohen
Arbeitslast der Vorinstanz noch nicht übermässig lang, wenngleich das Ge-
richt nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstel-
lende belastend sein kann und gesetzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37
AsylG) – im Sinne von Ordnungsfristen – bestehen. Ferner erscheint der
Sachverhalt gestützt auf die Kurzbefragungen und die einlässliche Anhö-
rungen der Beschwerdeführenden erstellt, wird doch auch in der Be-
schwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil ihrer Verfolgungsgeschichte von
der Vorinstanz nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre.
Die Rüge, die Abklärungspflicht sei verletzt, weil allfällige Fehler in der
Übersetzung der Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht sofort,
sondern erst bei der Rückübersetzung und nur in sichtbarer Weise berich-
tigt worden seien, überzeugt auch nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern
die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhaltes dadurch beein-
trächtigt wird, dass Fehler respektive Berichtigungen erst bei der Rück-
übersetzung angebracht werden können und dabei ersichtlich ist, dass
eine Korrektur vorgenommen wurde. Vielmehr hilft eine entsprechende
Verschiebung der Korrektur auf das Ende der Befragung dabei, den roten
Faden bei einer Anhörung nicht zu verlieren, was einer korrekten und voll-
ständigen Sachverhaltsermittlung durchaus zu Gute kommt. Im Übrigen er-
scheinen die in der Beschwerde angeführten Schwierigkeiten anlässlich
der Anhörung des Beschwerdeführers – er habe die Dolmetscherin zu Be-
ginn darum bitten müssen, etwas lauter zu sprechen, und habe sie bei der
Frage 78 wiederholt korrigieren müssen – nicht derart gravierend, dass der
Sachverhalt als nicht erstellt betrachtet werden müsste. Auch das Vorbrin-
gen, die Beschwerdeführenden seien auf Arabisch und nicht in ihrer Mut-
tersprache Kurmanci befragt worden, was zu den Verständigungsproble-
men beigetragen habe, überzeugt nicht. So gaben sowohl der Beschwer-
deführer als auch die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung an,
E-4093/2014
Seite 16
dass sie die Dolmetscherin gut verstünden, und bestätigten dies am Ende
mit ihrer Unterschrift (vgl. A26/12, F1, S. 1 sowie S. 11; A27/15, F1, S. 1
sowie S. 14).
Die Rüge, es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vor-
instanz anlässlich der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt habe, dass keine
weiteren Abklärungen betreffend die Haft im Jahr 2005 anzustellen seien,
ist ebenfalls unbehilflich. Wie nachfolgend dargelegt, kommt der sechs
Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien stattgefun-
denen Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits mangels des notwendi-
gen zeitlichen Kausalzusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz zu.
Ferner kann diese Haft auch nicht in einen Gesamtzusammenhang mit den
auf einen späteren Zeitpunkt fallenden Verfolgungsvorbringen gebracht
werden, was anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers bereits er-
sichtlich war.
Schliesslich vermag auch die Rüge, die Vorinstanz hätte infolge ihrer Un-
tersuchungspflicht abklären müssen, ob die Informationen von Drittperso-
nen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft seien,
nicht zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde
denn auch nicht dargelegt, wie solche Abklärungen hätten durchgeführt
werden sollen.
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Folglich ist der Antrag, die
Verfügung vom 19. Juni 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes respektive wegen daraus folgender
Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 1-29),
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-4093/2014
Seite 17
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren und mithin eine Vorverfolgung vorliegt.
5.2 Zur geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführenden durch
die Familie der Beschwerdeführerin infolge ihrer unerwünschten Liebesbe-
ziehung wurde in der Rechtsmitteleingabe argumentiert, dieses Vorbringen
sei asylrelevant, da den Beschwerdeführenden die Tötung drohe, zumal
der syrische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei (vgl. Be-
schwerde vom 21. Juli 2014, Art. 43).
Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht
der Akten zum Schluss, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwi-
schen dieser privaten Verfolgung und der Ausreise der Beschwerdeführen-
den aus Syrien unterbrochen ist, weshalb hinsichtlich der vorgetragenen
E-4093/2014
Seite 18
Familienfehde nicht von einer begründeten Furcht auszugehen ist. Ausfüh-
rungen zur fehlenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivation können
an dieser Stelle unterbleiben. So begaben sich die Beschwerdeführenden
bereits im Jahr 2007 nach F._______. Bis zu ihrer Flucht aus Syrien im
Jahr 2011 und mithin während vier Jahren hätten sie – eigenen Angaben
zufolge – keinerlei Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin mehr
gehabt und seien von dieser auch nicht mehr persönlich behelligt worden
(vgl. A8/14, Rz. 7.02; A26/12, F58 ff.; A27/15, F52). Auch der Angriff auf
den Bruder des Beschwerdeführers vier Monate nach dem Wegzug der
Beschwerdeführenden nach F._______ liegt zu weit zurück, um für ihre
Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 ursächlich gewesen sein zu können. Mit
Ausnahme der kürzlich ergangenen Drohung gegenüber dem zwischen-
zeitlich im Irak lebenden Bruder des Beschwerdeführers, welche mangels
Intensität nicht asylrelevant ist, ist seit dem zuvor erwähnten Angriff auf
diesen Bruder zwischen den beiden Familien nichts mehr vorgefallen, was
einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Folglich
hat die Vorinstanz diesem Vorbringen im Ergebnis zu Recht die Asylrele-
vanz abgesprochen.
5.3
5.3.1 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei vom Geheim-
dienst gesucht worden, weil er einen verletzten Demonstranten bei sich zu
Hause versteckt habe, wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen,
beim dagegen angeführten Argument der Vorinstanz, wonach Informatio-
nen von Drittpersonen nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung führen könnten, handle es sich um eine willkürli-
che Behauptung, welche die mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes seitens der Behörde belege. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer mit Blick auf den angeblichen Widerspruch bezüglich des
Verhältnisses zwischen seinem Geschäftspartner und dem Verletzten in
der Anhörung (A27/15, F63) plausibel erklärt, dass dem Übersetzer in der
Erstbefragung ein Fehler unterlaufen sei, der bereits damals korrigiert wor-
den sei respektive hätte korrigiert werden müssen. So habe der Beschwer-
deführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz denn auch bereits an-
lässlich der Erstbefragung ausdrücklich geschildert, dass es sich bei der
verletzten Person um einen Demonstranten gehandelt habe, den weder er
noch sein Geschäftspartner gekannt hätten. Durch die Pflege dieses Ver-
letzten sei der Beschwerdeführer in Gefahr geraten und behördlich gesucht
worden. Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der eingehenden Anhörung – anders als bei der Erstanhörung –
nicht mehr erwähnt, dass neben seinem Geschäftspartner auch dessen
E-4093/2014
Seite 19
Onkel verhaftet worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er bei der einge-
henden Anhörung ausgesagt habe, dass er nicht wisse, was geschehen
sei (A27/15, F82), was sich aber nicht auf die Verhaftung des Onkels, son-
dern vielmehr auf den Ablauf der Ereignisse bezogen habe. Ohnehin
handle es sich dabei nicht um einen entscheidwesentlichen Punkt. Der an-
gebliche Widerspruch betreffend die Zeitdauer zwischen der Abreise des
Verletzten und der Suche nach dem Beschwerdeführer sei auf einen Fehler
der Übersetzerin zurückzuführen. So sei nur einige Fragen weiter unten
explizit protokolliert worden, dass Übersetzungsmängel aufgetreten seien
(vgl. A27/15, F75 und 78). Das gleiche gelte für die angebliche Verhaftung
des Bruders der Ehefrau seines Geschäftspartners. Auf Arabisch werde für
Bruder und Onkel denn auch häufig dasselbe Wort verwendet. Worin der
angebliche Mangel an Plausibilität hinsichtlich des Besuchs eines Arztes
beim Verletzten bestehen soll, sei zudem nicht ersichtlich. So habe der Be-
schwerdeführer ausdrücklich geschildert, dass sein Geschäftspartner sich
um den Verletzten respektive um den Arzt gekümmert habe. Mit Blick auf
die angeblich legale Ausreise der Beschwerdeführenden sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben habe, mit Hilfe ei-
nes Offiziers ausgereist zu sein. Es sei offensichtlich, dass eine solche
Ausreise nicht legal sein könne und es auf eine Unachtsamkeit syrischer
Asylsuchender zurückzuführen sei, dass diese es als normal erachteten,
dass sie bei der Ausreise Personen bestechen müssten und diese trotz-
dem als "legal" betrachteten. Bezüglich der Asylrelevanz dieser Vorbringen
sei schliesslich anzufügen, dass die Beherbergung eines oppositionellen
Demonstranten in den Augen des syrischen Regimes bereits eine Unter-
stützungshandlung der Regierungsgegner darstelle. Folglich drohe dem
Beschwerdeführer deswegen Verhaftung, Folter, Hinrichtung respektive
Verschwindenlassen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 30-41).
5.3.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei
von den syrischen Behörden gesucht worden, weil er einen verletzten De-
monstranten bei sich zu Hause versteckt habe, glaubhaft zu machen.
So erscheint es konstruiert, dass der Geheimdienst gerade im Zeitpunkt,
als die Beschwerdeführenden beim Arzt waren, bei ihnen zu Hause vorbei-
gekommen sein und sich derart auffällig verhalten haben soll, dass der
Nachbar die Beschwerdeführenden warnen konnte, und dass die Be-
schwerdeführenden in diesem Moment auch ihre Pässe dabei hatten, so
dass sie sofort fliehen konnten. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich
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Seite 20
die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, ist davon aus-
zugehen, dass sie vorsichtiger vorgegangen wären und vor einem Zugriff
zuerst sichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich
zu Hause anzutreffen ist. Auch erscheint es abwegig, dass die Beschwer-
deführenden – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – ihre Reise-
pässe ständig im Auto aufbewahrt hatten (vgl. 26/12, F84), handelt es sich
dabei doch um einen eher unsicheren Ort für die Aufbewahrung von Iden-
titätsdokumenten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers – die Reisepässe hätten sich während des Arztbesuchs in der Tasche
seiner Ehefrau befunden – weichen denn auch von der Version der Be-
schwerdeführerin ab (vgl. A27/15, F81).
Ferner fällt mit der Vorinstanz auf, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers anlässlich der Kurzbefragung sehr häufig von seinen Schilderun-
gen im Rahmen der eingehenden Anhörung abweichen. So trug er anläss-
lich der Kurzbefragung tatsächlich ausdrücklich vor, dass es sich beim Ver-
letzten um den Schwager seines Geschäftspartners gehandelt habe (vgl.
A8/14, Rz. 7.02). Dass dies ein auf die Übersetzung zurückzuführendes
Missverständnis gewesen sein soll und der Geschäftspartner den Verletz-
ten, wie später behauptet, gar nicht kannte (vgl. A27/15, F63; Beschwerde
vom 21. Juli 2014, Art. 32), lässt sich dem Protokoll zur Erstbefragung ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde nicht – auch nicht implizit – ent-
nehmen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der einlässlichen
Anhörung tatsächlich geltend, neben der Verhaftung seines Geschäftspart-
ners nichts von der Festnahme anderer Personen mitbekommen zu haben
(vgl. 27/15, F82), obwohl er anlässlich der Kurzbefragung noch angegeben
hatte, dass neben seinem Geschäftspartner auch dessen Onkel väterli-
cherseits verhaftet worden sei (vgl. A8/14, Rz. 7.02). Dass auf Beschwer-
deebene dagegen angeführte Argument, seine Aussage anlässlich der ein-
gehenden Anhörung – er wisse nicht, was geschehen sei – beziehe sich
nicht auf den Onkel, sondern auf den Ablauf der Ereignisse, überzeugt
nicht, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich danach befragt, ob
er wisse, ob noch andere Personen ausser sein Geschäftspartner festge-
nommen worden seien (vgl. A27/15, F82). Wäre es tatsächlich auch zur
Festnahme des Onkels seines Geschäftspartners gekommen, hätte der
Beschwerdeführer auf diese klar gestellte Frage wohl kaum geantwortet,
er wisse nicht was passiert sei. Schliesslich erwähnte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Kurzbefragung tatsächlich ein Telefongespräch mit der
Ehefrau seines Geschäftspartners, in dem er darüber informiert worden
sei, dass es zu dessen Verhaftung und der Verhaftung ihres Bruders ge-
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Seite 21
kommen sei (vgl. A8/14, Rz. 7.02), um im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung zu bestreiten, dass je ein solches Gespräch mit der Ehefrau des Ge-
schäftspartners stattgefunden hatte (vgl. A27/15, F84 f.). Das Argument,
für Bruder und Onkel werde im Arabischen zeitweise dasselbe Wort ver-
wendet, ist nicht stichhaltig, da sich der Beschwerdeführer nicht nur zum
Inhalt des angeblichen Gesprächs mit der Ehefrau seines Geschäftspart-
ners widersprüchlich äusserte, sondern anlässlich der Zweitbefragung – im
Widerspruch zur Erstbefragung – gänzlich verneinte, dass überhaupt je ein
solches Telefongespräch stattgefunden hatte. Dem Vorbringen, all diese
Widersprüche hingen mit den Übersetzungsschwierigkeiten zusammen,
die aus dem Protokoll zur eingehenden Anhörung (beispielsweise in
A27/15, F78) ersichtlich seien, ist entgegenzuhalten, dass auf Beschwer-
deebene vielfach auch Aussagen anlässlich der Kurzbefragung dementiert
wurden, dort indes eine andere Dolmetscherin engagiert war als bei der
eingehenden Anhörung und jenem Protokoll auch keinerlei Hinweise für
Übersetzungsprobleme entnommen werden können. Schliesslich mögen
die einzelnen Widersprüche für sich alleine genommen noch nicht ent-
scheidrelevant zu sein. In ihrer Gesamtheit betrachtet erwecken sie indes
den Eindruck, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Dies wird dadurch
erhärtet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise sehr
umständlich und unnötig kompliziert ausgefallen sind, wodurch der An-
schein entsteht, der Beschwerdeführer habe sich die Einzelheiten seiner
Vorbringen erst gerade während der Befragung ausgedacht. So wich er
beispielsweise der an sich klaren Frage, ob er einen Arzt gerufen habe, um
den Verletzten behandeln zu lassen, zunächst aus, indem er ausführte,
dass er dem Verletzten nur Essen gebracht habe und sich über seine Frau
darum gekümmert habe, dass er auf die Toilette gehen konnte, indes nicht
gesehen habe, wie der Arzt gekommen sei (vgl. A27/15, F66). Erst auf
Nachfrage der Vorinstanz hin gab er in umständlicher Weise zu Protokoll,
dass er den Verletzten, weil er gesehen habe, dass dessen Fuss plötzlich
verbunden gewesen sei, gefragt habe, wer den Verband gemacht habe,
und von diesem erfahren habe, dass dies der Arzt gewesen sei und dass
dieser von seinem Geschäftspartner gerufen worden sei (vgl. A27/15, F67).
Wiederum erst auf Nachfrage der Vorinstanz hin führte er schliesslich aus,
dass er mit seinem Geschäftspartner über die Konsultation des Arztes ge-
sprochen habe und dieser ihm lediglich – in geheimnisvoll anmutender
Weise – erklärt habe, dass es für sie beide besser gewesen sei, dass er
den Arzt nicht gesehen habe (vgl. A27/15, F68).
5.3.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit
des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht
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Seite 22
worden, ausgegangen, weshalb die Frage der Asylrelevanz offenbleiben
kann.
5.3.4 Auf Beschwerdestufe wurde mit Bezug zu diesem Verfolgungsvor-
bringen schliesslich gerügt, die Argumentation der Vorinstanz sei willkür-
lich ausgefallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes
nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder
sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensicht-
lich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht näher ausgeführt, inwiefern die sei-
tens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung unter die obgenannte De-
finition zu subsumieren und somit als willkürlich zu bezeichnen ist, zumal
sie vielmehr – wie oben ausgeführt – durchaus vertretbar ist. Die Rüge der
Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.4 Die anfängliche, zweimalige Teilnahme des Beschwerdeführers an re-
gimekritischen Demonstrationen in F._______ blieb – gemäss seinen eige-
nen Ausführungen – folgenlos (vgl. A27/15, F58), weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, dass er deswegen in den Fokus des syrischen Regimes gera-
ten ist und von diesem in asylrelevanter Weise verfolgt wird.
5.5 Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere auch
in der Replik geltend gemacht, dass die [mehrmonatige] Haft des Be-
schwerdeführers im Jahr 2005 entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr
wohl eine asylrelevante Vorverfolgung darstelle. So sei der Beschwerde-
führer bereits damals, während des obligatorischen Militärdienstes, aus po-
litischen Gründen – das heisst, weil ein Bild der kurdischen Flagge auf sei-
nem Mobiltelefon gefunden worden sei – verfolgt worden. Dies verdeutli-
che klar, dass der Konflikt in Syrien und die Probleme für jene, die dem
Regime nicht passten, nicht erst im Jahr 2011 begonnen hätten, sondern
in einem grösseren zeitlichen Kontext zu betrachten seien. Mit Sicherheit
sei der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Haft im Jahr 2005 als
kurdischer Rebell registriert worden. Durch seine Demonstrationsteil-
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nahme und als Helfer eines verwundeten Oppositionellen habe er den Be-
hörden im Jahr 2011 definitiv Anlass dazu gegeben, ihn erneut zu verfolgen
(vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 42 sowie Replik vom 8. April
2016).
Dem ist zu entgegnen, dass das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe
Verfolgung seitens des syrischen Geheimdienstes, – wie zuvor ausgeführt
– nicht glaubhaft (vgl. 5.3.2), und das Vorbringen, er habe zwei Mal an einer
regimekritischen Demonstration teilgenommen, nicht asylrelevant ist (vgl.
5.4), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfälliges, in der Haft im
Jahr 2005 begründetes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behör-
den vor der Flucht wieder aufleben und an Aktualität gewinnen konnte. Für
sich alleine genommen liegt die Haft im Jahr 2005 – wie von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – zudem zu weit zu-
rück, um für die Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 kausal gewesen zu sein.
Die vom Beschwerdeführer angesprochene generelle Diskriminierung der
Kurden in Syrien bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges, insbesondere
bezüglich ihrer Sprache sowie ihrer Bildungschancen, vermag die Intensi-
tät einer asylrelevanten Verfolgung ferner nicht zu erreichen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungs-
gericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden bezüglich der Ereignisse im Heimatland als unglaubhaft res-
pektive nicht asylrelevant einzustufen sind. Folglich lagen bei der Ausreise
der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland keine Fluchtgründe vor.
Auch die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten
Hinweise auf Artikel und Berichte (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art.
44-47; Eingabe vom 3. November 2015 und Replik vom 8. April 2016) und
insbesondere der mit Eingabe vom 21. April 2016 eingereichte Haftbefehl
vermag diese Einschätzung – die sich auf die vorgängig dargelegten, klar
überwiegenden Argumente abstützt, die gegen die Glaubhaftigkeit respek-
tive Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen –
nicht umzustossen, kommt diesem Dokument – wie von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 im Ergebnis zu Recht festgehalten
– doch ein geringer Beweiswert zu. So ist auch das Gericht der Ansicht,
dass der darauf angebrachte Stempel mit einem Tintenstrahldrucker her-
gestellt wurde, was insbesondere bei der linken Unterschrift daran ersicht-
lich ist, dass der blaue Stempel die schwarze Schrift gänzlich zu decken
vermag, was mit einem Nassstempel kaum möglich wäre. Gemäss einem
vom Bayrischen Verwaltungsgericht Bayreuth beim Europäischen Zentrum
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für Kurdische Studien in Auftrag gegebenen Gutachten stellt ein per Com-
puterausdruck hergestellter Stempel auf syrischen Dokumenten ein ernst-
zunehmendes Fälschungsmerkmal dar (vgl. SAVELSBERG / HAJO Europäi-
sches Zentrum für Kurdische Studien [Hrsg.], Gutachtachten in der Verwal-
tungsstreitsache [anonymisiert] gegen Bundesrepublik Deutschland, Ak-
tenzeichen B 6 K 03.30241, 15. Oktober 2004, S. 15 f.). Ferner ist der Vo-
rinstanz zuzustimmen, dass es eigenartig anmutet, dass das eingereichte
Dokument das Datum (…) Oktober 2014 trägt, während die darin festge-
haltenen Vorfälle aus dem Jahr 2011 datierten. So leuchtet es denn auch
nicht ein, weshalb die syrischen Behörden im Jahr 2011 beim Beschwer-
deführer zu Hause nach diesem gesucht haben sollten, ohne irgend ein
schriftliches Dokument zu hinterlassen, um nicht weniger als drei Jahre
später mit einem offiziellen Haftbefehl wiederzukommen. Die augenschein-
lich nicht leserliche Kopie des Zustellnachweises aus der Türkei – die erst
auf Nachfrage des Gerichts hin und ohne jegliche Erklärung, weshalb nicht
das Original eingereicht wurde, ins Recht gelegt wurde – vermöchte den
Beweiswert des eingereichten Dokumentes selbst dann nicht derart zu er-
höhen, dass dieses die in den vorangehenden Erwägungen vorgenom-
mene Einschätzung umzustossen vermöchte, wenn darauf die Adresse der
Beschwerdeführenden vermerkt wäre.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
über Nachfluchtgründe verfügen. Dabei ist zunächst der Frage nachzuge-
hen, ob im vorliegenden Fall objektive Nachfluchtgründe vorliegen, die zu
einer Asylgewährung führen (vgl. 6.2), bevor zu untersuchen ist, ob sub-
jektive Nachfluchtgründe zu bejahen wären, welche eine Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bewirken (vgl. 6.3).
6.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer
Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive
Nachfluchtgründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter
welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr to-
leriert werden, die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politi-
schen Gründen nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte
politische Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland
wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten
Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.;
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AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur
l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426).
6.2.1 In der Eingabe vom 27. Oktober 2014 wurde mit Verweis auf mehrere
eingereichte Schreiben und Berichte betreffend die Lage der Kurden in Sy-
rien und speziell die damals aktuelle Lage in Kobane ausgeführt, dass sich
die Vorinstanz betreffend die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden auf
eine pauschale Behauptung ohne Angaben irgendwelcher Quellen be-
schränkt habe, weshalb feststehe, dass sie trotz dreijährigem, andauern-
den Bürgerkrieg keine weiteren Abklärungen betreffend die heutige Situa-
tion der Kurden in Syrien vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang
wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-7234/2013 respektive D-7233/2014 vom 2. Juli 2014 im Rahmen einer
Kassation ausgeführt habe, dass sich die Lage der Kurden in Syrien in den
letzten Jahren verschlechtert habe und die Vorinstanz abklären müsse, ob
den Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung drohe. Auch vorlie-
gend müsse dieser Frage nachgegangen werden. Sollte die Sache zu die-
sem Zweck nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsste eine
Kollektivverfolgung der Kurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens be-
jaht werden. So sei – wie den Medien zu entnehmen sei – durch die Vor-
gehensweise des Islamischen Staates (IS) in Kobane offensichtlich gewor-
den, dass die Kurden Opfer der gezielten ethnischen Kollektivverfolgung
durch die sunnitischen Terroristen geworden seien. Angesichts dieser Ver-
folgung durch Dritte könne offen bleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung
der Kurden durch das Regime vorliege (vgl. auch Beschwerde vom 21. Juli
2014, Art. 63).
Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst auf die sehr hohen Vorausset-
zungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Ferner steht fest, dass die
über die syrische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführen-
den, anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose
Kurden (Maktumin), in einer besseren Lage sind, zumal sie grundsätzlich
keinen statusbedingten Restriktionen sowie Diskriminierungen ausgesetzt
sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wo-
bei die generelle Sicherheitslage angesichts der Kämpfe zwischen kurdi-
schen Gruppierungen und den syrischen Regierungstruppen zweifelsohne
prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt
in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassen-
den Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollek-
tivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist jedoch nicht bekannt. Auch
E-4093/2014
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lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entneh-
men, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer
E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 und D-6780/2015 vom 5. April 2016
E. 5.4.3).
6.2.2 In der Eingabe vom 3. November 2015 wurde ferner vorgetragen,
dass angesichts der fortdauernden Dienstpflicht des Beschwerdeführers
davon auszugehen sei, dass er als Reservist wegen der Kriegssituation in
seiner Heimat längst in die syrische Armee hätte einrücken müssen. Durch
seine Flucht ins Ausland werde er nun als Dienstverweigerer und somit
zusätzlich als Verräter und Feind des syrischen Regimes betrachtet. Dies
habe seit Beginn der Aufstände in Syrien – wie auch im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten – insofern asylre-
levante Folgen, als Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen
Regierung respektive ihrer Armee gegen die als "Terroristen" deklarierten
Gegner des Assad-Regimes verweigerten und flüchteten, selbst als Staats-
feinde betrachtet und mit Sanktionen hart bestraft würden.
Dieses mehr als ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde geltend ge-
machte Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte als Reservist angesichts
der Kriegssituation in Syrien längst in die Armee einrücken müssen, beruht
auf blossen Annahmen und stellt mithin eine reine Behauptung dar. So sind
den Akten denn auch keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm angegeben – im Jahr
2005 den Militärdienst absolviert hatte (vgl. A8/14, Rz. 7.02, S. 12; A27/15,
F90 f.), reicht für sich alleine genommen nicht aus, um glaubhaft zu ma-
chen, dass er tatsächlich von der syrische Armee zum Militärdienstdienst
einberufen wurde.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen.
6.3 Im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen, die wie zuvor er-
läutert auf äusseren Umständen beruhen, auf welche die betroffene Person
keinen Einfluss nehmen konnte, werden die subjektiven Nachfluchtgründe
durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person ge-
schaffen. Entscheidend ist, dass die drohende Verfolgung nicht kausal für
die Ausreise war. Subjektive Nachfluchtgründe werden beispielsweise
durch exilpolitische Aktivitäten begründet, aber auch durch die drohende
Verfolgung aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland, sofern
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eine entsprechende Handlung im jeweiligen Heimatstaat als "staatsfeind-
lich" angesehen wird (vgl. SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, 2. Aufl. 2015, S. 231 f.).
6.3.1 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht hätten, und insbesondere aufgrund ihrer exilpolitischen
Aktivitäten, bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu befürchten hätten. So sei – wie bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 ausgeführt –
bekannt, dass die syrischen Behörden von der Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland durch ihre Landsleute erfahren würden und deren exil-
politische Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeit-
punkt der Wiedereinreise bekannt würden. Die Schwelle, bei Vorliegen die-
ser Tatbestände inhaftiert und gefoltert zu werden, sei sehr tief (vgl. Be-
schwerde vom 21. Juli 2014, Art. 48-55, Art. 58 und 62). Der Beschwerde-
führer habe sich in der Schweiz wiederholt exilpolitisch betätigt, was dem
eingereichten Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei
der PYD, Sektion Europa, sowie den diversen ins Recht gelegten Fotogra-
fien, auf denen er an Veranstaltungen der Partei – das heisst an Konferen-
zen und Demonstrationen unter anderem gegen die Angriffe des IS auf
Kobane – sowie an anderen, prokurdischen Kundgebungen zu sehen ist,
entnommen werden könne (vgl. Eingabe vom 27. Oktober 2014; Eingabe
vom 11. Juni 2015; Eingabe vom 17. Juni 2015). In der Eingabe vom 3. No-
vember 2015 wurde – mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – in dieser Hinsicht ergänzend
ausgeführt, dass bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonst-
rationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
seien, sofern diese von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert wor-
den seien. Beim Beschwerdeführer, der bereits zu Beginn der Revolution
an Demonstrationen teilgenommen habe und von den syrischen Behörden
zu Hause gesucht worden sei, sei offensichtlich, dass er vom Regime als
Oppositioneller identifiziert worden sei und deshalb sowie aufgrund seiner
regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz, welche als Fortführung seiner
Haltung im Heimatland angesehen werden müsse, in asylrelevanter Weise
verfolgt werde (vgl. auch Replik vom 8. April 2016).
6.3.2 Im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 setzte sich das
Bundesverwaltungsgericht letztmals mit der Frage der flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehöri-
E-4093/2014
Seite 28
gen auseinander und erwog dabei folgendes: Grundsätzlich sei unbestrit-
ten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien,
und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und op-
positionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden
nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig
durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositio-
nelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen
Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass
syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syri-
scher Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des sy-
rischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt
die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme
nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informati-
onen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in
asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wor-
den sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff.,
m.w.H.).
E-4093/2014
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Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es nahelie-
gend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt un-
ter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kennt-
nisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden.
Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheim-
dienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bür-
gerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie
dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichti-
gen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in
den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hät-
ten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern
nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl
von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüch-
tet seien – mehr als vier Millionen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin
davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie auf-
grund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
E-4093/2014
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6.3.3 Angesichts der eingereichten Beweismittel erscheint glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiede-
nen prokurdischen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen
hat. Ausserdem ist aufgrund des Bestätigungsschreibens der PYD, Sektion
Europa, von seiner Mitgliedschaft bei dieser Organisation auszugehen.
Aufgrund der Aktenlage bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als
ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – wie in E. 5 ausgeführt –
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise eine aktuelle, asylrele-
vante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen, weshalb ausge-
schlossen werden kann, dass er bereits vor seiner Ausreise als Regime-
gegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden hatte. Sodann hat er
sich in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der
syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbe-
sondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der PYD eine
exponierte Kaderstelle innehat. Ferner handelt es sich beim Bestätigungs-
schreiben der PYD (vgl. Bst. G) um ein vorgefertigtes Standardschreiben
mit Auslassungszeichen, an deren Stelle der Vor- und Nachname des Be-
schwerdeführers sowie sein Geburtsdatum und -ort handschriftlich einge-
fügt wurden und die Unterscheidung „Mitglied/Sympathisant“ anzukreuzen
war. Der Beschwerdeführer hat demnach wie Tausende syrischer Staats-
angehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz
und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Kundgebungen ge-
gen das syrische Regime respektive für die kurdische Sache teilgenom-
men, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner
Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und
Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter
und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. So wurde der
Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen exilpoliti-
schen Aktivitäten gemäss den eingereichten Beweismitteln im Übrigen
auch nirgends öffentlich erwähnt. Vor diesem Hintergrund kommt das Ge-
richt zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste syrischer Staatsangehöriger – entgegen den Vorbringen auf
Beschwerdeebene – nicht übersteigt. Die Tatsache der Einreichung eines
Asylgesuchs alleine vermag angesichts der zuvor erwähnten grossen An-
zahl an Personen, die seit Ausbruch des Krieges aus Syrien geflohen sind,
E-4093/2014
Seite 31
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden ferner kaum mehr zu erwe-
cken.
6.4 Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall auch keine – das heisst
weder objektive noch subjektive – Nachfluchtgründe ersichtlich.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
die Asylgesuche ablehnte.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die
Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt – und die in
diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen und eingereichten Be-
weismittel (insbesondere die mit Eingabe vom 11. Juni 2015 ins Recht ge-
legten Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes der
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Beschwerdeführenden [vgl. Bst. H]) – im vorliegenden Verfahren weiter
einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse
ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, nachdem die Wegweisungs-
vollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1
AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf
den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, ist somit nicht einzutreten.
10.
Schliesslich ist auch der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (vgl.
Beschwerde vom 21. Juli 2014, S. 2, Ziff. 5 und Art. 23-28), abzuweisen,
weil es – aufgrund der gesetzlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme
als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug
und der Tatsache, dass die Wegweisung erst nach der Ablehnung des Asyl-
gesuchs (oder Nichteintretens darauf) angeordnet werden kann, – nicht
möglich ist, rechtskräftig eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, bevor ein
Asylgesuch abgelehnt respektive nicht darauf eingetreten wird (vgl. Urteil
des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 6. August 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (wobei weiterhin von der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist) zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: