B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4093/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / (…).
E-4093/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2015 und der Anhörung
vom 16. Februar 2017 brachte er im Wesentlichen vor, seit seiner Geburt
in B._______, Zoba C._______, Eritrea, gelebt zu haben. Er habe die
Schule einmal unterbrochen und die 8. Klasse zwei Mal wiederholt. Im Jahr
2013 habe er die 8. Schulklasse abgeschlossen. Während der Ferien habe
er in den Jahren 2012 bis 2014 in Asmara in einer Bäckerei gearbeitet. Als
er im Jahr 2014 nach den Ferien wieder die Schule habe besuchen wollen,
habe der Verwalter des Dorfes, ein Verwandter, ihm am 15. September
2014 eine Vorladung gebracht. Darin sei er fälschlicherweise der Schlep-
perei verdächtigt und auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Der Ver-
walter habe ihm zur Ausreise geraten. Gleichentags sei er illegal ausge-
reist. Freunde hätten sich ihm bei der Ausreise angeschlossen. Ein Aufge-
bot für den Militärdienst habe er nicht erhalten.
Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein im Original und eine Kopie
der Identitätskarte seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei in den
Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der
Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
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E.
Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben
vom 7. August 2017 auf eine Vernehmlassung.
F.
Das vorinstanzliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 8. Au-
gust 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
4.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Dispositivziffern 4
und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, an-
gefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung seines Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung
zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
damit, es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Eritrea herrsche
weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es
gebe auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Militärdienst in Eritrea stelle
eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Der Militär-
dienst sei für Personen zwischen 18 und 50 Jahren obligatorisch. Er könne
beliebig verlängert werden, sei willkürlich und werde unter unmenschlichen
Lebens- und Arbeitsbedingungen erzwungen. Beim Militärdienst handle es
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sich demnach um Zwangsarbeit. Die drakonischen Strafen für Dienstver-
weigerung oder Desertion würden eine schwere Menschenrechtsverlet-
zung darstellen. Mit Jahrgang (…) sei er im wehrdienstfähigen Alter und
werde, wenn nicht wegen illegaler Ausreise verhaftet, so doch mit Sicher-
heit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher unzulässig oder zumindest unzumutbar und zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
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Seite 6
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Verbots der Leibeigenschaft und der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1
EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterver-
bots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
E-4093/2017
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selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. Während der Ferien arbei-
tete er jeweils in einer Bäckerei in Asmara. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Vater und Geschwister). Mit den Geschwis-
tern steht er in Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Familie bei
einer Rückkehr bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliede-
rung unterstützen wird und er später selbst für seinen Lebensunterhalt sor-
gen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar.
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Seite 8
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
26. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheis-
sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote
ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 500.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Kathrin Stutz als amtli-
ches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 500.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner