B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4094/2014
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
E-4094/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
3. oder 4. Juli 2009 und gelangte am 5. Mai 2010 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Mai 2010 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt.
Die Vorinstanz hörte ihn am 5. September 2013 zu den Asylgründen an. Er
machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2005 für vier Monate und
20 Tage in Haft gewesen. Von Ende 2007 bis Anfangs 2010 habe er seinen
Militärdienst absolviert. Anfang April 2009 sei er wegen einer angeblichen
Teilnahme an einer Demonstration von Sicherheitskräften zwei Tage
festgehalten worden. Im Mai 2009 sei er nach Damaskus umgezogen und
habe in einer Wohnung eines Freundes gewohnt. Dort habe er mit Kollegen
eine Demonstration vorbereitet. Am 26. Juni 2009 sei die Wohnung wegen
regimekritischer Aktivitäten durchsucht worden. Er sei jedoch nicht zu
Hause gewesen. Kurze Zeit später sei das Haus seines Onkels durchsucht
worden. Ebenfalls habe man bei seinem Vater nach ihm gefragt. Daraufhin
habe er Syrien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am 19. Juni 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zu-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfäng-
lich Einsicht in die Akten A8/2, A9/3, A35/1 und in den internen VA-Antrag
(A43/1) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten
A8/2, A9/3, A35/1 und in den internen VA-Antrag (A43/1) zu gewähren be-
ziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-
Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventuali-
ter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung
sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
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vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte er das
ausgefüllte Eintrittsformular zu (...) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut,
wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab
und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvor-
schusses. Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig beim Gericht ein.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 und 10. August 2015 reichte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel (ein Mobilisierungsaufgebot mit
Übersetzung, eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der (...) sowie sein Mi-
litärbüchlein mit Übersetzung) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 lud die damalige Instrukti-
onsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Marschbefehls inklusive Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein. Das SEM führte darin aus, man halte an den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. August 2015 das Ori-
ginal des Marschbefehls zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm die Vorinstanz im Rahmen der
Vernehmlassung ergänzend zum eingereichten Marschbefehl Stellung.
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Seite 4
K.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 3. September 2015 zugestellt. Ihm wurde Frist zur
Einreichung einer Replik angesetzt.
L.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer die
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 8) einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
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beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.3
3.3.1 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben
wird (Beschwerde Ziff. 4 und 13-18), legt die Beschwerde nicht ansatz-
weise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr be-
schränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem
Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung
der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen
Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass
diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
genschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
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Seite 6
3.3.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder einer Bot-
schaftsabklärung ist nicht ersichtlich. Inwiefern dem Beschwerdeführer
dadurch, dass die Anhörung drei Jahre nach der Asylgesuchseinreichung
stattgefunden hat, ein Nachteil erwachsen ist, substantiiert der Beschwer-
deführer nicht weiter. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Akteneinsichts-
recht wurde nicht verletzt, denn die Vorinstanz hat lediglich aus Gründen
der Verfahrensökonomie vorderhand davon abgesehen, unwesentliche so-
wie bereits bekannte Unterlagen zuzusenden (vgl. Beantwortung des Ak-
teneinsichtsgesuchs vom 24. Juni 2014). Der Rechtsvertreter wäre sodann
gehalten gewesen, bei der Vorinstanz umgehend zu remonstrieren, wenn
er der Meinung gewesen sein sollte, die Akten seien nicht vollständig zu-
gestellt worden. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Mit dem bloss vor-
läufigen Verzicht der Vorinstanz, sämtliche Akten in Kopien herauszuge-
ben, hat sie das Akteneinsichtsrecht jedenfalls nicht verletzt. In Bezug auf
den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid
nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat.
Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
3.3.3 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit die Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
bezüglich des Vorfalls anfangs April 2009 bei dem er zwei Tage festgehal-
ten worden sei und der Hausdurchsuchung vom (…) sei nicht davon aus-
zugehen, dass sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen den
ihm zu Last gelegten Vorwürfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Bezüglich der Inhaftierung im
Jahr 2005 fehle es an einem genügend engen Kausalzusammenhang. Die
geschilderten Vorbringen würden keine asylrelevante Verfolgung begrün-
den, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet
werde.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz bezüglich des eingereichten
Militärbüchleins aus, dass sich dieses lediglich dazu eigne, den geleisteten
Militärdienst glaubhaft zu machen. Es erlaube jedoch keine Aussage über
eine allfällige Refraktion. Die blosse Möglichkeit, zukünftig als Reservist
eingezogen zu werden, reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen.
Im Nachtrag zur Vernehmlassung nimmt das SEM zum eingereichten
Marschbefehl Stellung. Aus den Befragungsprotokollen gehe keine Aus-
sage hervor, die auf die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reser-
vedienst schliessen lasse. Der Marschbefehl sei auf den 9. April 2012 da-
tiert. Zumindest in der Anhörung im September 2013 wäre zu erwarten ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer das Reservistenaufgebot erwähnen
würde. Ausserdem sei unklar wie er dreieinhalb Jahre später in den Besitz
dieses Aufgebots gekommen sei. Zudem sei grundsätzlich festzuhalten,
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dass syrische Militärdokumente keine umfassenden Sicherheitsmerkmale
aufweisen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Verfolgung aus dem
Jahr 2005 sei nicht unbeachtlich, sondern müsse im Zusammenhang mit
den jüngsten Ereignissen berücksichtigt werden. Er habe eine Vorverfol-
gung erlitten und sei den Behörden bekannt. Die Freilassung nach zwei
Tagen anfangs April 2009 sei im Zusammenhang mit der Aufforderung zur
Zusammenarbeit und der Androhung von schwerwiegenden Konsequen-
zen im Fall der Nichtzusammenarbeit zu sehen. Die Behauptung des SEM,
er sei legal aus Syrien ausgereist, sei aktenwidrig. Die syrischen Behörden
hätten sehr intensiv und konkret nach ihm gesucht.
In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Militär-
dienst eindeutig belegt. Er habe seine Dienstpflicht verweigert. Das werde
von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesin-
nung aufgefasst, womit ihm als politischen Gegner eine unverhältnismäs-
sige Strafe drohe. Er verweise dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015. Dass die Beweiskraft des Mi-
litäraufgebots als gering bezeichnet werde, nur weil solche Dokumente
leicht fälschbar seien, grenze an Willkür. Er habe mehrmals telefonischen
Kontakt mit seinem Vater gehabt, der ihm gesagt habe, dass die Militärbe-
hörden nach ihm suchen würden. Von einem schriftlichen Aufgebot habe
er damals nichts gewusst. Sobald er dies erfahren habe, habe er seinen
Vater gebeten, das Aufgebot in die Schweiz zu schicken.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind.
So trifft zu, dass es zwischen der vom Beschwerdeführer geschilderten In-
haftierung im Jahr 2005 (vgl. SEM-Akten, A41/13 F75 ff.) und seiner Flucht
im Juli 2009 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang
fehlt. Zwischen diesen Ereignissen liegen vier Jahre und der Beschwerde-
führer absolvierte in der Zwischenzeit sogar seinen Militärdienst. Auch un-
ter Einbezug der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann die In-
haftierung nicht als fluchtauslösend bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer schildert weiter, er sei anfangs April 2009 für zwei
Tage festgehalten worden, weil man ihn verdächtigt habe, an einer Newroz-
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Feier teilgenommen zu haben. Aus Mangel an Beweisen habe man ihn
freigelassen (vgl. SEM-Akten, A41/13 F62 ff.). Auch hier stellt die Vor-
instanz zutreffend fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass die syri-
schen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt
haben, zumal sie ihn, obwohl er die Zusammenarbeit mit den Behörden
abgelehnt hat, nach kurzer Zeit wieder freigelassen haben (SEM-Akten,
A41/13 F64).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, am (…) hätten die syrischen Be-
hörden seine Wohnung in Damaskus durchsucht und danach die Wohnung
seines Onkels gestürmt und ihn gesucht (vgl. SEM-Akten, A41/13 F31 ff.).
Auch hier hält die Vorinstanz korrekt fest, dass es an der asylrelevanten
Intensität der Verfolgung fehlt. Der Mietvertrag der Wohnung lautete auf
den Kollegen des Beschwerdeführers und gemäss seinen Angaben hätten
sich neben ihm immer wieder andere Personen in der Wohnung aufgehal-
ten. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer das primäre Ziel der Hausdurchsuchung gewesen ist. Ob-
wohl die Behörden gemäss seinen Angaben regimekritisches Material von
ihm mitgenommen hätten, blieb es im Nachgang an die Hausdurchsu-
chung bei einer weiteren einmaligen Hausdurchsuchung bei seinem Onkel
und dem blossen Nachfragen nach ihm bei seinem Vater. In der Befragung
vom 5. September 2013 führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass zu-
letzt im Jahr 2010 bei seinem Vater nach ihm gefragt worden sei (SEM-
Akten, A41/13 F59). Dies bestätigt, dass nicht von einer asylrelevanten
Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Dass die syrischen Behörden kein relevantes Interesse am Beschwerde-
führer haben, zeigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme
mit seinem eigenen Pass und einem türkischen Visum Ende April 2009 in
die Türkei aus- und danach wieder nach Syrien einreisen konnte. Dies ge-
schah im Übrigen, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, legal
(SEM-Akten, A41/13 F28) und nicht, wie von ihm auf Beschwerdeebene
behauptet, illegal.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrele-
vante Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.
Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten und den eingereichten Be-
weismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Marschbefehl ändert daran
nichts. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie feststellt, dass das an-
gebliche Aufgebot des Beschwerdeführers zum Reservedienst mangels Si-
cherheitsmerkmalen nur einen geringen Beweiswert aufweist. Hinzu
kommt, dass der Marschbefehl vom 9. April 2012 datiert ist. Die Befragung
des damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu den Asyl-
gründen fand am 5. September 2013 statt. Der Beschwerdeführer er-
wähnte in dieser Befragung ein allfälliges Aufgebot für den Reservedienst
mit keinem Wort. Zudem wurde er am Ende der Anhörung nochmals ge-
fragt, ob er alle Asylgründe darlegen konnte. Der Beschwerdeführer ant-
wortete mit Ja (SEM-Akten, A41/13 F94). Die Einberufung des Beschwer-
deführers in den Reservedienst ist deshalb als nachgeschoben und somit
als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Aus den in der Beschwerde zitierten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und den verschiedenen Berichten
über Militärdienstverweigerung in Syrien kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352).
6.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich
zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu
entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seiner exilpolitischen Tätigkeit
handle es sich um die Fortsetzung seiner Haltung, die er bereits in seinem
Heimatstaat an den Tag gelegt habe. Er sei Mitglied der (...) und unterstütze
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diese mit grossen Engagement. Er setze sich an vorderster Front für die
Anliegen der Kurden ein und gehe nicht in der Masse unter. Er spiele eine
tragende Rolle an den Newroz-Veranstaltungen in der Schweiz. Er sei nicht
nur Tänzer, sondern auch Hauptakteur und eine wichtige Bezugsperson für
viele Kurden in der Schweiz. Er habe sogar eine Newroz-Gruppe gegrün-
det, welche den kurdischen Tanz ausübe und interessierten Leuten bei-
bringe. Er habe an vielen regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen.
6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Soweit sich seine Be-
schwerde zu den Nachfluchtgründen in allgemeinen Ausführungen er-
schöpft, ohne Bezug zum vorliegenden Fall, ist darauf nicht weiter einzu-
gehen. Ebenso fehlt es dem Antrag auf Beiziehung verschiedener Dossiers
an einem konkreten Bezug zum Asylgesuch des Beschwerdeführers. Der
Antrag ist abzuweisen.
6.5 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist
und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kennt-
nisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung
vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts
der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist da-
von auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen
Sicherheitskräfte, deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre ha-
ben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt.
6.6 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und an-
lässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpo-
litisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert,
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Seite 12
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den
Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen
exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich,
dass er durch seine Teilnahmen an Demonstrationen durchaus exilpolitisch
in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Bei der vom Be-
schwerdeführer gegründeten Newroz-Gruppe, die Tanzveranstaltungen or-
gansiert, handelt es sich nicht um exilpolitische Tätigkeit, sondern um kul-
turelle Tätigkeit. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Syrer
beziehungsweise Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrie-
rung durch die syrischen Behörden oder anderen in Syrien tätigen Grup-
pierungen bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Dies insbesondere
auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durch-
geführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte,
alle diese Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen er-
folgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Per-
sonen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört.
Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade
an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Eine ausführliche Würdi-
gung der Beweismittel erübrigt sich, da diese am feststehenden Ergebnis
nichts mehr zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit am 7. August 2014 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4094/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel