Abtei lung V
E-4095/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4095/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im März
2008 an Bord eines Schiffes verliess, und via unbekannte Gebiete am
4. Mai 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 26. Mai
2005 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wur-
de,
dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte,
innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass er am 9. Juni 2008 für das weitere Verfahren dem Kanton
C._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ den
Beschwerdeführer wegen Betäubungsmittelhandels anklagte,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
am 25. Februar 2009 unter anderem zur Identität sowie einem früheren
Aufenthalt in der EU befragt wurde, bevor sie ihm gleichentags und un-
ter Androhung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungs-
haft sowie einer Strafverfolgung eine Eingrenzungsverfügung (Art. 74
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für das Gebiet des Kantons
C._______ eröffnete,
dass der behandelnde Arzt am 7. April 2009 mitteilte, dem
Beschwerdeführer sei am 23. März 2009 (...), weshalb er zur Zeit nicht
reisefähig sei,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 vom BFM zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger (...) Glaubens und ethnischer (...) mit
letztem Wohnsitz in (...), wo er seit seiner Kindheit als einziges
Adoptivkind bei den Adoptiveltern gelebt habe,
dass seine Adoptivmutter sehr spät noch niederkam (zirka in seinem
fünfzehnten bis zwanzigsten Altersjahr),
dass seine Adoptivmutter im Jahr 2000 eines natürlichen Todes ge-
storben sei,
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dass ihm die Adoptivmutter ein Grundstück in (...) überlassen habe,
dass er zirka im Jahr 2000 nach (...) gegangen sei, um den Lebens-
unterhalt zu verdienen,
dass er dort mit einigen Gelegenheitsjobs, darunter mit dem Handel
von Autoersatzteilen, etwas Vermögen habe erwirtschaften können,
um den Traum, ein eigenes Haus in (...), zu realisieren,
dass ihm jedoch die Angehörigen der Adoptivfamilie sein eigenes
Grundstück streitig gemacht, aus der Adoptivfamilie verbannt und im
(...) 2008 den Zement und die Backsteine, die er für den Hausbau
bereit gelegt habe, zerstört und das Auto in Brand gesetzt hätten,
dass er sich im Gegenzug mit der Brandlegung am Haus der Adoptiv-
familie gerächt habe, als sich niemand zu Hause befunden habe,
dass deshalb Polizei und Angehörige der Adoptivfamilie ihn suchten,
weshalb er Nigeria verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer angab, es gehe ihm in gesundheitlicher
Hinsicht besser, und behauptete, den operierenden Arzt trotz Schmer-
zen und Schwellungen im Unterleib nicht mehr konsultiert zu haben,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglich-
en Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien,
dass insbesondere die angegebenen Reisemodalitäten nicht geglaubt
werden können und seine Angaben stereotypen Vorbringen von Ge-
suchstellern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren tatsäch-
lichen Reiseweg und ihre Identität aufzuzeigen,
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dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht angemessen zu kon-
kretisieren vermochte, sich insgesamt wenig substanziiert und oft ab-
weichend, nur bei mehrmaliger Wiederholung von Fragen geäussert
habe,
dass er namentlich Geschehnisse in einen zeitlichen Kontext nicht ein-
zubetten gewusst und sich in eine Vielzahl von Widersprüchen ver-
strickt habe (beispielsweise bezüglich der Kenntnis des Todesjahrs der
Adoptivmutter, der Umstände und Regelung des Geschäfts zur Über-
tragung des Grundstücks),
dass der Beschwerdeführer somit sinngemäss die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
ten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni
2009 die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009, die
Gutheissung des Asylgesuchs (Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, Gewährung des Asyls), – eventualiter - die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro-
zessführung beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung des Asyls unter Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E.
2.1),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Iden-
titätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen
Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Verlauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise in die Schweiz einen anderen Weg und authentische Reise- und
Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
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um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und
dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers in
zentralen, die Asylbegründung unmittelbar betreffenden Sachverhalten
generell ohne die zu erwartenden Realkennzeichen ausgefallen sind,
dass die Aussagen zu chronologischen Abfolgen zentraler Ereignisse,
namentlich zu Zeitpunkt und Art des Grundstückerwerbs sowie der Re-
aktionen der Adoptivmutter und ihrer Angehörigen auffällig vage, irreal
oder widersprüchlich geblieben sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen somit als haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die
Richtigkeit des in der Verfügung vom 16. Juni 2009 dargestellten Sach-
verhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den sorgfältigen Erwägun-
gen der Vorinstanz substanziiert Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in
der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers
abgestellt wird, er sei nigerianischer Staatsbürger,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
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schwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria schliessen las-
sen,
dass an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen ist, dass die Asylangaben
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ausgefallen sind,
dass er somit in Nigeria, wo er die Grundschule absolviert und ab dem
Jahr 2000 in diversen Jobs, namentlich auch als Händler im Autohan-
del, erfolgreich gearbeitet hat, mit seinen Angehörigen über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen sollte,
dass seine postoperative Versorgung nach dem Eingriff vom 23. März
2009 (...) in Nigeria im Bedarfsfall fortgesetzt werden könnte, zumal
dort entsprechende gesundheitliche Einrichtungen mit ausgebildetem
Fachpersonal vorhanden sind,
dass im Rahmen der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, er sei
nicht reisefähig,
dass die zuständigen Vollzugsbehörden dem aktuellen gesund-
heitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
Wegweisungsvollzugs entsprechend Rechnung zu tragen haben,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug somit
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb - unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit - das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Thomas Hardegger
Versand:
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