B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4095/2014
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visa aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______, D._______;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014
(…)/(…)/(…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 informierte der Beschwerdeführer das
Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul darüber, dass er B._______,
C._______ sowie D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) zu einem Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz eingeladen habe, dass alle Kosten im Zu-
sammenhang mit dem Aufenthalt übernommen und dass die eingelade-
nen Personen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden.
B.
Am 10. April 2014 ersuchten B._______, C._______ sowie D._______
das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von
Schengen-Visa aus humanitären Gründen.
C.
Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 23. April
2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten In-
formationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
D.
Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 2. Mai 2014 Einsprache ge-
gen die Verweigerung von humanitären Visa. Für die Begründung der
Einsprache ist auf die Akten zu verweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– auf.
F.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 (eröffnet am 28. Juni 2014) wies das
BFM die Einsprache vom 2. Mai 2014 ab. Die Verfahrenskosten von
Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2014 (Datum
Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des
BFM vom 26. Juni 2014 aufzuheben, die Gesuche seien gutzuheissen
und die Einreise sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra-
cheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
der Gesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG analog).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1
E. 1.1).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
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AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung
{EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag abgewiesen habe,
weil diese eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums als nicht
hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbin-
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dung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere zu
verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufent-
halts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Auf-
enthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt
worden seien und die gesuchstellende Peron nicht hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Ausreise zu bieten vermöge. Der Antragsteller müs-
se die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunfts-
land gewährleistet sei. Die Gesuchsteller stammten aus Syrien. Ange-
sichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müss-
ten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen
verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die
Erfahrung gezeigt habe, versuchten sich viele Personen aufgrund der all-
gemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als
grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz
der in Syrien herrschenden Krise in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei
nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Einreise im Rahmen eines Vi-
sums aus humanitären Gründen könne nur bewilligt werden, wenn bei ei-
ner Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im
Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend notwendig mache. Die länderspezifischen Abklärungen
hätten ergeben, dass keine Elemente vorlägen, die im Vergleich zu allen
anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle
und konkrete Gefährdung der Gesuchsteller schliessen lasse. Es lägen
auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Alter),
welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig er-
scheinen liessen. Schliesslich könne die inzwischen am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienange-
hörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung
kommen, da die Gesuchsteller nicht unter den Anwendungsbereich der
genannte Ausnahmeregelung fielen.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die
Gründe für die Visa seien glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Er
habe nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 gehandelt. Die
Umsetzung der genannten Weisung sei fehlerhaft und rechtswidrig, da in
anderen Fällen volljährige Neffen und Nichten ein Visum erhalten hätten.
Er habe auch bereits andere Familienangehörige in die Schweiz eingela-
den, dessen Anträge auf Visa genehmigt worden seien. Wegen der illega-
len Einreise in die Türkei hätten es die Gesuchsteller sehr schwer, hinzu
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komme eine mangelnde medizinische Versorgung. Deshalb hätten die
Gesuchsteller die Rückkehr nach Syrien gewagt. Zudem würden die syri-
schen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt und misshandelt. In einem Fall
sei ein syrisches Kind im Libanon misshandelt worden, was aus einem
Video auf "Youtube" hervorgehe. Die Gesuchsteller verfügten über kein
Aufenthaltsrecht und nicht über genügende finanzielle Mittel in der Türkei.
Die Flüchtlingscamps seien sehr unangenehm. Die Situation sei allge-
mein kritisch. Er habe für eine Unterkunft und die Unterstützung der Ge-
suchsteller garantiert. Diese beabsichtigten nicht bis zu ihrem Tod in der
Schweiz zu bleiben.
4.
Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht
bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften
Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vor-
liegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht
darauf geschlossen werden, dass die Gesuchsteller nach Ablauf der Visa
fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. Die Erteilung ei-
nes Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher
nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus
humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung suchen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlas-
sen.
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5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012
betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der In-
ternetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013
vom 30. September 2013 E. 4.3).
5.3 Einleitend ist festzustellen, dass die Gesuchsteller die Visumsanträge
am 10. April 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein-
reichten; ein entsprechendes Einladungsschreiben ihres Gastgebers da-
tiert vom 8. April 2014. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
fallen die Gesuchsteller damit nicht unter die Ende November 2013 auf-
gehobene Weisung vom 4. September 2013. Sofern dieser vorbringt, die
Vorinstanz habe in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt, ist er somit nicht
zu hören.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach Prüfung der Ak-
ten – wie bereits die Vorinstanz – zum Schluss, dass vorliegend die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt
sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übri-
gen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Gesuchsteller seien
in Syrien ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befänden sich in einer
besonderen Notsituation. Mit den Vorbringen in der Beschwerde, die Ge-
suchsteller seien von der Türkei wieder nach Syrien zurückgekehrt, lies-
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Seite 8
sen sich solche Vorbringen ohnehin nicht mit einer freiwilligen Rückkehr
vereinbaren.
5.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Gesuchstellern zu Recht keine humani-
tären Visa ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: