B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4096/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, von Johannesburg kommend, ersuchte am 6. Juni
2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl, nachdem er
am 5. Juni 2016 versucht hatte, ohne Papiere in die Schweiz einzureisen.
Ebenfalls am 6. Juni 2016 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise
in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 11. Juni 2016 wurde er zur
Person (BzP) befragt und am 21. Juni 2016 vom SEM angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, sein Heimatland wegen des Krieges,
der Unsicherheit, der Ermordung seines Vaters sowie der anhaltenden
Herrschaft der Al-Shabab-Miliz in seiner Heimatstadt verlassen zu haben.
Er sei nach Kenia geflüchtet und anschliessend unter seinem richtigen Na-
men durch ihm unbekannte Länder gereist.
Grenzpolizeiliche Abklärungen ergaben, dass sich der Beschwerdeführer
beim Check-In im Flughafen von Johannesburg mit einem südafrikani-
schen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen hatte. Anlässlich der An-
hörung vom 21. Juni 2016 reichte er eine Kopie seines Geburtsscheins
einschliesslich Übersetzung nach. Die Vorinstanz gewährte ihm bezüglich
der polizeilichen Feststellungen sowohl während der BzP als auch wäh-
rend der Bundesanhörung das rechtliche Gehör.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ge-
währung von Asyl sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft.
Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie
den Verzicht auf den Kostenvorschuss. Weiter ersuchte er um Übersetzung
der Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen.
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D.
Die durch die Vorinstanz in Auftrag gegebene Übersetzung traf am 11. Juli
2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen (E. 3) einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen das SEM
die Überprüfung des Asylgesuchs auf seine Begründetheit hin ablehnt
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutre-
ten.
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4.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG tritt das BFM auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Ein-
zelfall ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer sei nachweislich aus Südafrika nach Zürich-Kloten geflo-
gen. Er habe beim Check-In im Flughafen von Johannesburg einen als echt
befundenen südafrikanischen Flüchtlingsausweis vorgewiesen, dessen
Scan sich bei den Akten befinde. Auf Grund der grenzpolizeilichen Abklä-
rungen sowie der Tatsache, dass er die Grenzkontrollen sowie den Check-
In in Johannesburg nur mit dem Originaldokument habe passieren können,
stehe ihm dieser Ausweis zu. Gemäss dem Dokument lebe er zumindest
seit dem 15. April 2014 als anerkannter Flüchtling in Südafrika. Der Ge-
burtsschein sei eine leicht fälschbare Farbkopie.
Südafrika sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR
0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Nach den Erkenntnissen der Vorinstanz halte sich Südaf-
rika an das Gebot des Non-Refoulement gemäss der Flüchtlingskonven-
tion und des Zusatzprotokolls.
Zudem habe der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden vorsätzlich
getäuscht, indem er ihnen die Tatsache seiner Flüchtlingsanerkennung in
Südafrika vorenthalten, und dies auch während der Anhörung und nach
Vorlegen der Beweise abgestritten habe.
5.2 Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ergibt sich mit rechts-
genüglicher Sicherheit, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die
Schweiz seit dem 15. April 2014 als anerkannter Flüchtling in Südafrika
gelebt hat. Dort fand er bisher Schutz vor einer Rückschiebung nach So-
malia und wird diesen auch inskünftig finden. In der Beschwerde wird
nichts vorgebracht, was diese Erkenntnis in Frage stellen würde. Nament-
lich vermag der Beschwerdeführer aus der blossen Behauptung, nicht in
Südafrika gelebt zu haben, und der Empfehlung, es seien diesbezüglich
Informationen bei der zuständigen Botschaft einzuholen, nichts zu seinen
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Gunsten abzuleiten. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz über einen
Scan seines südafrikanischen Flüchtlingsausweises verfügt, welcher nach
einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich für echt und ihm zu-
stehend befunden wurde (Akten der Vorinstanz A 16 1-1), ist von weiteren
Abklärungen abzusehen. Die Kopie seines Geburtsscheins ist auch im Fall
der Echtheit des Originals kein relevantes Beweismittel, weil seine ethni-
sche Herkunft vorliegend nicht angezweifelt wird.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Schweizer Behörden insoweit getäuscht hat, als er ihnen die Tatsa-
che verschwiegen hatte, in Südafrika als Flüchtling anerkannt zu sein und
dort zumindest seit dem Frühling 2014 gelebt zu haben. Darüber hinaus
hat er keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben. Ob der Beschwerde-
führer mit seinem Verhalten die Voraussetzungen für eine formlose Ab-
schreibung seines Gesuchs gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG (infolge Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht) erfüllt hätte, kann offenbleiben.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Zu prüfen
ist der Wegweisungsvollzug nach Südafrika, wo der Beschwerdeführer
über zwei Jahre als anerkannter Flüchtling gelebt hat.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Der Beschwerdeführer kann in seinen Herkunftsstaat (Süd-
afrika) reisen, in welchem er nicht verfolgt wird und in welchem er aufgrund
seines anerkannten Flüchtlingsstatus Schutz vor einer Rückschiebung
nach Somalia geniesst. Das Rückschiebungsverbot steht dem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus der Aussage des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den
Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdefüh-
rers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Er hat mindestens zwei
Jahre in Südafrika gelebt, so dass anzunehmen ist, dass er dort über ein
Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zu-
mutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Aus-
länder nicht in den Herkunftsstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
können. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass die Fluggesellschaft gestützt
auf ICAO Annex 9 (Facilitation), Kapitel 5, zum Übereinkommen über die
internationale Zivilluftfahrt (SR 0.48.0) verpflichtet ist, nicht einreiseberech-
tigte Passagiere zurück an den Ausgangsort zu transportieren. Der südaf-
rikanische Flüchtlingsausweis berechtigt den Beschwerdeführer nicht zur
Einreise in die Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
als möglich.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonstwie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat,
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben wer-
den. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: