Abtei lung V
E-4097/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4097/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - Albaner aus (...) - mit seiner Familie am
14. März 1994 das erste Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dessen
Ablehnung am 13. Oktober 1994 rechtskräftig wurde,
dass ein am 1. April 1996 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit
Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 28. August 1997 ab-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung vom
21. Juni 1999 im Rahmen einer gruppenweise vorläufigen Aufnahme
von jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurden,
dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der gruppenweise
vorläufigen Aufnahme am 13. September 2000 mit seiner Familie kont-
rolliert nach Prishtina ausreiste,
dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2008 in der Schweiz er-
neut um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, ein Mann mit dem gleichen Namen wie
der Beschwerdeführer und aus dem gleichen Dorf stammend habe als
Angehöriger des serbischen Staatssicherheitsdienstes (Polizei) in der
Zeit, während sie sich in der Schweiz aufgehalten hätten, verschiede-
ne Gräueltaten gegenüber Albanern verübt und sei somit als Mitarbei-
ter des serbischen Regimes bei den Albanern verhasst gewesen,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Kosovo im Jah-
re 2000 von der Bevölkerung mit diesem Mann verwechselt worden sei
und er und seine Familie in der Folge auf verschiedenste Weise und
von verschiedensten Leuten unter Druck gesetzt, beleidigt, falschen
Anschuldigungen ausgesetzt, diskriminiert, angegriffen und gar mit
dem Tod bedroht worden seien,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen und den Inhalt der weite-
ren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ihr Heimatland
verlassen hätten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre
Asylgesuche vom 19. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art 7. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah-
rung widersprächen,
dass es ausgeschlossen werden könne, dass zwei Personen, die aus
demselben Dorf stammten und der Bevölkerung wohl bekannt seien,
während Jahren miteinander verwechselt würden, zumal sich die Be-
schwerdeführenden in der Zeit, in der der Namensvetter die Gräuelta-
ten verübt haben soll, in der Schweiz aufgehalten hätten,
dass insbesondere auch nicht glaubhaft erscheine, dass die für die
Anstellung beim Kosovo Police Service zuständige UNMIK-Administra-
tion wiederholt den Verwechslungen erlegen wären und den Be-
schwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - deshalb bei der Stel-
lenvergabe benachteiligt hätten,
dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten auch unter-
schiedliche Aussagen gemacht habe, so einerseits vorerst zu Protokoll
gegeben habe, er habe seinen Namensvetter vor etwa neun Monaten
in (...) getroffen, bei der Bundesanhörung jedoch ausgesagt habe,
dieser habe den Kosovo bereits vor zwei Jahren verlassen,
dass sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit einem
geltend gemachten Angriff gegen ihn bezüglich der Anzahl der Angrei-
fer widersprochen habe,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien,
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dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni
2009 beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM vom 22. Mai
2009 sei vollumfänglich aufzuheben, es seien in Gutheissung der Be-
schwerde die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. August
2008 gutzuheissen und eventualiter seien die Beschwerdeführenden
mindestens vorläufig aufzunehmen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Würdigung der
gesamten Aktenlage und der Berücksichtigung länderspezifischer Be-
urteilungen in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden offensichtlich nicht gegeben ist,
dass auf die ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Argumen-
tation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, wonach der Beschwer-
deführer über acht Jahre hinweg mit einem in der lokalen Bevölkerung
sehr wohl bekannten und aufgrund angeblicher Gräueltaten von dieser
mit Sicherheit identifizierten Namensvetter verwechselt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf angebliche Erlebnisse in
zentralen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat und die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich dabei um unwe-
sentliche Nebenpunkte, nicht gehört werden kann,
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dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführenden
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhal-
tigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass daran auch der eingereichte Presseartikel und der Internetaus-
zug nichts zu ändern vermögen und die entsprechenden sinngemä-
ssen Beweisanträge auf Abklärungen durch die Botschaft, Einholung
von Auskünften von Drittpersonen, Abklärungen und Augenscheine vor
Ort sowie weitere Recherchen im Internet abzuweisen sind, da diese
in entscheidwesentlicher Hinsicht klarerweise keine andere Sichtweise
herbeizuführen vermöchten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr
der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland würde weder aufgrund
der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe
eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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