B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4097/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und
deren Tochter B._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die alleinerziehende Beschwerdeführerin und ihre Tochter gelangten
am 18. März 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch
stellten.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 2. April 2015 erklärte die Be-
schwerdeführerin, sich mit ihrer an Diabetes erkrankten Tochter u.a. in Bul-
garien und in Deutschland aufgehalten zu haben. In Bulgarien hätten sie
ein Asylgesuch gestellt und als anerkannte Flüchtlinge acht Monate lang
gelebt. Das SEM konfrontierte sie in der Folge mit den daktyloskopisch er-
härteten Erkenntnissen des Amtes, wonach Deutschland (Asylgesuch: […]
2014) oder Bulgarien (Asylgesuch: […] 2013) aufgrund der Treffer in der
Eurodac-Datenbank für ihr Asylgesuch zuständig sein könnten, und ge-
währte ihnen das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretens-
entscheids und zur Überstellung nach Deutschland oder Bulgarien. Die Be-
schwerdeführerin erklärte, Deutschland habe ihrer Tochter die notwendige
ärztliche Behandlung verweigert und sie trotz Kenntnis der Vorgeschichte
ausgewiesen. In Bulgarien hätten sie zwar eine Unterkunft erhalten, aber
über keine genügenden finanziellen Mittel verfügt, um sich passende Nah-
rung und die notwendige medizinische Versorgung zu beschaffen. Die
Tochter sei auf eine regelmässige Versorgung mit Insulin und ärztliche Kon-
trollen angewiesen. Die Tochter gab an, im letzten Jahr nicht fachgerecht
behandelt worden zu sein.
A.b. Den ärztlichen Berichten vom 16. April und 12. Mai 2015 ist u.a. zu
entnehmen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung zur langfris-
tig erfolgreichen Behandlung des seit dem ersten Lebensjahr der Tochter
bestehenden Diabetes mellitus Typ 1 unabdingbar sei.
A.c. Abklärungen des SEM u.a. bei den deutschen Behörden haben erge-
ben, dass die Beschwerdeführerinnen im Schengenraum unter verschie-
denen äthiopischen Identitäten registriert sind und in Bulgarien internatio-
nalen Schutz erhalten haben.
Darauf gestützt teilte das SEM mit Schreiben vom 21. Mai 2015 den Be-
schwerdeführerinnen mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar. Das
Asylverfahren sei somit von der Schweiz zu behandeln. Das SEM beab-
sichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Bulgarien weg-
zuweisen. Dazu gewährte es den Beschwerdeführerinnen das rechtliche
Gehör.
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A.d. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 26. Mai 2015 wurde unter Bei-
lage ärztlicher Berichte vom 12. und 13. Mai 2015 geltend gemacht, die an
Diabetes mellitus Typ 1 erkrankte Tochter sei auf regelmässige Insulin-in-
jektionen, ärztliche Kontrollen und passende Ernährung angewiesen. In
Bulgarien hätten sie keine Wohnung, kein Essen und keine fachgerechte
medizinische Behandlung erhalten.
A.e. Dem vom SEM gestellten Ersuchen um Rücküberbernahme der Be-
schwerdeführerinnen wurde am 4. Juni 2015 von den zuständigen bulgari-
schen Behörden entsprochen.
A.f. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem
SEM mit, dass ihre Tochter soeben untersucht worden sei. Deren Blutzu-
ckerwerte und deren Augen seien nicht in Ordnung. Ihre Tochter würde in
Bulgarien aus den bereits angegebenen Gründen erblinden und sterben.
Sie würden in Bulgarien obdachlos sein. Zudem litte nun auch sie persön-
lich an gesundheitlichen Problemen (Schmerzen bei Kälte […]); (…). Wei-
ter sei auf den Bericht von Pro Asyl verwiesen, der die Situation von aner-
kannten Flüchtlingen in Bulgarien aufzeige (keine staatliche Unterstützung,
kein Zugang zu medizinischer Versorgung). Mit dem Schreiben wurden
Entbindungserklärungen und Auszüge aus dem Bericht Pro Asyl vom April
2015 eingereicht.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015
– auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach
Bulgarien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM händigte den Be-
schwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 und Ergänzung vom 1. Juli 2015 (enthal-
tend das Original der Fürsorgebestätigung vom 1. Juli 2015) erhoben die
Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
Staatssekretariat anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbe-
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hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der ein-
gereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf
ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er
sich vorher aufgehalten hat.
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Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in
denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den.
3.
3.1 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a
Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als
verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die ge-
setzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante
staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Ein-
zelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen wer-
den. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus
den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben, welche die in Bezug auf Bulgarien bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb
die vorstehend dargelegte gesetzliche Regelvermutung für Bulgarien durch
keinen konkreten und substanziierten Hinweis und kein aussagekräftiges
Beweismittel der Beschwerdeführerinnen umgestossen wurde.
Was die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
bringen, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vor-instanz
Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts und
der Landessituation falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird, ohne
weitere glaubhafte Erkenntnisse in der Angelegenheit darzulegen, durch
eine Wiederholung und Ausweitung des bisher aktenkundigen rechtser-
heblichen Sachverhalts zu Bulgarien versucht, die Rückkehr dorthin noch
unvorteilhafter erscheinen zu lassen. So wird zusätzlich behauptet, Opfer
und Zeugen rassistischer und körperlicher Übergriffe in Bulgarien gewesen
zu sein; sie hätten ihren Verfolgern lediglich deshalb entkommen können,
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weil sie während der Übergriffe aus ihren von den Verfolgern festgehalte-
nen Jacken geschlüpft seien und sich anschliessend rennend den Krimi-
nellen entzogen hätten. Sie hätten in der Folge nicht mehr gewagt, ihre
Unterkunft zu verlassen. Als anerkannte Flüchtlinge seien sie obdachlos
geworden und hätten ihren Lebensunterhalt, die lebensnotwendige medi-
zinische Versorgung und die passende Ernährung nicht finanzieren kön-
nen. Diese Behauptungen können indes angesichts der Tatsache, dass sie
als von Bulgarien anerkannte Flüchtlinge unbestrittenermassen in den Ge-
nuss internationalen Schutzes gekommen sind, nicht überzeugen. Bulga-
rien hält die mit dieser Anerkennung verbundenen völkerrechtlichen und
landesrechtlichen Verpflichtungen und Garantien ein. Es ist somit auch
keine Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Bulgarien
ist mithin nicht nur schutzfähig, sondern auch schutzwillig. Die Beschwer-
deführerinnen können sich demzufolge an die zuständigen Behörden, na-
mentlich die Polizei-, Gerichts- und Sozialbehörden in Bulgarien wenden,
sollten sie Hilfestellungen bei der Deckung ihrer Bedürfnisse (vgl. Be-
schwerde S. 4: Obdach, Essen, lebensnotwendige Medikamente, kindes-
gerechte Behandlung) oder bei der Abwehr strafrechtlich relevanter Über-
griffe von Dritten benötigen. Sie haben bis anhin offenbar diesen Schutz
Bulgariens nicht in Anspruch genommen und ihre rechtlichen Ansprüche
(auch mit Hilfe von Rechtsvertretern) nicht durchzusetzen versucht. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der intakten Landessituation ist es den
Beschwerdeführerinnen zumutbar und möglich, sich zur Sicherstellung ih-
rer Ansprüche als anerkannte Flüchtlinge an die zuständigen bulgarischen
Stellen zu wenden. Folglich gibt es keine Hinweise, dass ein schutzwürdi-
ges Interesse auf Feststellung des Flüchtlingsstatus besteht, welchem
durch die Schweiz zu entsprechen wäre. Schliesslich sind die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerinnen zum anzuwendenden Recht, die sich in
Zusammenhang mit der Dublin-III-VO ergeben, unbehelflich, weil diese
Verordnung gar keine Anwendung findet. Die Existenz der Beschwerdefüh-
rerinnen in Bulgarien (selbst mit einer an Diabetes mellitus Typ 1 erkrank-
ten und minderjährigen Tochter) ist damit gesichert. Auf das Asylgesuch ist
nicht einzutreten.
3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
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such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfü-
gen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu bean-
standen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien als
Flüchtlinge anerkannt sind, mithin dort in den Genuss internationalen
Schutzes gekommen sind, und weiterhin – mangels eines Gegenbeweises
– kommen werden, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK [SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Bulgarien, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
Weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen als unzumutbar er-
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scheinen. Ihrer Rückkehr nach Bulgarien stehen offensichtlich keine indivi-
duellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur entgegen. Die Beschwerdeführerin hat als alleinerziehende Mutter
ihren Angaben zufolge mit ihrer Tochter in Bulgarien monatelang in einer
Unterkunft gelebt. Sie sind beide in Bulgarien als Flüchtlinge offiziell aner-
kannt und können sich demzufolge auf die von Bulgarien umgesetzte
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 berufen, wonach ihnen (notfalls auch einklagbare) An-
sprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem
bestehen neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürf-
nisse abdecken, private und internationale Organisationen, an die sich
Drittstaatenangehörige wenden können. Namentlich die medizinischen Be-
dürfnisse der Tochter sind ausgewiesen. Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben fol-
gerichtig auch angekündigt, den medizinischen Umständen bei der Über-
stellung Rechnung zu tragen und die bulgarischen Behörden vorab in ge-
eigneter Weise zu informieren. Von der Beschwerdeführerin selber, die
über diffuse (…)schmerzen bei Kälte klagt, liegen im Gegensatz zu ihrer
Tochter keine ärztlichen Bestätigungen in den Akten.
Zusammenfassend gelten die Wohn-, Ernährungs- und die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien als gesichert. Ebenso ist
ihre Sicherheit gegenüber allfälligen Kriminellen gewährleistet. Die Be-
schwerdeführerinnen können als anerkannte Flüchtlinge bei Bedarf auf die
Unterstützung der zuständigen bulgarischen Stellen zählen. Blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung i.S. von Art. 83
Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
5.4 Vorliegend kommt Art. 4 des Abkommens vom 21. November 2008 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik
Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-
halt (SR 0.142.112.149; Inkrafttreten: 29. März 2009) zur Anwendung. Dem
darauf gestützten Ersuchen um Rücküberbernahme der Beschwerdefüh-
rerinnen wurde am 4. Juni 2015 von den zuständigen bulgarischen Behör-
den entsprochen. Da diese bereit sind, die Beschwerdeführerinnen auch
ohne deren originale Reisedokumente einreisen zu lassen, ist der Vollzug
der Wegweisung nach Bulgarien (im Besitz eines Laissez-Passer) als mög-
lich zu bezeichnen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Situation ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die
Anträge auf Gewährung der Anordnung vollzugshindernder Massnahmen,
aufschiebende Wirkung und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht
erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
7.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: