B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4098/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juli
2008 auf dem Luftweg über Malaysia in ein ihm unbekanntes Land und
reiste von dort aus am 25. Juli 2008 per Auto in die Schweiz ein, wo er
am 28. JuliSachverhalt 2008 sein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurz-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 6. Au-
gust 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 25. November 2009 zu
seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgewachsen und
im Jahr 2005 nach C._______, Nordprovinz) zu seinem Onkel gezogen,
da Angehörige der LTTE an seinem Heimatort ihn wiederholt aufgefordert
hätteSachverhaltn, sich ihrer Bewegung anzuschliessen. Er selber habe
die LTTE weder unterstützt noch Kontakte zu deren Anhängern gesucht,
sondern sei vielmehr keineswegs am politischen Geschehen interessiert
gewesen. Seine Coucousine (die Tochter der Cousine seiner Mutter) sei
dagegen bei den LTTE aktiv gewesen. In C._______ hätten die sri-
lankischen Sicherheitskräfte ihn mehrere Male bei seinem Onkel aufge-
sucht, da man ihn als LTTE-Mitglied verdächtigt habe. Infolgedessen sei
er nach Colombo weiter gereist, wo er allerdings, zusammen mit allen
anderen Bewohnern seiner Lodge, von der Polizei wegen Verdachts auf
LTTE-Unterstützung verhaftet und für 14 Tage im Gefängnis in [Ortsan-
gabe] festgehalten worden sei. Nach mehreren Verhören und einer Ge-
richtsverhandlung sei er gegen Bezahlung einer Geldsumme von 175'000
Rupien freigelassen worden. Daraufhin habe er Sri Lanka mit einem
fremden sri-lankischen Pass verlassen, welchen ihm sein Schlepper be-
sorgt habe.
Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
- seine sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am (…) 2006 (mit
deutschsprachiger Übersetzung);
- eine Kopie seines sri-lankischen Geburtsregisterauszug vom (…)
2008 (mit englischsprachiger Übersetzung);
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Seite 3
- eine englischsprachige Übersetzung eines Haftentlassungsantrags
des Chief Magistrate Court of Colombo vom (…) 2008.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 29. April 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C. a)
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
dieses Verfügung erheben.
C. b)
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2011 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die eingereichte Beschwerde enthalte keine Unter-
schrift, und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung, bei unge-
nutztem Fristenablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten – auf,
bis zum 14. Juni 2011 eine unterzeichnete Beschwerde nachzureichen.
C. c)
Mit im einzelrichterlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 21. Juni 2011
(Verfahren E-3068/2011) trat das Bundesverwaltungsgericht – mangels
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung – auf die Beschwerde vom
30. Mai 2011 nicht ein. Ihm wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr.
200.– auferlegt.
C. d)
Antragsgemäss (vgl. Aktensuchauftrag der Rechtsvertreterin vom 23. Juni
[recte] 2011 an das BFM) teilte das Bundesamt mit Schreiben vom
28. Juni 2011 der Rechtsvertreterin mit, die nachträglich mit Originalunter-
schrift versehene, beim BFM eingereichte Beschwerde sei aufgefunden
worden; dieser sowie dem an das Bundesamt adressierten Begleitbrief
vom 7. Juni 2011 (Betreff: "Verfügung BVGer vom 6. Juni 2011,
E-3068/2011") kann entnommen werden, dass diese beiden Dokumente
am 8. Juni 2011 beim BFM eingegangen sind.
C. e)
Mit Revisionsgesuch vom 2. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwer-
deführers in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. Juni 2011, und dass auf die Beschwerde vom
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30. Mai 2011 einzutreten sei. Eventualiter sei die mit Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2011 angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung wiederherzustellen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere
folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Begleitbrief der Rechtsvertre-
tung vom 7. Juni 2011 mit der nachgereichten, unterzeichneten Be-
schwerdeeingabe, Aktensuchauftrag der Rechtsvertretung vom 23. Juni
2011 sowie Schreiben des BFM vom 28. Juni 2011.
C. f)
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wurde das
Revisionsgesuch in Anwendung von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gutgeheissen, das Urteil
vom 21. Juni 2011 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufgenommen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht an,
aufgrund der durch das BFM unterlassenen unverzüglichen Weiterleitung
der Beschwerdeverbesserung an das Bundesverwaltungsgericht habe
dieses eine in den Akten erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berück-
sichtigt.
C. g)
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 wurde das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht insoweit ergänzt und berichtigt, als das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die einbezahlten Verfahrenskos-
ten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E-3068/2011 zurück-
zuerstatten hatte.
II.
D.
Die Rechtsvertreterin beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30.
Mai 2011 (irrtümlich datiert auf 30. Juni 2011) sowie der fristgerecht ein-
gereichten Beschwerdeverbesserung vom 7. Juni 2011 (Nachreichung
Originalunterschrift) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April
2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E-4098/2011
Seite 5
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Sodann wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälli-
gen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewäh-
ren und es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wir-
kung habe. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf
zahlreiche Internetberichte verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 9. August 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen des BFM wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom-
men.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 räumte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7.
September 2011 fristgerecht eine Stellungnahme ein und hielt fest, an der
Beschwerde vollumfänglich festzuhalten. Die darin enthaltenen Argumen-
te werden in den folgenden Erwägungen gewürdigt. Der Eingabe wurden
ein Bericht von TamilNet vom 23. August 2011 'SLA terror unleashed in
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Seite 6
Jaffna after public unmasks 'grease devils' sowie eine Honorarnote, da-
tiert vom 7. September 2011, beigelegt.
I.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
seine Cousine, die bei den LTTE gewesen sei, habe in der Zwischenzeit
in der Schweiz Asyl erhalten. Hierzu reichte er folgende Beweismittel zu
den Akten:
- Kopie der Aufenthaltsbewilligung B (Flüchtlingsstatus) von
D._______, der Cousine des Beschwerdeführers;
- englischsprachige Übersetzung der Geburtsurkunde von D._______,
datierend vom (…) 2009;
- Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister von E._______, der
Mutter von D._______ (mit englischsprachiger Übersetzung), datie-
rend vom (…) 2012;
- Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister von F._______, der
Schwester von E._______ und Mutter des Beschwerdeführers (mit
englischsprachiger Übersetzung), datierend vom (…) 2011;
- englischsprachige Übersetzung des sri-lankischen Geburtsregister-
auszuges des Beschwerdeführers, datierend vom (…) 2008.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit geboten, zum Dienstreisebericht des BFM (Dienstreise
von Herbst 2010, editionstaugliche Fassung vom 22. Dezember 2011)
Stellung zu nehmen, wobei ihm die editionstaugliche Ausgabe des fragli-
chen Dienstreiseberichts zugestellt wurde.
K.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zum
Dienstreisebericht des BFM und führte im Wesentlichen aus, dieser sei
sehr oberflächlich gehalten, sei beschränkt repräsentativ und entspreche
nicht den geltenden 'Country of Origin Information'-Qualitätsstandards.
Abgesehen davon enthalte der Bericht auch zahlreiche Informationen, die
ihrerseits auf die fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers hin-
weisen würden. Unter Heranziehung des Länder Update zu Sri Lanka,
herausgegeben durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), wird
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dargelegt, weshalb von einem Festnahmeinteresse der sri-lankischen
Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Im Übri-
gen verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über ein
tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Auf die weiteren Aus-
führungen wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ergänzend zum bisherigen
Sachverhalt wurden sodann folgende neuen Ereignisse vorgebracht: Das
Criminal Investigation Department (CID) und die Polizei hätten im Sep-
tember 2012 und Februar 2013 beim Onkel in C._______ nach dem Be-
schwerdeführer und seiner Cousine, die bei den LTTE war, gefragt; im
Februar 2013 habe das CID auch seine Mutter aufgesucht und nach dem
Beschwerdeführer gefragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).Sachverhalt
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4098/2011
Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist die Rüge der Rechtsvertreterin zu prüfen, das BFM habe
seine Begründungspflicht verletzt, da es in seiner Verfügung auf zahlrei-
che Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen, diese dagegen nicht näher
bezeichnet habe (vgl. Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 16). Damit ver-
letze die Vorinstanz des Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
3.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung nach eingehender Prü-
fung der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass dieser die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz in sei-
nen Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu
beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Nach der Praxis darf sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid
wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den ver-
fassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die
Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und
diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/ DANIELA THURN-
HERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und
Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich
die Prüfung der fraglichen Vorbringen auf deren Unglaubhaftigkeit erüb-
rigt, nachdem bereits deren Asylrelevanz verneint wurde. Damit hat sich
das BFM zu Recht auf die wesentliche Argumente beschränkt. Die vo-
rinstanzliche Verfügung ist demnach diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.3 Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob mit der Be-
zugnahme auf eine Dienstreise des BFM nach Sri Lanka in der vo-
rinstanzlichen Verfügung auch der dazugehörige editionstaugliche Dienst-
reisebericht dem Beschwerdeführer hätte offengelegt werden müssen.
Gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im
Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durch-
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Seite 9
geführt worden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs auf die im Rahmen dieser Dienstreise gewonnenen Er-
kenntnisse. Damit bildet auch der dazugehörige Bericht dieser Dienstrei-
se Grundlage der angefochtenen Verfügung und hätte im Rahmen des
Anspruchs des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen
seiner Beschwerdeinstruktion den fraglichen Dienstreisebericht in editi-
onstauglicher Fassung dem Beschwerdeführer zur Einsicht herausgege-
ben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit konnte die
Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt wer-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 D-
3747/2011, E. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse – dreimalige
Suche durch Angehörige des CID und der Armee sowie seine vierzehntä-
gige Festnahme – zwar bedauerlich seien, diese aber vor dem Hinter-
grund der damals allgemein angespannten Situation während des Bür-
gerkriegs zu betrachten seien. Heute stelle sich die Lage anders dar. Seit
Beendigung des Krieges im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land
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Seite 10
wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Ak-
tivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstel-
lend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Ver-
schleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Zudem ver-
füge der Beschwerdeführer über kein ausreichendes politisches Profil,
welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
asylrelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Ferner sei die erfolgte
Haftentlassung ein Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer nicht mehr ernsthaft als LTTE-Unterstützer verdächtigt
hätten. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewe-
sen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für den
sri-lankischen Staat darstellte, wäre er nach Ansicht des BFM zweifellos
nicht freigelassen worden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen sei-
tens der LTTE seien nicht asylrelevant, da diese bereits sechs Jahre zu-
rückliegen würden und sich die Situation in Sri Lanka in der Zwischenzeit
grundlegend verändert habe. Eine Gefahr gehe von den LTTE heute nicht
mehr aus. Zudem würde es sich hierbei um eine Verfolgung durch Private
handeln, weshalb der Beschwerdeführer sich im Fall erneuter Behelligun-
gen an die lokalen staatlichen Behörden in Sri Lanka wenden könne. Aus
der aktuellen Aktenlage würden keine Hinweise hervorgehen, welche im
Fall des Beschwerdeführers auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit
des sri-lankischen Staats hinwiesen.
5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in ihrer Rechts-
mitteleingabe vom 30. Mai 2011 ergänzend zum bisherigen aktenkundi-
gen Sachverhalt aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Novem-
ber 2010 ihn telefonisch über die Fahndung der sri-lankischen Polizisten
nach ihm informiert habe. Die staatlichen Behörden sähen den Be-
schwerdeführer demnach nach wie vor als Sympathisanten bzw. Kollabo-
rateur der LTTE. Der Beschwerdeführer sei entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen nach wie vor in höchstem Masse gefährdet, wobei sich
die Rechtsvertreterin auf verschiedene Lage- und Medienberichte ab-
stützte. Gemäss Bericht des dänischen Immigration Service vom Oktober
2010 würde jeder tamilische Rückkehrer durch die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden am Flughafen auf mögliche LTTE-Verbindungen überprüft.
Die Tamilen in Sri Lanka seien generell einem erhöhten Risiko willkürli-
cher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Da dies potentiell die gesamte ta-
milische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes betreffe, könne
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Seite 11
nach wie vor von einem Generalverdacht gegenüber der tamilischen Be-
völkerung ausgegangen werden.
Zudem sei die vorinstanzliche Auffassung, es fehle dem Beschwerdefüh-
rer an einem ausreichenden politischen Profil, um einer asylrelevanten
Gefährdung ausgesetzt zu sein, nicht richtig. So genüge es, ein Sympa-
thisant der LTTE oder ein Angehöriger eines LTTE-Sympathisanten zu
sein. Insbesondere falle der Beschwerdeführer als rückkehrender Tamile,
der seine Heimat zur Kriegszeit verlassen und hierzulande ein Asylge-
such gestellt habe, unter eine eigene Risikokategorie. Zudem sei der Be-
schwerdeführer als Cousin eines ehemaligen LTTE-Mitglieds zusätzlich
gefährdet, Opfer von Verfolgung, Verhaftung und Folter bis hin zu extra-
legaler Tötung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden.
Die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Gefängnishaft gegen
Bezahlung einer Geldsumme bedeute nicht, dass der sri-lankische Staat
nun kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers mehr habe.
Vielmehr seien Bestechungen von Behörden angesichts der grassieren-
den Korruption in Sri Lanka ein übliches Vorgehen, um eine bessere Be-
handlung durch die Behörden oder die Entlassung aus der Haft zu errei-
chen.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung diesen Vorbringen im
Wesentlichen entgegen, die mitten im Bürgerkrieg erfolgte Freilassung
des Beschwerdeführers zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden ihn
nicht ernsthaft als Unterstützer der LTTE verdächtigt hätten. Denn gegen
solche Personen, welche eine Gefahr für die Sicherheit des Staates dar-
stellten, würde gemäss Erkenntnissen des BFM konsequent behördli-
cherseits vorgegangen. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka inzwi-
schen massgeblich verändert. Die LTTE seien vernichtend geschlagen
worden, weshalb von ihnen keine Gefahr für den sri-lankischen Staat
mehr ausgehe. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer wegen seinen angeblichen Verbindungen zur LTTE weiterhin be-
hördlich verfolgt würde. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu vor-
gebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankische
Polizei hielt die Vorinstanz fest, dass eine Beobachtung bzw. Befragung
des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr zwar nicht ausgeschlossen
werden könne, dass jedoch derartige Massnahmen im Zusammenhang
mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus stünden. Ihnen komme
schon aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
E-4098/2011
Seite 12
5.4 Die Rechtsvertreterin führte in ihrer Replik vom 7. September 2011
zur Vernehmlassung aus, die Vorinstanz verkenne in ihren Ausführungen,
dass die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft sei; diese lasse ei-
ne präventive Haft für Terrorverdächtigte ohne Anklage oder Gerichtsver-
fahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen zu. Weiter
seien gemäss einem Bericht von TamilNet noch immer gegen 3000 Per-
sonen in irregulären Lagern gefangen. Gemäss der International Com-
mission of Jurists seien dort nicht nur Kämpfer und LTTE-Kadermitglieder
gefangen, sondern auch Zwangsrekrutierte und Nicht-Kämpfer. Ange-
sichts dieser Umstände erweise sich die Verfolgungsfurcht des Be-
schwerdeführers als begründet. Hinsichtlich des von der Vorinstanz als
zumutbar betrachteten Wegweisungsvollzugs in den Norden Sri Lankas
wurde entgegen gehalten, diese Beurteilung stütze sich auf eine Ein-
schätzung des UNHCR, die aus dem Jahr 2010 stamme und entspre-
chend überholt sei. Dabei wurde auf die damals geltende Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-8381/2007 vom 21. April
2009) verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug in den Norden und
Osten Sri Lankas nicht zumutbar, jener nach Colombo nur unter beson-
ders günstigen Voraussetzungen zumutbar sei. Abschliessend wies die
Rechtsvertreterin auf ein fehlendes tragfähiges Beziehungsnetz und auf
eine fehlende gesicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers in sei-
nem Heimatstaat hin.
5.5 Mit Eingaben vom 13. Juni 2012 und 22. März 2013 machte der Be-
schwerdeführer namentlich erneut – unter Beilegung von Beweisunterla-
gen – auf die Verwandtschaft zu seiner Cousine, welche ehemaliges
LTTE-Mitglied sei, aufmerksam, woraus sich auch für ihn in Sri Lanka ei-
ne Gefährdung ergebe. Das CID und die Polizei hätten denn auch wie-
derholt bei seinem Onkel in C._______ resp. bei seiner Mutter nach sei-
ner Cousine und nach ihm gefragt.
6.
6.1 Im Folgenden werden die Vorbringen auf deren Asylrelevanz geprüft.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen.
6.2
6.2.1 Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers sei er zunächst in
seinem Heimatdorf B._______ von Angehörigen der LTTE dreimal aufge-
fordert worden, diesen beizutreten, später sei er in C._______ von Ange-
E-4098/2011
Seite 13
hörigen des CID und der Armee wegen Verdachts auf LTTE-
Unterstützung gesucht worden und schliesslich sei er in Colombo für zwei
Wochen inhaftiert worden. Die fraglichen Ereignisse fanden im Zeitraum
von 2004 bzw. 2005 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2008 statt
(vgl. A1/10 S. 5; A21/16, S. 4, F19). Damit fallen diese in die Periode der
Bürgerkriegswirren in Sri Lanka. Damals führten die LTTE tatsächlich
Camps zur Zwangsrekrutierung von Tamilen für den Krieg gegen die sri-
lankische Regierung. Die Protokollaussagen des Beschwerdeführers bes-
tätigen dies, wenn er ausführt, er sei kein Einzelfall gewesen. Ihm zufolge
sei man entweder zwangsweise oder dann aufgrund der Druckausübung
der LTTE "freiwillig" rekrutiert worden (vgl. A21/16, S. 4). Die LTTE führ-
ten somit aufgrund der damals herrschenden Kriegssituation willkürliche
Zwangsrekrutierungen von Tamilen durch. Dass dem Beschwerdeführer
auch heute weiterhin seitens der LTTE Verfolgungshandlungen drohen
könnten, kann indessen aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden,
nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im
gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE
2011/24 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1).
Die kurzzeitige Festnahme des Beschwerdeführers in Colombo sei er-
folgt, als bei einer Kontrolle alle tamilischen Bewohner der Lodge (wie
auch Bewohner anderer Lodges) festgenommen worden seien (vgl. A1 S.
5, 6; A21 S. 7). Die Verhaftung erscheint unter diesem Blickwinkel als ei-
ne Sicherheitsmassnahme seitens der sri-lankischen Regierung während
des Krieges und scheint nicht in erster Linie aufgrund eines erhärteten
LTTE-Verdachts gegen den Beschwerdeführer erfolgt zu sein. Die Verhaf-
tung des Beschwerdeführers basierte demnach nicht auf einem individuell
gegen ihn als Person begründeten Verdacht, sondern vielmehr auf seiner
Zugehörigkeit zu den jungen Tamilen, die damals generell verdächtigt
wurden. Das BFM hat damit zutreffend festgestellt, dass bei einem tat-
sächlichen und ernsten Verdacht keine Haftentlassung möglich gewesen
wäre. Das Argument in der Beschwerdeeingabe, die sri-lankischen Be-
hörden liessen sich durch Zahlung von hohen Geldbeträgen leicht beste-
chen, überzeugt nach der vorstehenden Darlegung der konkreten Um-
stände nicht.
Der Beschwerdeführer gibt zudem zu Protokoll, weder Kontakte zu den
LTTE gepflegt zu haben, noch generell politisch aktiv oder in irgend einer
Form regierungskritisch gewesen zu sein (vgl. A21/16 S. 5 F34 und S.8
F71). Die LTTE-Verbindung seiner Coucousine (vgl. A21/16 S. 3 F17) und
damit die Tatsache, mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt zu
E-4098/2011
Seite 14
sein, kann unter den vorliegenden Umständen für sich alleine nicht eine
Verfolgung herbeiführen, zumal die sri-lankischen Behörden bereits vor
seiner Ausreise Kenntnis davon hatten und ihn dennoch aus der Haft ent-
liessen. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Coucousine bzw. Cousine
einen engen Kontakt pflegen würde, ist aufgrund der Akten zu verneinen.
Zunächst fallen die ungereimten Darstellungen der genauen Verwandt-
schaft auf, soll es sich doch gemäss den Aussagen in den Befragungen
um die Tochter einer Cousine der Mutter handeln (vgl.A21 S. 5; so auch
Beschwerde S. 5), während die eingereichten Beweisunterlagen (Eingabe
vom 13. Juni 2012) ein anderes Verwandtschaftsverhältnis (Tochter der
Schwester der Mutter) aufzeigen. Zum andern wies der Beschwerdefüh-
rer erst mit Eingabe vom 13. Juni 2012 darauf hin, seine Cousine sei nun
in der Schweiz; diese war freilich bereits im (…) 2011 in die Schweiz ein-
gereist.
Den Befürchtungen in der Beschwerdeeingabe, der Beschwerdeführer sei
als mutmasslicher LTTE–Sympathisant bzw. –Kollaborateur eine hohen
Verfolgungsgefahr ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Es ist in Anbet-
racht des fehlenden Verdachtsmoments zu Gunsten einer LTTE-
Verbindung des Beschwerdeführers nicht von einer Gefahr einer künfti-
gen Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer machte seit der Ausreise aus seinem Hei-
matstaat Ereignisse geltend, wonach ihn sri-lankische Sicherheitskräfte
im November 2010, im September 2012 sowie im Februar 2013 bei sei-
ner Mutter resp. seinem Onkel zuhause gesucht hätten (siehe Beschwer-
de vom 30. Mai 2011, S. 8 und Eingabe vom 22. März 2013). Diesen
Aussagen kommt indessen kaum Relevanz zu, wo sie doch unsubstanzi-
iert ausfallen und auch nicht anhand schriftlicher Beweismittel untermau-
ert werden. Das Vorbringen erweist sich aufgrund der gegebenen Um-
stände auch als zu wenig intensiv, um von einer asylrelevanten Verfol-
gung sprechen zu können.
6.2.3 Schliesslich stellt die inzwischen in politischer Hinsicht grundlegend
veränderte Lage in Sri Lanka einen weiteren wesentlichen Aspekt bei der
vorliegenden Prüfung der Asylrelevanz dar. Im Mai 2009 wurden die LTTE
durch die sri-lankische Armee vernichtend geschlagen. Seit Beendigung
dieses militärischen Konflikts hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka er-
heblich verbessert und stabilisiert. Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
E-4098/2011
Seite 15
ge in Sri Lanka vorgenommen. Dabei nennt es verschiedene Risikogrup-
pen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen
(vgl. dort E. 8). Unter anderem gehören abgewiesene tamilische Asylbe-
werber aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt wer-
den, zum gefährdeten Personenkreis. Wie vorstehend aufgezeigt, pflegte
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka keinerlei
Kontakte zu den LTTE. Verhaftet wurde er wegen Verdachts auf LTTE-
Unterstützung, da seine Cousine in dieser Bewegung aktiv gewesen war.
Die fehlenden Hinweise auf eine asylrechtlich genügende Intensität der
Verfolgung und seine frühe Haftentlassung lassen dagegen nicht auf ei-
nen noch heute bestehenden behördlichen Verdacht schliessen. Dass er
in der Schweiz Kontakte zu den LTTE gepflegt hätte, wird nicht geltend
gemacht. Namentlich hat er offenbar auch nur losen Kontakt zur Cousine.
Auch vor dem Hintergrund der seit 2009 verbesserten Sicherheitslage
kann aus heutiger Sicht betreffend den Beschwerdeführer nicht auf eine
begründete Furcht vor einer Verfolgung in asylbeachtlichem Ausmass in
Sri Lanka geschlossen werden.
6.2.4 Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die
Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich
von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheits-
behörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine
Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Directi-
on de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde
[Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12.
Februar 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehör-
den eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar
auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen we-
der aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-
lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und sepa-
ratistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungs-
punkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derarti-
ge willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer
treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der
geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung trotz der genannten beunruhi-
genden Meldungen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5198/2011 vom 25. April 2013, E 6.2.3).
6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend ge-
machten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an In-
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tensität sowie an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen kann damit auch vorliegend offen bleiben.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift (Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 12 f.) nicht in generel-
ler Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern
drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten
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Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsu-
chender aus westeuropäischen Ländern (vgl. vorne E. 6.2.4).
8.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.6.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009, um darzu-
legen, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas müsse praxis-
gemäss als unzumutbar gelten (siehe Replik vom 7. September 2011, S.
3). In der Zwischenzeit hat sich indessen das Bundesverwaltungsgericht
im Entscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in
Sri Lanka erneut einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige
Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert
hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und
normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr un-
terschiedlich, und das Gericht hat diesbezüglich eine differenzierte Praxis
entwickelt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, mit Ausnahme
des Vannigebiets, ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und
auch das zeitliche Element, wann der Betreffende das Heimatland verlas-
sen hat, zu berücksichtigen ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1); namentlich sind
für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, das Gebiet aber schon
vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen haben, die aktuellen Lebens-
und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Fakto-
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Seite 19
ren (Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation) sorgfältig zu klären (BVGE
2011/24 E. 13.2.1.2).
8.6.2 Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat gemäss Protokoll-
aussagen im Juli 2008 verlassen und sei über Malaysia und weitere ihm
unbekannten Transit-Länder in die Schweiz gereist. Da der Beschwerde-
führer seinen Heimatstaat demnach bereits vor Beendigung des Bürger-
kriegs im Mai 2009 verlassen hatte, sind vorliegend dessen aktuelle Le-
bens- und Wohnverhältnisse zu prüfen.
8.6.3 Gemäss Protokollaussagen habe der – soweit aktenkundig gesunde
– Beschwerdeführer bis im 2005 mit seiner Mutter und seiner Schwester
in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gelebt. Danach habe er bis
ca. im August 2007 bei seinem Onkel (dem Cousin seiner Mutter) in
C._______; Nordprovinz) Unterschlupf gefunden. Die restliche Zeit bis zu
seiner Ausreise im Juli 2008 habe er vorwiegend in Colombo verbracht.
Nachdem sein Vater bereits im Jahr 2003 oder 2004 verstorben sei, habe
er gemeinsam mit seiner Mutter für den Lebensunterhalt der Familie sor-
gen müssen (vgl. A21/16 S. 6 F48). Viele seiner Verwandten würden in
Sri Lanka leben, so auch seine Mutter und seine an (...) Schwester.
Nachdem der Kontakt zu seiner Mutter seit dem November 2010 ab-
gebrochen gewesen sei, sei es ihm gemäss Eingabe vom 22. März 2013
gelungen, später wieder mit ihr in Kontakt zu treten (vgl. Eingabe vom 22.
März 2013, S. 4; Beschwerde vom 30. Mai 2011 S. 21; A21/16 S. 3 F11).
Sie lebe nach wie vor in B._______ und könne durch den Erlös von ver-
pachteten Reisfeldern den Lebensbedarf für sich und ihre Tocher, die
Schwester des Beschwerdeführers, decken. Gemäss Protokollaussagen
habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig mit seinem On-
kel in C._______ telefoniert (vgl. A21/16 S.9 F85). Dies bestätigte er auch
in seiner Beschwerdeingabe (vgl. Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 21).
Obwohl die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in B._______ leben, ist den-
noch festzuhalten, dass er dank seinem Kontakt mit seinem Onkel zwei-
ten Grades in C._______ gute Chancen hat, unmittelbar nach seiner
Rückkehr von diesem aufgenommen und unterstützt zu werden.
Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat
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keine Kinder. Gemäss Protokollaussagen habe er bis zur achten Klasse
die Schule besucht. Danach sei er ohne berufliche Ausbildung in
B._______ in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen. Nach seinem
Wegzug nach C._______ zu seinem Onkel habe er in dessen Laden als
Aushilfe gearbeitet (vgl. A1/10 S. 1f.; A21/16 S. 9 F81f.). Aus dem Befra-
gungsprotokoll geht ferner hervor, dass sein Onkel noch diverse weitere
Geschäfte führe und er zudem für die Finanzierung der Reise in die
Schweiz aufgekommen sei sowie seit dem Wegfall des Beschwerdefüh-
rers als Einkommensquelle für die Familie auch dessen Mutter und
Schwester finanziell unterstütze (vgl. A21/16 S. 6 F49 sowie S. 12 F111
ff.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines verhältnismässig wohlhaben-
den Onkels auf keine gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten stos-
sen sollte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit
sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar zu
bezeichnen.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 jedoch ein Gesuch um unentgelt-
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Seite 21
liche Rechtspflege für den Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und führte zur Begründung an, der Beschwerdeführer sei fürsor-
geabhängig und die Beschwerde nicht aussichtlos. Gemäss Aktenlage
geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und die Be-
schwerde erweist sich auch nicht als aussichtlos. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen,
weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: