B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4098/2014 und E-4101/2014
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Kirgisistan (Verfahren E-4098/2014)
und
B._______,
Kirgisistan ( Verfahren E-4101/2014),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 12. Juni
2014 und 13. Juni 2014 / N (…) und N (…).
E-4098/2014
E-4101/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam am 18. November 2010 in
die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, sie
seien wegen ihrer usbekischen Volkszugehörigkeit diskriminiert und
misshandelt worden und es sei gegen die Beschwerdeführenden 1 und 5
ein Verfahren wegen eines angeblichen Waffenfundes in ihrem Haus ein-
geleitet worden.
B.
Mit zwei separaten Verfügung vom 19. Mai 2011 stellte das BFM fest,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, wies ihre Asylgesuche ab, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen eingereich-
ten Beschwerdeeingaben vom 20. Juni 2011 wurden vom Bundesverwal-
tungsgericht vereinigt behandelt. Mit Urteil E-3464/2011 und E-3466/2011
vom 14. November 2013 bewertete es die Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden als unglaubhaft und wies ihre Beschwerden vollumfänglich
ab.
II.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die revisionsweise Aufhebung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013. Nach-
dem die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
24. März 2014 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ver-
weis auf die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren abgewiesen hatte,
zogen die Beschwerdeführenden ihr Revisionsgesuch mit Schreiben vom
14. April 2014 zurück. In der Folge wurde das Gesuch mit Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts E-741/2014 und E-742/2014 vom 25. April
2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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III.
D.
D.a. Mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom
16. April 2014 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch
und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen
das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Zudem seien die kantonalen Behörden an-
zuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen.
D.b. Zur Begründung ihres neuen Asylgesuchs brachten die Beschwerde-
führenden vor, die Mutter der Beschwerdeführenden 1 und 5 sei von zwei
maskierten und bewaffneten Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause
bedroht und geschlagen und zum Verbleib der Beschwerdeführenden be-
fragt worden. Sie habe dabei eine erhebliche Kopfverletzung erlitten und
sich deshalb ärztlich behandeln lassen müssen. Die Täter hätten zudem
auch einige Wertgegenstände gestohlen. Ferner seien sie (Beschwerde-
führer) im Internet auf eine öffentliche (…) gestossen, in welcher die Be-
schwerdeführenden 1 und 5 mit Namen und Foto aufgeführt seien. Sie
würden wegen Betrugs und unerlaubten Waffenbesitzes (…). (…) müsse
auf einer falschen Anschuldigung oder einem inszenierten (...) beruhen.
Hintergrund hierfür sei vermutlich ihre enge Freundschaft mit (…)
C._______, mit welchem sie vor ihrer Ausreise Geschäfte getätigt hätten
und noch bis im Juni 2011 in Kontakt gestanden seien. C._______ habe
möglicherweise mit korrupten Beamten der kirgisischen Miliz oder dem
Geheimdienst Geschäfte gemacht. Ein weiterer gemeinsamer Freund von
ihnen und C._______, D._______, sei ebenfalls zur Fahndung ausge-
schrieben worden und der Russe E._______, welcher C._______ oft be-
gleitet habe, sei verhaftet und gefoltert worden. Sie seien überzeugt, dass
die kirgisischen Behörden ihnen und den genannten Freunden schwer-
wiegende Straftaten anlasten wollten und aufgrund dieser Zusammen-
hänge ein (...) gegen sie eingeleitet hätten. Als Angehörige der usbeki-
schen Minderheit wären sie mit einem Politmalus behaftet und müssten
mit einem unfairen Prozess rechnen.
D.c. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
ihre Mutter betreffende ärztliche Bescheinigung vom 13. Februar 2014 in-
klusive Übersetzung und Zustellcouvert, ein Ausdruck der im Internet
publizierten kirgisischen (…) mit dem Eintrag der Beschwerdeführenden
inklusive Übersetzung, ein Ausdruck eines Eintrags von D._______ auf
einer russischen (…), inklusive Übersetzung, mehrere Kaufverträge inklu-
sive Übersetzung zum Beleg ihrer geschäftlichen Beziehung mit
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C._______, sowie Fotos und Belege der elektronischen Korrespondenz
mit C._______ und D._______ ein.
E.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 forderte das BFM die Beschwerdefüh-
renden auf, innert Frist Originaldokumente im Zusammenhang mit dem
(…) einzureichen.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2014 erklärten die Be-
schwerdeführenden, es sei ihnen nicht möglich, die verlangten Dokumen-
te zu beschaffen, da sich ihre Familienangehörigen und anderen Kontakt-
personen nicht mehr in Kirgisistan aufhalten würden.
F.
Mit zwei separaten, inhaltlich identischen Verfügungen vom 12. Juni 2014
beziehungsweise 13. Juni 2014 – beide eröffnet am 20. Juni 2014 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden im zweiten Asylverfahren würden als konstruiert
beurteilt und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Ein Motiv der kirgisi-
schen Behörden, sie wegen ihrer Geschäftsbeziehungen oder ihrer usbe-
kischem Volkszugehörigkeit zu verfolgen und ihnen Straftaten unterzu-
schieben, sei nicht ersichtlich und es sei nicht glaubhaft, dass nach ihnen
gefahndet werde. Da sie gemäss dem von ihnen eingereichten Fahn-
dungsbeschluss bereits seit Februar 2011 gesucht würden, sei nicht
nachvollziehbar, dass ihre Mutter erst im Februar 2014 aufgesucht und
die Fahndung erst im April 2014 öffentlich gemacht worden sei. Der ge-
schilderte Übergriff auf die Mutter durch maskierte Sicherheitskräfte sei
demnach als reine Schutzbehauptung zu bewerten.
G.
Mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Juli 2014 bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Verfügungen des BFM seien auf-
zuheben und es sei ihnen das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel
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reichten sie eine aktuelle Ausgabe der kirgisischen Fahndungsliste mit ih-
rem Eintrag ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeverfahren E-4098/2014 und E-4101/2014 ver-
einigt behandelt würden. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG wurden unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kosten-
vorschusses innert Frist aufgefordert.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde
aus, sie würden an den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Flucht-
gründen festhalten. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens hätten sie
Nachforschungen zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Kirgi-
sistan eingeleitet und hätten aufgrund der neu beschafften Dokumente
Kenntnis von dem im Februar 2011 gegen sie eingeleiteten Verfahren er-
halten. Es liege auf der Hand, dass bei den Geschäften von C._______,
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an denen sie zum Teil beteiligt gewesen seien, Korruption im Spiel gewe-
sen sei, und sie würden davon ausgehen, dass ihre Geschäfte mit
C._______ dessen Hintermännern missfallen hätten. Sichere Kenntnisse
und Beweismittel für diese Annahmen hätten sie nicht und könnten keine
weiteren diesbezüglichen Dokumente beschaffen. Dass sie die Anzahl
der Geschäfte mit C._______ nicht genau beziffern könnten, spreche
nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auch für die Frage,
ob und seit wann die kirgisischen Behörden nach C._______ fahnden
würden, könnten sie keine Beweise beschaffen, da der Kontakt zu diesem
abgebrochen sei. Es werde beantragt, dass diesbezüglich Botschaftsab-
klärungen durchzuführen seien. Gemäss verschiedenen Lageberichten
zu Kirgisistan sei die dortige Justiz nicht nur mit geringen Mängeln behaf-
tet. Entgegen der Auffassung des BFM sei nicht zwingend, dass sie von
den Behörden weitere Dokumente betreffend die gegen sie eingeleiteten
Gerichtsverfahren hätten erhalten sollen. Zudem seien im Revisionsver-
fahren mehrere Dokumente von kirgisischen Miliz- und Justizbehörden
eingereicht worden, welche bisher nicht als gefälscht oder unecht erach-
tet worden seien. Das Gericht habe sich im Revisionsverfahren nicht zum
Beweiswert dieser Beweismittel geäussert, sondern sie nur als verspätet
bezeichnet. Sie wüssten nicht, seit wann nach ihnen gefahndet werde;
es müsse aber schon seit längerer Zeit sein, da die Fahndung sonst nicht
im Internet publiziert worden wäre. Der Zeitpunkt der Publikation entspre-
che nicht demjenigen der Einleitung der Fahndung. Es sei nicht geltend
gemacht worden, dass Angehörige der usbekischen Minderheit in Kirgi-
sistan kollektiv verfolgt würden; allerdings werde ihr Verfolgungsrisiko
durch ihre ethnische Zugehörigkeit verschärft. Warum ihre Mutter erst im
Februar 2014 behelligt worden sei, könnten sie selber nicht nachvollzie-
hen. Dass die Personen, welche ihre Mutter überfallen hätten, auch Wert-
gegenstände gestohlen hätten, deute auf eine Bereicherungsabsicht und
damit auf Korruption hin. Die Eltern seien seither ausgereist und würden
jetzt in einem Nachbarstaat von Kirgisistan leben. Anderen Verwandten
im Heimatstaat könnten sie nicht zumuten, sich zur Abklärung der Um-
stände des gegen sie (…) der Gefahr willkürlicher Massnahmen durch die
Behörden auszusetzen. Sie hätten demnach alle ihre Möglichkeiten zur
Beschaffung von zusätzlichen Dokumenten ausgeschöpft und seien ihrer
Mitwirkungspflicht nachgekommen. Wäre die Eintragung (…) mittels Be-
stechung erkauft worden, hätten sie auf diesem Weg auch weitere Doku-
mente zum (…) gegen sie beschaffen können. Die Unterlagen betreffend
die Beziehungen zu D._______ und C._______ hätten einen valablen
Beweiswert als indirekte Belege für ihre Asylvorbringen. Das BFM habe
ihre Verfolgungssituation verkannt und sich nicht dazu geäussert, dass
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sie einen unfairen Prozess durch eine willkürliche Justiz, welche uner-
laubte Gewalt und fabrizierte Beweismittel anwende, zu gewärtigen hät-
ten, und dass sie mit einem Politmalus belastet wären. Aufgrund eines
erhöhten und konkreten Risikos von Misshandlung und Folter sei allen-
falls der Vollzug der Wegweisung wegen einer Drohenden Verletzung von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK als unzulässig zu erachten. Fer-
ner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da
sie diesfalls in ihrer körperlichen und psychischen Integrität gefährdet wä-
ren.
6.
6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den im Rahmen des ersten Asylverfahrens als im Wesentlichen unglaub-
haft qualifiziert werden mussten (vgl. Urteil BVGer E-3464/2011 und
E-3466/2011 vom 14. November 2013 E. 5) und dass auch die für ihre
späteren Revisionsverfahren zuständige Instruktionsrichterin die Vorbrin-
gen der damaligen Gesuchstellenden zum Erhalt der neuen Beweismittel,
als offenkundig unglaubhaft bezeichnete (vgl. Instruktionsverfügung
E-741/2014 und E-742/2014 vom 24. März 2014 S. 3 f.).
6.2. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich auch
den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorliegenden zweiten Asyl-
verfahren keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen.
Zunächst ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte
für ein asylrechtlich relevantes Motiv für den vorgebrachten gewaltsamen
Übergriff auf die Mutter der Beschwerdeführenden 1 und 5. Die einge-
reichte ärztliche Bestätigung vermag nur die von dieser erlittenen Verlet-
zungen, nicht aber den behaupteten Hintergrund zu belegen. Demnach
besteht kein Anlass, aus diesem Vorfall auf eine asylrelevante Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden zu schliessen.
Da die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe selber beto-
nen, die kirgisischen Behörden würden wahrscheinlich schon seit länge-
rer Zeit nach den Beschwerdeführenden 1 und 5 (…), erscheint fraglich,
ob dieses Vorbringen Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfah-
rens sein kann, in welchem nur Sachverhaltselemente zu prüfen sind,
welche nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. Im
Umstand, dass die Publikation der (…) im Internet beziehungsweise die
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Erneuerung (…) möglicherweise erst nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens erfolgt ist, kann kein asylrechtlich relevantes neues Sachver-
haltselement erblickt werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu-
weisen, dass sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführenden
noch den im Revisionsverfahren eingereichten Gerichtsdokumenten
stichhaltige Hinweise auf ein Verfolgungsmotiv der kirgisischen Behörden
im Sinne von Art. 3 AsylG oder einen von den Beschwerdeführenden zu
erwartenden Politmalus entnehmen lassen. Auch das Argument, das ge-
gen sie eingeleitete (…) beruhe auf falschen Anschuldigungen bezie-
hungsweise fabrizierten Beweismitteln ist eine nicht weiter belegte blosse
Behauptung. Aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur usbe-
kischen Minderheit kann nicht per se auf eine ihnen drohende asylrecht-
lich relevante Diskriminierung durch die kirgisischen Justizbehörden in
dem gegen sie eingeleiteten (...) geschlossen werden. Bei ihren Ausfüh-
rungen zum angeblichen Hintergrund dieser (...) – insbesondere bei dem
von ihnen vermuteten Zusammenhang mit ihren (geschäftlichen) Bezie-
hungen zu C._______ und D._______ und deren Problemen mit den kir-
gisischen und russischen Behörden – handelt es sich um reine Mut-
massungen, die in keiner Weise substanziiert oder mit stichhaltigen Be-
weismitteln belegt wurden. Der Antrag auf Durchführung einer Bot-
schaftsabklärung betreffend die behauptete (… ) gegen C._______ ist
schon deshalb abzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern hieraus auf
eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu
schliessen wäre.
Die von den Beschwerdeführenden in den zweiten Asylverfahren einge-
reichten Beweismittel vermögen allenfalls gewisse Teilelemente ihrer Vor-
bringen zu stützen, sind aber nicht geeignet, die behauptete asylrechtlich
relevante Verfolgung durch die kirgisischen Behörden zu belegen.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden erneut nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Kirgisistan noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen. Insbesondere handelt es sich bei der geltend ge-
machten Gefährdung ihrer körperlichen und psychischen Integrität um ei-
ne nicht weiter substanziierte und damit nicht glaubhaft gemachte Be-
hauptung.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nach
wie vor als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
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der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet,
die damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: