Abtei lung V
E-4100/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008; Asyl und Wegwei-
sung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4100/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabi-
scher Ethnie und sunnitischen Glaubens aus B._______, eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2007 verliess
und über Syrien, die Türkei und unbekannte Länder reiste, bis er am 2.
Dezember 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er im
Empfangszentrum Basel am 4. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte,
dass dort am 7. Dezember 2007 die summarische Befragung zum Rei-
seweg und den Ausreisegründen stattfand (A1),
dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 vom Bundesamt ein
erstes Mal (A6) und am 13. Mai 2008 ergänzend (A11) zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
als Coiffeur im Geschäft seines Bruders gearbeitet, wo sie den Kunden
die Bärte nach westlichem Stil geschnitten hätten,
dass dies den Terroristen missfallen habe und sie die beiden Brüder
mehrmals gewarnt und bedroht hätten, erstmals im Juli 2007,
dass er nicht wisse, zu welcher Gruppe diese bärtigen Terroristen oder
Islamisten gehörten,
dass sich die Brüder von den Drohungen nicht hätten beeindrucken
lassen und ihre Arbeit fortgesetzt hätten,
dass der Bruder des Beschwerdeführers am 15. November 2007 nicht
zur Arbeit erschienen sei, und Nachbarn dem Beschwerdeführer be-
richtet hätten, er sei am selben Morgen von Terroristen in einem Auto
entführt worden,
dass der Beschwerdeführer sich seinerseits vor einer Entführung ge-
fürchtet habe und sich deshalb zunächst während fünf Tagen im Hause
seines Onkels aufgehalten und dann den Irak verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer inzwischen von seinem anderen Bruder
erfahren habe, dass ein Lösegeld von 50'000 Dollar für seinen Bruder
verlangt worden sei,
dass man aber selbst nach Bezahlung des Lösegeldes nicht sicher
sei, ob der Bruder tatsächlich freigelassen oder dennoch getötet
werde,
dass die Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers im
Allgemeinen schlecht sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Mai 2008 - eröffnet am 20. Mai 2008 - abwies und seine Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht,
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dass er nämlich sowohl hinsichtlich der Häufigkeit der Bedrohungen
als auch hinsichtlich der Anzahl der Bedroher in den Befragungen je-
weils unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass er einmal angegeben habe, er habe die Bärte seiner Kunden seit
etwa eineinhalb Jahren nach westlicher Art und Weise geschnitten und
ein anderes Mal ausgeführt habe, er habe dies bereits zu Zeiten des
Saddam-Hussein-Regimes getan,
dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, substanziierte
Angaben zur Entführung seines Bruders zu machen,
dass seine Vorbringen schliesslich auch deshalb unglaubhaft seien,
weil nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Terroristen ange-
sichts des niederen Einkommens der Familie ein Lösegeld in einem
Betrag einfordern sollten, welchen die Familie offensichtlich nie würde
leisten können,
dass das BFM schliesslich gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, weil es den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2008 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung des wesentlichen Sachverhaltes an das BFM zurückzu-
weisen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten, da er bedürftig und seine Beschwerde
nicht aussichtslos sei,
dass er zur Begründung seiner Anträge ausführte, seine Angaben sei-
en sehr wohl glaubhaft,
dass er und sein Bruder die Drohungen nicht ernst genommen und
sich weiterhin einzig auf ihre Arbeit konzentriert hätten, weshalb er
sich nicht mehr genau erinnern könne, ob die Terroristen zwei- oder
dreimal gekommen seien,
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dass zwar der Modetrend, die Bärte nach westlichem Muster zu
schneiden, nach dem Sturz Saddam Husseins eingesetzt habe, er und
sein Bruder jedoch erst vor rund zwei Jahren damit begonnen hätten,
die Bärte ihrer Kunden so zu schneiden,
dass er schliesslich seine Familie um weitere Beweismittel angefragt
habe, welche er einreichen werde,
dass ihm die Familie insbesondere eine Kopie seiner Coiffeurlizenz zu-
kommen lassen und sich bei den umliegenden Geschäftsinhabern und
bei anderen Coiffeurgeschäften nach den neusten Informationen er-
kundigen werde,
dass auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, soweit für einen Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30.
Juni 2008 das Gesuch um Kostenbefreiung und jenes um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
dass es zur Begründung ausführte, eine summarische Prüfung der
vorliegenden Akten und der Beschwerdeeingabe liesse die in der an-
gefochtenen Verfügung vorgenommene Qualifizierung der Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft als zutreffend erscheinen, und
die Rechtsmitteleingabe erweise sich als aussichtslos im Sinne des
Gesetzes,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit
dem Grund, aus welchem er durch die Terroristen bedroht sein wolle,
krass widerspreche und er diesen Widerspruch auf Beschwerdeebene
nicht zu lösen vermöge,
dass sich aber auch zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitskriterien auf-
zählen liessen, welche mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht be-
seitigt werden könnten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verlangte Kosten-
vorschuss am 7. Juli 2008 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdever-
fahren auf die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-
rung von Asyl und Wegweisung) beschränkt, wurde der Beschwerde-
führer doch in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen und hat die entsprechenden Disposi-
tivziffern (4 bis 6) nicht angefochten,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Angelegenheit sei zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen, nicht begründet hat und sich der Sachver-
halt als hinreichend erstellt erweist, weshalb auf das Begehren nicht
weiter einzugehen ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht erkennen kann, inwie-
fern der Beschwerdeführer zur Anzahl der Bedrohungen durch die Ter-
roristen und bezüglich deren zeitlicher Einordnung wesentlich unter-
schiedliche Angaben gemacht habe, aber insgesamt mit dem BFM
zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemach-
ten Vorbringen nicht glaubhaft dargetan,
dass zur Begründung - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die im
Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass eine Würdigung der auf Beschwerdestufe vorgebrachten Argu-
mente keine andere Gewichtung herbeizuführen vermag,
dass etwa das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob
zwischen den Leuten, die sie im Coiffeurgeschäft jeweils bedroht hät-
ten, und der Entführung seines Bruders überhaupt ein Zusammenhang
bestehe (Beschwerdeeingabe, S. 3), gerade dem widerspricht, was er
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hatte,
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dass es sich erübrigt, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzu-
gehen, da sie nichts zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers zu bewirken vermögen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ange-
kündigten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten bewirken könnten,
der Sachverhalt sich wie erwähnt als vollständig erweist und es sich
erübrigt, zu deren Einreichung Frist anzusetzen,
dass ergänzend auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
30. Juni 2008 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 abgewiesen
wurde,
dass die Verfahrenskosten auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu
bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE),
dass die Verfahrenskosten durch den am 7. Juli 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juli 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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