Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4100/2011
U r t e i l v om 2 6 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit dem Zug über Mailand am 27. April 2011
in die Schweiz gelangte, wo er am 28. April 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 31. Mai 2011 im EVZ B._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte,
dass er geltend machte, er habe seinen Heimatstaat im August 2007
verlassen und sei nach Aufenthalten von ungefähr acht Monaten im
C._______ und von zwei bis drei Monaten in D._______ auf dem Seeweg
im Juli 2008 illegal nach E._______ (Italien) gelangt, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe und registriert worden sei,
dass er sich sechs Monate später nach F._______ begeben, und dort um
Asyl nachgesucht habe sowie in der Folge wieder nach Italien
zurückgeschickt worden sei,
dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und im Januar 2009
einen für drei Jahre gültigen "soggiorno" erhalten habe,
dass er in Italien keine feste Adresse gehabt und bei der Caritas und im
Freien gelebt habe, wo Betrunkene versucht hätten, ihn zu vergewaltigen,
dass er deshalb und aufgrund der schlechten Lebensbedingungen Italien
am 27. April 2001 verlassen habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei eritreischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in G._______,
dass er in Eritrea aus dem Militär desertiert und deswegen inhaftiert
worden sei,
dass ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei und er von dort
Eritrea illegal verlassen habe,
dass aufgrund von Fingerdruckvergleichen (Eurodac) feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in Italien, am 1. und am 8. Oktober
2009 sowie am 2. Januar 2010 und am 13. Februar 2010 in F._______
registriert und Asylgesuche gestellt hat,
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dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 31. Mai 2011 im EVZ B._______ im Hinblick auf eine allfällige
Zuständigkeit Italiens oder F._______ für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens und auf Gründe, welche gegen eine
Wegweisung dorthin sprächen, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er geltend machte, in Italien habe man versucht, ihn zu
vergewaltigen und in England würden ihn die Behörden nach Italien
wegweisen, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 22. Juni 2011 die italienischen Behörden um eine
Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) ersuchte und dieselben bis zum
Ablauf der Frist am 7. Juli 2011 dazu keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli 2011
– gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung festhielt, gestützt auf einen
Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe der
Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
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0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb
der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das
Asyl und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO durchzuführen, am 7. Juli 2011 auf Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 7. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, er wolle
nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Unterkunft und somit
keinen Schutz habe, wobei er insbesondere befürchte, vergewaltigt zu
werden,
dass hierzu festzuhalten sei, dass Italien Mitglied der Europäischen Union
(EU) sei und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der
Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
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den Mitgliedstaaten) anwende und dementsprechend
Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass sich zudem nebst staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen würden,
dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Übergriffen
Dritter an die italienischen Behörden wenden könne, zumal keine
konkreten Hinweise darauf hindeuteten, die italienischen Behörden
würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen,
dass somit eine Wegweisung nach Italien zumutbar und deren Vollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vor instanzliche Verfügung vom 8. Juli 2011 erhob und – unter Kosten
und Entschädigungsfolge – in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch
für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die
Kostenvorschusserhebung beantragte und darum ersuchte, es sei der
Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis
zum Entscheid über vorliegende Beschwerde von einer Überstellung
nach Italien abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh
rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3,
DAA sowie DublinIIVO und DVODublin [insbesondere Art. 10 Abs. 1
DublinIIVO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu
erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit Verweis auf
einen Bericht der deutschen NGO Pro Asyl vorbringt, die Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende Personen seien in Italien
katastrophal, zumal das staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten (SPAR) völlig überlastet sei
und Asylsuchende nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch
Verpflegung erhalten würden,
dass er von den italienischen Behörden weder eine Unterkunft noch
Unterstützungsgeld für seine Lebenshaltungskosten erhalte, obwohl er
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und als Flüchtling anerkannt
worden sei,
dass er weiter vorbringt, der italienische Staat sei nicht in der Lage, die
den asylsuchenden Personen zustehenden Rechte gemäss Art. 3 EMRK
und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu gewährleisten,
dass ihm auch die Polizei keinen Schutz gewähren könne, obwohl in den
Strassen von Italien Gewalt herrsche und er dort um sein Leben fürchten
müsse,
dass es ihm deshalb unmöglich sei, in Italien ein menschenwürdiges
Dasein zu führen,
dass indessen diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, zumal sich die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, auf
Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren und auf die erlittene
Gewalt durch Dritte zu verweisen, ohne in überzeugender Weise auf die
Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
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Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, zumal er in Italien als Flüchtling
anerkannt worden ist,
dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien im Übrigen an die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den
Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür
besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer
würde in Italien aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Notlage versetzt,
dass er allfällige Klagen in Bezug auf schlechte Lebensbedingungen in
Italien und bezüglich der Übergriffe durch Dritte bei den zuständigen
italienischen Behörden deponieren kann,
dass zudem DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass damit zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde respektive um Erlass vorsorglicher Massnahmen
gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen – entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers – als aussichtslos zu qualifizieren ist
und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG – ungeachtet der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsunkundigkeit –
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: