B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4100/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter minderjähriger afghanischer
Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015. Er
reiste am 1. November 2015 von Pakistan, Iran, der Türkei und Österreich
her kommend in die Schweiz ein. Noch gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch, wo er am
12. November 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner
Person befragt wurde. Bereits davor, das heisst am 5. November 2015,
wurde bei ihm eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt,
welche ergab, dass er wahrscheinlich (…) Jahre alt und somit minderjährig
sei. Am 12. November 2015 teilte das SEM dem zuständigen Kanton mit,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjähri-
gen handle, weshalb die notwendigen Vorkehrungen in die Wege zu leiten
seien. Am 16. November 2015 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensper-
son die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Anlässlich der beiden Befragungen führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, dass ihr Haus während der sowjetischen Intervention in Af-
ghanistan zerstört worden sei und seine Familie deshalb nach Kabul habe
ziehen müssen, wo sie in ärmlichen Verhältnissen gelebt hätten. Ungefähr
im Jahr 2013 sei sein Vater wegen Landstreitigkeiten von [Verwandten]
umgebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei seitens dieser Verwand-
ten gedroht worden, dass ihm, sobald er erwachsen sei, dasselbe Schick-
sal zuteilwerde. Sodann habe er, der Beschwerdeführer, während seiner
Schulzeit als Strassenverkäufer gearbeitet und sei dabei immer wieder von
zwei Männern mit langen Bärten und Turbanen aufgesucht worden. Diese
hätten ihm und auch seiner Mutter Geld dafür geboten, dass er mit ihnen
mitgehe. Was sie genau vorgehabt hätten, wisse er nicht. Aus Angst vor
einer Entführung durch diese Männer, wegen der Familienfehde, der sein
Vater zum Opfer gefallen sei, und wegen der prekären Sicherheitslage in
Afghanistan habe er sich schliesslich auf Geheiss seiner Mutter zur Aus-
reise aus seinem Heimatstaat entschlossen.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer
seine Tazkira im Original einreichen.
B.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 informierte [die Rechtsvertretung des
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Beschwerdeführers] das SEM darüber, dass es für die gesetzliche Vertre-
tung des Beschwerdeführers zuständig sei. Es wurde im Wesentlichen da-
rum ersucht, dass sämtliche Befragungstermine vorgängig mit [der Rechts-
vertretung] abzusprechen seien. Ferner wurde darum gebeten, dass das
SEM, wenn es einen negativen Entscheid in Erwägung ziehe, [der Rechts-
vertretung] – unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellung-
nahme – vorgängig sämtliche Akten zur Einsichtnahme zustellen möge.
C.
Am 25. Mai 2016 gewährte das SEM [der Rechtsvertretung] nach Mass-
gabe von Art. 26 ff. VwVG Einsicht in die Verfahrensakten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.b Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es zwar von der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, ihn aber angesichts seines
Aussageverhaltens als urteilsfähig ansehe. Mit Bezug zum Interesse der
beiden bärtigen Männer am Beschwerdeführer hielt es fest, dass diesem
kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zugrunde liege. Vielmehr habe
der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Männer ihm keine Ge-
walt angetan und nur mit ihm gesprochen hätten. Auch habe seine Mutter
ihn nicht verkaufen wollen. Der Schutz durch die Familie sei somit gewähr-
leistet gewesen. Ferner sei auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der af-
ghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. Es hätte von der Mutter des
Beschwerdeführers erwartet werden können, dass sich diese an die zu-
ständigen Behörden gewendet hätte, wenn sie wirklich Angst vor einer Ent-
führung ihres Sohnes gehabt hätte. Zudem hätten sein Onkel väterlicher-
seits und die übrigen in Kabul lebenden Verwandten seine Mutter bei einer
Anzeige unterstützten können.
Bezüglich der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedro-
hung durch die [Verwandten] seines Vaters sei festzuhalten, dass diese
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Bedrohung zu definieren oder
den Grund dafür zu nennen. Dies erwecke den Eindruck, dass die Drohung
keine wirkliche Grundlage habe, was der Glaubhaftigkeit seines Vorbrin-
gens abträglich sei. Des Weiteren kenne er nicht einmal die Namen der
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beiden Verwandten, was insofern erstaune, als er diese persönlich getrof-
fen habe und diese ihm mit dem Tod gedrohten hätten. Zudem habe er
zwischen der summarischen Befragung und der Anhörung nochmals Kon-
takt mit seiner Familie in Kabul gehabt. Dabei wäre zu erwarten gewesen,
dass er die Namen in Erfahrung gebracht hätte. Erstaunlich sei auch, dass
sein Vater wegen Streitigkeiten um Ländereien getötet worden sei, welche
– nach Angaben des Beschwerdeführers – danach von seiner Mutter
zwecks Finanzierung seiner Flucht verkauft worden seien. Diese unlogi-
schen Elemente seiner Vorbringen liessen den Schluss zu, dass er das
Geschilderte nicht selber erlebt habe.
D.c Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM im Wesentlichen
fest, dass eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul gemäss herrschender
Praxis selbst bei unbegleiteten Minderjährigen nicht generell unzumutbar
sei. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance
Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen
zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Ge-
walt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung fest-
zuhalten sei. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat sprächen ferner begünstigende
Umstände wie ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul, wel-
ches seine Mutter, seine (…) minderjährigen Geschwister sowie seine (…)
Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und (…) Tanten väter-
licherseits umfasse. Da sein Onkel väterlicherseits ihn schon bei der Flucht
unterstützt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er ihn auch wei-
terhin unterstützen werde. Des Weiteren arbeite seine Mutter als [Tätig-
keit], womit sie genügend Geld habe verdienen können, um den Beschwer-
deführer bis in die 6. Klasse zur Schule zu schicken. Da auch seine (…)
Schwester lesen und schreiben könne, sei davon auszugehen, dass Bil-
dung in seiner Familie wichtig sei. Zwar habe er angegeben, dass seine
Familie bitterarm sei und in Untermiete wohne. Dennoch hätten seine Mut-
ter und sein Onkel die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt,
dem Beschwerdeführer die Ausreise zu finanzieren. Im Übrigen sei er jung,
gesund und habe Afghanistan erst vor einigen Monaten verlassen, weshalb
davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatland mit Hilfe seiner Fa-
milie schnell wieder Fuss fassen könne.
E.
E.a Mit Eingabe [der Rechtsvertretung] vom 1. Juli 2016 (Poststempel)
liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
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sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren.
E.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, das SEM sei dem Ersu-
chen [der Rechtsvertretung], diesem einen negativen Entscheid vorgängig
anzukünden und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, nicht nachge-
kommen. Mit Blick auf Art. 29 VwVG und Art. 17 Abs. 2 AsylG sowie Art. 7
Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden dar, deren besonderer Situation Rechnung zu
tragen sei.
Des Weiteren könne die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die Familienfehde nicht glaubhaft seien,
nicht geteilt werden. So sei in erster Linie zu beachten, dass Aussagen von
Minderjährigen mit Vorsicht und teilweise nach anderen Massstäben als
bei Erwachsenen zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer sei bei seinen
Befragungen [noch sehr jung] und im Zeitpunkt des Todes seines Vaters
gerade einmal (…) Jahre alt gewesen. Bei einem derart jungen Asylsu-
chenden sei der in Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 vorgesehenen und vom Bundes-
verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisierten Pflicht zur
Rücksichtnahme verstärkt Rechnung zu tragen. Dies sei jedoch insofern
nicht geschehen, als der Beschwerdeführer seine Vertrauensperson erst
am Tag der Anhörung kennengelernt habe. Er sei somit zu keinem Zeit-
punkt auf die Befragung vorbereitet worden und habe die Komplexität, Be-
deutung und Gewichtung der Befragung nicht verstanden. In diesem Zu-
sammenhang sei daran zu erinnern, dass von ihren Eltern begleitete min-
derjährige Asylsuchende gemäss Praxis des SEM vor dem 14. Lebensjahr
gar nicht erst angehört würden. Es sei daher geradezu abwegig, dem da-
mals erst (…)jährigen Beschwerdeführer umfassende Urteilsfähigkeit zu
attestieren und einen derart strikten Massstab bei der Würdigung der
Glaubhaftigkeit anzusetzen. Mit Blick auf den Inhalt seiner Vorbringen sei
darauf hinzuweisen, dass er die Gründe für den Tod seines Vaters von sei-
nen Familienangehörigen erfahren habe, wobei diese keine detaillierten
Angaben dazu gemacht hätten, was angesichts des jungen Alters des Be-
schwerdeführers nachvollziehbar sei. Mit Bezug zur von seinen Verwand-
ten ausgesprochenen Drohung, ihn ebenfalls umzubringen, könne er bis
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heute nicht einordnen, weshalb er später umgebracht werden sollte. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Namen seiner Verfolger nicht
habe nennen können, spreche zudem nicht gegen, sondern für seine
Glaubwürdigkeit. Bezüglich des strittigen Landstücks habe ihm seine Mut-
ter erst nach der Entscheideröffnung erklärt, dass die Dorfältesten ihr das
Land nach dem Tod des Vaters zugesprochen hätten. Zudem sei zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz seines noch sehr jungen
Alters wiederholt widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe. Wäre die
Geschichte erfunden gewesen, wäre ihm dies wohl nicht gelungen.
Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrelevant.
Nicht nur sein Vater, sondern auch er selbst und seine Mutter seien von
den Verwandten bedroht worden. Die Behörden schienen nicht gewillt ge-
wesen zu sein, die Verwandten zu verhaften. Ferner könnten auch die wie-
derholten, hartnäckigen Versuche der beiden fremden Männer, den Be-
schwerdeführer mitzunehmen, nicht ohne weitere Abklärungen als nicht
asylrelevant bezeichnet werden. Zudem liessen seine Schilderungen – ent-
gegen der Vermutung des SEM – darauf schliessen, dass die beiden Män-
ner bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor Interesse an ihm
hätten. Diese hätten wiederholt versucht, ihn mitzunehmen, wobei sie in
ihrem Vorgehen immer dreister und aufdringlicher geworden seien. Der
Vorwurf, er und seine Mutter hätten sich an die Polizei wenden können,
greife, angesichts der Tatsache, dass die Männer keine Gewalt angewen-
det hätten, zu kurz. Es sei nicht zuletzt deshalb, weil die Männer sehr wohl-
habend zu sein schienen und Afghanistan einer der korruptesten Staaten
der Welt sei, höchst fraglich, ob die Behörden aufgrund der geschilderten
Vorfälle tatsächlich aktiv geworden wären. Angesichts der bekannten Prob-
lematik sexueller Übergriffe auf minderjährige Knaben in Afghanistan hätte
vom SEM erwartet werden können, dass es zwecks umfassender Abklä-
rung des Sachverhalts gezieltere und kindgerechte Fragen gestellt hätte.
E.c Vor dem Hintergrund des Kindeswohls und der Verpflichtung der
Schweizerischen Behörden, von Amtes wegen abzuklären, welche Situa-
tion sich für den minderjährigen Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr
nach Afghanistan ergeben könnte, sei ferner von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Entscheid des SEM lasse eine de-
taillierte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwer-
deführers vermissen. Der pauschale Verweis auf die geltende Praxis, wo-
nach in der Stadt Kabul bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs eine Ausnahme vorherrsche, genüge nicht, werde doch bei Eingriffen
in hohe Rechtsgüter eine besonders dichte Begründung verlangt. Auch der
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in der angefochtenen Verfügung angeführte Vergleich mit einem angeblich
ähnlich gelagerten Fall hinke, da es sich beim Betroffenen in jenem Ver-
fahren im Gegensatz zum vaterlosen, aus armen Verhältnissen stammen-
den Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen aus der
wohlhabenden Oberschicht von Kabul gehandelt habe. Das SEM habe zu
keinem Zeitpunkt Interesse daran gezeigt, die finanziellen Verhältnisse der
Familie in Afghanistan, die Möglichkeit seiner Rückkehr dorthin, sowie die
Vereinbarkeit der Rückkehr mit dem Kindeswohl abzuklären. Die Anhörung
habe mit der Rückübersetzung denn auch lediglich zweidreiviertel Stunden
gedauert, womit sie beinahe gleich kurz gewesen sei wie die summarische
Befragung. Einzig aufgrund der Tatsache, dass die Ausreise des Be-
schwerdeführers teilweise von seinem Onkel finanziert worden sei, darauf
zu schliessen, dass dieser auch bei seiner Rückkehr von jenem finanzielle
unterstützt werde, greife zu kurz. Vielmehr verlange der Onkel eine Rück-
erstattung dieses Geldes, da er selbst nicht über genügend Mittel für den
Unterhalt seiner eigenen Familie verfüge. Auch die Mutter habe jegliches
verfügbare Vermögen für die Flucht des Beschwerdeführers aufgewendet.
E.d Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen liess der Beschwer-
deführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. März
2013 zur Problematik sexueller Übergriffe auf minderjährige Knaben in Af-
ghanistan einreichen.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das SEM dazu ein, eine
Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 führte das SEM aus, hinsicht-
lich der Länge der Anhörung sei anzumerken, dass die Erstellung des
Sachverhaltes nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer gebunden und im
Fall des Beschwerdeführers vollständig sei. Mit Blick auf die finanziellen
Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen,
dass eine Reise von Afghanistan in die Schweiz habe finanziert werden
können und offenbar finanzielle Unterstützung in der Familie vorhanden
sei.
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Seite 8
H.
In seiner Replik vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, dass die sehr knappe Stellungnahme des SEM seine Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe kaum zu entkräften vermöge und abermals eine
detaillierte Abklärung der Zumutbarkeit der Wegweisung vermissen lasse.
Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei. Bezüglich der konkreten Vorbringen des SEM sei festzu-
halten, dass er nie behauptet habe, eine bestimmte Anhörungsdauer sei
für die Erstellung eines Sachverhalts notwendig. In der sehr kurzen Anhö-
rung zu den Asylgründen habe das SEM aber kaum Fragen zu den finan-
ziellen Verhältnissen seiner Familie gestellt und die Anhörung nach weni-
ger als drei Stunden inklusive Rückübersetzung beendet. Die kurze Dauer
der Befragung unterstreiche, dass das SEM gar nicht daran interessiert
gewesen sei, sämtliche Kriterien zur Beurteilung des Sachverhalts abzu-
klären. Auch in seiner Vernehmlassung äussere das SEM die unbelegte
Annahme, dass finanzielle Unterstützung in der Familie vorhanden sein
müsse, wenn die Reise des Beschwerdeführers von Afghanistan in die
Schweiz habe finanziert werden können. Zudem lasse das SEM erneut
eine detaillierte Auseinandersetzung bezüglich des Kindswohls bei einer
allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan vermissen.
Dies erstaune umso mehr, als das Gericht bei unbegleiteten Minderjähri-
gen als Voraussetzung für den Wegweisungsvollzug in konstanter Recht-
sprechung eine umfassende Würdigung sämtlicher für das Kindswohl rele-
vanten Kriterien verlange. Während das SEM seine Abklärungspflicht somit
verletzt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführ-
lich dargelegt, dass die Prognosen bei einer Rückkehr nach Afghanistan
äusserst negativ wären und dem Kindeswohl diametral entgegenstünden.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte [die Rechtsvertretung] einen
Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (…) vom 11. Oktober 2016 ein,
wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide, die eine gründliche, psychotherapeutische Behandlung indi-
ziere. Eine erzwungene Rückkehr nach Afghanistan und die damit verbun-
dene Unsicherheit seien für die psychische Gesundheit des Beschwerde-
führers in hohem Masse schädlich und destruktiv. Er habe neben den bis-
her geltend gemachten Verfolgungsvorbringen auch auf der Flucht Schlim-
mes erlebt. Im Iran sei er von den Schleppern festgehalten und über län-
gere Zeit misshandelt worden und habe Hunger gelitten. Mithilfe seines
Onkels sei er schliesslich freigekommen und habe in die Türkei fliehen kön-
nen.
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J.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 informierte [die Rechtsvertretung] das Bun-
desverwaltungsgericht darüber, dass sich die psychische Gesundheit des
Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe. Gemäss ärztlicher Diag-
nose zeige er eine mittelgradige depressive Episode und habe nach einem
Suizidversuch (…) 2017 stationär in [einer Klinik] behandelt werden müs-
sen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde der Eingabe vom 18.
Juli 2017 ein Arztbericht der genannten Klinik beigelegt. In diesem wird un-
ter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einer [Selbst-
verletzung] – in suizidaler Absicht – vom (…) 2017 bis am (…) 2017 statio-
när behandelt und zur ambulanten Weiterbehandlung an [die genannte Kli-
nik] überwiesen worden sei. Er sei für eine gute Entwicklung auf einen ge-
regelten Alltag mit Schulbesuch, Psychotherapie und Perspektiven für die
Zukunft angewiesen.
K.
Am 10. Oktober 2017 nahm [die Rechtsvertretung] telefonisch mit dem
Bundesverwaltungsgericht Kontakt auf, um mitzuteilen, dass beim Be-
schwerdeführer erneut ähnliche Symptome wie vor dem Suizidversuch im
(…) 2017 zu beobachten seien, weshalb um prioritäre Behandlung des
Falls ersucht werde.
L.
Mit Schreiben vom 7. November 2017 wandte sich [die Rechtsvertretung]
nochmals ans Bundesverwaltungsgericht und reichte einen Untersu-
chungsbericht [einer Klinik] vom 3. November 2017 ein. Diesem ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10: F32.1) leidet und vom (…) Oktober 2017 bis am (…) Ok-
tober 2017 wegen eines nicht sicher einschätzbaren Fremdaggressions-
und Selbstgefährdungspotenzials notfallmässig in der genannten Institu-
tion untergebracht werden musste. Die beim Bundesverwaltungsgericht
hängige Beschwerde, die schwierige familiäre Situation (der Beschwerde-
führer habe seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter ge-
habt, da diese und seine Geschwister in Afghanistan in wechselnden Un-
terkünften lebten) und der Ausfall unterstützender Therapien während der
Ferienzeit belasteten ihn emotional stark. Aus diesem Grund werde erneut
um eine prioritäre Behandlung des Falles ersucht. Ferner verwies [die
Rechtsvertretung] auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, der sich zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Kabul äussert, und hielt dazu nochmals fest, dass
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das SEM seine Abklärungspflicht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers verletzt habe. Diese Verletzung
falle vor dem Hintergrund des genannten Entscheids zusätzlich ins Ge-
wicht. So verfüge der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, in Kabul
über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch lägen keine begünstigenden
Faktoren vor, die die strengen Anforderungen des Gerichts für den Aus-
nahmefall der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Kabul erfüllen wür-
den. Folglich sei dem Beschwerdeführer zumindest die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 11
3.
Zu Beginn der Begründung der Beschwerdeschrift wurde moniert, dass das
SEM mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 den
Anspruch des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt habe, indem es seinem Ersuchen um Fristansetzung
zur Stellungnahme vor Ergehen eines negativen Entscheids nicht nachge-
kommen sei.
Vorliegend kann offenbleiben, ob das SEM den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzte, indem es ihm die beantragte Ge-
legenheit zur Stellungnahme vor Ergehen des Entscheids verweigerte.
Eine allfällige Gehörsverletzung wurde auf Beschwerdeebene geheilt, da
der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich im Rahmen seiner
Rechtsmitteleingabe und nach der Vernehmlassung des SEM nochmals in
seiner Replik zu äussern. Dennoch hätte das SEM angesichts des sehr
jungen Alters des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren tatsäch-
lich erwägen müssen, inwiefern es angemessen gewesen wäre, seine Ver-
trauensperson stärker ins Verfahren einzubeziehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7
AsylG).
4.2 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachte Familienfehde nicht hinreichend
detailliert und im Ursachen-Wirkungszusammenhang der einzelnen Sach-
verhaltselemente zum Teil nicht nachvollziehbar vorgetragen habe. Aus
diesem Grund sei ihm dieses Vorbringen nicht zu glauben. Diese Argumen-
tation greift, wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert, angesichts sei-
nes sehr jungen Alters zu kurz. Studien haben gezeigt, dass die Fähigkei-
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Seite 12
ten von Kindern, Details aufzunehmen und Ereignisse logisch wiederzuge-
ben, mit steigendem Alter zunehmen. Je jünger ein Kind, desto geringer
sind damit der Detailreichtum und die Kohärenz seiner Schilderungen (vgl.
BVGE 2014/30 E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer war bei den beiden Befra-
gungen erst (…) Jahre alt. Auch wenn er – wie vom SEM gestützt auf eine
pauschale Begründung und ohne jegliche fachlichen Abklärungen ange-
nommen – urteilsfähig gewesen sein sollte, war es jedenfalls nicht gerecht-
fertigt, bei der Würdigung seiner Aussagen denselben strikten Massstab
wie bei einer erwachsenen Person anzuwenden. Auch wurde der detaillier-
ten Anhörung wohl zu wenig Zeit eingeräumt. Bei Kindern dauert es im Ge-
gensatz zu Erwachsenen in der Regel etwas länger, bis sie Antworten for-
muliert haben, weshalb es wichtig ist, ihnen genügend Zeit zum Überlegen
zu geben. Zudem ist es bei der Befragung von Kindern angezeigt, jede
halbe Stunde eine Pause einzulegen (BVGE 2014/30 E. 2.3.3.4). Mit Be-
zug zur Anhörung Minderjähriger wird das SEM deshalb nochmals explizit
auf das Urteil BVGE 2014/30 hingewiesen. Nichtsdestotrotz kann die Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offenbleiben,
da ihnen, wie nachfolgend darzulegen sein wird, die Asylrelevanz abzu-
sprechen ist.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Asylpunkt geltend, angesichts einer
Familienfehde, der bereits sein Vater zum Opfer gefallen sei, bei seinem
Eintritt ins Erwachsenenalter um sein Leben fürchten zu müssen. Ferner
bringt er vor, es sei ihm von fremden Männern, die ihn seiner Mutter hätten
abkaufen wollen, nachgestellt worden.
4.3.2 Einleitend ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
verkennt, dass der Beschwerdeführer in seinem noch sehr jungen Alter mit
dem Tod seines Vaters, der Belästigung durch fremde Männer, der Belas-
tung, als Arbeitskraft zum Unterhalt seiner Familie beisteuern zu müssen,
und der ihm auf seiner Flucht widerfahrenen Misshandlungen einschnei-
dende und leidvolle Erfahrungen durchmachen musste, die aufrichtig zu
bedauern sind und den Bedarf an grösstmöglicher Stabilität in seinem Le-
ben zweifelsohne nachvollziehbar machen.
Die geltend gemachten Bedrohungen vermögen die rechtlichen Vorausset-
zungen für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl jedoch nicht zu erfüllen. Der im Rahmen der Familienfehde gel-
tend gemachten Verfolgungen liegen private, asylfremde Motive zugrunde,
die unter Art. 3 Abs. 1 AsylG keine Berücksichtigung finden können. Ob das
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Seite 13
Risiko eines allfälligen Racheaktes seitens der Familienangehörigen des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, kann – wie nachfolgend unter E.
6 darzulegen sein wird – im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der fremden Männer, die sich für
ihn interessierten, ist zwar nicht in Zweifel zu ziehen. Allerdings kann an-
gesichts des dargelegten Vorgehens der Männer, die nur verbal darauf hin-
arbeiteten, ihn mitzunehmen, und angesichts des Verhaltens der Mutter,
die einen Verkauf ihres Sohnes klar abzulehnen schien, im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers noch nicht von einer begründeten Furcht
vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden.
4.3.3 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
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undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil
sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufzu-
zeigenden Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der
beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – wie in der Be-
schwerde zu Recht moniert – die einschlägige Rechtsprechung im Zusam-
menhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten
Minderjährigen im vorliegenden Verfahren offenkundig missachtet hat.
Demnach wäre sie – angesichts des angeordneten Wegweisungsvollzugs
des im Entscheidzeitpunkt erst (…)jährigen Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan – von Amtes wegen verpflichtet gewesen, vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation
des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzuneh-
men und insbesondere sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat
zwecks Gewährung des nötigen Schutzes einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung hätte übergeben werden kön-
nen. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich die Familie des Beschwer-
deführers in Kabul befindet, weshalb er ohne weiteres dorthin zurückge-
schickt werden könne, reicht dazu in jedem Fall nicht aus (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3 und 7.4, sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e je m.w.H.).
Eine Missachtung dieser Vorgaben beim Wegweisungsvollzug minderjäh-
riger Asylsuchender führt in der Regel zur Kassation des vorinstanzlichen
Entscheids (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, 7.4 und 8). Vorliegend kann jedoch
auf eine Rückweisung der Sache ans SEM verzichtet werden, da der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul – insbesondere vor
dem Hintergrund des kürzlich als Referenzurteil publizierten Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 – un-
zumutbar ist.
E-4100/2016
Seite 15
6.3.2 Im vorgenannten Referenzurteil kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre
Situation in Kabul im Vergleich zur letzten Lageanalyse in BVGE 2011/7
klar verschlechtert haben. Die Lage in Kabul ist grundsätzlich als existenz-
bedrohend und unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizie-
ren. Ausnahmsweise kann von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vor-
liegen. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Das Vorhandensein
von besonders begünstigenden Faktoren ist in jedem Einzelfall sorgfältig
zu prüfen (E.8.4).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen psychisch schwer ange-
schlagenen Minderjährigen, der infolge Selbst- und möglicher Fremdge-
fährdung wiederholt notfallmässig in die psychiatrische Klinik eingewiesen
werden musste und einen Selbstmordversuch hinter sich hat. Bereits aus
diesem Grund ist im vorliegenden Fall nicht von besonders begünstigen-
den Faktoren auszugehen. Hinzu kommt, dass im Fall des Beschwerde-
führers nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Kabul über ein
tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne des einschlägigen Referenzurteils
verfügt. So schien seine Mutter sich und ihre Kinder bereits als der Be-
schwerdeführer selbst noch in Kabul weilte, nur mit Mühe und Not über die
Runden gebracht zu haben. Gemäss dem Untersuchungsbericht der Psy-
chiatrischen Klinik vom 3. November 2017 verfügen die Mutter und die Ge-
schwister des Beschwerdeführers mittlerweile nicht einmal mehr über eine
feste Unterkunft. Die Annahme des SEM, wonach der Beschwerdeführer
dank der übrigen in Kabul lebenden Verwandten dort über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügt, vermag zudem insofern nicht zu über-
zeugen, weil anhand des vom SEM abgeklärten Sachverhalts keinerlei
Hinweise dafür bestehen, dass diese Verwandten dem Beschwerdeführer
während der (…) Jahre bis zu seiner Volljährigkeit eine angemessene Un-
terkunft sowie die nötige Grundversorgung bieten könnten. Dafür liefert
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Seite 16
auch das vom SEM wiederholt angeführte Argument, sein Onkel habe das
Geld für die Flucht des Beschwerdeführers aufbringen können, weshalb er
wohl auch für seinen weiteren Unterhalt aufkommen könnte, kein Indiz. Es
ist durchaus denkbar, dass der Onkel seine Ersparnisse für die Reise des
Beschwerdeführers aufgebraucht hat. Weshalb er vor diesem Hintergrund
über weiteres Vermögen verfügen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Der Wegweisungsvollzug nach Kabul erweist sich vorliegend mithin als un-
zumutbar. Inwiefern der Wegweisungsvollzug aufgrund einer konkreten
Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder
Behandlung infolge der Fehde der Familie des Beschwerdeführers auch
unzulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Dieser Frage ist seitens des
SEM indes nachzugehen, sobald es erwägt, die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit wieder aufzuheben.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sein
Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung korrekter-
weise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des
Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs hat er demgegenüber obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Ob-
siegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser
stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 gutgeheis-
sen wurde. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist nicht auszugehen. Folglich sind vom Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-4100/2016
Seite 17
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat
der Rechtsvertreter sein Mandat (…) staatlich besoldet (…) ausgeführt,
weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten
für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Aus diesem
Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegwei-
sung aus der Schweiz abgewiesen.
2.
Den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen
werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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