B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4100/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Polen,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 26. Oktober 2015 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags erstmals um Asyl nach. Am 5. November 2015
zog sie ihr Asylgesuch zurück. Mit Beschluss vom gleichen Tag schrieb die
Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
A.b Am 17. Mai 2017 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz
ein und suchte gleichentags erneut um Asyl nach. Tags darauf wurde ihr
mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und
damit dem Testbetrieb zugewiesen werde. Am 22. Mai 2017 wurde sie
durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Die Beschwerdeführerin
reichte zwei Schreiben, datiert vom 9. Juni 2017 und 15. Juni 2017, sowie
eine Kopie eines an die polnische Regierung gerichteten Schreibens vom
16. Juni 2017 bei der Vorinstanz ein. Am 21. Juni 2017 hörte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Die Anhörung wurde nach
Abschluss der Einleitung abgebrochen, da die Beschwerdeführerin unter
anderem auf Französisch befragt werden wollte und mit der Anwesenheit
eines Dolmetschers nicht einverstanden war.
A.c Ab dem 27. Juni 2017 galt die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung
der (…) als vermisst.
A.d Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 lud die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu einer erneuten Anhörung am 3. Juli 2017 ein. Dieser Anhörung
blieb sie fern.
A.e Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Fernbleiben von der Anhörung.
Gleichentags tauchte die Beschwerdeführerin wieder auf. Mit Schreiben
vom 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellung-
nahme ein. Darin begründete sie ihr Fernbleiben von der Anhörung.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des
Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewäh-
rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Eingabe reichte sie diverse Empfehlungsschreiben, ein Arbeits-
zeugnis vom 6. April 2015, eine Kopie des Personalienblatts vom 17. Mai
2017 und Kopien einer undatierten Eingabe sowie der Eingaben vom
19. Mai 2017, 15. Juni 2017 und 19. Juni 2017 an die Vorinstanz, ein.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine unda-
tierte Fürsorgebestätigung, einen Arztbericht von med. prac. B._______,
Assistenzarzt, vom 22. Juni 2017, sowie zwei Arztberichte von C._______,
Assistenzarzt an der Psychiatrischen D._______, vom 29. Mai 2017 und 8.
Juni 2017, ein.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerde-
führerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November
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2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin sei anlässlich der Befragung am 21. Juni 2017 nicht ge-
willt gewesen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe
zunächst die Absicht geäussert, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Nachdem
der Dolmetscher und Protokollführer nicht mehr anwesend gewesen seien,
habe sie ihre Meinung wieder geändert. Darüber hinaus habe die Be-
schwerdeführerin mangelnde Bereitschaft gezeigt, Fragen zu beantworten,
und habe haltlose Vorwürfe gegen den Befrager erhoben. Aufgrund dessen
habe die Anhörung abgebrochen werden müssen. Am 27. Juni 2017 habe
sie die ihr zugewiesene Unterkunft verlassen, ohne sich bei den Behörden
abzumelden. Am 29. Juni 2017 sei sie ordnungsgemäss zu einer weiteren
Befragung für den 3. Juli 2017 eingeladen worden. Dieser Befragung sei
die Beschwerdeführerin ohne Begründung ferngeblieben. Am 4. Juli 2017
sei sie von der Kantonspolizei (…) in die ihr zugewiesene Unterkunft zu-
rückgebracht worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 habe die Beschwer-
deführerin fristgerecht auf das Schreiben vom 4. Juli 2017 geantwortet, in
welchem ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Fernbleiben gewährt worden
sei. In ihrer Stellungnahme habe sie schwere Vorwürfe gegen die Schwei-
zer Polizeibehörden, die Gerichte, das SEM und seine Mitarbeiter, sowie
die unabhängigen Rechtsvertreter der (…) erhoben. Sie habe angegeben,
sich unsicher gefühlt und deswegen keine andere Wahl gehabt zu haben,
als die Schweiz am 27. Juni 2017 in Richtung E._______ zu verlassen. Am
3. Juli 2017 sei sie wieder im ihr zugewiesenen Zentrum erschienen. Bei
dieser Sachlage – insbesondere weil sich die Beschwerdeführerin den Be-
hörden nicht zur Verfügung gestellt habe – stehe fest, dass sie an der or-
dentlichen Durchführung ihres Asylverfahrens nicht interessiert sei und ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Mit diesem Verhalten
könne sie nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Darüber hinaus sei hinzuzufügen, dass
Polen vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei. Die Beschwerde-
führerin gebe zwar an, die polnische Staatsbürgerschaft niedergelegt zu
haben. Da sie aber keine andere Staatsangehörigkeit besitze, sei es ihr
gemäss dem polnischen Bürgerrechtsgesetz nicht möglich, von sich aus
auf ihre polnische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
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Seite 6
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab gel-
tend, sie habe ihre Anhörung in der Amtssprache Französisch abhalten
wollen. Zum einen beherrsche sie diese Sprache sehr gut, zum anderen
könne sie dabei sichergehen, dass ihre Aussagen richtig, direkt und ohne
Missverständnis verstanden würden. In der Praxis werde eine Anhörung
immer in Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt, wenn die asylsu-
chende Person keine der Amtssprachen hinreichend beherrsche. Da sie
sehr wohl eine Amtssprache hinreichend beherrsche, sei ihr eine Anhörung
in Französisch zu gewähren. Zudem sei sie nicht über den in Art. 29 Abs. 2
AsylG garantierten Anspruch informiert worden, wonach sich Asylsu-
chende von einem Vertreter oder einem Dolmetscher ihrer Wahl bei den
Anhörungen begleiten lassen könnten. Daher habe sie keine Gelegenheit
gehabt, sich um eine Begleitung zu ihrer Unterstützung zu kümmern.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 TestV eröffnet die Vorinstanz Verfügungen im Zent-
rum des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons. Da die Be-
schwerdeführerin dem Bundeszentrum in Zürich zugewiesen wurde, ist die
anwendbare Amtssprache im vorliegenden Verfahren Deutsch. Darauf
wurde sie anlässlich der Anhörung hingewiesen (vgl. A40/4 F10 und F11).
Der Dolmetscher sprach mit der Beschwerdeführerin Französisch. Der Be-
frager wies sie sodann darauf hin, dass er sie durchaus verstehe, wenn sie
mit ihm Französisch spreche. Er habe den Dolmetscher nur der Fairness
halber hinzugezogen, damit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
keine Missverständnisse entstehen würden, da er nicht französischer Mut-
tersprache sei (vgl. A40/4 F11). Somit wurde den Anforderungen an Art. 14
TestV vorliegend Genüge getan. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin
aus dem erhobenen Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bezüg-
lich des Anspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung erklärte, sie wolle nicht, dass
ihre Anwältin anwesend sei (A40/2 S. 1). Sodann hat sie das Mandatsver-
hältnis mit der (…) bereits am 14. Juni 2017 beendet (vgl. SEM-Akten
A34/1). Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin im Einzelnen dar-
zulegen, inwiefern ihr aus dem Umstand, dass sie von keiner Vertrauens-
person begleitet wurde, ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
5.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht gewillt
gewesen, an der Anhörung teilzunehmen, weil sie den Eindruck gehabt
habe, der Befrager sei polnischer Herkunft. Dieser habe ihr gesagt, dass
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er direkt für die Beurteilung ihres Asylgesuches zuständig sei. Daher habe
sie den begründeten Eindruck gehabt, dass die verantwortliche Person be-
fangen sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 habe sie ihr Fernblei-
ben sodann begründet.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Befrager der Vorinstanz
sei polnischer Herkunft, handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung
ihrerseits, für welche es aus den Akten keine Hinweise gibt. Entgegen der
Ansicht in der Beschwerde hat der Befrager die Beschwerdeführerin so-
dann nur darauf hingewiesen, dass er am Entscheid beteiligt sein könnte.
Der Entscheid werde vom Amt gefällt und von mehreren Personen durch-
gelesen (vgl. A40/2 F1 und F2). Die Beschwerdeführerin substantiiert so-
dann nicht weiter, weshalb der Befrager befangen gewesen sein sollte. Da-
für sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Übrigen ist
es gesetzlich nicht vorgesehen, dass sämtliche am Verfahren beteiligte
Personen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Aus
ihrem Einwand kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Der Stellungnahme vom 6. Juli 2017 können sodann keine sub-
stantiierten Gründe für ihr Fernbleiben von der Anhörung entnommen wer-
den. Eine blosse Unzufriedenheit über den Ablauf des Asylverfahrens und
die Bedingungen in der zugewiesenen Unterkunft genügen offensichtlich
nicht.
5.2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die pol-
nische Staatsbürgerschaft niedergelegt. Aufgrund des Verlustes ihrer
Staatsangehörigkeit sei es ihr nicht ohne weiteres möglich, nach Polen zu-
rückzukehren. Im Falle einer Rückkehr wäre sie der unmenschlichen Be-
handlung von Asylsuchenden durch die polnische Regierung ausgesetzt.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass Polen vom Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
wird. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Polen keine asylrelevante
staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet ist. Der Beschwerdeführerin ist es auch auf Beschwerde-
ebene aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, diese Re-
gelvermutung umzustossen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist
die Vorinstanz nicht von einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf die
polnische Staatsangehörigkeit ausgegangen. Gemäss Art. 46 des polni-
schen Bürgerrechtsgesetzes ist eine Entlassung aus dem Bürgerrecht nur
mit Zustimmung der polnischen Regierung möglich. Die Beschwerdeführe-
rin hat bis heute keine solche Bestätigung eingereicht, obwohl sie bereits
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anlässlich ihres ersten Asylgesuches im Jahr 2015 angegeben hat, die pol-
nische Staatsangehörigkeit nicht mehr zu besitzen (vgl. SEM-Akten A1/1
und A2/2-2). Sie besitzt indes eine polnische Identitätskarte mit Gültigkeits-
dauer bis im Jahr (…). Die Beschwerdeführerin gilt somit weiterhin als pol-
nische Staatsangehörige. Soweit sie vorbringt, Polen halte Asylsuchende
fern und verletze damit internationales Recht, ist festzuhalten, dass sich
diese Ausführungen auf Flüchtlinge in Polen beziehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such abweist oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 5 AuG zutreffend ausge-
führt, dass der Vollzug nach Polen grundsätzlich zumutbar ist. In individu-
eller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts vor,
was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Be-
treffend ihre psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass sie ge-
mäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen D._______ vom 8. Juni
2017 eine psychiatrische Weiterbehandlung trotz medizinischer Indikation
ablehnt. Sodann können ihre psychischen Probleme auch in Polen behan-
delt werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
8.3 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine bis (…) gültige
Identitätskarte, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4100/2017
Seite 10
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: