B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-410/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / (…).
E-410/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 2. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person befragt
(BzP). Am 29. September 2017 und am 7. Dezember 2017 wurde er ver-
tieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Vavuniya,
Nordprovinz, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise zusammen
mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Er habe die Schule
bis zum A-Level besucht. Danach habe er etwa zwei Jahre lang im Ge-
schäft seines Vaters gearbeitet, das aus einem Teppichladen und einer
Polsterwerkstatt bestanden habe. Er habe sich dort um die Finanzen sowie
um vier Mitarbeiter gekümmert.
Sein Vater sei im Jahr 2013 von bewaffneten Leuten, einige in zivil und
einige in Uniform gekleidet, festgenommen worden. Einige Tage später hät-
ten sie – die Familie – ihn im Spital abholen können. Dort habe er erfahren,
dass sein Vater gegen Zahlung eines Lösegelds von (…) Lakhs freigelas-
sen worden sei. Ebenfalls Kenntnis habe er in diesem Zusammenhang da-
von erhalten, dass sein Vater im Jahr 2004 den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) geholfen habe, indem er der Bewegung Fahrzeuge zur Ver-
fügung gestellt habe. Anschliessend an dieses Ereignis hätten Leute, wel-
che sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aus-
gegeben hätten, begonnen, seinen Vater in unregelmässigen Abständen
telefonisch zu erpressen und Geld zu verlangen. Aus Angst sei sein Vater
diesen Forderungen eine Zeit lang nachgekommen. Im September 2013
hätten die Erpresser (…) Rupien verlangt. Als sein Vater der Zahlung nicht
Folge geleistet habe, seien die Erpresser wütend geworden. Zwei Tage
später sei sein Bruder auf dem Heimweg vom Geschäft von den Erpres-
sern entführt worden. Die Erpresser hätten sich am Folgetag gemeldet und
gedroht, wenn die Familie nicht innert dreier Tage die verlangten (…) Ru-
pien bezahle, würden sie ihren Sohn nie wieder sehen. Obwohl sein Vater
das Lösegeld innert Frist bezahlt habe, fehle bis heute jede Spur von sei-
nem Bruder. Nach diesem Vorfall sei bis im Oktober 2015 nichts mehr vor-
gefallen. Aber dann hätten die Erpresser wieder angerufen und abermals
(…) Rupien von der Familie verlangt. Dabei sei seinem Vater gedroht wor-
den, dass auch sein zweiter Sohn – der Beschwerdeführer – verschwinden
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würde, wenn er nicht innerhalb eines Monats bezahle. An die Polizei hätten
sie sich nicht gewandt, da diese den Tamilen ohnehin nicht helfen würde.
Weder sein Vater noch er seien jemals Mitglieder der LTTE gewesen. Nach
diesem Vorfall habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten. Mit dessen Hilfe
und mithilfe eines Agenten habe er sein Heimatland am 22. Oktober 2015
verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sich Angehörige
des CID bei seiner Familie sowie im Geschäft des Vaters nach ihm erkun-
digt hätten. Bis jetzt hätten sie keine neuen Geldsummen mehr von der
Familie gefordert.
Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lan-
kischen Identitätsausweis ein.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 – eröffnet am 19. Dezem-
ber 2017 – wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus
der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG in der Person der bereits bevollmächtigten Rechtsvertreterin MLaw
Cora Dubach beantragt.
E.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
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Rechtsbeiständin wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
G.
Am 2. März 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Für
die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
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sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe im ersten Teil der Anhörung jeweils Angehörige des CID als
Entführer und Erpresser genannt. Hingegen habe er im zweiten Teil der
Anhörung auf Nachfrage hin erklärt, dass er nicht wisse, wer die Aggres-
soren seien; die Personen am Telefon hätten sich als Angehörige des CID
ausgegeben. Aufgrund seiner Angaben bleibe unklar, wer seinen Vater er-
presst habe. Zudem habe er die Entführungen und Erpressungen nie in
einen Zusammenhang mit den angeblichen Hilfeleistungen seines Vaters
für die LTTE im Jahr 2004 gebracht, sondern habe lediglich erwähnt, dass
er damals von diesem Engagement erfahren habe. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers handle es sich bei den geltend gemachten
Problemen keineswegs um eine Verfolgung aufgrund eines der in
Art. 3 AsylG genannten Motive sondern offenbar um Erpressungen durch
eine Bande. Auch für den Fall, dass hinter der geltend gemachten Erpres-
sung Angehörige des CID stehen würden, müsse davon ausgegangen
werden, dass diese nicht kraft ihres Amts sondern als Privatpersonen
agiert hätten, welche ihr Amt missbraucht hätten. Der Beschwerdeführer
erfülle aus den genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.1.2 Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet
werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ergänzend
sei jedoch festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf-
grund unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark bezweifelt
werden müsse.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt.
5.2.1 Er bringt zunächst – neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung
des bereits geschilderten Sachverhalts – vor, dass die Vorinstanz irre,
wenn sie davon ausgehe, dass er nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motivs verfolgt worden sei. Zwar sei sein Vater erpresst worden,
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weil man Geld von ihm gewollt habe, man habe ihn jedoch nur erpressen
können, weil er eine, wenn auch untergeordnete, Verbindung zu den LTTE
gehabt habe. Demnach sei sein Vater aufgrund eines politischen Motivs
erpresst worden, weshalb die Erpressungen durchaus asylrelevant seien.
5.2.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich bei den Erpressern nicht
um staatliche Organe handle sondern um eine Räuberbande, entbehre so-
dann jeder Grundlage. Die Geldübergaben hätten sich jeweils wie folgt zu-
getragen: Die Erpresser hätten am Abend der Geldübergabe angerufen
und den Übergabeort angegeben. Die Geldübergaben hätten persönlich
stattgefunden und der Vater sei alleine hingegangen. Es seien vier Perso-
nen anwesend gewesen. Zwei dieser Personen seien bereits bei der Ver-
haftung des Vaters anwesend gewesen. Weiter hätten die Erpresser sich
selbst als Angehörige des CID zu erkennen gegeben und von der Entfüh-
rung des älteren Bruders gewusst. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass
es sich um Repressionen handle, welche vom Staat ausgehen würden.
5.2.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz
die aktuelle Situation in Sri Lanka ausser Acht lasse. Die Vorinstanz habe
diese Drohungen unterschätzt und demzufolge falsch beurteilt. Zudem
habe sie es unterlassen, die damit verbundenen Nachteile sowie Aspekte
einer anderen Kultur und Gesellschaft zu analysieren und zu berücksichti-
gen. Erpressungen durch Angestellte der Sicherheitskräfte in Sri Lanka
seien weit verbreitet und systematisch. Demnach sei es keineswegs abwe-
gig, dass der sri-lankische Staat, beziehungsweise Vertreter des sri-lanki-
schen Staats, seinen Vater Erpressungen und Drohanrufen ausgesetzt hät-
ten. Dazu komme, dass die ausgesprochene Drohung im Oktober 2015
direkt gegen ihn – den Beschwerdeführer – gerichtet gewesen sei. Gerade,
weil die Erpresser ihre Drohung bereits einmal wahrgemacht hätten und
von seinem Bruder bis heute jede Spur fehle, habe er sich ernsthaft be-
droht gefühlt und sich um sein Leib und Leben gefürchtet und sei damit
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen.
5.2.4 Weiter stamme er aus einer wohlhabenden Familie. In Sri Lanka sei
die Erpressung von wohlhabenden Personen nichts Ungewöhnliches und
werde im Übrigen bereits lange als Mittel der Repression und Bereicherung
von Behörden angewendet. Dieses System der erpresserischen Entfüh-
rungen existiere heute noch und die Familie sei vermögend, weshalb ihm
bei einer Rückkehr die gleiche Verfolgung drohe. Er könne keinen staatli-
chen Schutz beanspruchen, da die staatlichen Behörden Teil dieses Be-
drohungssystems seien.
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5.2.5 Es zeige sich mithin, dass die Nachteile auf einem von Art. 3 AsylG
umfassten Verfolgungsmotiv beruhen, nämlich der Zughörigkeit zu einer
wohlhabenden Klasse und einer Reflexverfolgung aufgrund früherer LTTE-
Unterstützung des Vaters. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
5.2.6 Weiter laufe er als tamilischer Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka auf-
grund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, unter
schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden.
Demnach sei nicht anzunehmen, dass er problemlos zurückkehren und in
Sicherheit in seinem Dorf leben könne. Insbesondere würde das CID noch
immer beim Geschäft seines Vaters auftauchen und nach seinem Verbleib
fragen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den
nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
6.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend den Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen hat.
Die Vorbringen sind tatsächlich in verschiedenen, wesentlichen Aspekten
als unsubstanziiert und in sich nicht kongruent zu erachten. Dies betrifft vor
allem die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Personen,
welche seine Familie erpresst haben sollen und deren Motive (A16/8 F18,
F19, F20, F23, F25, F43). Nach Auskunft des Beschwerdeführers soll die
Familie mehrfach Lösegeldzahlungen geleistet haben. Konkrete Angaben,
wie sich diese zugetragen haben sollen, machte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren jedoch in diesem Zusammenhang nicht (A16/8
F18, F19, F20). Auf Beschwerdeebene wird hierzu Stellung genommen
und betont, dass sein Vater die Zahlungen allein abgewickelt habe (vgl.
Beschwerdeschrift Ziff. 11, 41). Dieses Vorbringen wirkt nachgeschoben
und vermag die unsubstanziierten Vorbringen des gebildeten Beschwerde-
führers im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu relativieren. Gegen die
Glaubhaftigkeit spricht sodann der Vortrag des Beschwerdeführers, sein
Bruder sei anlässlich einer dieser Lösegelderpressungen im Jahr 2013 ent-
führt worden und auch nach der erfolgten Zahlung des Lösegelds ver-
schwunden geblieben; sein Schicksal sei der Familie unbekannt (A13/11
F19, F61). Seine diesbezüglichen Aussagen sind weder substanziiert noch
lassen sich Realkennzeichen, insbesondere Emotionen des Beschwerde-
führers in Bezug auf den Verlust des Bruders, ausmachen (A13/11 F61,
F62; A16/8 F23, F25). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer
diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht, beispielsweise eine
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Vermisstenanzeige oder eine entsprechende Meldung bei einer der in Sri
Lanka tätigen unabhängigen Organisationen (A16/8 F21, F22). Der Be-
schwerdeführer rechtfertigt seine eigene Flucht sodann mit einer neuerli-
chen Lösegelderpressung im Oktober 2015 kurz vor seiner Ausreise. Wes-
halb die Behörden mit den Erpressungen und Drohungen im Jahr 2013
aufgehört haben und grundlos zwei Jahre später wieder hätten aktiv wer-
den sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen
(A16/8 F23, F25). Der Plan ist es nach seinen Angaben gewesen, dass die
für sein Leben geforderte Summe lieber in seine Flucht fliessen solle, statt
in eine erneute Zahlung (A13/11 F62). Anlässlich seiner ergänzenden An-
hörung konnte der Beschwerdeführer nicht mitteilen, ob sein Vater der For-
derung von (...) Rupien zu zahlen letztlich nachgekommen ist oder nicht
(A16/8 F44). Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, soll der Vater die
(...) Rupien jedoch inzwischen bezahlt haben (Beschwerdeschrift Ziff. 18),
was letztlich auch gegen die vom Beschwerdeführer dargestellten Um-
stände spricht, insbesondere auch im Widerspruch zu seinem Vorbingen
steht, dass seine Eltern nach seiner Ausreise nicht mehr erpresst worden
seien und es ihnen gut gehe (Beschwerdeschrift Ziff. 19; A13/11 F25).
6.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshandlun-
gen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen zu sein. Auf
eine weitergehende Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung
hin und eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den einzelnen Un-
glaubhaftigkeitsaspekten kann allerdings verzichtet werden, da die Vorbrin-
gen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch nicht den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhal-
ten.
6.3 Vorliegend lässt sich auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit kein asylre-
levantes Motiv im Sinne von At. 3 AsylG für die vorgebrachten Erpressun-
gen ableiten. Der Beschwerdeführer versuchte, die Erpressungen und Ent-
führung seines Bruders im Jahr 2013 in einen Kontext zu LTTE-Hilfeleis-
tungen des Vaters im Jahr 2004 zu setzen. Ein solcher Kontext ist jedoch
weder aus den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren noch der Be-
schwerdebegründung ersichtlich, zumal es sich bei der Familie des Be-
schwerdeführers in keiner Weise um eine den LTTE nahestehende Familie
handelt. Der Beschwerdeführer gab denn selbst zu Protokoll, weder er
noch sein Vater seien Mitglieder der LTTE gewesen. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Erpressungen (deren Glaubhaftigkeit unterstellt) aus
der Vermögenssituation der Familie resultieren. Allein der Umstand, dass
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es sich bei der Familie um Angehörige der tamilischen Ethnie handelt, führt
nicht zur Bejahung eines asylrelevanten Motivs. Unter diesen Umständen
kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive ausgegangen werden.
6.4 Im Übrigen bedarf es für eine asylrelevante Verfolgungshandlung einer
direkten oder mittelbaren staatlichen Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG
genannten asylrelevanten Motiven. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit,
das heisst, wenn davon auszugehen wäre, dass die Familie des Beschwer-
deführers tatsächlich mehrfach um Geld erpresst worden wäre und es sich
bei den Erpressern um Angehörige des CID gehandelt haben sollte, ist
nicht davon auszugehen, dass sie kraft ihres Amtes (im Sinne staatlichen
bzw. mittelbar staatlichen Handelns) agiert haben, sondern dass sie ihr Amt
missbraucht haben. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere auch nicht
der Verweis auf bekannte Entführungs- und Erpressungsfälle durch Ange-
hörige von sri-lankischen Sicherheitsbehörden.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch bei unterstellter Glaub-
haftigkeit der Vorbringen nicht von einer staatlichen oder mittelbar staatli-
chen Handlung ausgegangen werden kann und den Erpressungen kein
asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Vielmehr
handelt es sich um kriminelle Akte Dritter, denen allenfalls unter dem As-
pekt von Art. 3 EMRK Relevanz zukommen könnte.
7.
Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Grün-
den ernsthafte Nachteile drohen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert (vgl. a.a.O. E. 8 ff.). Nachdem die Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind und er weder ein politisches
Profil, namentlich ein LTTE-Profil aufweist, noch exilpolitisch tätig war, er-
füllt er keine der im Urteil E-1866/2015 herausgearbeiteten Risikofaktoren.
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Die Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von (ehemaligen)
Mitgliedern und Unterstützern der LTTE sind für den vorliegenden Fall nicht
relevant. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater sind gemäss eige-
nen Angaben Mitglieder der LTTE. Allein wegen der Tatsache, dass sein
Vater die LTTE im Jahr 2004 mit grosszügigen Sachleistungen unterstützt
haben soll, lässt sich kein Risikoprofil begründen. Alleine aus der tamili-
schen Ethnie und dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann
der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht an-
zunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka,
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
7.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht ab-
gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich eben-
falls, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
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Seite 12
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
E-410/2018
Seite 13
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder, dass er sonst per-
sönlich gefährdet wäre.
9.2.5 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass im Fall
einer Rückschaffung sein Leben bedroht sei, weil CID-Beamte neue Geld-
forderungen stellen und ihn und seine Familie damit in die Enge treiben
würden. Würde sein Vater nicht bezahlen, wäre er an Leib und Leben be-
droht. Dieses Vorbringen kann aber auch im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs kein Gehör finden, da es dem Beschwerdeführer
obliegt, diesbezüglich die zuständigen Behörden zu informieren und um
Schutz zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer beziehungsweise
seine Familie bisher unterlassen. Es kann mithin nicht angenommen wer-
den, dass in seinem konkreten Fall jegliche Schutzmassnahmen unterblie-
ben wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hin-
sicht zulässig.
9.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden
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Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation)
bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.2).
9.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass
der junge Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, soziales und
insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, wel-
cher über einen A-Level Schulabschluss verfügt. Bis zu seiner Ausreise hat
der Beschwerdeführer im Elternhaus in B._______, Vavuniya gelebt und
im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Es kann daher insgesamt davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Ver-
pflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird auf-
bauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass
seine Wohnsituation gewährleistet sein wird. Seine Familie muss als unter-
stützungsfähig und -willig bezeichnet werden, zumal sie die Ausreise des
Beschwerdeführers finanziert hat. Insgesamt kann davon ausgegangen
werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration mög-
lich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
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erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: