B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4102/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._____, (…), Äthiopien,
alias
A._____, (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verlies eigenen Angaben zufolge Äthiopien im
(…) und begab sich illegal nach Eritrea, wo sie sich etwa ein halbes Jahr
aufhielt. Danach ging sie in den Sudan. Anfang des Jahres (…) reiste sie
nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Europa. Mit dem Zug
gelangte sie am (…) in die Schweiz, wo sie gleichentags im (…) um Asyl
nachsuchte. Am (…) wurde sie vom BFM zur Person, zu den Gesuchs-
gründen und zum Reiseweg befragt und am (…) gemäss Art. 29 Abs.1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asyl-
gründen angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in (…) (Äthiopien) als Tochter eritreischer
Auswanderer zur Welt gekommen und gemeinsam mit (…) in (…) aufge-
wachsen. Ihr Vater sei im Jahre (…) gestorben. Im Jahre (…) seien ihre
Mutter und ihre Schwestern während ihrer Abwesenheit nach Eritrea zu-
rückgeschafft worden, sie hätten sich in der Folge in (…) niedergelassen.
Die beiden Brüder hätten sich zum Zeitpunkt der Deportation nicht zu
Hause aufgehalten, weshalb sie dieser entkommen seien. Seither habe
sie nichts mehr von ihnen gehört. Sie habe sich in den folgenden (…)
Jahren versteckt gehalten und in verschiedenen Klöstern Unterschlupf
gefunden. In dieser Zeit habe sie gelegentlich selbstgemachte Kleider
verkauft und damit ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Situation sei für
sie immer unerträglicher geworden, auch habe sie ihre Mutter und ihre
Schwestern vermisst. Sie habe sich daher entschlossen, Äthiopien zu
verlassen und zu ihrer Mutter und ihren Schwestern nach Eritrea zu ge-
hen. Ihre illegale Ausreise in Begleitung eines Schleppers sei von einer in
(…) lebenden Tante organisiert worden.
Sie habe sich nach ihrer Ankunft in Eritrea im Jahre 2005 bei den Behör-
den von (…) gemeldet und einen "vorläufigen Ausweis" erhalten. Etwa ein
halbes Jahr später sei sie von den eritreischen Behörden zum Militär-
dienst aufgeboten worden. Aufgrund der schlechten Erfahrungen ihrer
Schwestern während des Militärdienstes habe sie umgehend ihre Aus-
reise organisiert und sei noch gleichentags mit einem Bus nach (…) ge-
reist, von wo aus sie zwei Tage später von einem Schlepper in den Sudan
gefahren worden sei. Dort habe sie sich knapp zweieinhalb Jahre in (…)
aufgehalten und als Haushaltshilfe gearbeitet, bevor sie weiter nach Liby-
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en gegangen sei, wo sie sich in der Folge in (…) aufgehalten habe. We-
gen der Unruhen im März 2011 habe sie das Land verlassen.
Die Beschwerdeführerin gab an, nie einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte besessen zu haben. In Äthiopien habe sie einen Kebele-Ausweis
(Bestätigung einer Verwaltung, Anmerkung des Gerichts) gehabt und in
Eritrea lediglich einen "vorläufigen Ausweis", der verloren gegangen sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 – eröffnet am 22. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hin-
sicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen;
eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begrün-
dung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorge-
bestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
gut und räumte dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
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Seite 4
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt das Bundesamt an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht eine Mittellosigkeitserklärung, je einen Brief ihrer Schwester (…)
und ihrer Mutter (im Original mit Übersetzung ins Englische), deren Aus-
weise (in Kopie mit Übersetzung ins Englische) und den Briefumschlag
(im Original), mit welchem ihr diese Dokumente zugestellt worden sind,
ein.
H.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 gab der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, welche beim
Gericht nach erstreckter Frist – datierend vom 15. September 2011 – am
16. September 2011 einging.
I.
Der Instruktionsrichter räumte dem Bundesamt mit Verfügung vom
20. September 2011 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme
ein, welche – datierend vom 22. September 2011 – am 26. September
2011 einging.
J.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 gab der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern.
Sie gelangte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2012 an das Ge-
richt.
K.
Am 21. Februar 2012 vom Gericht erneut zur Vernehmlassung eingela-
den, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2012 an der
beantragten Abweisung der Beschwerde fest.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar
2012 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zur eritreischen Staats-
bürgerschaft und zu ihrem Aufenthalt in Eritrea seien unglaubhaft. Sie sei
nicht in der Lage, ihre eritreische Staatsbürgerschaft zu belegen, und sie
habe trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere
zu den Akten gegeben. Zum Beweis ihrer angeblichen eritreischen
Staatsangehörigkeit stelle sie einzig eine Kopie der Identitätskarte ihrer
C._____ in Aussicht. Dieses Dokument und die Aussage, beide Elternteile
seien eritreischer Herkunft, könnten jedoch die eritreische Staatsbürger-
schaft der Beschwerdeführerin nicht belegen. Es sei nicht auszuschlies-
sen, dass ihr B._____ äthiopischer Herkunft gewesen sei, womit sie als
Kind einer gemischten Ehe über die äthiopische Staatsangehörigkeit ver-
fügen würde. Die Angaben zu ihrem Aufenthaltsstatus in Äthiopien seien
äusserst dürftig und ungenau ausgefallen.
Auch die Aussagen zum Aufenthalt in Äthiopien nach der Deportation ih-
rer (…) bis zur Ausreise nach Eritrea könnten nicht überzeugen. Die Vor-
bringen seien nicht glaubhaft und undifferenziert. Sie sei nicht in der Lage
anzugeben, von wann bis wann sie wo gelebt habe. Es sei zu vermuten,
dass sie äthiopische Staatsangehörige sei und dass ihre guten Tigrinya-
Sprachkenntnisse darauf zurückzuführen seien, dass sie entweder erit-
reischer Muttersprache sei oder aber der Tigrinya sprechenden Minder-
heit im Norden Äthiopiens angehöre.
Es mute seltsam an, dass sich die Beschwerdeführerin als angeblich erit-
reische Staatsangehörige illegal in ihr Heimatland begeben habe. Die An-
gaben zum Aufenthalt in Eritrea und zum geltend gemachten Aufgebot
zum Militärdienst wie auch zur abrupten Abreise seien nicht glaubhaft. Es
sei nicht plausibel, dass sie sich während des mehrmonatigen Aufenthalts
in Eritrea bloss mit einem "vorläufigen Ausweis" beziehungsweise einem
Passierschein ausgewiesen habe, den sie zusammen mit anderen Do-
kumenten verloren haben wolle.
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Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Lehre stelle
sich auf den Standpunkt, dass auch eine grobe Verletzung der Mitwir-
kungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn
die gesuchstellende Person – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung, ob
ihr im Heimat- oder Herkunftstaat Gefahr drohe, verunmögliche.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Unter-
suchungspflicht finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der gesuchstellenden Person. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine Person ihre
Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatsangehörigkeit bestehen würden.
Vorliegend würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben,
weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde. Aus der Verheimlichung der Staats-
angehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Im Übrigen
könne aufgrund der ungeklärten Identität nicht gesagt werden, der Weg-
weisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht
durchführbar.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Argumentation der Vorinstanz
entgegengehalten, es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) erlangen könnte. Diese sei
an die ununterbrochene Anwesenheit in Äthiopien seit 1991 geknüpft. Im
Übrigen sei ihre eritreische Abstammung durch die Kopie des eritreischen
Ausweises der Mutter belegt. Die Aussagen seien insgesamt glaubhaft,
so dass auch kein Grund bestehe, am Vorbringen zu zweifeln, die Be-
schwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Brüdern.
Die Klöster, in denen sie sich aufgehalten habe, hätten keine Adresse,
weshalb dazu keine konkreteren Angaben möglich seien. Ortsangaben
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Seite 8
habe sie jedoch teilweise gemacht, und sie ergänze diese in der Rechts-
mitteleingabe. Im Übrigen habe sie als "nicht-Nonne" nie sehr lange blei-
ben können und immer wechseln müssen.
Zur Feststellung des BFM, die Ausführungen zum Aufenthalt in Eritrea
würden jeglicher solider Grundlage entbehren, insbesondere der Um-
stand, dass sie als Eritreerin illegal in ihr Heimatland eingereist sein wol-
le, sei anzumerken, dass eine legale Ausreise möglich sei, wenn man
sich beim Roten Kreuz melde. Dies dauere aber sehr lange, und die Be-
schwerdeführerin habe schnell zurückreisen wollen.
Gemäss Bundesamt seien die Aussagen zum Reiseweg äusserst dürftig
und undifferenziert ausgefallen, doch habe die Beschwerdeführerin Ein-
zelheiten geschildert, und auch für die Angaben zum "vorläufigen Aus-
weis" gebe es eine plausible Erklärung.
Aufgrund der Ausführungen und der neuen Beweismittel dränge sich der
Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin Eritereerin sei, ihre Aussagen
der Wahrheit entsprechen würden und sie mit einer Einberufung zum Mili-
tärdienst zu rechnen habe, wobei ihr im Falle der Desertion beziehungs-
weis Flucht eine völkerrechtswidrige Bestrafung drohe. Sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, und die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, ihr in
der Schweiz Asyl zu gewähren, andernfalls sei ihr zumindest die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. Sie habe in Äthiopien kein familiäres Netz,
und alleinstehende Frauen seien dort in vielerlei Hinsicht gefährdet, ins-
besondere bestehe das Risiko sexueller Ausbeutung.
Eine Auskunft der SFH-Länder-analyse zur illegalen Einreise nach Eritrea
bestätige die Angaben der Beschwerdeführerin als geographisch und
kontextuell stimmig und zeige auf, dass der Grenzübergang zum Zeit-
punkt der Ausreise nicht besonders schwierig gewesen und damit glaub-
haft sei. Gestützt auf eine weitere Auskunft der SFH-Länderanalyse zur
vorläufigen ID-Card sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in Erit-
rea über eine "blue card" verfügt habe. Es sei folglich gut möglich, dass
sie nur wenige Monate nach Prüfung ihres Aufenthaltsstatus hätte in den
Militärdienst eingezogen wer-den sollen. Die Einberufung in den Militär-
dienst sei vor dem Hintergrund der Militärdienstpflicht der Schwestern
glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei Eritreerin. Aufgrund ihrer Flucht
vor der Einberufung in das Militär und der illegalen Ausreise aus Eritrea
würden ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea völkerrechtswidrige Bestra-
fungen drohen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei.
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Eine Wegweisung nach Eritrea sei aus den besagten Gründen jedenfalls
unzumutbar. Dies gelte auch für eine Wegweisung nach Äthiopien, da die
Beschwerdeführerin dort kein Beziehungsnetz habe. Als alleinstehende
Frau eritreischer Abstammung ohne soziales Netz drohe ihr dort ein ho-
hes Risiko sexueller Ausbeutung.
3.3 Im Schriftenwechsel wurden die unterschiedlichen Vorbringen und
Schlussfolgerungen wie nachstehend ausgeführt gewürdigt.
3.3.1 In seiner ersten Vernehmlassung stellte des Bundesamt bezüglich
der eingereichten eritreischen Identitätskarte (samt Couvert, das einen
Brief enthalten habe) der Mutter der Beschwerdeführerin fest, diese Be-
weismittel würden dem Bundesamt nicht vorliegen. Dessen ungeachtet
reiche aber eine solche Identitätskarte nicht aus, um die eritreische
Staatsangehörigkeit zu belegen. Es müsse in Betracht gezogen werden,
dass der Vater äthiopischer Herkunft gewesen sei, was gemäss äthiopi-
scher Verfassung und dem der Verfassung zugrunde liegenden Nationali-
tätengesetz deren äthiopische Staatsbürgerschaft zur Folge hätte. Das
BFM stelle nicht in Abrede, dass die Mutter Eriteerin sei und sich in Erit-
rea aufhalte. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe zu belegen. Die in
der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel könnten
mangels Vorliegens nicht gewürdigt werden. Es werde deshalb Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aus, es gebe
keine klaren Hinweise darauf, dass ihr Vater oder sie selber die äthiopi-
sche Staatsbürgerschaft innehätten. Sie habe anlässlich der Befragungen
diesbezügliche Fragen klar beantwortet und ausgesagt, dass ihr Vater
eritreischer Staatsangehöriger sei. An der Glaubwürdigkeit sei angesichts
der Angaben und Beweismittel nicht zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass auf-
grund blosser Möglichkeiten, für die jedoch keine konkreten Anhaltspunk-
te bestehen würden, nicht auf das Vorhandensein der betreffenden Mög-
lichkeit geschlossen werden dürfe. Weiter sei es gemäss Praxis des Ge-
richts notwendig, dass klare und konkrete Hinweise auf das reale Existie-
ren eines tragfähigen Beziehungsnetzes vorliegen müssten Im Übrigen
stelle die Vorinstanz selber fest, dass die eingereichten Beweismittel
mangels Vorliegens nicht gewürdigt werden könnten. Es sei jedoch nicht
nachvollziehbar, wie gemäss der getroffenen Argumentation des BFM auf
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eine bestehende äthiopische Staatsbürgerschaft geschlossen werden
könne.
3.3.2 Zu dieser Replik führte das Bundesamt aus, es habe schon wieder-
holt darauf hingewiesen, dass die eingereichten Beweismittel, namentlich
die Briefe der Schwester und der Mutter der Beschwerdeführerin und die
in Kopie vorliegenden Identitätskarten der Schwester und Mutter nicht
geeignet seien, die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführe-
rin zu belegen. Es bleibe zu konstatieren, dass diese bis zum heutigen
Tag in keiner Weise auf diesbezüglich ausschlaggebende Beweismittel
eingegangen sei. Obwohl seit der Einreichung des Asylgesuches Monate
vergangen seien, habe sie weder überzeugende Beweismitteil zu den Ak-
ten gereicht noch dazu Stellung genommen, was sie bezüglich der Be-
schaffung solcher Unterlagen zu unternehmen gedenke.
In ihrer Stellunahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamtes wies
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dokumente ihrer Mutter und
Schwester eingereicht habe. Auf die Nachfrage, welche Dokumente die
Schwester ihr senden könne, habe diese gesagt, sie werde ihr Kopien der
Unterlagen senden, aber sie soll nicht weiter nachfragen. Die Beschwer-
deführerin habe aus dieser Aussage geschlossen, dass ihre Schwester
den Ausweis habe verschwinden lassen, weil die Behörden nach ihr (Be-
schwerdeführerin) gesucht hätten. Der Vater sei im Jahre (…) in Äthiopien
gestorben, und mangels aktueller Kontakte sei es ihr nicht möglich, eine
Todesurkunde zu beschaffen. Auch könne sie – wie bereits in der Anhö-
rung vorgebracht – keine Bestätigung für die Vorladung zum Militärdienst
beibringen. Bezüglich des Vorwurfs des BFM, sie habe auch unglaubhaf-
te Angaben zu ihrem Passierschein gemacht, sei von einem Missver-
ständnis und nicht von einer Widersprüchlichkeit auszugehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt
auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht. Die angefochtene
Verfügung begründet einlässlich und überzeugend, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Was die Beschwerdeführe-
rin vorbringt, ist – wie nachstehend aufgezeigt – nicht geeignet, die Be-
weiswürdigung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen persönlichen Reise- oder Identi-
tätsausweis zu den Akten gereicht. Sie gibt an, in Äthiopien habe sie ei-
nen "Kebele-Ausweis" (vgl. Akten BFM A7/3 F23) und in Eritrea einen
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Seite 11
"vorläufigen Ausweis" (vgl. A7/2 F6 ff.) gehabt, jedoch verfüge sie nicht
mehr über diese Dokumente. In der Summarbefragung (vgl. A4/5 Ziff. 14)
führt sie aus, den eritreischen Passierschein nicht mitgenommen zu ha-
ben, "Weil er nur vorübergehend gültig war. Der letzte Passierschein ist
auf dem Weg verloren gegangen." In der Bundesanhörung (vgl. A7/2 F10)
bestätigte sie: "Als ich unterwegs war, verlor ich viele Dokumente in der
Sahara." Durch ihre Rechtsvertreterin liess sie dagegen ausführen, sie
habe nur einen vorläufigen ID-Ausweis besessen und diesen nicht mitge-
nommen. Diese widersprüchlichen Angaben wecken erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen; sie wiegen umso schwerer, als es vorlie-
gend im Kern um die Herkunft beziehungsweise die Identität der Be-
schwerdeführerin geht.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Beschwerdefüh-
rerin je über einen eritreischen Ausweis verfügt hat. Ihre diesbezüglichen
Angaben sind äusserst vage. So beschreibt sie auf Nachfrage des BFM
(vgl. A7/2 F6 ff.) den vorläufigen Ausweis wie folgt: "Mein Foto war drauf.
Er war nur vorläufig." Diese Aussage beinhaltet keinerlei Erkennungs- be-
ziehungsweise Identifizierungscharakter. Hätte sie in Eritrea tatsächlich
einen Ausweis besessen, dürfte erwartet werden, dass sie angesichts
dessen Wichtigkeit und der mehrmaligen Nachfrage des Bundesamtes
spezifische Kennzeichen wie Farbe und Grösse des Ausweises genannt
hätte. Weder die Beschwerde noch die weiteren Eingaben liefern für die-
se ins Auge springende Wissenslücke eine überzeugende Erklärung.
4.4 Gemäss der ins Recht gelegten Auskunft der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (ALEXANDRA GEISER, SFH, Eritrea: Vor-
läufige ID-Card, Bern, 21. Juli 2011 [im Folgenden: SFH-Länderanalyse])
werden sogenannte "vorläufige ID-Cards" meist im Zusammenhang mit
den aus Äthiopien deportierten Eritreern erwähnt. Die ausgewiesenen
Personen erhalten bei ihrer Ankunft in Eritrea eine vorläufige, sechs Mo-
nate gültige Aufenthaltsgenehmigung, damit sie innerhalb dieser Gel-
tungsdauer ihren Aufenthaltsstatus klären können. Die hierfür zuständige
Behörde ist das Eritrean Department of Immigration and Nationality. Die
Beschwerdeführerin gibt indessen an, der vorläufige Ausweis sei ihr von
der Verwaltung von (…) ausgestellt worden (vgl. A7/2 F11), und sie habe
nicht beabsichtigt, eine ID-Karte zu beantragen, weil der "vorläufige Aus-
weis" fast ebenso gut gewesen sei. Damit ergibt sich, dass es sich beim
angeblichen Ausweis der Beschwerdeführerin nicht um eine "vorläufige
ID-Card" im Sinne der Ausführungen der SFH-Länderanalyse gehandelt
haben kann.
E-4102/2011
Seite 12
4.5 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Vermutung
kann die Beschwerdeführerin in Eritrea auch nicht über eine sogenannte
"blue card" verfügt haben. Gemäss der SFH-Länderanalyse ist die soge-
nannte "blue card" als ID-Karte für jene Personen vorgesehen, welche
nicht aus freiem Willen, sondern aus einer Zwangslage heraus – nament-
lich wegen Vertreibung – die eritreische Staatsbürgerschaft beansprucht
haben. Dies trifft für die Beschwerdeführerin gerade nicht zu, gibt sie
doch einerseits an, freiwillig nach Eritrea gereist zu sein, und anderseits
will sie keine ID-Karte beantragt haben. Die "blue card" ermöglicht zudem
einen unbefristeten Aufenthalt in Eritrea, wogegen der Ausweis der Be-
schwerdeführerin befristet gewesen sein soll.
Diese nicht auflösbaren Widersprüche führen zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin keinen eritreischen Ausweis besessen hat.
4.6 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ausreise nach Eritrea damit,
sie habe die Situation in Äthiopien nicht länger ertragen und ihre Familie
vermisst (vgl. A7/5 F46 ff.). Dieses Vorbringen ist umso unverständlicher,
als sie sich nach der Deportation von Mutter und Schwestern (…) Jahre
lang in Äthiopien versteckt gehalten haben will und von Ort zu Ort ge-
wandert sei, um der eigenen, drohenden Deportation zu entkommen, sich
schliesslich aber freiwillig nach Eritrea begeben habe, wo ein Regime
herrscht, das für seine Rücksichtslosigkeit und Brutalität bekannt ist und
welches ihre Schwestern am eigenen Leib erfahren haben sollen. Ein
solches Verhalten entbehrt jeglicher Logik. Die Schlussfolgerung der Vor-
instanz, die Beschwerdeführerin habe sich nie in Eritrea aufgehalten, ist
zu stützen, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zur Ausreise nach Eritrea und zum Aufgebot zum Mi-
litärdienst einzugehen.
4.7 Die Tigrinisch sprechende Beschwerdeführerin hat als Beweis für ihre
angebliche eritreische Identität Kopien der Identitätskarten von (…) (an-
geblich Mutter und (…), (angeblich Schwester) eingereicht. Die Frage, ob
die Vorinstanz trotz fehlenden Nachweises einer Verwandtschaft zu die-
sen beiden (…) zu Recht davon ausgegangen ist, Mutter und Schwester
der Beschwerdeführerin seien Eritreerinnen und würden in Eritrea woh-
nen, kann letztlich offen bleiben. Die vorliegenden Hinweise auf einen
tigrinischen Hintergrund der Beschwerdeführerin schliessen eine äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht aus. Wie das BFM zu Recht
festhält, hat diese keinerlei Beweismittel für die eritreische Staatsangehö-
rigkeit ihres Vaters vorgelegt, der nach ihren Angaben (…) bei einem Un-
E-4102/2011
Seite 13
fall in Äthiopien ums Leben gekommen ist. Asylsuchende werden auf-
grund des im Verwaltungsverfahren zur Anwendung kommenden Unter-
suchungsgrundsatzes nicht von ihrer Mitwirkungspflicht befreit, sondern
sind gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8
Abs. 1 AsylG). Es kann deshalb von der Beschwerdeführerin erwartet
werden, dass sie sich zwecks Beschaffung von Geburts-, Todesschein
oder Heiratsurkunde ihres Vaters an ihre Mutter und Schwester wendet.
Denkbar ist auch die Bevollmächtigung einer Drittperson in Äthiopien,
welche Urkunden, namentlich den Todesschein, besorgen könnte. Der
Hinweis der Beschwerdeführerin, dies sei ihr mangels aktueller Kontakte
in Äthiopien nicht möglich, überzeugt nicht. Es widerspricht der allgemei-
nen Erfahrung, dass jemand, der in Äthiopien geboren, dort die Schulen
besucht (was eine Überprüfung der Nationalität und ine Asufenthaltsbe-
willigung voraussetzt) und während (…) Jahren gelebt hat, über keine
Kontakte verfügen soll. Das Verhalten der Beschwerdeführerin entspricht
gemäss den Erkenntnissen des Gerichts demjenigen von Personen, die
ihre wahre Identität nicht preisgeben wollen, um den Behörden den Weg-
weisungsvollzug zu verunmöglichen.
Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, wonach eine äthiopische Her-
kunft des Vaters in Betracht zu ziehen ist, ja es hält eine solche aufgrund
der vorstehenden Erwägungen gar für sehr wahrscheinlich.
4.8 Wenn die Beschwerdeführerin als Ausländerin in Äthiopien gelebt hat
(und nicht als Flüchtling dieses Staates), hätte sie dies durch Vorlegen
einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Kebele-Ausweises belegen kön-
nen und müssen. Eine nur teilweise eritreische Abstammung schliesst die
äthiopische Staatsbürgerschaft nicht aus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7198/2009 vom 3. Februar 2012). Da feststeht, dass die
Beschwerdeführerin in Äthiopien registriert gewesen ist (vgl. A7/3 F23),
ist nicht einzusehen, weshalb sie von ihrem äthiopischen Staatsrecht
nicht hätte Gebrauch machen sollen. Dies gilt umso mehr, als in Äthiopien
der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligato-
risch ist (vgl. vorerwähntes Urteil; IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registe-
red, 8. Oktober 2008), was für die Beschwerdeführerin in den Jahren (…)
(mit wechselndem Aufenthalt) von besonderer Bedeutung gewesen sein
muss.
4.9 Zusammenfassend erscheint als erstellt, dass die Beschwerdeführe-
rin aus Äthiopien stammt, über die äthiopische Staatsangehörigkeit ver-
fügt und mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich
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Seite 14
dorthin zurückkehren kann. Das Subeventualbegehren (vgl. vorstehend
Bst. D) ist somit abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Ablehnung des
Asylgesuchs zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit
einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedens-
truppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist
im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet
zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung
der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden
Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthio-
pien siehe: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwick-
lungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom
13. Januar 2011).
6.4.2 Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in
Äthiopien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zu-
rückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da
nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch
der städtischen – nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden
in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die
kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor-
sieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte mög-
lich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach
sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller
Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz,
ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research
and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, die die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das
Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai
2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, wel-
che gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution
oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Ge-
walt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthi-
opien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober
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2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli
2011).
6.4.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzun-
gen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, dieser werde die soziale und wirtschaft-
liche Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen.
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in (…) geboren und
in (…) aufgewachsen, wo sie bis zu ihrem (…) Altersjahr gelebt hat (vgl.
A4/1 Ziff. 3). Die folgenden (…) Jahre hielt sie sich nicht mehr an einer
bestimmten Adresse auf. Sie weist sechs Jahre Schulbildung aus und hat
ihren Lebensunterhalt mit dem Stricken und Verkauf von Trachten und
Kleidern verdient (vgl. A4/2 Ziff. 8). Angesichts des Umstandes, dass
sie (…) Jahre ohne festen Wohnsitz lebte und sich gemäss ihren Anga-
ben in verschiedenen Klöstern aufhielt, ist entgegen ihren Angaben davon
auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt, kann doch entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung an-
genommen werden, dass sie nach der angeblichen Deportation von Mut-
ter und Schwestern umso intensiver anderweitige Kontakte geknüpft hat.
Angesichts des Umstandes, dass sie keine Angaben zum Verbleib ihrer
Brüder nach der Deportation von Mutter und Schwestern machte, zweifelt
das Gericht im Übrigen daran, dass der Kontakt zu diesen völlig abgebro-
chen sein soll.
6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Lebensumstände
in Äthiopien für alleinstehende Frauen angesichts der persönlichen Vor-
aussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Hei-
matland zu reintegrieren. Sie hat von (…) ein selbständiges Leben ge-
führt und sich in dieser Zeit wohl ein Beziehungsnetz aufbauen können,
welches ihr bei der Rückkehr von Nutzen sein kann. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der noch relativ jungen
und laut Akten gesunden Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit
dem BFM als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._____.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: