Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4103/2009
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Fredy Fässler, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai
2009 / N (…).
E4103/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus B._______,
Sulaymaniya, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
2. November 2007 und gelangte am 22. November 2007 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Gesuch um Asylgewährung stellte.
Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung zur Person im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 26. November
2007 und der Anhörung vom 18. bzw. 19. Dezember 2007 (siehe A6/16
S. 1 und Anhang 5) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus
einer politisch engagierten, kommunistischen Familie, und er sei von
Haus aus Sympathisant der Worker Communist Party of Irak (WCPI)
gewesen und sei am 1. Mai 2007 anlässlich einer Erstmaifeierlichkeit
Mitglied der WCPI geworden. Die Partei habe ihn aufgefordert, sich an
einer Kampagne der WCPI und weiterer Parteien gegen Artikel 7 (Islam
als Quelle des Gesetzes) der Verfassung der Kurdischen
Autonomieregion (Kurdish Regional Government, KRG) zu beteiligen,
Unterschriften zu sammeln und Flugblätter zu verteilen. Am (…) August
2007 habe er im Zentrum von D._______ an einem Stand Unterschriften
gesammelt und Flugblätter verteilt. Gleichzeitig sei in der Moschee bei
der Predigt über ihn und seine Kampagne schlecht geredet. Darauf habe
sich ein Mann dem Stand genähert, die Flugblätter an sich genommen,
sie an Ort und Stelle verbrannt und dabei gedroht, wenn er (der
Beschwerdeführer) und die andern Aktivisten ihre Kampagne
weiterführten, würden sie ebenso verbrannt. Im weiteren Verlauf der
Auseinandersetzung habe der Mann ihren Tisch zerstört. Diese Vorfälle
hätten sie der örtlichen Polizei gemeldet. Ein Offizier im Rang eines
"Milazim" habe ihnen mitgeteilt, dass sie solche Vorfälle in Kauf nehmen
müssten, wenn sie gegen die Religion seien und Religion und Staat
voneinander trennen möchten. Gegen diese religiösen Leute könne er
nichts unternehmen.
Die Partei (WCPI) habe sie aufgefordert, die Unterschriftenaktion
fortzusetzen und dort aufzutreten, wo sich die Intellektuellen aufhielten.
Danach hätten sie vor der Schule Unterschriften gesammelt und die
Mitschüler angesprochen. Schliesslich habe er mit einem Lehrer, welcher
ihm bereits vorher wegen seiner politischen Ansichten Schwierigkeiten
gemacht habe, Probleme bekommen. Am (…) September 2007 nach
Mitternacht sei sein Familienhaus von Anhängern von Bizutnawai Islami
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Seite 3
(Islamische Bewegung) angegriffen worden. Diese hätten ihn, ohne zu
wissen, mit wem sie es zu tun gehabt hätten, geschlagen und auf seinen
Vater geschossen. Bei Ankunft der Polizei hätten sich die Islamisten
zurückgezogen. Die Polizei habe ihn und seinen Vater ins Spital
gebracht, wo sie verarztet worden seien. Die Polizei habe sie
aufgefordert, das Spital baldmöglichst wieder zu verlassen, da sie die
Islamisten anziehen und damit eine Gefahr für das Spital darstellen
würden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich entschlossen,
den Irak zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 – eröffnet am 26. Mai 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde mit den Begehren, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug wegen
Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine vorläufige Aufnahme
auszusprechen. Gleichzeitig reichte er zahlreiche Dokumente zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 erhob das
Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 8. Juli
2009 fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2009 reichte der
Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten (Zeitung Rega Nr.
10 vom April 2009 mit Übersetzung, Original der
Aufenthaltsnachforschung der Regionalregierung Kurdistans vom 2. März
2008, HawlatiZeitung Nr. 535 vom 21. Juni 2009 mit Übersetzung).
E4103/2009
Seite 4
F.
Am 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer beim BFM um
Aushändigung seines irakischen Führerscheins ersuchen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2010 reichte der
Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten, darunter
verschiedene Zeitungsmeldungen, einen Artikel einer Internetzeitung,
einen "offenen" Brief und eine Fotografie.
H.
Am 17. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
vom 25. Januar 2010 zu den Akten reichen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2010 reichte der
Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten, darunter
verschiedene Medienberichte, die unter anderem die Ermordung eines
Journalisten in Kurdistan zum Gegenstand haben.
J.
Am 1. März 2011 liess der Beschwerdeführer verschiedene Berichte von
NGOs über die Lage im Nordirak zu den Akten reichen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2011 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde um weitere Vorbringen. So habe er
am (…) 2011 in Bern an einer Demonstration gegen die Zustände im
Nordirak teilgenommen. Auf YouTube sei eine Filmsequenz dieser
Demonstration veröffentlicht worden, der Beschwerdeführer sei dabei zu
erkennen. In der Folge sei er telefonisch von anonymen Anrufern bedroht
worden. Dagegen habe er bei der Kriminalpolizei St. Gallen Anzeige
erstattet. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Lageberichte über Kurdistan und Fotografien von seiner
Demonstrationsteilnahme zu den Akten.
L.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2011 an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Dabei führte es aus, dem Bruder des Beschwerdeführers
sei zwar vor mehr als zehn Jahren Asyl gewährt worden, aber die
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Seite 5
damaligen Verhältnisse liessen sich nicht auf das aktuelle Jahr
projizieren.
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. November 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E.
5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18
E. 710 und EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht;
nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der
Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen
muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung
ausreichend Schutz zu bieten.
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG)..
E4103/2009
Seite 7
4.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da die geltend
gemachten Übergriffe von Privaten ausgegangen seien.
Übergriffe von Privaten bzw. die Befürchtung, künftig solchen Übergriffen
ausgesetzt zu sein, seien lediglich dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern,
beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn
Antragsteller faktisch Zugang zu diesem Schutz hätten.
Der Beschwerdeführer mache Verfolgung durch die private Islamische
Bewegung geltend. Verfolgung durch staatliche oder regionale Organe
bringe er dagegen nicht vor. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts seien die kurdischen Regionalbehörden im
Nordirak dazu fähig, verfolgte Personen zu schützen. Grundsätzlich seien
sie dazu auch willens. Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen,
dass die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer vor den Übergriffen
der Islamisten effektiv geschützt hätten. So sei nach dem Übergriff am
(…) September 2007 die Polizei am Tatort erschienen, habe die
Verletzten ins Spital gebracht, von den Verletzungen Fotos gemacht und
die Familie beraten, wie sie sich verhalten solle. Dies entspreche dem
Verhalten einer schutzwilligen Behörde.
5.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Schutzbereitschaft
der an der Regierung massgeblich beteiligten Patriotic Union of Kurdistan
(PUK) bei Verfolgung durch Islamisten mit Rücksicht auf den Iran
besonders vor dem Fall des BaathRegimes gering gewesen ist.
Ausserdem sind kritische Journalisten und Oppositionelle, insbesondere
exponierte Angehörige der WCPI, Opfer von Verfolgung durch die von
der PUK kontrollierten Sicherheitskräfte geworden. Mittlerweile scheint
sich das Verhältnis zwischen der WCPI und der PUK jedoch normalisiert
zu haben (vgl. zur Lagebeurteilung des Gerichts den Entscheid E
1176/2008 vom 19. August 2008 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem
weist der Beschwerdeführer ein eher niedriges politisches Profil aus.
Beim erwähnten kurdischen Verfassungsartikel handelt es sich nach
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Seite 8
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zudem entgegen der
Aussage des Beschwerdeführers und wie das BFM zu Recht ausführt
nicht um einen Artikel einer in Kraft getretenen Verfassung, sondern
lediglich eines Entwurfs, der eine breite und kontroverse öffentliche
Diskussion erfahren hat, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinen
Aktionen (Unterschriftensammeln und Flugblattverteilen) einen Beitrag
geleistet hatte. In der aktuellen Fassung des Entwurfs enthält Artikel 6
einen vergleichbaren Inhalt, der zudem beinahe identisch ist mit Artikel 2
der Verfassung der Republik Irak. Er enthält auch einen Vorbehalt
zugunsten der religiösen Rechte der religiösen Minderheiten, der
Grundsätze der Demokratie und der Grundrechte. Es ist nicht
anzunehmen, dass aus den zahlreichen und kontroversen Stimmen der
Debatte zum Verfassungsentwurf ausgerechnet der doch eher niedrig
profilierte Beitrag des Beschwerdeführers den Unmut der PUK hätte auf
sich ziehen sollen. Von einer von der PUK und deren Sicherheitskräften
geduldeten Verfolgung durch Islamisten kann somit nicht ausgegangen
werden. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers selber das Verhalten schutzwilliger
Behörden beschreiben. Daran ändert auch nichts, dass vereinzelte, wenn
auch höhere Offiziere der Polizei ihr Missfallen an der politischen Haltung
und Betätigung des Beschwerdeführers bekundet und ausgesagt haben
sollen, solche Übergriffe seien in Kauf zu nehmen, gegen diese religiösen
Leute könne nichts unternommen werden. Mit Bezug auf die Frage,
welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
im Heimatstaat bzw. in einem QuasiStaat als adäquat zu erachten ist
und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem
Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische
Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher
Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat
gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und
Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist lediglich,
dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe sowie an das Rechts und Justizsystem zu
denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren
muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der
betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten
Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind, da die geltend gemachte
E4103/2009
Seite 9
Verfolgung von privater Seite ausgeht und dem Staat nicht zugerechnet
werden kann und zudem auch dessen grundsätzliche Schutzbereitschaft
und Schutzfähigkeit feststeht. Daran vermögen auch die Ausführungen
auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern.
6.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist eine asylsuchende
Person auch als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Die subjektiven Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl.
Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten
insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.
7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993, Rz. 96).
Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70,
mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
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Seite 10
wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise
verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren
Hinweisen).
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe geltend; insbesondere bringt er vor, dass er sich in der
Schweiz exilpolitisch betätige und an einer Demonstration teilgenommen
habe, die sich gegen die im Nordirak regierenden Parteien gerichtet
habe. Diese Demonstration sei auf YouTube publik gemacht worden,
wobei der Beschwerdeführer in einer Filmsequenz erkennbar sei.
Auf Grund der eingereichten Unterlagen besteht kein Anlass zur
Annahme, dass die PUK oder die Sicherheitsbehörden in Sulaymaniya
vom Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis
genommen haben sollten. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte
dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer im Irak behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären.
Wohl ist anzunehmen, dass die Behörden der PUK beziehungsweise der
KDP im Nordirak im Ausland irakische Oppositionsparteien beobachten
und dabei auch Informationen über Aktivitäten der WCPI im Ausland
sammeln. Der Umfang und die Intensität der Überwachung von
Exilkurden durch die nordirakischen Sicherheitskräfte kann indessen nur
schwer abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer hat mit seinen
exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einer Demonstration) nach
Meinung des Gerichts keinen Bekanntheitsgrad erreicht, der geeignet
wäre, die nordirakischen Behörden auf ihn aufmerksam machen zu
lassen und ihn als konkrete Gefährdung zu qualifizieren. Eine
Filmsequenz auf YouTube, in welcher der Beschwerdeführer unter
anderen Demonstrationsteilnehmern zu erkennen ist, ist mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
nordirakischen Behörden zu wecken. Dem Gericht liegen keinerlei
Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Schweizer
Organisation der WCPI eine exponierte Stellung innehätte und hierdurch
die Aufmerksamkeit der nordirakischen Behörden auf sich gezogen
haben könnte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich ins Blickfeld der heimatlichen Behörden
gelangt wäre. Die zu den Akten gereichte Kopie einer
Aufenthaltsnachforschung ist nicht geeignet, eine Gefährdung des
E4103/2009
Seite 11
Beschwerdeführers im Nordirak zu beweisen. Dies umso weniger, als er
nicht geltend macht, bereits in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der PUK
gehabt zu haben.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aber die Aufmerksamkeit der
nordirakischen Behörden geweckt haben sollte, hat er in der Schweiz
nicht ein derart herausragendes politisches Profil entwickelt, das ihn bei
einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten Gefährdung seitens der
Behörden aussetzen würde, zumal er in der Schweiz als blosser
Teilnehmer einer Demonstration auftritt und innerhalb der WCPI keine
Führungsaufgabe wahrnimmt.
Es mag zwar zutreffen, dass in der Provinz Sulaymaniya vereinzelt
besonders aktive oder einflussreiche Mitglieder der WCPI von der PUK
nahestehenden Personen oder Behörden festgenommen oder
anderweitig behelligt worden sind; daraus kann aber nicht auf eine
generelle Verfolgungssituation für alle Mitglieder der WCPI geschlossen
werden (vgl. dazu die Einschätzung des Gerichts im Entscheid E
1176/2008 vom 19. August 2008).
Aus den zahlreichen eingereichten Berichten über die Situation kritischer
Journalisten und anderer Medienschaffender im Nordirak kann der
Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da,
abgesehen von einer beiläufigen Bemerkung in der Eingabe vom 26. Mai
2010 und von ohne weitere Ausführungen eingereichten Beweismitteln
(vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8), keine Hinweise dafür vorliegen, dass
er Journalist wäre oder sich in anderer Weise als Berichterstatter betätigt
hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein
Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in
den Nordirak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt
zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
E4103/2009
Seite 12
AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassunsgbewilligung ist oder Anspruch darauf hat.
Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung
vom BFM zu Recht verfügt.
9.
9.1. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Standard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den
E4103/2009
Seite 13
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs.
1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
auseinandergesetzt. Im letzteren Urteil befasste es sich insbesondere mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam
zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht
dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt
habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
E4103/2009
Seite 14
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel
zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
jungen und (bis auf die (…)verletzung) offenbar gesunden kurdischen
Mann, der bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt hat und dort mit
nahen Angehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Damit sind
gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil die Voraussetzungen für einen
zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfüllt. Aus den Akten
sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich.
Insbesondere lässt sich aus seinen gesundheitlichen Problemen auf
Grund der (…)verletzung kein Vollzugshindernis ableiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. (Art. 1
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bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600. sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer